Beschluss
13 A 4016/92
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren einzustellen und das erstinstanzliche Urteil gegebenenfalls für unwirksam zu erklären.
• Bei Erledigung kann das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kostentragung entscheiden; hierzu sind der bisherige Sach- und Streitstand und die voraussichtliche Erfolgsprognose maßgeblich.
• Bezeichnungen und Werbeaussagen auf Lebensmittelverpackungen sind nach Art. 10 VO Nr. 1907/90 darauf zu prüfen, wie sie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher auffasst.
• Eine Handelsmarke, die beim Verbraucher den Eindruck erweckt, die Fütterung der Tiere bestehe ausschließlich aus sechs Getreidearten, ist irreführend, wenn die Tatsachen diese Vorstellung nicht tragen.
• Werbliche Angaben auf Einlegezetteln können die Irreführung verstärken und sind ebenfalls nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. e) der Verordnung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Irreführung durch Warenbezeichnung ‚6‑Korn‑Eier‘ und Kostenteilung bei Verfahrensbeendigung • Ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren einzustellen und das erstinstanzliche Urteil gegebenenfalls für unwirksam zu erklären. • Bei Erledigung kann das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kostentragung entscheiden; hierzu sind der bisherige Sach- und Streitstand und die voraussichtliche Erfolgsprognose maßgeblich. • Bezeichnungen und Werbeaussagen auf Lebensmittelverpackungen sind nach Art. 10 VO Nr. 1907/90 darauf zu prüfen, wie sie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher auffasst. • Eine Handelsmarke, die beim Verbraucher den Eindruck erweckt, die Fütterung der Tiere bestehe ausschließlich aus sechs Getreidearten, ist irreführend, wenn die Tatsachen diese Vorstellung nicht tragen. • Werbliche Angaben auf Einlegezetteln können die Irreführung verstärken und sind ebenfalls nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. e) der Verordnung zu prüfen. Die Klägerin und ein weiterer Kläger stritten über die Vermarktungsbezeichnung ‚6-Korn-Eier‘ und begleitende Werbeaussagen auf Einlegezetteln. Die Klägerin stellte die Vermarktung ein und die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Verfahren wurde daraufhin einzustellen verlangt; das erstinstanzliche Urteil sollte für unwirksam erklärt werden. Streitpunkt war, ob die Bezeichnung ‚6-Korn-Eier‘ sowie Begriffe wie ‚kerngesunder Genuss‘ den Verbraucher irreführen und gegen Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 verstoßen. Das Gericht prüfte, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Angaben auffasst, und ob dadurch ein erheblicher Teil der Verbraucher irregeführt wird. Ferner war zu entscheiden, wie die Kosten bei Erledigung nach billigem Ermessen zu verteilen sind. • Verfahrenseinstellung und Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils sind geboten, weil die Parteien die Hauptsache als erledigt erklärt haben und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kostentragung zu entscheiden war. • Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Berufung zurückgewiesen werden müssen; die Behauptungen der Klägerin stehen nicht im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90. • Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) verlangt auf Kleinpackungen Angaben zum Verpacker; Handelsmarken sind zulässig, dürfen aber keine unzulässigen Qualitäts- oder Ursprungsangaben enthalten. • Art. 10 Abs. 2 Buchst. e) verbietet werbewirksame Angaben, die geeignet sind, den Käufer zu irrezuführen; maßgeblich ist die Auffassung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (EuGH-Rechtsprechung). • Die Bezeichnung ‚6-Korn-Eier‘ suggeriert nach Auffassung des Gerichts regelmäßig, die Hühner seien ausschließlich mit sechs Getreidearten gefüttert worden; faktisch werden die Hühner nur zu 60 % mit Getreidekörnern gefüttert, sodass eine Irreführung vorliegt. • Selbst wenn ein Teil der Verbraucher über Fütterungspraktiken informiert sein mag, bleibt dieser Teil gering; nach der überzeugenden Schätzung werden zwei von drei Verbrauchern getäuscht, was einen erheblichen Anteil darstellt. • Die Begriffe auf dem Einlegezettel wie ‚kerngesunder Genuss‘ und ‚hervorragender Geschmack‘ verstärken die Irreführung, weil die Eier ernährungsphysiologisch durchschnittlich sind und solche Ausdrucksweisen falsche Erwartungen wecken. • Hilfsvarianten wie Weglassen des Einlegezettels oder erläuternde Zusätze würden die Irreführung nicht zuverlässig beseitigen, weil viele Verbraucher den Einlegezettel nicht zur Kenntnis nehmen. • Da die Berufung im Ergebnis hätte zurückgewiesen werden müssen, ist nach billigem Ermessen die Kostentragung entsprechend dem festgesetzten Streitwert zu verteilen. Das Verfahren wurde eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11.11.1992 für unwirksam erklärt. Die Berufung wäre nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zurückzuweisen gewesen, weil die Bezeichnung ‚6‑Korn‑Eier‘ sowie werbliche Aussagen auf dem Einlegezettel geeignet sind, den durchschnittlichen Verbraucher irrezuführen und damit gegen Art. 10 der Verordnung zu verstoßen. Die Kosten des Rechtsstreits werden nach billigem Ermessen verteilt: die Klägerin trägt 86 % und der Kläger 14 % der Kosten. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 58.000 DM (Klägerin 50.000 DM, Kläger 8.000 DM) festgesetzt.