Urteil
13 K 11023/17
VG Stuttgart 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2019:1029.13K11023.17.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch des Prüflings auf ordnungsgemäße Durchführung des Bewertungsverfahrens seiner Leistung umfasst die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch den bzw. die hierzu berufenen Prüfer.(Rn.22)
2. Bei zahlreichen Anhaltspunkten dafür, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde – insbesondere bei fehlender Dokumentation wesentlicher Förmlichkeiten –, ist von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Hochschule auszugehen.(Rn.24)
3. Die unterbliebene Korrektur durch den zuständigen Prüfer stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der im Überdenkungsverfahren keiner Heilung zugänglich ist und der eine Neubewertung der Prüfungsleistung des Prüflings durch einen neuen Prüfer erforderlich macht.(Rn.30)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 05.04.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.05.2017 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Klausur des Klägers im Modul „Algorithmik“ vom 15.02.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Prüflings auf ordnungsgemäße Durchführung des Bewertungsverfahrens seiner Leistung umfasst die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch den bzw. die hierzu berufenen Prüfer.(Rn.22) 2. Bei zahlreichen Anhaltspunkten dafür, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde – insbesondere bei fehlender Dokumentation wesentlicher Förmlichkeiten –, ist von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Hochschule auszugehen.(Rn.24) 3. Die unterbliebene Korrektur durch den zuständigen Prüfer stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der im Überdenkungsverfahren keiner Heilung zugänglich ist und der eine Neubewertung der Prüfungsleistung des Prüflings durch einen neuen Prüfer erforderlich macht.(Rn.30) Der Bescheid der Beklagten vom 05.04.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.05.2017 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Klausur des Klägers im Modul „Algorithmik“ vom 15.02.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.04.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.05.2017 erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Neubewertung der Klausur im Modul „„Algorithmik““ vom 15.02.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Bewertung des Leistungsbildes, das der Prüfling im Rahmen einer bewertungsfähigen Leistung gezeigt hat, unterliegt gewissen Verfahrensregeln. Diese dienen dazu, eine richtige und ausgewogene, die Leistungen aller Prüflinge möglichst gleichmäßig erfassende Prüfungsentscheidung zu treffen. Mit diesen Verfahrensregeln werden die Modalitäten und formellen Grenzen des Bewertungsvorgangs abgesteckt. Zwar gibt es keinen Anspruch auf einen „gesetzlichen Prüfer“ vergleichbar dem „gesetzlichen Richter“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1968 – II C 67.65 –, juris, Rn. 43; BVerwG, Beschluss vom 15.08.1984 – 7 B 153/84 –, juris, Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2019 – 9 S 1704/18 –, juris, Rn. 6). Doch der Anspruch des Prüflings auf ordnungsgemäße Durchführung des Bewertungsverfahrens seiner Leistung umfasst jedenfalls die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch den bzw. die hierzu berufenen Prüfer. Die Frage, wer zu den konkret berufenen Prüfern zählt, beantwortet sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. Die einschlägige Rechtsgrundlage ist vorliegend die Prüfungsordnung der Universitäten ... und ... für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 21.09.2012 (im Folgenden: Prüfungsordnung) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 22.07.2014. