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Urteil

19 K 4860/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0615.19K4860.16.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 wird aufgehoben, soweit dieser die Klägerin für die Betreuung des Kindes D.        Q.       G1.     G.      in der Zeit vom 01.08.2015 bis 31.07.2016 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von mehr als 25,00 € veranlagt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 wird aufgehoben, soweit dieser die Klägerin für die Betreuung des Kindes D. Q. G1. G. in der Zeit vom 01.08.2015 bis 31.07.2016 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von mehr als 25,00 € veranlagt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Mutter ihrer am 15.10.2008 geborenen Tochter D. Q. G1. G. . Beide wohnen in häuslicher Gemeinschaft mit Herrn S. Q1. (Kläger des Parallelverfahrens 19 K 4868/16). Herr Q1. ist im Gegensatz zu der Klägerin gegenüber D. Q. nicht sorgeberechtigt. Die Klägerin unterzeichnete am 07.06.2015 einen Betreuungsvertrag der Beklagten über die Aufnahme von D. Q. in die Offene Ganztagsschule (OGS O. ) in X. zum 01.08.2015. Sie gab ferner eine „verbindliche Erklärung zum Einkommen“ ab und erklärte hierin, dass ihre gesamten Einkünfte (abzüglich Werbungskosten) im vergangenen Kalenderjahr (2014) im Rahmen von 0,00 € bis 24.542,00 € gelegen hätten. Mit Bescheid vom 11.06.2015 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Betreuung von D. Q. in der OGS O. im Zeitraum 01.08.2015 bis 31.07.2016 einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 25,00 € fest. Unter dem 20.07.2015 gab die Klägerin erneut eine „verbindliche Erklärung zum Einkommen“ ab und gab nunmehr an, dass ihr Einkommen im vergangenen Kalenderjahr 12.271,00 € bis 24.542,00 € betragen habe. Am 23.07.2015 forderte die Beklagte telefonisch auch die Offenlegung des Einkommens des Herrn Q1. an. Die Höhe seines Einkommens wurde indes nicht mitgeteilt. Die Beklagte setzte mit weiterem Beitragsbescheid vom 09.09.2015 für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.07.2016 einen neuen monatlichen Elternbeitrag gegenüber der Klägerin in Höhe von 170,00 € fest und hob damit den vorherigen Bescheid auf. Sie stufte die Klägerin in die höchste Einkommensstufe ein und begründete dies damit, dass sie ihr Einkommen nicht in dem erforderlichen Umfang nachgewiesen habe. Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 01.02.2016 die Klägerin und Herrn Q1. zu der beabsichtigten (gemeinsamen) Heranziehung zu den Elternbeiträgen für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.07.2016 an. Sie wies darauf hin, dass beide Adressaten eine entsprechende Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben hätten. Eine solche Erklärung gab Herr Q1. in der Folgezeit nicht ab. Mit Bescheid vom 07.03.2016 hob die Beklagte gegenüber der Klägerin ihren Bescheid vom 09.09.2015 auf. Unter dem 07.03.2016 erließ die Beklagte sodann einen Beitragsbescheid gegenüber der Klägerin und Herrn Q1. , in welchem ein monatlicher Elternbeitrag für die Betreuung des Kindes D. Q. im Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.07.2016 in Höhe von 170,00 € festgesetzt wurde. Zur Begründung führte sie insbesondere an, dass Herr Q1. keine Angaben zu seinem Einkommen gemacht hat. Die Klägerin erhob mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2016 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2016. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 27.05.2016 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf die Schriftsätze im Verfahren zu dem Az. 19 K 5902/15. So sei die rechtliche Ausgestaltung des Betreuungsvertrages als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter anzusehen. Ein etwaiger Auskunftsanspruch könne nur gegen den jeweiligen Beitragsschuldner und nicht „über’s Eck“ bestehen. Zudem trägt sie vor, dass die Heranziehung des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII in der Elternbeitragssatzung der Beklagten sachfremd sei und zu rechtswidrigen Ergebnissen führen dürfte, da die Vorschrift nicht im Zusammenhang mit den Minderjährigen betreffenden finanziellen Verpflichtungen einer Drittperson stehe, sondern auf die Bedürfnisse einer angemessenen Kinder- und Jugendhilfe bezogen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 aufzuheben, soweit dieser die Klägerin für die Betreuung des Kindes D. Q. G1. de G. in der Zeit vom 01.08.2015 bis 31.07.2016 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von mehr als 25,00 € veranlagt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass es unerheblich sei, dass Herr Q1. bzgl. des Kindes keine zivilrechtlichen Rechte und Pflichten innehat. Das Abstellen auf § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII in § 3 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung sei nicht willkürlich, sondern völlig sachgerecht. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in der hier vorliegenden Konstellation von einer (konkludenten) Übertragung der Erziehungsbefugnis auszugehen ist. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 KiBiz NRW bedeute, dass eine Öffnung der Definition des Elternbegriffs in den Vorschriften der §§ 5, 23 KiBiz NRW gerade möglich sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat Erfolg. Soweit die Beklagte einen monatlichen Elternbeitrag von mehr als 25,00 € für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.07.2016 festgesetzt hat, ist der Bescheid vom 07.