Urteil
16 A 5678/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eltern im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK sind nach bürgerlich-rechtlichem Verständnis die leiblichen Eltern einschließlich des nichtehelichen Vaters und Adoptiveltern.
• Die Beitragspflicht nach § 17 GTK richtet sich nach der Unterhaltspflicht und erfordert zusätzlich, dass das Kind in häuslicher Gemeinschaft mit dem betreffenden Elternteil lebt.
• Für die Heranziehung zu Elternbeiträgen kommt es auf die Personensorge oder Vertretungsbefugnis nicht an; maßgeblich sind Abstammung und Zusammenleben.
• Abgabenrechtliche Einwände gegen die gesetzliche Konstruktion der Elternbeiträge greifen nicht durch, da es sich um eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art handelt und unzumutbare Härten durch Erlaßvorschriften gemildert werden können.
Entscheidungsgründe
Nichtehelicher Vater ist beitragspflichtig bei Zusammenleben mit dem Kind • Eltern im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK sind nach bürgerlich-rechtlichem Verständnis die leiblichen Eltern einschließlich des nichtehelichen Vaters und Adoptiveltern. • Die Beitragspflicht nach § 17 GTK richtet sich nach der Unterhaltspflicht und erfordert zusätzlich, dass das Kind in häuslicher Gemeinschaft mit dem betreffenden Elternteil lebt. • Für die Heranziehung zu Elternbeiträgen kommt es auf die Personensorge oder Vertretungsbefugnis nicht an; maßgeblich sind Abstammung und Zusammenleben. • Abgabenrechtliche Einwände gegen die gesetzliche Konstruktion der Elternbeiträge greifen nicht durch, da es sich um eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art handelt und unzumutbare Härten durch Erlaßvorschriften gemildert werden können. Der Kläger ist nichtehelicher Vater eines seit 1990 geborenen Kindes, das mit ihm und der Kindesmutter in einem Haushalt lebt und eine Kindertageseinrichtung besucht. Die Mutter wurde 1993 vom Beklagten zunächst beitragsfrei gestellt. Nach Aufforderung legte der Kläger 1995 Einkommensnachweise vor, aus denen sich ein hohes Einkommen ergab. Daraufhin setzte der Beklagte rückwirkend für 1994 und für 1995 Elternbeiträge fest und richtete die Bescheide gegen den Kläger. Der Kläger widersprach und machte geltend, allein die Mutter sei personensorgeberechtigt und damit beitragsverpflichtet; er sei nur Unterhaltsschuldner. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage sind § 90 Abs.1 Nr.3, Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 17 GTK und der Anlage zur Verordnung über Elternbeiträge. • Der Landesgesetzgeber hat in § 17 GTK den Begriff 'Eltern' nicht eigens definiert; daher ist bürgerlich-rechtliches Elternsein (Abstammung) maßgeblich (§§ 1601, 1589 BGB). • Die Beitragspflicht knüpft an die Unterhaltspflicht und an das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind; dadurch wird der Kreis der Beitragspflichtigen auf jene Eltern beschränkt, die mit dem Kind in Haushaltsgemeinschaft leben. • Personensorge- oder Vertretungsbefugnis ist für die Beitragspflicht nicht erforderlich; es kommt nicht auf die elterliche Sorge i.S.d. §§ 1626, 1631 BGB an. • Die gesetzgeberische Änderung, die den Begriff 'Eltern' an Stelle von 'Personensorgeberechtigte' setzte, zielt darauf ab, die Beitragspflicht der Eltern unabhängig von der Personensorge zu regeln. • Abgabenrechtliche Einwände schlagen nicht durch, weil Elternbeiträge eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art sind und die vermutete Gegenleistung (Betreuung) nicht individuell zurechenbar sein muss. • Bei unzumutbarer Belastung eröffnet § 17 Abs.2 Satz 3 GTK die Möglichkeit eines Erlasses; die Bemessung der Beiträge erfolgte hier nach den einkommensbezogenen Vorschriften des § 17 Abs.3 und 5 GTK. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Heranziehungsbescheide sind rechtmäßig. Der Kläger als nichtehelicher Vater, der mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist nach § 17 GTK beitragspflichtig, weil der Begriff 'Eltern' im Beitragsrecht bürgerlich-rechtlich im Sinne der Abstammung zu verstehen ist und die Beitragspflicht zudem vom Zusammenleben mit dem Kind abhängt. Die fehlende Personensorge oder Vertretungsbefugnis der Mutter schließt eine Heranziehung des leiblichen Vaters nicht aus. Eventuelle unzumutbare Härten können durch die Erlassregelung des § 17 GTK berücksichtigt werden.