Beschluss
12 A 3045/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0615.12A3045.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahren, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahren, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Anders als der Antragsgegner geltend macht, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf. Mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist antragsgemäß festgestellt worden, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 1997 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1998 sowie sein Bescheid vom 5. August 1998 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1998 rechtswidrig gewesen sind. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht angeführt, der Beklagte habe das ihm in § 74 Abs. 1 und 3 SGB VIII hinsichtlich der Verteilung der Haushaltsmittel für die Familienbildung eingeräumte Ermessen zu Lasten des Klägers nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der Beklagte habe in keiner Weise auch nur die Möglichkeit der Kündigung oder zumindest Änderung der Verträge mit den beiden seit 1978 geförderten Familienbil-dungsstätten in Erwägung gezogen. Das Zulassungsvorbringen gibt nicht Anlass daran zu zweifeln, dass die angegriffenen Bescheide des Beklagten wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte verweist zur Begründung seines Zulassungsantrags auf die Niederschriften zu den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses der Stadt K. vom 14. Mai 1997 und vom 6. Mai 1998. Ausweislich dieser Protokolle habe sich der Ausschuss mit der Frage der Bezuschussung des Klägers befasst und dem Rat der Stadt jeweils empfohlen, den Ansatz im Unterabschnitt "Einrichtungen der Familienförderung" im Haushalt zu erhöhen. Auf diese Weise habe die Möglichkeit geschaffen werden sollen, u.a. den Kläger neben den vorhandenen und seit langem geförderten zwei Familienbildungsstätten zu bezuschussen. Mit dieser ersichtlich bewussten Entscheidung für die zusätzliche Förderung des Klägers habe sich der Beklagte gegen eine Verteilung der für die beiden konfessionellen Einrichtungen vorgesehenen Mittel und damit implizit auch gegen eine Kündigung bzw. Änderung der mit diesen Einrichtungen im Jahre 1978 geschlossenen Verträge entschieden. Durch dieses Vorbringen wird das Vorliegen eines Ermessensfehlers nicht in Frage gestellt. Aus den bezeichneten Niederschriften geht nicht andeutungsweise hervor, dass der Jugendhilfeausschuss für den Fall, dass seinen Empfehlungen nicht entsprochen werden würde, die Möglichkeit zur Kenntnis genommen geschweige denn erwogen hat, durch Kündigung der Verträge mit den bisher geförderten Familienbildungsstätten den Weg für eine Neuverteilung der Fördermittel zu eröffnen. Abgesehen davon haben die in Bezug genommenen Beratungen des Jugendhilfeausschusses den Gleichheitsverstoß nicht beseitigt, der in dem Ausschluss des Klägers von der in Rede stehenden Förderung liegt. Mit den angegriffenen Bescheiden ist der Kläger unter Verletzung von § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII von der Förderung der Familienbildung durch den Beklagten ausgenommen worden. Nach dieser Vorschrift sind bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Diese Bestimmung ist eine jugendhilferechtliche Konkretisierung des in Art. 3 Abs. 1 GG geregelten Gleichheitssatzes, der es verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (329); Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage, München 2000, § 74 Rdnr. 49. Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG gilt § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht nur für das "Wie", d.h. die Art und Höhe der Förderung, sondern auch für das "Ob" der Förderung. Unbe-rührt bleibt dabei die Frage, ob bereits § 74 Abs. 1 SGB VIII bei Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen dem Träger freier Jugendhilfe dem Grunde nach einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Förderung gibt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1997 - 16 A 2389/96 -, OVGE 46, 108 (109), Urteil vom 5. Dezember 1995 - 16 A 5462/94 -, NWVBl. 1996, 310 (311); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 1997 - 12 A 10610/97 -, FEVS 48, 208 (209); OVG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - 6 S 94.98 -, FEVS 49, 368 (372 f.); Baltz, Förderung der freien Jugendhilfe, NDV 1996, 360 f.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - 5 B 27.96 -, FEVS 47, 529 (530); Bundestags-Drs. 11/5948 vom 1. Dezember 1989, S. 97 f. Hat der Träger öffentlicher Jugendhilfe sich bereits entschlossen, bestimmte Maßnahmen der Jugendhilfe zu fördern, so stehen Art und Höhe der Förderung nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zwar in seinem Ermessen, dieses wird aber durch das Erfordernis der in § 74 SGB VIII ausgeformten jugendhilferechtlichen Gleichbehandlung begrenzt. Die Voraussetzungen, unter denen von Gesetzes wegen ein Ausschluss des Klägers von der Förderung erlaubt gewesen wäre, liegen nicht vor. Nach § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII entscheidet der öffentliche Jugendhilfeträger über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn mehrere Antragsteller die Fördervoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Nach § 74 Abs. 4 SGB VIII soll bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. Nach der Einschätzung des Jugendhilfeausschusses des Beklagten, deren Richtigkeit keinen Zweifeln unterliegt, war weder nur eine Maßnahme notwendig, den Bedarf an Familienbildung zu befriedigen noch der Kläger bzw. seine Familienbildungsstätte weniger stark als die bisher geförderten Familienbildungsstätten an den Interessen der Betroffenen orientiert. Sonach wäre hier ohne weitere Einschränkung die ermessensbegrenzende Vorschrift des § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII anzuwenden gewesen. Die demzufolge erforderliche Anlegung gleicher Grundsätze und Maßstäbe hätte es entsprechend den vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Krefeld gegenüber dem Rat der Stadt ausgesprochenen Empfehlungen geboten, den Kläger in die Förderung von Einrichtungen der Familienbildung aufzunehmen. Der Beklagte durfte sich nicht darauf berufen, gegenüber den bisher ausschließlich geförderten Familienbildungsstätten vertragliche Verpflichtungen eingegangen zu sein. Wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hätte die Möglichkeit bestanden, die geschlossenen Verträge zu kündigen. Dass der Jugendhilfeausschuss der Stadt K. im Innenverhältnis zum Rat der Stadt möglicherweise wegen entsprechender Vorgaben im Haushalt nur dazu ermächtigt war, die Familienbildungsstätten zu fördern, mit denen die Stadt einen Vertrag über die Förderung abgeschlossen hatte, schließt den im Aussenverhältnis festzustellenden Gleichheitsverstoß gegenüber dem Kläger nicht aus. Zwar sind Förderentscheidungen nach § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu treffen. Enthält der festgesetzte Haushaltsplan für die Verteilung der jugendhilferechtlichen Fördermittel aber Maßgaben, mit denen ungleiche Grundsätze und Maßstäbe angegelegt werden, sind darauf gegründete Verteilungsentscheidungen gleichheits- und damit rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 1999 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).