Urteil
9 A 7244/95
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein zusammengefaßter Heranziehungsbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn aus Auslegung nach Empfängerhorizont zweifelsfrei hervorgeht, wer die Abgabe schuldet.
• Eigentümer eines Grundstücks sind nach Satzungsrecht gebührenpflichtig, wenn eine rechtlich gesicherte Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit von der gereinigten Straße besteht.
• Nachveranlagung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist und ohne besonderen Vertrauenstatbestand verletzt Treu und Glauben nicht.
Entscheidungsgründe
Heranziehungsbescheid zu Straßenreinigungsgebühren: Bestimmtheit, Erschließung, Nachveranlagung • Ein zusammengefaßter Heranziehungsbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn aus Auslegung nach Empfängerhorizont zweifelsfrei hervorgeht, wer die Abgabe schuldet. • Eigentümer eines Grundstücks sind nach Satzungsrecht gebührenpflichtig, wenn eine rechtlich gesicherte Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit von der gereinigten Straße besteht. • Nachveranlagung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist und ohne besonderen Vertrauenstatbestand verletzt Treu und Glauben nicht. Die Kläger sind Miteigentümer eines Wohnhausgrundstücks, dessen Nordseite durch eine gemeinschaftliche Wegeparzelle (Flurstück 188) zur von der Stadt gereinigten Ringstraße führt. Der Beklagte erließ einen Heranziehungsbescheid über Straßenreinigungsgebühren rückwirkend für 1989–1993 in Höhe von insgesamt 1.299,81 DM; die Kläger legten Widerspruch ein und klagten. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin teilweise statt, sah den Bescheid gegenüber dem Kläger jedoch als bestimmt und rechtmäßig an. Im Berufungsverfahren hob der Beklagte einzelne Teile auf und die Parteien erklärten den Rechtsstreit insoweit für erledigt; das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere die Bestimmtheit der Adressierung, die Erschließungsfrage durch die Wegeparzelle und die Rechtmäßigkeit der Nachveranlagung. • Formelle Bestimmtheit: Ein zusammengefaßter Abgabenbescheid muss nach Auslegung nach § 133 BGB und unter Berücksichtigung der einschlägigen Abgabenrechtlichen Vorschriften (vgl. § 12 KAG NW, § 119 AO, § 157 AO) erkennen lassen, wer die Abgabe schuldet; hier ergab die Adressierung unter Einbeziehung der Anschrift und der Umstände, dass die Eheleute bezeichnet waren, keinen Zweifel an der Adressatenschaft und der Gesamtschuldnerschaft. • Auslegung und Empfängerhorizont: Bei Zweifeln ist maßgeblich, wie der Adressat den materiellen Inhalt des Bescheids unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben verstehen musste; Zahlungen auf frühere, gleichartige Bescheide und das Einlegen gemeinsamer Widersprüche sprechen für das Verständnis als gemeinsame Schuldner. • Zusammengefaßter Bescheid und Gesamtschuldnerschaft: Satzungs- und materielle Rechtsgrundlagen (SRS, §§ 5–7; § 44 AO i.V.m. § 12 KAG) begründen die berechtigte Ausstellung eines zusammengefaßten Bescheids an Miteigentümer, die als Gesamtschuldner haften. • Erschließung: Nach § 4 Abs.2 SRS i.V.m. § 3 StrReinG ist ein Grundstück erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit für Fußgänger oder Fahrzeuge besteht und damit eine wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird; die Wegeparzelle 188 gewährleistet eine solche Zugangsmöglichkeit zum Ring und begründet damit die Gebührenpflicht. • Gebührensatz und Kalkulation: Die Satzung einschließlich der Gebührensätze ist formell wirksam; unter Berücksichtigung der Unterdeckungen und der Einbeziehung der Seitenlängen der Hinterlieger ergeben sich keine Verstöße gegen die Kalkulation; der angewandte Gebührensatz ist rechnerisch nachvollziehbar. • Festsetzungsfrist und Treu und Glauben: Die Nachveranlagung erfolgte innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 AO i.V.m. § 12 KAG) und es liegen keine besonderen Vertrauenstatbestände vor, die eine Verwirkung begründen würden. • Kosten und Rechtsmittel: Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen den gesetzlichen Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärten. Im Übrigen wurde das angefochtene Urteil geändert: Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten in der Gestalt der Widerspruchsbescheide ist formell und materiell rechtmäßig; die Adressierung war nach Auslegung hinreichend bestimmt und die Kläger als Miteigentümer gebührenpflichtig. Das Grundstück ist durch die Wegeparzelle zur von der Stadt gereinigten Straße erschlossen, die Gebührenerhebung bleibt somit bestehen. Die Nachveranlagung erfolgte fristgerecht und verletzt Treu und Glauben nicht; daher haben die Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel, Revision nicht zugelassen.