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung werden zu Prüferinnen und Prüfern nur Professorinnen und Professoren sowie andere Personen mit Prüfungsberechtigung, insbesondere Hochschul- und Privatdozentinnen und -dozenten, bestellt, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit an den Universitäten ... oder ... oder an einer anderen Hochschule ausüben. Der zur Leistungsbewertung berufene Prüfer muss die Leistungen des Prüflings eigenverantwortlich erfassen und bewerten (BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 – 6 B 39/12 –, juris, Rn. 7). Die erforderliche eigenverantwortliche Entscheidung des Prüfers ist nur dann möglich, wenn er die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nimmt und aus eigener Sicht selbstständig beurteilt. Er darf die Bewertung daher nicht – auch nicht teilweise – anderen Personen überlassen oder Wertungen Dritter – etwa des Erstellers einer Musterlösung – als verbindlich hinnehmen. Sofern die Prüfungsordnung dies nicht ausdrücklich untersagt, indem sie etwa eine „höchstpersönliche“ Bewertung vorschreibt, ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Prüfer sich der Hilfe anderer Personen (wie beispielsweise Korrekturassistenten) bedient (BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 – 6 C 7/02 –, juris, Rn. 13ff; BVerwG, Beschluss vom 31.07.1989 – 7 B 104/89 –, juris, Rn. 6ff). Die Korrekturhilfe kann unterschiedlich stark ausgeprägt sein: Soweit die Bewertungskriterien durch den Prüfer weitgehend vorgegeben sind, sodass deren Anwendung ein fremdes Werturteil nicht zulässt, und somit die Vorkorrektur im Wesentlichen einen Vollzug der Vorgaben des Prüfers bedeutet, ist das Postulat der eigenverantwortlichen Prüfung trotz der Beteiligung anderer in aller Regel hinreichend erfüllt. Ist dies nicht der Fall, können Randnotizen und Voten von sachkundigen Korrekturassistenten oder anderen Prüfern, die bereits vorher mit der Arbeit befasst waren, zwar eine zulässige Hilfe sein, sie entheben den Prüfer aber nicht der Pflicht, sich unabhängig von Anderen ein eigenes Urteil über den Inhalt der Arbeit zu machen. In keinem Fall darf der Prüfer im Vertrauen auf die Sachkunde und Zuverlässigkeit Dritter sich schlicht auf deren Beurteilung verlassen oder sich nur von der Schlüssigkeit der Darlegungen eines Beraters überzeugen (Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 321). Dem Kläger obliegt der Beweis der seinen Anspruch begründenden Umstände. Jedoch ist eine Beweislastumkehr anzunehmen, wenn es bestimmte Anzeichen für einen nicht ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungsverfahrens gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.1989 – 7 B 104/89 –, juris, Rn. 7). Insbesondere ist eine solche Beweislastumkehr zulasten von Behörden dann anzunehmen, wenn die Aufklärung von Vorgängen, die bei einer geordneten Verwaltung in der Akte dokumentiert wären, aufgrund unzureichender Aktenführung unmöglich ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.12.2000 – 2 L 38/99 –, juris, Rn. 52ff). Speziell im Prüfungsrecht ist eine Pflicht der Behörde, die wesentlichen Förmlichkeiten des Prüfungsverfahrens zu dokumentieren, mit der Folge der Beweislastumkehr bei einem Verstoß anerkannt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2000 – 14 B 1905/99 –, juris, Rn. 12ff und Urteil vom 04.12.2013 – 14 A 2138/12 –, juris, Rn. 28). a) Gemessen an diesen Grundsätzen wirkt es sich zu Lasten der Beklagten aus, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Klausur des Klägers im Modul „Algorithmik“ vom 15.02.2016 tatsächlich vom eigentlich zur Leistungsbewertung berufenen Prüfer Prof. X korrigiert und bewertet worden ist. Im Klageverfahren und in der Zeugenvernehmung des Prof. X wurde angegeben, dass die Klausuren des Prof. X von seinen Lehrstuhlmitarbeitern korrigiert wurden. Lediglich die Grenzfälle, die nicht bestandenen Klausuren und die „oberen Klausuren“ habe Prof. X einer eigenständigen Prüfung unterzogen, so dass zumindest bei der streitgegenständlichen, nicht bestandenen Klausur des Klägers eine eigenständige Bewertung durch den zuständigen Prüfer vorgenommen worden sei. Fest steht zudem, dass die roten Korrekturbemerkungen auf der Klausur des Klägers von einem Lehrstuhlmitarbeiter stammen, und dass die in schwarzer bzw. blauer Farbe danebenstehenden Korrekturbemerkungen von Prof. X herrühren. Weiter ist es nach dem Vortrag der Beklagten im Klageverfahren auch sicher, dass die Bemerkungen des Prof. X erst nach der Einsichtnahme der Klausur durch den Kläger am 02.03.2016 im Rahmen des Überdenkungsverfahren hinzugefügt worden sind. Auch waren nach den Angaben des Zeugen Prof. X die Bewertungskriterien durch ihn nicht weitgehend vorgegeben, sodass deren Anwendung ein fremdes Werturteil nicht zulässt, wie es beispielsweise bei einem Antwort-Wahl-Verfahren der Fall ist. Vielmehr hat er bei seiner Vernehmung dargelegt, dass es gerade nicht lediglich auf bestimmte Stichwörter ankommt, sondern die Bewertung