Urteil
13 A 5322/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
18mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Reiki-Sitzungen, bei denen Energie durch Handauflegen an konkret Erkrankte übertragen werden sollen, sind grundsätzlich Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG.
• Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit wiederholt und in gleicher Art ausgeübt werden soll; Entgelt- oder Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
• Die Untersagung einer heilkundlichen Tätigkeit ohne Erlaubnis kann auf die ordnungsbehördliche Generalklausel gestützt werden; der Erlaubniszwang nach dem HPG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
• Zur Erlaubniserteilung ist eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten zulässig, die der Gefahrenabwehr für die Volksgesundheit dient.
Entscheidungsgründe
Reiki‑Sitzungen als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde • Reiki-Sitzungen, bei denen Energie durch Handauflegen an konkret Erkrankte übertragen werden sollen, sind grundsätzlich Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG. • Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit wiederholt und in gleicher Art ausgeübt werden soll; Entgelt- oder Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. • Die Untersagung einer heilkundlichen Tätigkeit ohne Erlaubnis kann auf die ordnungsbehördliche Generalklausel gestützt werden; der Erlaubniszwang nach dem HPG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. • Zur Erlaubniserteilung ist eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten zulässig, die der Gefahrenabwehr für die Volksgesundheit dient. Der Kläger, als Reiki‑Meister/Lehrer tätig, bot Reiki‑Einzelsitzungen mit Handauflegen und Seminare an. Die Behörde untersagte ihm durch Ordnungsverfügung vom 26.2.1996 die Ausübung der Heilkunde, insbesondere Reiki‑Sitzungen, und ordnete sofortige Vollziehung an. Der Kläger behauptete, Reiki diene lediglich der Lebenshilfe und Stabilisierung des inneren Gleichgewichts, nicht aber der Heilung oder Linderung von Krankheiten, und er übe nicht gewerbsmäßig aus. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz rügte der Kläger wiederholt, seine Tätigkeit sei nicht heilkundlich und machte Befangenheitsvorwürfe gegen den erstinstanzlichen Richter. Das Oberverwaltungsgericht entschied, die Berufung sei unbegründet und bestätigte die Untersagung. • Rechtsgrundlagen sind das Heilpraktikergesetz (HPG) (§§ 1 Abs.1, 1 Abs.2, 5 HPG) und die DVO‑HPG sowie die ordnungsbehördliche Generalklausel (§ 14 OBG). • Heilkunde i.S.v. § 1 Abs.2 HPG umfasst jede berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, unabhängig von Methode oder ob die Störung körperlich oder seelisch ist. • Maßgeblich ist der objektive Sinn der Tätigkeit aus Sicht des Behandelnden und der Betroffenen; Hinweise im Informationsmaterial und Aussagen des Klägers zeigen, dass Reiki als Revitalisierung und zur Förderung der Selbstheilung dargestellt wird, mithin auf Heilung oder Linderung zielt. • Die Reiki‑Spende richtet sich konkret an Personen mit Beschwerden; durch Handauflegen wird eine individualisierende, auf einen konkreten Krankheitsfall bezogene Behandlung vorgenommen, sodass ärztliche Fachkenntnisse nötig sein können, um Gefährdungen zu erkennen und abzuwehren. • Auch wenn die Energiespende selbst wissenschaftlich nicht erklärbar ist, können körperliche Reaktionen auftreten (z.B. Erstverschlimmerungen), deren Bewertung medizinische Kenntnisse erfordert; somit besteht eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung. • Berufsmäßigkeit ist gegeben, weil der Kläger die Tätigkeit wiederholt und in gleicher Art ausüben will; das Fehlen eines unmittelbaren Entgelts ist unerheblich. • Die Untersagung kann nicht nur aus dem HPG, sondern auch aus § 14 OBG erfolgen, da die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstellen kann. • Der Erlaubniszwang des HPG steht im Einklang mit Art.12 GG; die Anforderung einer Erlaubnis berührt die Berufsfreiheit nur zulässig zum Schutz der Volksgesundheit. • Bei Vorliegen der Erlaubnispflicht bleibt dem Betroffenen der Weg zur legalen Berufsausübung offen: Erlaubnis ist bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen zu erteilen; die Überprüfung beschränkt sich auf erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26.2.1996 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sind rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass die vom Kläger im Rahmen von Reiki‑Sitzungen praktizierte Energieübertragung durch Handauflegen als Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs.2 HPG zu qualifizieren ist und deshalb einer Erlaubnisbedürftigkeit unterliegt. Berufsmäßigkeit liegt vor, weil der Kläger die Tätigkeit wiederholt und in gleicher Art ausüben will; die fehlende Gewinnerzielungsabsicht ist unbeachtlich. Die Untersagung stützt sich zudem zulässig auf die ordnungsbehördliche Generalklausel und ist mit Art.12 GG vereinbar. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.