Urteil
16 A 2389/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein per Telefax übersandter, zunächst unvollständig eingegangener Widerspruch kann bei erkennbarer Urheberschaft und eindeutigem Rechtsbehelfswillen fristgerecht sein.
• Die Stadt kann die Vergabepraxis von Fördermitteln ändern, wenn dafür sachlich einleuchtende Gründe bestehen und die Änderung auf alle neu Betroffenen Anwendung findet.
• Die Entscheidung über Förderungsanträge der freien Jugendhilfe obliegt grundsätzlich dem Jugendhilfeausschuss (§ 71 Abs.2 KJHG); eine ohne dessen Mitwirkung getroffene Ausschlussentscheidung ist rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit kommunaler Zuschusskürzung wegen fehlender Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses • Ein per Telefax übersandter, zunächst unvollständig eingegangener Widerspruch kann bei erkennbarer Urheberschaft und eindeutigem Rechtsbehelfswillen fristgerecht sein. • Die Stadt kann die Vergabepraxis von Fördermitteln ändern, wenn dafür sachlich einleuchtende Gründe bestehen und die Änderung auf alle neu Betroffenen Anwendung findet. • Die Entscheidung über Förderungsanträge der freien Jugendhilfe obliegt grundsätzlich dem Jugendhilfeausschuss (§ 71 Abs.2 KJHG); eine ohne dessen Mitwirkung getroffene Ausschlussentscheidung ist rechtswidrig. Der Kläger betreibt eine offene Jugendeinrichtung in K. und beantragte für 1992 einen Betriebskostenzuschuss. Die Stadt gewährte Vorauszahlungen, bewilligte aber mit Bescheid vom 6.10.1992 einen deutlich geringeren Zuschuss und forderte Überzahlungen zurück. Der Kläger legte fristgerecht per Fax Widerspruch ein, der zunächst unvollständig einging; vollständig eingereicht wurde er wenige Tage später. Das Jugendamt wies den Widerspruch als unzulässig zurück und begründete die Kürzung mit knappen Haushaltsmitteln und einer auf den Mittelwert früherer Bewilligungen gestützten Umverteilung. Das VG wies die Klage ab; in der Berufung verlangte der Kläger die Nachbewilligung des beantragten Betrags bzw. erneute Entscheidung. Der Senat prüfte Frist- und Sachfragen sowie Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses. • Frist- und Formfragen: Der Senat nahm an, daß die ersten beiden Seiten des Widerspruchs am 19.11.1992 per Telefax beim Beklagten eingingen; die eidesstattliche Versicherung des Absenders ergab hinreichenden Gegenbeweis gegen den Eingangsstempel. Ein unvollständig eingegangener, nicht unterschriebener Widerspruch kann wirksam sein, wenn aus den übermittelten Teilen Urheberschaft und Rechtsmittelwille zweifelsfrei hervorgehen (§ 70 VwGO). • Materielle Förderungsbefugnis und Ermessen: § 74 KJHG begründet zwar einen Anspruch auf Förderung des Ob, die Höhe ist jedoch Ermessen des Trägers innerhalb verfügbarer Haushaltsmittel. Die Stadt durfte die Förderungspraxis wegen Haushaltsknappheit ändern, sofern sachlich einleuchtende Gründe vorliegen und die Änderung einheitlich auf neue Fälle angewendet wird. • Vertrauensschutz und Gleichbehandlung: Ein allgemeiner Vertrauenstatbestand auf Fortbestand früherer Förderhöhen besteht nicht; Subventionsempfänger müssen mit Kürzungen rechnen. Konkreter Schutz durch Vertrauensschutz bedürfte ausdrücklicher Zusagen, die hier nicht vorgetragen sind. • Verfahrensmangel durch fehlende Mitwirkung des Jugendhilfeausschusses: Nach § 71 Abs.2 KJHG obliegt dem Jugendhilfeausschuss die Entscheidung über die Förderung der freien Jugendhilfe; die vom Jugendamt ohne vorherige Beschlußfassung getroffene Kürzung ist deshalb rechtswidrig. Die fehlerhafte Verfahrensgestaltung macht die getroffene Bescheidung aufhebungsbedürftig. • Rechtsfolge und weitere Verfahrenswirkung: Wegen des Verfahrensfehlers ist der Kläger zumindest zur erneuten Bescheidung seines Antrags in der geltend gemachten Höhe zu bringen; bis zu einer fehlerfrei neu getroffenen Ermessensentscheidung steht die endgültige Zuschusshöhe nicht fest, sodass Rückforderungsansprüche insoweit nicht durchgreifen können; geleistete Vorauszahlungen könnten ggf. als Vorschüsse nach § 42 SGB I zurückzuzahlen sein. Der Senat stellt das Berufungsverfahren hinsichtlich eines kleinteiligen Teilbetrags ein und ändert den Gerichtsbescheid insoweit, daß der Beklagte verpflichtet wird, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung des Zuschusses für 1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die Berufung ist insoweit begründet, als die Bewilligung wegen fehlender Mitwirkung des Jugendhilfeausschusses rechtswidrig ist; insoweit sind der Bescheid vom 6.10.1992 und der Widerspruchsbescheid aufzuheben. Die weitergehende Verpflichtung auf den vom Kläger begehrten zusätzlichen Betrag hat der Senat jedoch abgelehnt, weil die Höhe der Förderung im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers innerhalb verfügbarer Haushaltsmittel liegt und kein Rechtsanspruch auf ungekürzte Förderung besteht. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; die Revision wurde nicht zugelassen.