danach erfolgt, ob der Prüfling die Frage verstanden hat und entsprechend beantwortet hat. Demzufolge ist es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens – wie bereits oben ausgeführt – zwingend, dass Prof. X als der nach der Prüfungsordnung berufene Prüfer die Klausur des Klägers selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen und aus eigener Sicht selbstständig beurteilt hat, und sich nicht lediglich auf die Bewertung seines Lehrstuhlmitarbeiters verlassen hat. Unabhängig davon, dass bei dem durchgeführten Standardprozedere, welches von Prof. X laut seiner Vernehmung bei seinen Klausurkorrekturen angewandt wird, bereits eine Vielzahl der Klausuren an einem Verfahrensfehler leiden, da deren festgestelltes Prüfungsergebnis nicht auf einem ordnungsgemäßen Prüfungsverfahren beruht, weil die Klausuren nicht von einem zur Leistungsbewertung berufenen Prüfer korrigiert worden sind, sprechen jedoch auch vorliegend einige gewichtige Indizien dafür, dass auch die nicht bestandene Klausur des Klägers nur von einem Lehrstuhlmitarbeiter korrigiert wurde. Dieser ist jedoch kein im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung vorgesehener Prüfer. Der Lehrstuhlmitarbeiter ist weder ein Professor, noch eine sonstige Person mit Prüfungsberechtigung. Dies hat die Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Zwar hat die Beklagte im Klageverfahren vorgetragen, Prof. X habe sich die Klausur des Klägers nach der Korrektur durch den Lehrstuhlmitarbeiter angeschaut und sich dessen Bewertung zu eigen gemacht, und auch Prof. X selbst hat in seiner Zeugenvernehmung angegeben, dass es das Standardprozedere sei, dass er nach der Korrektur durch die Lehrstuhlmitarbeiter sich selbst die Grenzfälle, nicht bestandenen und „oberen Klausuren“ anschaue, er dann den Notenspiegel eventuell anpasse und schließlich die Prüflinge die Möglichkeit erhielten, ihre Klausur einzusehen. Vorliegend spricht jedoch die an den Kläger gerichtete E-Mail des Prof. X vom 11.03.2016, in welcher er – nach Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse am 22.02.2016 – angegeben hat: „Ich habe gerade Ihre Klausur angeschaut. Meiner Meinung nach haben Sie sehr großzügig Punkte bekommen (ich würde nur auf 38 Punkte kommen)...“, gegen eine eigenständige Überprüfung der Klausur des Klägers durch ihn. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso Prof. X schreiben sollte, dass er sich gerade die Klausur des Klägers angeschaut habe, wenn dies tatsächlich eine nochmalige Vornahme der Korrektur gewesen sein sollte. Auch die Angabe, dass er selbst nur auf 38 Punkte kommen würde, spricht dafür, dass sich Prof. X erstmalig zu diesem Zeitpunkt die Klausur des Klägers angesehen hat, sonst würde er eine solche Formulierung im Konjunktiv nicht wählen. Weiter ist es nicht plausibel, dass Prof. X die Punktzahl des Klägers nicht gleich bei der angeblichen „Zueigenmachung“ der Punktzahl von 44 Punkten durch den Lehrstuhlmitarbeiter geändert hat, wenn er zu einer solchen Differenz bei der Punktevergabe im Rahmen des Überdenkungsverfahrens gelangt. Schließlich hat Prof. X bei seiner Zeugenvernehmung selbst angegeben, bei ein bis zwei Punkten Unterschied keine Korrekturänderung vorzunehmen. Selbst bei richtig addierter Punktzahl von 41 Punkten und 38 Punkten oder eben auch richtig addierten 37 Punkten beträgt die Differenz jedoch mehr als zwei Punkte. Auch die Angabe des Prof. X, dass er bei 41 Punkten, die in der Excel-Liste – dem Aushang – vermerkt gewesen seien, keine Änderung der Punktzahl vornehme, sondern erst bei 43 Punkten, deutet darauf hin, dass er die Klausur des Klägers nicht selbst vor dem Überdenkungsverfahren angesehen hat, da hierauf 44 Punkte durch den Lehrstuhlmitarbeiter notiert waren. Ferner fehlt jeglicher Nachweis des Prof. X – wie beispielsweise eine Unterschrift oder ein Kürzel – auf der Klausur des Klägers vor dem Überdenkungsverfahren, die darauf hinweisen würde, dass er die Klausur des Klägers nach erfolgter Korrektur durch den Lehrstuhlmitarbeiter dann tatsächlich nochmals selbst bewertet hat, wie es bei einem ordnungsgemäß durchgeführtem Prüfungsverfahren der Fall hätte sein müssen. Im Übrigen ist auch hier nicht nachvollziehbar, wieso nicht wenigstens sofort – und nicht erst in der Excel-Liste bzw. dem Aushang – eine Verbesserung der durch den Lehrstuhlmitarbeiter vorgenommenen falschen