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Urteil

5 A 239/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann ausnahmsweise ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht rechtfertigen, wenn die gesamte in Betracht kommende Aussage den Zeugen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt. • Für die Annahme eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO bedarf es konkreter, zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, die einen prozessualen Anfangsverdacht begründen; bloße Vermutungen genügen nicht. • Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus; ihre Maßnahmen unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung (Art. 19 Abs. 4 GG), ein nicht überprüfbarer Ermessensspielraum ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Entscheidungsgründe
Umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO bei begründetem Anfangsverdacht • Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO kann ausnahmsweise ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht rechtfertigen, wenn die gesamte in Betracht kommende Aussage den Zeugen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt. • Für die Annahme eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO bedarf es konkreter, zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, die einen prozessualen Anfangsverdacht begründen; bloße Vermutungen genügen nicht. • Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus; ihre Maßnahmen unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung (Art. 19 Abs. 4 GG), ein nicht überprüfbarer Ermessensspielraum ist nur in Ausnahmefällen möglich. Der Kläger war bis 1990 für die Finanzen der DKP zuständig. Der 12. Bundestag setzte einen Untersuchungsausschuss "Kommerzielle Koordinierung" ein, der u.a. prüfen sollte, ob Finanzmittel an die DKP geflossen seien. Der Kläger wurde als Zeuge geladen und berief sich in Sitzungen vom 28.10.1993 und 19.01.1994 auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO; er begründete dies mit politischer Verfolgungserfahrung und der Befürchtung einer Kriminalisierung. Der Ausschuss sah die Weigerung als unrechtmäßig an, verhängte Kosten und ein Ordnungsgeld und beschloss Antrag auf Erzwingungshaft; das Amtsgericht ordnete Haft an, das Landgericht hob sie auf. Der Kläger klagte vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Auflagen; das Gericht gab der Klage statt. Die Beklagte (Ausschuss) legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Anfechtung der Maßnahmen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art dar und ist nach § 40 Abs.1 VwGO zulässig. • Prüfungsumfang: Entscheidungen des Untersuchungsausschusses unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung nach Art.19 Abs.4 GG; ein besonderer, nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Ausschusses besteht nicht. • Voraussetzungen des §55 StPO: Nach herrschender Rechtsprechung setzt §55 StPO konkrete, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht im Sinne des §152 Abs.2 StPO begründen; bloße Vermutungen reichen nicht. • Umfang des Verweigerungsrechts: Kann die gesamte in Frage stehende Aussage in engem Zusammenhang mit möglicherweise strafbarem Verhalten stehen, so steht dem Zeugen ausnahmsweise ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu. • Konkrete Anwendung: Vor dem Hintergrund des Untersuchungsauftrags und eines konkreten Fragekatalogs lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass Geldflüsse aus dem Bereich "Kommerzielle Koordinierung" die DKP finanziert haben könnten; solche Praktiken konnten Steuerstraftaten begründen, so dass eine Aussage des Klägers zumindest den Anfangsverdacht einer Beteiligung hätte begründen können. • Verhältnismäßigkeit und Verfahren: Der Ausschuss hätte vor Androhung von Zwangsmaßnahmen mildere Mittel ausschöpfen müssen, etwa die Aufforderung nach §56 StPO oder die eidliche Versicherung; dies unterblieb. • Folge: Da der Kläger berechtigt war, seine Aussage zu verweigern, waren die Auferlegung von Kosten und das Ordnungsgeld rechtswidrig. Die Berufung der Beklagten war erfolglos; das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wurde bestätigt. Die angefochtenen Beschlüsse des Untersuchungsausschusses vom 28.10.1993 und 19.01.1994 sind im angegriffenen Umfang rechtswidrig, weil der Kläger sich aus konkrete(n) Gründen auf ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO berufen konnte. Kosten und Ordnungsgeld durften daher nicht auferlegt werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision wurden getroffen. Das Verwaltungsgericht hat damit den Rechtsschutz des Klägers wirksam durchgesetzt, weil die gerichtliche Kontrolle der Maßnahmen des Untersuchungsausschusses geboten war und mildernde Verfahrensschritte zuvor hätten erfolgen müssen.