Urteil
16 K 1729/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0601.16K1729.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Herstellerin von Hackfleischprodukten. Sie stellt u.a. die Erzeugnisse Hackfleisch vom Schwein" und Hackfleisch halb & halb" her, die tiefgefroren in Fertigpackungen von 500 g in Verkehr gebracht werden. Auf der Verpackungsoberseite befindet sich jeweils die Abbildung von gewolftem Fleisch in rohem Zustand zusammen mit Zwiebel und Petersilie. Das Fleisch ist in kräftiger roter Farbe dargestellt. Links unter der Abbildung befindet sich auf grünem Grund in weißer Schrift kleingedruckt der Hinweis Zutatenvorschlag". Gleichgestaltet verläuft längs des rechten Randes der Verpackung der Hinweis Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren! Vor Verzehr gut durcherhitzen!" Auf der Packungsunterseite befindet sich auf einem farbig gestalteten Kästchen die (deutlich lesbare) Angabe: Fettgehalt weniger als: 20%". Ferner steht dort: Hinweis für den Verbraucher: Vor dem Verzehr gut durcherhitzen! Nach dem Auftauen sofort verbrauchen! Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren!" Weiterhin ist das Mindesthaltbarkeitsdatum bei -18°C aufgedruckt sowie der Hinweis Aufbewahrung: *Kühlschrank 1 Tag, **Gefrierfach -12° C - ca. 1 Woche, ***Tiefgefrierfach -18° C siehe Mindesthaltbarkeitsdatum". 3 Die Klägerin bringt ferner unter der Marke U" das Tiefkühlprodukt Hackfleisch gemischt" in Verkehr. Die Abbildung auf der Vorderseite der Verpackung zeigt frisch gewolftes Fleisch, das, aus der Öffnung eines Fleischwolfes tretend, auf einem runden Holzbrett aufgefangen wird sowie Gurkenscheiben und eine aufgeschnittene Zwiebel. Neben dieser Abbildung befindet sich der Aufdruck Garniervorschlag". Auf der Packungsunterseite befindet sich neben anderen Angaben der Hinweis: Vor dem Verzehr gut durcherhitzen!" 4 Am 25. Juni 2002 entnahm ein Mitarbeiter des Veterinäramtes des Landkreises F1 eine Probe des Produktes Hackfleisch vom Schwein" im B-Markt in I, welche vom Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut P, als irreführend beanstandet wurde. Zur Begründung hieß es: Durch die Darstellung auf der Verpackung werde dem Verbraucher suggeriert, es handele sich bei dem Packungsinhalt um schieres Muskelfleisch in der Art wie Rinder-Tartar; in Wahrheit bestehe der Packungsinhalt aber aus blassrosa-beigefarbenem Schweinehackfleisch mit einem deutlich sichtbaren Anteil an Fett und Bindegewebe. Außerdem sei der Hinweis zur Aufbewahrung nach dem Einkauf irreführend, da das tiefgefrorene Hackfleischerzeugnis nicht bei einer Temperatur über -18°C gelagert werden dürfe. 5 Am 18. November 2002 wurde eine weitere Probe dieses Produktes im B-Markt in N1 entnommen und wegen der bildlichen Darstellung beanstandet. 6 Das Lebensmittelinstitut P beanstandete ferner eine am 25. August 2003 im B-Markt in C entnommene weitere Probe dieses Produktes sowohl wegen der bildlichen Darstellung als auch wegen des Aufbewahrungshinweises. 7 Am 4. Juni 2003 wurden im B-Markt L1 in C1 Proben sowohl des Produktes Hackfleisch vom Schwein" als auch des Produktes Hackfleisch halb & halb" genommen und wegen ihrer Gesamtaufmachung durch das Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen C1 (ILAT) ebenfalls als irreführend beanstandet, weil die bildlich suggerierte Verzehrsempfehlung und die Warnhinweise in einem krassen Widerspruch zueinander stehen würden. 