Addition der Gesamtpunktzahl durch Prof. X auf der Klausur vorgenommen worden ist, wenn dieser sich die Klausur tatsächlich selbst angeschaut hat. Es ist daher aufgrund der zahlreichen Anhaltspunkte dafür, dass das Prüfungsverfahren des Klägers nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, von einer Beweislastumkehr auszugehen. Dies insbesondere auch, weil nicht einmal ein Kürzel oder eine Unterschrift von der angeblich vorgenommenen Korrektur durch Prof. X vor dem Überdenkungsverfahren auf der Klausur des Klägers zu finden ist und hierdurch eine Dokumentation einer wesentlichen Förmlichkeit des Prüfungsverfahren unterblieben ist. Denn auch wenn die Form und inhaltliche Ausgestaltung der wertenden Äußerungen und schriftlichen Randbemerkungen des Prüfers im Allgemeinen nicht an bestimmte Regelungen gebunden sind (Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 607), gehört eine Unterzeichnung der Klausur durch den zuständigen Prüfer zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Prüfungsverfahrens. So führt das Fehlen einer solchen zwar nicht zur Fehlerhaftigkeit der Klausurbewertung, jedoch zu einer Beweislastumkehr. Die Beklagte konnte vorliegend jedoch nicht nachweisen, dass der eigentlich zur Leistungsbewertung berufene Prof. X die Klausur des Klägers auch tatsächlich selbst bewertet hat, bevor es zum Überdenkungsverfahren gekommen ist. Vielmehr hat Prof. X in seiner Zeugenvernehmung selbst eingeräumt, nicht mehr zu wissen, ob und wann er die Klausur des Klägers angeschaut habe. b) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass jedenfalls im Überdenkungsverfahren der nach der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfer Prof. X die Klausur des Klägers bewertet habe und daher eine Heilung erfolgt sei. Denn die unterbliebene Korrektur durch den zuständigen Prüfer stellt einen Verfahrensfehler dar, der im Überdenkungsverfahren keiner Heilung zugänglich ist. Zum einen dient das Überdenkungsverfahren der effektiven Durchsetzung des materiell-rechtlichen, auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Anspruchs des Prüflings auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung. Ein Überdenken kommt daher überhaupt nicht in Betracht, wenn der Prüfling Einwände gegen das Verfahren erhebt (Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 786; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.07.2013 – 14 A 880/11 –, juris, Rn. 26). Zum anderen sind das „Überdenken“ der Bewertungen und deren etwa notwendige Korrekturen von dem ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfer vorzunehmen, da nur dieser seine vormals vorgenommenen Bewertungen „überdenken“ bzw. in Frage stellen kann (BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 – 6 C 4/93 –, juris, Rn. 29). Dies bedeutet, dass lediglich der Lehrstuhlmitarbeiter die Klausurbewertungen des Klägers „überdenken“ könnte, dieser ist jedoch kein zuständiger Prüfer i.S.d. Prüfungsordnung. Prof. X ist zwar der zur Leistungsbewertung berufene Prüfer i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung, er hat jedoch nicht die ursprüngliche Bewertung vorgenommen, so dass dieser nicht „überdenken“ konnte. Um die Chancengleichheit zu wahren, dürfen die Prüfer zudem ihr Bewertungssystem, mit dessen Hilfe sie die einzelnen Prüfungsleistungen mit all ihren Vorzügen und Mängeln auf der Grundlage ihrer persönlichen Einschätzung einem vorgegebenen Notensystem zuordnen, bei Neubewertungen prinzipiell nicht verändern (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 – 6 C 20/98 –, juris, Rn. 18). Dies folgt aus dem Zweck des Überdenkens: Es dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr hat sich der zuständige Prüfer auf der Grundlage des Bewertungssystems lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Ungeachtet dessen, dass Prof. X als Prüfer im Sinne der Prüfungsordnung schon aus den bereits dargelegten Gründen nicht überdenken konnte, konnte Prof. X mangels Relationsmöglichkeit mit allen anderen Bewertungen bzw. Kenntnis einer durchschnittlichen Leistung überdies gar kein eigenes Bewertungssystem bilden, welches er im Rahmen des Überdenkungsverfahrens weiterhin hätte anwenden müssen. Denn die prüfungsspezifischen Wertungen wie die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabe, die Würdigung der Qualität der Darstellung und der Überzeugungskraft der Argumentation, die