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid findet seine rechtliche Grundlage nur in Höhe von monatlich 25,00 € in §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 24 Abs. 4 SGB VIII i. V. m. § 5 Abs. 2 KiBiz NRW i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 4, 5, 7 der 2. Änderungssatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die offene Ganztagsschule im Primärbereich in der Gemeinde X. vom 25.06.2015 (BS). Die Beklagte war nicht berechtigt, die Klägerin hinsichtlich ihrer Elternbeitragspflicht gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 BS in die höchste Einkommensgruppe (Stufe 7) einzustufen und damit einen Betrag von 170,00 € für die Betreuung ihrer Tochter D. Q. in der OGS O. zu erheben. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 BS ist ohne Angaben zur Einkommenshöhe und den geforderten Nachweis der höchste Elternbeitrag zu leisten. Die satzungsrechtlichen Vorschriften zur grundsätzlichen Heranziehung der Klägerin als Beitragsschuldnerin sind zwar wirksam (1.); allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 BS im konkreten Fall nicht erfüllt. Die Klägerin hat in hinreichendem Maße ihre Einkommenshöhe nachgewiesen und ist hiernach zu einem Elternbeitrag in Höhe von monatlich 25,00 € für den streitgegenständlichen Zeitraum heranzuziehen (2.). 1. Die satzungsrechtlichen Vorschriften § 3 Abs. 1, 2 BS, §§ 4, 5 und 7 BS zu der grundsätzlichen Heranziehung der Klägerin zu Elternbeiträgen stellen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Zwar ist § 3 Abs. 1 BS insoweit teilnichtig, als er sich hinsichtlich der Beitragspflicht auch auf „den Eltern gleichgestellte Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII“ bezieht. Dies steht einer Beitragspflichtigkeit der Klägerin indes nicht entgegen, da die übrigen satzungsrechtlichen Regelungen nicht von der Nichtigkeit umfasst sind. § 3 Abs. 1 BS ist nichtig, soweit er die Eigenschaft als Beitragsschuldner auch auf Personen ausweitet, die den Eltern im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII gleichgestellt sind, da er dadurch gegen höherrangiges Recht (§ 90 Abs. 1 SGB VIII und § 5 Abs. 2 KiBiz NRW) verstößt. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern Kostenbeiträge erhoben werden. Die Betreuung in der OGS stellt ein nach § 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII zu erbringendes Angebot für schulpflichtige Kinder in einer Tageseinrichtung dar. Nach § 5 Abs. 1 KiBiz NRW kann das Jugendamt die in § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelte Verpflichtung zur Erbringung von Angeboten für Kinder im schulpflichtigen Alter auch durch entsprechende Angebote in Schulen, sog. OGS, erfüllen. Nach § 5 Abs. 2 KiBiz NRW können der Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. § 5 Abs. 2 KiBiz NRW verleiht dem kommunalen Satzungsgeber allerdings keine Befugnis, den Kreis der Beitragsschuldner – wie hier in § 3 Abs. 1 BS – über den bundesrechtlich in § 90 Abs. 1 SGB VIII bestimmten Personenkreis hinaus zu erweitern. § 5 Abs. 2 KiBiz NRW ist deshalb bundesrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass satzungsrechtlich den Eltern nur solche Personen gleichgestellt werden dürfen, die ebenso wie leibliche Eltern dem betreuten Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind (etwa Adoptiveltern oder unterhaltspflichtige Großeltern). Nach der abschließenden bundesrechtlichen Regelung des § 90 SGB VIII sind allein die Eltern des betreuten Kindes beitragspflichtig. Der Begriff „Eltern“ beurteilt sich nach bürgerlichem Recht und umfasst die leiblichen Eltern einschließlich des nichtehelichen Vaters sowie Adoptiveltern. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht der Eltern ist nicht ihr Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge, sondern ihre gegenüber dem Kind bestehende Unterhaltspflicht nach §§ 1601, 1602 BGB, vgl. VG Köln, Urteil vom 15.06.2018 – 19 K 4868/16 m. w. N. Die Nichtigkeit der in § 3 Abs. 1 BS vorgenommenen Ausweitung der Beitragsschuldner auf Erziehungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII führt (nur) zur Teilnichtigkeit der BS. Es ist davon auszugehen, dass die Satzungsgeberin an der Heranziehung von Eltern mit bestehender Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind trotz der Teilnichtigkeit der BS festhalten wollte. Die mit höherrangigem Recht vereinbare Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Eltern hat Bestand. Damit ist die Klägerin als leibliche Mutter des Kindes nach § 3 Abs. 2 BS alleinige Kostenschuldnerin, weil das Kind nur mit ihr – also ohne weiteren Kostenschuldner – zusammenlebt. 2. Die Klägerin war nicht verpflichtet, zusätzlich zu ihren Einkommensverhältnissen die Einkommensverhältnisse des Herrn Q1. offen zu legen und nachzuweisen. Maßgeblich für die Bemessung der Höhe der Elternbeiträge ist gem. § 5 Abs. 2 BS nur das Einkommen der Klägerin. Nach § 5 Abs. 2 BS ist „Einkommen“ im Sinne der BS die Summe der positiven Einkünfte der Beitragsschuldner. Nur die Klägerin ist Beitragsschuldnerin. Die Voraussetzungen für die Veranlagung zum Höchstbeitrag gem. § 5 Abs. 1 S. 2 BS liegen nicht vor. Die Klägerin hat die rechtlich gebotenen Auskünfte über ihr eigenes Einkommen gemacht. Nach den von ihr vorgelegten Einkommensnachweisen war ihr Einkommen der Einkommensstufe von 12.271,00 € bis 24.542,00 € zuzuordnen. Bei dieser Einkommensstufe beträgt der monatliche Beitrag gem. § 4 Abs. 2 BS i. V. m. Anlage 1 25,00 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 HS 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin aufgrund der hier dargelegten rechtlichen Problemstellungen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Insbesondere liegt nicht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Das OVG NRW hat sich bereits in der ge-nannten Entscheidung vom 21.12.1998 (16 A 5678/97) mit der hier maßgeblichen rechtlichen Problematik bzgl. des gesetzlich festgelegten Kreises der elternbeitrags-pflichtigen Personen auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund bedarf es im Sinne der Rechtseinheit auch keiner weiteren Klärung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.