8 Außerdem begutachtete das ILAT eine am 4. Juni 2003 im M-Markt D Straße in C1 entnommene Probe des Tiefkühlproduktes Hackfleisch gemischt". Das ILAT beanstandete die Aufmachung mit der gleichen Begründung wie zuvor. Die Abbildung lade zum Rohverzehr ein, während der Durcherhitzungshinweis einen Rohverzehr ausschließe. Dies widerspreche sich und sei irreführend für den Verbraucher. 9 Unter Bezugnahme auf diese Gutachten leitete der Landrat des Kreises N ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und übersandte dem bei der Klägerin Verantwortlichen unter dem 5. Februar 2004 ein Anhörungsschreiben. 10 Daraufhin hat die Klägerin am 10. März 2004 Feststellungsklage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5b LMBG liege nicht vor. Maßgeblich sei nicht die Verbrauchererwartung eines nicht schützenswerten, flüchtigen Verbrauchers, sondern die eines verständigen und interessierten Verbrauchers. Ferner käme es auf die Gesamtwirkung des Produktes an. Die bildliche Darstellung dürfe daher nicht losgelöst von den sonstigen dem Verbraucher zur Verfügung stehenden Informationen bewertet werden. Angesichts der Fettgehaltsangabe, der Angabe Zutatenvorschlag" und des Durcherhitzungshinweises erliege der Verbraucher nicht dem Irrtum, dass es sich bei dem Hackfleisch um schieres Muskelfleisch in der Art von zum rohen Verzehr geeigneten Tartar handele. Aus der Fettgehaltsangabe könne der Verbraucher erkennen, dass es sich bei dem Inhalt nicht um Muskelfleisch mit einem besonders geringen Fettanteil handele. Dazu gebe der Durcherhitzungshinweis dem Verbraucher zu verstehen, dass das Hackfleisch nicht wie Tartar zum Rohverzehr bestimmt sei. Die Angabe Zutaten-Vorschlag" diene dem Verbraucher nur als Hinweis dafür, dass die Abbildung den Inhalt der Packung nicht originalgetreu wiedergebe. Auch die Eigenschaft als Tiefkühlprodukt schließe die Verbrauchererwartung aus, dass dieses Hackfleisch zum Rohverzehr bestimmt sei. Ein Verbraucher, der Hackfleisch als Brotaufstrich oder ähnliches wünsche, erwerbe von vornherein frisches, nicht tiefgekühltes Hackfleisch. Jedenfalls sei aber ein deutlicher Hinweis auf die von der Verkehrsauffassung abweichende Beschaffenheit des Erzeugnisses - was hier der Fall sei - ausreichend, um eine Irreführung auszuschließen. Die Auffassung, dass die Verbraucher auch tiefgefrorenes Hackfleisch zum Rohverzehr erwerben würden, sei unzutreffend. 11 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte klargestellt, dass die Lagerungshinweise auf der Packung nicht Gegenstand der Beanstandung sein sollen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 1.) festzustellen, dass das von dem Beklagten anlässlich der Kontrollen vom 25. Juni 2002 im B-Markt in I, vom 18. November 2002 im B-Markt in N1, vom 04. Juni 2003 im B- Markt L1 in C1 sowie vom 25. August 2003 im B-Markt in C beanstandete Erzeugnis Hackfleisch vom Schwein, tiefgefroren" entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5b LMBG verstößt; 14 2.) festzustellen, dass das von dem Beklagten anlässlich der Kontrolle vom 04. Juni 2003 im B-Markt L1 in C1 beanstandete Erzeugnis Hackfleisch halb & halb, tiefgefroren" entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5b LMBG verstößt; 15 3.) festzustellen, dass das von dem Beklagten anlässlich der Kontrolle vom 04. Juni 2003 im M-Markt D Straße in C1 beanstandete Erzeugnis Hackfleisch gemischt, tiefgefroren" entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5b LMBG verstößt. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er vertritt die Auffassung: Es entspreche der allgemeinen Verkehrsauffassung, die in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches niedergelegt seien, dass Hackfleisch sowohl roh als auch gegart verzehrt werden könne. Eine Irreführung der Verbraucher durch die Produkte der Klägerin sei dadurch gegeben, dass durch die Produktaufmachung der Eindruck erweckt werde, das Hackfleisch sei uneingeschränkt verwendbar und könne roh gegessen werden. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass zu den Zutaten wie Zwiebeln, Petersilie und Gurken der Hinweis Zutaten-Vorschlag" oder Serviervorschlag" gegeben werde. Garniert werde vom Verbraucher üblicherweise jedoch nur ein Endprodukt und nicht ein noch zu verarbeitendes Produkt. Auch wenn die rohe Verwendung durch die als Warnhinweis zu verstehende Mitteilung Vor dem Verzehr gut durcherhitzen" eingeschränkt werde, so komme es doch maßgeblich auf den Gesamteindruck der Produkte an, der hier von den die Verpackung dominierenden Abbildungen bestimmt werde. Außerdem sei der Hinweis auf das Durcherhitzen auf einem ansonsten als rohes Hackfleisch aufgemachten Erzeugnis nicht ausreichend, um den Rohverzehr auszuschließen. Vielmehr müsse die Verwendungsbeschränkung schon mit der Verkehrsbezeichnung eindeutig sein, wie etwa nicht zum Rohverzehr geeignet" oder neben der Bezeichnung Hackfleisch ... zum Braten und Kochen" zu Frikadellen verarbeitetes Hackfleisch o.ä. abgebildet werden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist zulässig. 22 Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Eine solche Feststellungsklage kann statthafterweise nur zur Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses, d.h. nur unter der Voraussetzung erhoben werden, dass die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Die Parteien streiten hier in Bezug auf die von der Klägerin in Verkehr gebrachten tiefgefrorenen Hackfleischerzeugnisse darüber, ob ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG vorliegt. Dieser Streit hat sich in der für die Feststellungsklage erforderlichen Weise konkretisiert, weil der Beklagte ein Bußgeldverfahren eingeleitet hat. Zwar richtet sich letzteres Verfahren gegen einen Mitarbeiter der Beklagten, dies steht der Anerkennung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses aber nicht entgegen. Wird ein verantwortlicher Angestellter für ein auch der hinter ihm stehenden juristischen Person zurechenbares Vorgehen mit einem Bußgeld bedroht, muss sich auch die hinter ihm stehende juristische Person rechtliche Klarheit verschaffen können, denn schließlich besitzen deren Gremien wirtschaftlich und rechtlich die unternehmerische Gestaltungsbefugnis. Daher hat auch die jeweilige juristische Person, hier die Klägerin, ein Interesse an der Klärung der streitigen Rechtslage für sie selbst, denn sie ist auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einstellen zu können. Da die Klägerin ein wesentliches Interesse daran hat, möglichst noch vor Erlass eines Bußgeldbescheides eine verwaltungsgerichtliche Klärung zu bekommen, damit nicht ihr Mitarbeiter gleichsam für sie als Unternehmerin die Klärung einer verwaltungsrechtlichen Streitfrage auf der Anklagebank" erleben muss, besteht auch das erforderliche alsbaldige Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, 23 vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 1994 - 13 A 4016/92 - ZLR 1995, 217 und vom 27. Juni 1996 - 13 A 4024/94 -. 24 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 25 Die von der Klägerin begehrten Feststellungen können nicht getroffen werden. 