Gewichtung fachlicher Mängel sowie der für die Notenvergabe entscheidenden komplexen Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung nimmt der Prüfer nach dem Maßstab durchschnittlicher Anforderungen vor, den er autonom aufgrund eines Leistungsvergleichs bildet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2016 – 6 B 1/16 –, juris, Rn. 18; Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 532ff). Da Prof. X jedoch nach eigenem Vortrag keinesfalls alle Klausuren angeschaut hat, sondern lediglich die nicht bestandenen, die Grenzfälle und die „oberen Klausuren“, ist ihm weder bewusst, was überhaupt eine durchschnittliche Leistung ist, noch kann er die konkrete Einzelleistung in Relation zu anderen Prüfungsarbeiten setzen. Er kann Arbeiten anderer Prüfungsteilnehmer aus dem gesamten Leistungsspektrum nicht vergleichend heranziehen, um eine vernünftige und gerechte Relation der Bewertungen untereinander zu erreichen. Im Übrigen liegt nach den Angaben des Prof. X in seiner Vernehmung auch keine Musterlösung für die streitgegenständliche Klausur des Klägers vor, aus welcher sich der an alle Prüflinge anzulegende Bewertungsmaßstab ersehen ließe. Würde man eine Heilung dieses Verfahrensfehlers annehmen, würde dies zudem bedeuten, dass Prüflinge ins Rechtsmittel gedrängt würden, da nur so sichergestellt werden kann, dass ihre Leistung tatsächlich von einem durch die Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfer korrigiert wird. Denn gerade im vorliegenden Fall hat der Kläger erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bzw. des damit einhergehenden Überdenkungsverfahrens Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung seines Prüfungsverfahrens bekommen, weil er wegen der anonymen Klausurbewertung anfangs gar nicht erkennen konnte, durch wen die Bewertung seiner Klausur vorgenommen wurde. Erst durch die Erhebung seines Widerspruchs wurde seine Klausur zweifelsfrei von Prof. X korrigiert, eine zuvor erfolgte – und auch erforderliche – Korrektur durch ihn ist jedoch auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht nachweisbar gewesen (siehe oben). Würde man eine Heilung eines solchen Verfahrensfehlers annehmen, könnte die Beklagte alle ihre Klausuren durch Lehrstuhlmitarbeiter bzw. Personen, die nicht Prüfer nach der Prüfungsordnung sind und die damit nicht die nach § 15 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG) erforderliche Qualifikationen aufweisen, vornehmen lassen und erst auf einen etwaigen Widerspruch des Prüflings hin die Klausuren bzw. Prüfungen von einem Prüfer nach der Prüfungsordnung bewerten lassen. Der damit einhergehende Verstoß gegen das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit herzuleitende Gebot der sachkundigen Bewertung würde damit für die Klausuren, in welchen kein Widerspruch erhoben wurde, stillschweigend gebilligt werden. Ferner wäre es auch mit dem Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 GG) nicht zu vereinbaren, dass nur diejenigen, die ein Rechtsmittel gegen ihre Leistungsbewertung einlegen, eine Bewertung durch einen fachlich qualifizierten und nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfer erhalten. c) Soweit die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass es aus praktischen Gesichtspunkten nicht möglich sei, dass ein Professor alle Klausuren selbst und eigenständig bewertet, ist dies ein Organisationsproblem auf Seiten der Beklagten, das jedoch nicht dazu führen kann, dass verfassungsrechtliche Prinzipien nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist die Beklagte gehalten, ihre Prüfungsverfahren so zu organisieren, dass diesen Prinzipien Rechnung getragen wird. d) Da die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass die Klausur des Klägers im Modul „Algorithmik“ vom 15.02.2016 tatsächlich von Prof. X korrigiert wurde, liegt hierin ein erheblicher Verfahrensfehler, der eine Neubewertung der Prüfungsleistung des Klägers erforderlich macht. Die Prüfungsentscheidung beruht auf diesem Fehler, da es nicht auszuschließen ist, dass der zuständige Prüfer die Prüfungsleistung anders beurteilt hätte. Vorliegend hat Prof. X zudem eine abweichende Punktzahl von 38 bzw. 37 Punkten im Überdenkungsverfahren genannt. Angesichts des bereits dargelegten Verfahrensfehlers und im Hinblick darauf, dass Prof. X – wie bereits ausgeführt – überhaupt kein Bewertungssystem