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Urteil

3 A 176/93

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Straße im alten Ausbauzustand als vorhandene Erschließungsanlage nach § 242 Abs.1 BauGB anzusehen ist. • Eine Gemeinde darf gemäß § 133 Abs.3 Satz1 BauGB von Grundstückseigentümern Vorausleistungen verlangen, wenn mit dem Ausbau begonnen wurde und noch keine endgültige Beitragspflicht entstanden ist. • Für die Beurteilung, ob eine Straße erstmalig endgültig hergestellt ist, ist auf das (formlose) Bauprogramm abzustellen; fehlt ein solches, kann die Gemeinde auch die Kosten des neuen Ausbaus (einschließlich Fahrbahn und Entwässerung) zur Beitragsberechnung heranziehen. • Fahrbahnteile, die zugleich der Wasserführung und dem Fahrzeugverkehr dienen (breite Rinnen), sind flächenmäßige Teileinrichtungen der Fahrbahn und damit bei der Bestimmung des formalen Bauprogramms und der Beitragsfähigkeit zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag trotz vorhandener früherer Fahrbahn • Zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Straße im alten Ausbauzustand als vorhandene Erschließungsanlage nach § 242 Abs.1 BauGB anzusehen ist. • Eine Gemeinde darf gemäß § 133 Abs.3 Satz1 BauGB von Grundstückseigentümern Vorausleistungen verlangen, wenn mit dem Ausbau begonnen wurde und noch keine endgültige Beitragspflicht entstanden ist. • Für die Beurteilung, ob eine Straße erstmalig endgültig hergestellt ist, ist auf das (formlose) Bauprogramm abzustellen; fehlt ein solches, kann die Gemeinde auch die Kosten des neuen Ausbaus (einschließlich Fahrbahn und Entwässerung) zur Beitragsberechnung heranziehen. • Fahrbahnteile, die zugleich der Wasserführung und dem Fahrzeugverkehr dienen (breite Rinnen), sind flächenmäßige Teileinrichtungen der Fahrbahn und damit bei der Bestimmung des formalen Bauprogramms und der Beitragsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Kläger ist Miteigentümer eines an der ausgebauten Straße gelegenen Grundstücks. Die Gemeinde/Beklagte führte den Ausbau der Straße einschl. Kanal- und Straßenbauarbeiten 1991/1992 durch und forderte vom Kläger eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. Der Kläger rügte, die Fahrbahn sei bereits 1959 endgültig hergestellt worden; daher dürften nur die alten Fahrbahnkosten berücksichtigt werden. Die Verwaltung vermied dies mit Verweis auf fehlende Merkmalsübereinstimmung und auf das Fehlen einer rechtsgültigen früheren Erschließungssatzung; sie rechnete die Kosten des neuen Ausbaus für Fahrbahn und Entwässerung ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Die Berufung ist unbegründet; die Bescheide sind rechtmäßig und die Vorausleistung durfte verlangt werden (§ 133 Abs.3 Satz1 BauGB). • Eine vorhandene Straße i.S. des § 242 Abs.1 BauGB schließt die Beitragserhebung nicht generell aus; hier war der Ausbau begonnen, und es fehlte an einer endgültig hergestellten Entwässerungsanlage, sodass endgültige Beitragspflicht noch nicht entstanden war. • Die Frage der erstmaligen endgültigen Herstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand des (formlosen) Bauprogramms zu beurteilen; ohne ein solches Programm kann nicht von endgültiger Herstellung ausgegangen werden. • Mangels konkretem/formlosem Bauprogramm vor dem aktuellen Ausbau konnte nicht festgestellt werden, dass die alte Fahrbahn das Bauprogramm erfüllte; daher sind die neuen Ausbaukosten beitragsfähig. • Fahrbahnbestandteile wie die hier vorgesehenen breiten, leicht eingetieften Rinnen dienen nicht nur der Entwässerung, sondern auch dem Fahrzeugverkehr und gehören daher als flächenmäßige Teileinrichtung zur "Fahrbahn" im Sinne des formlosen Bauprogramms; sie dürfen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. • Die Aufnahme der Kosten für die neue Entwässerungsanlage in die Kostenschätzung war gerechtfertigt, weil die alte Anlage keine durchgehende Entwässerungseinrichtung mit Wasserführung und -ableitung auf der ganzen Länge darstellte. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Gemeinde durfte die geforderte Vorausleistung in der streitigen Höhe verlangen, weil zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbaus keine erstmalige endgültige Herstellung der alten Straßenanlagen festgestellt werden konnte. Insbesondere fehlte ein konkretes (formloses) Bauprogramm, das die alte Fahrbahn in ihrer Flächenaufteilung als endgültig hergestellte Teileinrichtung ausgewiesen hätte. Mangels durchgehender Entwässerungseinrichtung und da die neuen breiten Rinnen als Teil der Fahrbahn anzusehen sind, sind die Kosten des neuen Ausbaus für Fahrbahn und Entwässerung beitragsfähig. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.