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Beschluss

6 B 2200/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn die Anwendung der PDV 300 die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit bestimmt. • Die PDV 300 bündelt fachspezifische ärztliche Erfahrungssätze, die bei der summarischen Prüfung der Polizeidiensttauglichkeit maßgeblich sind. • Die bloße Vorlage einer abweichenden fachärztlichen Stellungnahme begründet nicht ohne Weiteres die Verpflichtung des Gerichts, eine erneute Gutachtenseinholung anzuordnen.
Entscheidungsgründe
PDV 300 als maßgeblicher Maßstab für die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit • Zur Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn die Anwendung der PDV 300 die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit bestimmt. • Die PDV 300 bündelt fachspezifische ärztliche Erfahrungssätze, die bei der summarischen Prüfung der Polizeidiensttauglichkeit maßgeblich sind. • Die bloße Vorlage einer abweichenden fachärztlichen Stellungnahme begründet nicht ohne Weiteres die Verpflichtung des Gerichts, eine erneute Gutachtenseinholung anzuordnen. Der Antragsteller begehrt vorläufige Freihaltung einer Ausbildungsstelle für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und rügt die Ablehnung seiner Einstellung wegen vermeintlicher mangelnder Polizeidiensttauglichkeit. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Streitpunkt sind zwei im Bereich des rechten Hüftkopfes liegende Osteosyntheseschrauben und deren Bedeutung für die Diensttauglichkeit. Der Antragsteller legte eine gutachterliche Stellungnahme eines Orthopäden (Dr. W) vor, wonach die Schrauben reizlos im subchondralen Knochen lägen und nicht in die Knorpelschicht ragten. Demgegenüber bewertete der Polizeiarzt mögliche langfristige Knorpelabschleifungen und ein erhöhtes Arthroserisiko durch die vorhandenen Schrauben als einschlägig nach Nr. 4.14 der Anlage 1 zur PDV 300. Das Oberverwaltungsgericht hat über die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung entschieden. • Die Beschwerde ist nicht zuzulassen; die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO liegen nicht vor. • Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung: Die PDV 300 enthält spezifische ärztliche Erfahrungssätze, die die Frage der Polizeidiensttauglichkeit präjudizieren; danach gehören liegendes Osteosynthesematerial und die dadurch drohende vorzeitige Arthrose zu den Ausschlussgründen. • Die von dem Antragsteller vorgelegte abweichende orthopädische Stellungnahme begründet keinen hinreichenden Anhaltspunkt, da die Schrauben unstreitig Osteosynthesematerial sind und die Darstellung, sie lägen reizlos subchondral, nicht automatisch ausschließt, dass sie als "liegendes" Material im Sinne der PDV 300 zu werten sind. • Es war nicht geboten, gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO eine erneute Stellungnahme des Polizeiarztes einzuholen; die PDV 300-Maßgaben sind für die summarische Prüfung der Diensttauglichkeit vorrangig und ließen die begehrte zusätzliche Einholung nicht als erforderlich erscheinen. • Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor; die erstinstanzliche Ablehnung stützt sich auf eine tragfähige Anwendung der PDV 300 und auf medizinische Bewertungen, die im summarischen Verfahren nicht durch die bloße Vorlage eines abweichenden Gutachtens zu erschüttern sind. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt; die Beschwerde gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht zuzulassen, weil die PDV 300 als fachliche Bewertungsgrundlage die mangelnde Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers trägt und die vorgelegene orthopädische Stellungnahme keinen hinreichenden Zweifel an dieser Beurteilung begründet. Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, den Polizeiarzt erneut um Stellungnahme zu bitten, besteht nicht. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Antragstellers; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 4.000 DM festgesetzt.