26 Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie Werbung hierfür (Etikettierungsrichtlinie) schreibt vor, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht geeignet sein darf, den Käufer irrezuführen. Damit übereinstimmend ist es gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwertet werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 lit. b LMBG). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift setzt voraus, dass das Erzeugnis mit der berechtigten Erwartung der Verbraucher nicht übereinstimmt, die bei diesen aufgrund der Bezeichnung, Aufmachung, Darstellung oder sonstigen Aussagen hervorgerufen wird. Dabei ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen, wobei das Gericht, das selbst zu den angesprochenen Verbraucherkreisen gehört, in der Lage ist, über die wahrscheinliche Verbraucherreaktion selbst zu entscheiden. 27 Das im Klageantrag zu 1) genannte Hackfleischerzeugnis Hackfleisch vom Schwein, tiefgefroren" ist von der Klägerin unter irreführender Aufmachung in Verkehr gebracht worden. Die auf der Packungsoberseite vorhandene Abbildung von annähernd fettfreiem Hackfleisch im Rohzustand ist geeignet, beim Verbraucher falsche Vorstellungen über Qualität und Verwendungsmöglichkeit des Packungsinhaltes zu erwecken. 28 So weicht der tatsächliche Packungsinhalt erheblich von dieser bildlichen Darstellung ab, denn es handelt sich hierbei um Fleisch mit einer blass-rosa Farbe und deutlich erkennbaren Fett- und Bindegewebsbestandteilen. Durch die Abbildung aber wird dem Verbraucher suggeriert, es befinde sich in der Packung nahezu schieres, d.h. qualitativ höherwertiges Muskelfleisch. Diese Verbrauchererwartung wird weder durch die Verkehrsbezeichnung Hackfleisch vom Schwein" noch durch die auf der Packungsunterseite befindliche Angabe Fettgehalt weniger als: 20%" korrigiert. Zwar weiß der Verbraucher, dass Schweinehackfleisch keineswegs nur aus reinem Muskelfleisch bestehen muss, was aber nicht heißt, dass es nicht doch daraus bestehen kann. Folglich wird durch die Angaben auf der Verpackung nicht ausgeschlossen, dass bei der Herstellung des betr. Produktes nahezu fettfreies Fleisch verwendet wurde. Auch die Angabe zum Fettanteil suggeriert einen geringen Fettanteil, zumal sie durchaus bedeuten kann, dass der Fettgehalt deutlich unter 20% liegt, schließlich umfasst diese Angabe eine Spanne von 0% - 19,9%. 29 Ferner löst die bildliche Darstellung auf der Packungsoberseite die Vorstellung aus, dass das in der Packung enthaltene Fleisch auch roh verzehrt werden könne, eine Vorstellung, die mit der Verkehrsbezeichnung Hackfleisch vom Schwein" in Einklang steht, da nach der Verkehrsauffassung Schweinehackfleisch durchaus roh verzehrt werden kann. Diese Verwendungsmöglichkeit spiegeln auch die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse, die den Charakter einer gutachterlichen Äußerung haben und Rückschlüsse auf die allgemeine Verkehrsauffassung zulassen, wieder. Hiernach ist Schweinehackfleisch vielfach zum Rohverzehr bestimmt ist (Ziffer 2.507.2.2). Tatsächlich handelt es sich bei dem Packungsinhalt aber um Fleisch, das sich schon aufgrund seiner Konsistenz nach dem Auftauen keinesfalls zum Rohverzehr eignet. 30 Diese Diskrepanz zwischen der in erster Linie dem Verbraucher den Hinweis auf den Packungsinhalt liefernden Abbildung auf der Packungsoberseite in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung und dem tatsächlichen Inhalt der Packung wird für den Durchschnittsverbraucher auch nicht durch die übrigen auf der Packung befindlichen Hinweise oder sonstige Umstände ausgeräumt. 