bilden konnte, erübrigt sich eine Feststellung darüber, ob in der durch Prof. X vorgenommenen Anweisung an seine Lehrstuhlmitarbeiter, wohlwollend zu korrigieren, eine unzulässige Änderung des Bewertungssystems gegenüber seiner Korrektur im Überdenkungsverfahren liegen würde. Auch etwaige von Seiten des Klägers geltend gemachte Bewertungsfehler sind wegen des dargelegten Verfahrensfehlers nicht mehr zu überprüfen. Vielmehr ist eine vollkommen neue Bewertung vorzunehmen. Denn da die schriftliche Prüfungsarbeit nach wie vor vorhanden ist und Fehler im Zustandekommen der zu bewertenden Prüfungsleistung weder dargelegt noch ersichtlich sind, kommt nur eine Neubewertung dieser Prüfungsleistung durch einen neuen Prüfer in Frage. Eine Neubewertung durch den ursprünglich eigentlich zuständigen Prüfer Prof. X liefe in der Sache auf eine Genehmigung seiner bereits erfolgten Korrektur im Widerspruchs- bzw. Überdenkungsverfahren einschließlich des dabei ermittelten Prüfungsergebnisses hinaus. Denn anders als bei einer wegen inhaltlicher Bewertungsmängel angeordneten Neubewertung hätte der Prüfer bei einer wegen Zuständigkeitsmängeln erforderlichen Neubewertung keinen Anlass von seinem bisherigen Prüfungsergebnis abzurücken (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 509). Ferner ist es aufgrund der vorgenommenen Zeugenvernehmung des Prof. X nicht ausgeschlossen, dass ihm die notwendige Distanz und sachliche Neutralität für eine Neubewertung der Leistung des Klägers nun fehlen könnte. Die Beklagte wird daher bei der von ihr vorzunehmenden Neubewertung der Klausur des Klägers im Modul „Algorithmik“ vom 15.02.2016 zu berücksichtigen haben, dass die Neubewertung zeitnah von einem neuen Prüfer i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung vorgenommen wird, der zudem einen eigenen Bewertungsmaßstab gebildet hat. Die Beklagte wird demzufolge auch sicherstellen müssen, dass der neue Prüfer mittels Durchsicht der anderen Klausuren im Modul „Algorithmik“ vom 15.02.2016 ein Bewertungssystem aufgrund eines Leistungsvergleichs mit den anderen Klausuren bildet. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Neubewertung der Klausur im Modul „Algorithmik“ im Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik. Der am ... geborene Kläger war an der Beklagten vom 01.10.2013 bis 31.03.2017 im Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik eingeschrieben. Der Studiengang ist ein Kooperationsstudiengang zwischen der Beklagten und der Universität .... Die Einschreibung erfolgt bei der Beklagten. Der Kläger hat alle Prüfungsleistungen – einschließlich der Master-Thesis – mit Ausnahme der Klausur der Modulprüfung „Algorithmik“ erbracht. Diese Modulprüfung ist eines der drei Pflichtmodule des Fachs „Informatik“. Am 02.09.2015 legte der Kläger erstmals die schriftliche Prüfung im Modul Algorithmik ab. Seine Prüfungsleistung wurde mit der Note 5,0 („nicht ausreichend“) bewertet. Am 15.02.2016 legte der Kläger die Prüfung erneut ab. Auch in der ersten Wiederholungsprüfung wurde seine Prüfungsleistung mit der Note 5,0 („nicht ausreichend“) bewertet. Die Prüfungsergebnisse wurden am 22.02.2016 sowohl unter Angabe der Punktzahlen in den einzelnen Aufgaben als auch unter Angabe der Gesamtpunktzahl durch Aushang in der Universität ... veröffentlicht. Dem Kläger wurde die Bewertung seiner Prüfungsleistung auch förmlich mit Bescheid vom 05.04.2016 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 21.03.2016 erhob der Kläger hiergegen bereits Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass er sowohl vom Erstkorrektor als auch vom Zweitkorrektor Prof. X eine falsche Gesamtpunktzahl erhalten habe. Die Summe der durch den Erstkorrektor vergebenen Punkte sei eigentlich 41, es würden jedoch 44 Punkte als Gesamtpunktzahl ausgewiesen. Die Summe der vom Zweitkorrektor Prof. X vergeben Punkte sei eigentlich 37, es würden jedoch 38 Punkte als Gesamtpunktzahl ausgewiesen. Dies widerspreche sich und sei fehlerhaft. Wegen der vom Kläger im Einzelnen gegen die Bewertung der schriftlichen Wiederholungsprüfung geltend gemachte Rügen wird auf die Widerspruchsbegründung (Bl. 83-86 der Behördenakten) verwiesen. Am 31.08.2016 nahm der Kläger an der zweiten Wiederholungsprüfung im Modul Algorithmik teil. Auch in dieser wurde seine Prüfungsleistung mit der Note 5,0 („nicht ausreichend“) bewertet. Hierüber wurde