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Beschluss

13 B 934/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Approbation ist nur glaubhaft zu machen, wenn die gesetzlichen Übergangsvoraussetzungen eindeutig erfüllt sind. • Die Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG, insbesondere Abs. 1, 3 und 4, verstoßen nicht gegen Art. 12 oder Art. 3 GG, soweit sie ein Hochschulstudium der Psychologie als Voraussetzung vorsehen. • Bei Auslegung der Übergangsregelungen ist ein auf den Zeitraum bezogener Schutzgedanke maßgeblich; berufliche Tätigkeiten vor dem Zehnjahreszeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes bleiben unberücksichtigt. • Für die Teilnahme am Delegationsverfahren und für die Approbation nach den einschlägigen Übergangsvorschriften ist regelmäßig der Abschluss eines Hochschulstudiums der Psychologie erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Approbation ohne nachgewiesenes Psychologieabschluss und Übergangsvoraussetzungen • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Approbation ist nur glaubhaft zu machen, wenn die gesetzlichen Übergangsvoraussetzungen eindeutig erfüllt sind. • Die Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG, insbesondere Abs. 1, 3 und 4, verstoßen nicht gegen Art. 12 oder Art. 3 GG, soweit sie ein Hochschulstudium der Psychologie als Voraussetzung vorsehen. • Bei Auslegung der Übergangsregelungen ist ein auf den Zeitraum bezogener Schutzgedanke maßgeblich; berufliche Tätigkeiten vor dem Zehnjahreszeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes bleiben unberücksichtigt. • Für die Teilnahme am Delegationsverfahren und für die Approbation nach den einschlägigen Übergangsvorschriften ist regelmäßig der Abschluss eines Hochschulstudiums der Psychologie erforderlich. Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiliger Anordnung die Erteilung einer (vorläufigen) Approbation als Psychologische Psychotherapeutin und/oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nach den Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG. Sie macht auf Ausbildung und langjährige berufliche Tätigkeit im Bereich Psychotherapie abstellende Qualifikation geltend; eine abgeschlossene universitäre Ausbildung in Psychologie kann sie nicht nachweisen. Die Antragsgegnerin verweigert die Approbation mit Verweis auf die Voraussetzungen des PsychThG. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Strittig sind insbesondere die Auslegung der Übergangsregelungen des § 12 PsychThG, die Anforderungen an die Delegationsfähigkeit sowie die Frage, welche Zeiten beruflicher Tätigkeit angesichts der Zehnjahresfrist zu berücksichtigen sind. • Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung des Antrags, weil die Antragstellerin den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. • Das Psychotherapeutengesetz und seine Übergangsregelungen (§ 12 Abs.1, 3, 4 PsychThG) sind verfassungsgemäß; der Gesetzgeber darf für neue Berufsbildabschlüsse ein Hochschulstudium der Psychologie als Zugangsvoraussetzung festlegen (Art.12 GG) und dabei Vertrauensschutz begrenzt gewähren. • Die Übergangsvorschrift des § 12 Abs.3 PsychThG, die an eine Abschlussprüfung in Psychologie anknüpft, ist geeignet und verhältnismäßig zur Sicherung eines hohen Qualifikationsniveaus zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. • § 12 Abs.1 PsychThG verweist auf die Psychotherapie-Richtlinien, wonach Nichtärzten für das Delegationsverfahren ein Hochschulstudium der Psychologie zugrunde liegt; daraus ergibt sich bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz die erforderliche Bestimmtheit der Norm. • § 12 Abs.4 PsychThG und seine Satz-3-Variante sind im Zusammenhang auszulegen: Die gesetzlich vorgesehene Fristbegrenzung (Zeitraum von zehn Jahren vor Inkrafttreten, Beginn 1.1.1989 bis 31.12.1998) ist maßgeblich; berufliche Tätigkeiten vor diesem Zeitraum bleiben unberücksichtigt. • Für die in § 12 Abs.4 genannten Ausnahmetatbestände ist die Antragstellerin nicht ausreichend dargetan, dass sie die kumulativ geforderten Voraussetzungen (Tätigkeitsdauer, Behandlungsstunden/-fälle oder Ersatzvoraussetzungen nach Satz 3) erfüllt. • Eine befristete Erlaubnis nach § 4 PsychThG ist nicht durch die Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG abgedeckt und steht der Antragstellerin daher in diesem Verfahren nicht zu. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Es fehlt ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch, weil die Antragstellerin keinen Nachweis eines abgeschlossenen Psychologiestudiums erbringt und die für die jeweiligen Übergangsregelungen des § 12 PsychThG erforderlichen Voraussetzungen (z. B. zeitliche Tätigkeitsgrenzen, Anzahl der Behandlungsstunden oder anerkannte Zusatzausbildung) nicht erfüllt oder nicht substantiiert nachgewiesen sind. Die Übergangsregelungen sind verfassungsgemäß ausgelegt worden; insbesondere ist die Beschränkung auf Tätigkeiten innerhalb des Zehnjahreszeitraums vor Inkrafttreten sachgerecht und verfolgt das legitime Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung. Deshalb besteht weder ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Approbation noch auf eine befristete Erlaubnis.