31 So ist der Umstand, dass es sich um ein Tiefkühlprodukt handelt, nicht geeignet, den Eindruck, das Erzeugnis sei zum Rohverzehr geeignet, zu entkräften. Denn eine allgemeine Verkehrsauffassung dahingehend, dass tiefgefrorenes Hackfleisch keinesfalls roh verzehrt werden kann, besteht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Vielmehr geht der durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass er tiefgefrorene Produkte grundsätzlich annähernd wie frische Ware behandeln kann, diese jedoch nach dem Auftauen nur alsbald verbrauchen muss und nicht wieder einfrieren darf. Dass er in Bezug auf Hackfleischerzeugnisse eine abweichende Vorstellung hat, ist nicht ersichtlich, zumal sich soweit ersichtlich auch weder aus der Hackfleischverordnung noch der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel oder sonstigen Rechtsvorschriften irgendwelche Hinweise darauf ergeben, dass tiefgefrorenes Rinder- oder Schweinehackfleisch nicht roh verzehrt werden darf. 32 Dass auf der Packung zusammen mit dem rohen Hackfleisch auch eine Zwiebel und Petersilie abgebildet sind, ist auch in Verbindung mit dem klein gedruckten Hinweis: Zutatenvorschlag" nicht dazu geeignet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass ein Rohverzehr des Fleisches nicht in Betracht kommt. Denn diese Zutaten werden keinesfalls ausschließlich in durcherhitzten Hackfleischgerichten verwendet, sondern nach gängigen Rezepturen genauso in roh zubereitetem Hackfleisch bzw. als Garnierung. 33 Allein der auf der Verpackung befindliche Hinweis: Vor Verzehr gut durcherhitzen!" weist darauf hin, dass der Packungsinhalt nicht roh verzehrt werden sollte. Dies ist jedoch nicht geeignet, eine Irreführung der Verbraucher hinreichend auszuschließen. Denn diese Angabe entspricht der für frisches und tiefgefrorenes Hackfleisch gleichermaßen geltenden Vorstellung der Verbraucher, dass es sinnvoll ist, Hackfleisch vor dem Genuss regelmäßig durchzuerhitzen, weil Hackfleisch äußerst schnell verderblich ist. Auch ein aufgeklärter Verbraucher wird diesen Hinweis daher als Empfehlung dahingehend auffassen, dass ihm als Vorsichtsmaßnahme zu diesem Verhalten geraten wird, was eine andere Verwendung jedoch nicht ausschließt. Eine mangelnde Eignung zum Rohverzehr ergibt sich aus diesem Hinweis jedoch nicht eindeutig, daher ist dieser Hinweis nicht geeignet, der blickfangmäßig herausgestellten Verwendungsmöglichkeit unmissverständlich entgegenzuwirken. 34 Nichts anderes gilt für die ebenfalls im Hinblick auf den Rohverzehr beanstandete Verpackung des Erzeugnisses Hackfleisch halb & halb" und erst recht für das Erzeugnis Hackfleisch gemischt", dessen Eignung zum Rohverzehr noch dadurch verstärkt wird, dass das Erzeugnis quasi servierbereit auf einem Holzbrett, garniert mit Gurkenscheiben und aufgeschnittener Zwiebel dargestellt ist und diese Abbildung auch noch mit dem Zusatz Serviervorschlag" gekennzeichnet wird. Da auch gemischtes Hackfleisch, halb und halb, nach Ziffer 2.507.2.3 der Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse ebenfalls vielfach zum Rohverzehr bestimmt ist und diese Bestimmung auf der Verpackung dieser von der Klägerin in Verkehr gebrachten Erzeugnisse nicht eindeutig ausgeschlossen wird, wird der Verbraucher beim Erwerb dieser Erzeugnisse durch die Produktaufmachung über diese Verwendungsmöglichkeit getäuscht. 35 Die weiteren in den Gutachten enthaltenen Beanstandungen hinsichtlich der Aufbewahrungshinweise sind hingegen nicht Gegenstand der Beanstandungen des Beklagten und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies hat der Beklagte ausdrücklich klargestellt. 36 Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38 Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 39