der Kläger mit Bescheid vom 26.10.2016, der am 08.05.2017 versandt wurde, informiert. Mit am 17.05.2017 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erhob der Kläger auch hiergegen Widerspruch. Der Widerspruch des Klägers vom 21.03.2016 gegen den Bescheid vom 05.04.2016 und dessen Begründung wurde dem Prüfer zur Stellungnahme weitergeleitet. In seiner Stellungnahme vom 31.01.2017 führte Prof. X aus, dass bei der gezeigten Prüfungsleistung ein Bestehen in keiner Weise gerechtfertigt sei. Er habe seine Mitarbeiter bei der Korrektur angewiesen, großzügig zu korrigieren. Insofern sei es nicht weiter verwunderlich, dass einige der wohlwollend vergebenen Punkte einer Nachkorrektur nicht standhalten könnten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf diese verwiesen (Bl. 95 der Behördenakte). Mit Bescheid vom 04.04.2017 wurde der Kläger wegen endgültig nicht bestandener Prüfung und des damit verbundenen Erlöschens der Zulassung zum Studiengang von der Beklagten zwangsweise exmatrikuliert. Nach Beteiligung des Prüfungsausschusses wurde der Widerspruch des Klägers vom 21.03.2016 mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2017 von der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Vorlage der Stellungnahme des Prof. X vom 31.01.2017 ausgeführt, dass die falsche Berechnung der Gesamtpunktzahl zu seinen Gunsten gewesen sei. Diese wirke sich damit nicht negativ auf seine Bewertung aus. Hinsichtlich der inhaltlichen Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfung habe der Prüfer die Grenzen seines zustehenden Beurteilungsspielraumes, der die prüfungsspezifischen Wertungen, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades sowie die Würdigung der Qualität der Darstellung umfasse, nicht überschritten. Insbesondere seien die allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet worden und der Prüfer habe sich nur von sachlichen Erwägungen leiten lassen. Am 30.06.2017 hat der Kläger hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine im Vorverfahren geltend gemachten inhaltlichen Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur vom 15.02.2016 und trägt ergänzend vor, dass die mit rotem Stift vorgenommene Erstbewertung von einem namentlich nicht bekannten Erstkorrektor stamme und die danebenstehenden Punkte auf Prof. X zurückzuführen seien. Hierin liege ein Verstoß gegen die Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit des Prüfers. Der Prüfer dürfe seine Bewertung nicht anderen Personen überlassen. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass sich der Prüfer der Hilfe anderer Personen bediene, jedoch müssten hierzu die Bewertungskriterien vorgegeben werden, so dass deren Anwendung kein fremdes Werturteil zulasse. Laut der Stellungnahme des Prof. X fehle es jedoch an solchen Vorgaben. Vielmehr hätten die Mitarbeiter erhebliche Korrekturspielräume erhalten, ohne dass diese allerdings konkret umschrieben worden seien. Zudem seien zum Zeitpunkt der Einsichtnahme in seine Klausur am 02.03.2016 lediglich die roten Korrekturbemerkungen des Erstkorrektors zu sehen gewesen. Hieraus und aus der E-Mail des Prof. X vom 11.03.2016 sei zu erkennen, dass dieser erstmals im Rahmen der begehrten Überprüfung der Klausurbewertung die Klausur angeschaut habe. In der E-Mail vom 11.03.2016 an den Kläger habe dieser schließlich angegeben: „Ich habe gerade Ihre Klausur angeschaut. Meiner Meinung nach haben Sie sehr großzügig Punkte bekommen (ich würde nur auf 38 Punkte kommen)...“. Wenn der Professor seine Klausur tatsächlich bereits zuvor einer eingehenden Prüfung und Bewertung unterzogen hätte, hätte er sein Schreiben nicht so formulieren können. Hinzu komme, dass Prof. X ersichtlich den Bewertungsmaßstab zwischen seiner Bewertung, die er nach Aufforderung des Prüfungsamtes vorgenommen habe, und der Bewertung des Dritten geändert habe. So sei der tatsächliche Korrektor laut der Stellungnahme des Prof. X vom 31.01.2017 angewiesen gewesen, wohlwollend zu korrigieren. Prof. X sei dann jedoch bei seiner Korrektur davon abgewichen und habe einen „strengen Bewertungsmaßstab“ angesetzt. Dieser Wechsel des Bewertungsmaßstabs sei mit dem Gebot der Chancengleichheit nicht zu vereinbaren. Der durch Prof. X vorgenommene Punkteabzug sei demzufolge mit dem Wechsel des Prüfungsmaßstabs zu erklären. Auch habe Prof. X sachfremde Erwägungen angestellt, wenn er die Wiedergabe von Vorlesungsaufschrieben als unreflektiertes Auswendiglernen kritisiere und in einer unzulässigen Gesamtwertung die gezeigte Prüfungsleistung kritisiere und meine, sie rechtfertige kein Bestehen. Aus der rechnerisch falschen Ermittlung des Gesamtergebnisses lasse sich zudem auf mangelnde Sorgfalt bei der Durchführung der Bewertung schließen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.04.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klausur des Klägers im Modul „Algorithmik“ vom 15.02.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Klausur zunächst durch Lehrstuhlmitarbeiter des Prüfers Prof. X unter Vorgabe der Bewertungskriterien mit roter Farbe vorkorrigiert worden sei und der Prüfer sodann alle nicht bestandenen Klausuren und Grenzfälle einer eingehenden eigenen Prüfung und Bewertung unterzogen habe. Da der Kläger die Klausur nicht bestanden habe, habe die Klausur des Klägers zu den Klausuren gezählt, die der Prüfer nochmals selbst überprüft und bewertet habe. Der Prüfer sei im vorliegenden Fall mit der großzügigen Bewertung der Mitarbeiter einverstanden gewesen, weshalb er am Ergebnis nichts geändert habe und sich die Bewertung zu eigen gemacht habe. Es gebe keinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, wonach der Prüfer eigene handschriftliche Anmerkungen vornehmen müsse. Ebenso gebe es keine Vorgabe, wonach Vorkorrekturen nicht rot sein dürften oder entfernbar sein müssten. Nach Einlegung des Widerspruchs sei die Klausur von Seiten des Prüfers im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens erneut bewertet worden, sei jedoch im Ergebnis weiterhin als nicht bestanden bewertet worden. Die schwarzen Punktzahlen seien Klausurbewertungen des Prüfers im Überdenkungsverfahren. Dem Überdenkungsverfahren sei es immanent, dass sich Änderungen ergeben könnten. Eine Verschlechterung auf 37 bzw. 38 Punkte sei jedoch nicht vorgenommen worden. Es sei daher eine widersprüchliche Forderung des Klägers, wenn er diesen für ihn günstigen Umstand als Nachweis der fehlenden Eigenverantwortlichkeit verstehe. Nachdem der Kläger seinen Widerspruch begründet habe, habe der Prüfer seine Stellungnahme vom 31.01.2017 abgegeben. Insgesamt liege damit eine eigenverantwortliche Prüfungsentscheidung vor, da sich der Prüfer in zulässiger Weise der Hilfe anderer Personen bedient habe. Ferner sei keine Änderung des Bewertungsmaßstabs vorgenommen worden. Die Klausur des Klägers sei tatsächlich mit einer Gesamtpunktzahl von 41 Punkten bewertet worden und dies sei auch intern so verbucht worden. Lediglich aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers seien auf dem Deckblatt fälschlicherweise 44 Punkte anstatt 41 Punkte notiert worden. Zum Bestehen der Klausur seien jedoch 45 Punkte erforderlich gewesen. Der Kläger habe jedoch nur 41 Punkte erzielt. Die Bewertung mit 44 Punkten hätte an dem Ergebnis nichts geändert. Es seien auch nicht etwa nur 37 oder 39 Punkte verbucht worden. Bei der Anmerkung des Prof. X in seiner internen Stellungnahme vom 31.01.2017 handele es sich um eine Erläuterung, die an den Prüfungsausschuss gerichtet gewesen sei, weshalb die Prüfungsleistung des Klägers besser bewertet worden sei, als es unter fachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar wäre. Jedenfalls sei die Klausur als nicht bestanden bewertet worden. Da der Kläger auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe, bestätige dies indirekt das angegriffene Prüfungsergebnis und rechtfertige die Annahme, dass der Kläger das Ziel der Ausbildung insgesamt nicht erreicht habe. Dies insbesondere deshalb, weil das Modul „Algorithmik“ zu den grundlegenden Pflichtmodulen des Studiengangs Wirtschaftsinformatik gehöre. Zudem äußert sich die Beklagte ausführlich zu den einzelnen Bewertungen der Aufgaben unter Verweis auf eine nochmalige Stellungnahme des Prof. X vom 17.11.2017. In der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 hat die Berichterstatterin Einigungsgespräche mit den Beteiligten geführt, die jedoch gescheitert sind. In der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 29.10.2019 hat die Kammer zur Frage der Prüfung des Klägers im Modul „Algorithmik“ vom 15.02.2016 Beweis durch Vernehmung des Zeugen Prof. X erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls vom 29.10.2019 Bezug genommen. Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.