OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 1693/91

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar; prüfungsmaßstab ist, ob die Verwaltung den gesetzlichen Rahmen, unrichtigen Sachverhalt oder sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat. • Ein Vorgesetzter darf bei der Beurteilung zugrundeliegende Berichte Dritter verwerten; die Unterschrift des Dienstvorgesetzten spricht regelmäßig dafür, dass er sich eine eigene Meinung gebildet hat. • Bei allgemein gehaltenen Werturteilen, die auf einer Vielzahl von Eindrücken beruhen, muss der Dienstherr im Klageverfahren die Wertungen erläutern oder prägende Tatsachen nennen; bloß beispielhafte Tatsachen braucht er nicht vollständig zu beweisen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung trotz bestrittenen Werturteils und behaupteter Befangenheit • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar; prüfungsmaßstab ist, ob die Verwaltung den gesetzlichen Rahmen, unrichtigen Sachverhalt oder sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat. • Ein Vorgesetzter darf bei der Beurteilung zugrundeliegende Berichte Dritter verwerten; die Unterschrift des Dienstvorgesetzten spricht regelmäßig dafür, dass er sich eine eigene Meinung gebildet hat. • Bei allgemein gehaltenen Werturteilen, die auf einer Vielzahl von Eindrücken beruhen, muss der Dienstherr im Klageverfahren die Wertungen erläutern oder prägende Tatsachen nennen; bloß beispielhafte Tatsachen braucht er nicht vollständig zu beweisen. Der Kläger, seit 1978 im höheren Archivdienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt, erhielt für den Zeitraum 27.02.1986–02.01.1989 eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil "unter dem Durchschnitt". Er machte Befangenheit des dienstlichen Beurteilers und Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Tatsachen geltend und legte Widerspruch ein, der vom Kultusminister zurückgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht verwarf die Klage; das Gericht befragte Zeugen und änderte in der Verhandlung eine Einzelbewertung. Der Kläger legte Berufung ein und rügte u.a. unzureichende Beweisaufnahme sowie fehlende Nachvollziehbarkeit der Werturteile. Der Beklagte verteidigte die Beurteilung als Ergebnis eigener Meinungsbildung des Dienstvorgesetzten, gestützt auf Entwürfe und Berichte Dritter. • Grundsatz der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen: Maßstab ist, ob rechtlicher Rahmen, Sachverhalt oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden. • Der zuständige Dienstvorgesetzte durfte auf einen Beurteilungsentwurf des Abteilungsleiters und weitere Berichte zurückgreifen; seine Unterschrift und ergänzende Berichte belegen, dass er sich eine eigene, tragfähige Meinung gebildet hat (§ 1 Abs.1 der einschlägigen Verordnung). • Behauptete Befangenheit des Beurteilers ist nicht bewiesen; die vorgebrachten Indizien beruhten überwiegend auf Hörensagen und unkonkreten Äußerungen, die der Beurteiler glaubhaft bestritt. • Zur Nachprüfbarkeit der Tatsachengrundlage: Die Beurteilung enthielt überwiegend pauschale Werturteile, die eine Vielzahl von Eindrücken zusammenfassen; der Dienstherr hat durch seinen Bericht vom 14.02.1989 und ergänzende Stellungnahmen die Wertungen hinreichend konkretisiert, sodass sie für den Beamten einsichtig und nachvollziehbar sind. • Konkrete, prägenden Tatsachen, die die Werturteile widerlegen würden, hat der Kläger nicht substantiiert nachgewiesen; bloß bestrittene oder beispielhafte Tatsachen begründen keinen Aufhebungsgrund. • Keine Verfahrensfehler: Zuständigkeit des Beurteilers gegeben, Anhörungs‑ und Verfahrensaspekte sind nicht verletzt worden. • Folge: Mangels Rechtsfehlern und fehlender Darlegung eines unrichtigen Sachverhalts ist die dienstliche Beurteilung materiell und formell rechtmäßig. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die dienstliche Beurteilung vom 2. Januar 1989 (in der am 21. Mai 1991 nur geringfügig geänderten Fassung) sowie der Widerspruchsbescheid bleiben bestätigt. Das Gericht stellt fest, dass der zuständige Dienstvorgesetzte sich eine eigene, tragfähige Meinung gebildet hat und die Beurteilung nicht auf unzulässiger Befangenheit oder auf einem unrichtigen, prägendem Sachverhalt beruht. Allgemeine, pauschale Werturteile, die auf einer Vielzahl von Eindrücken beruhen, sind verwaltungsrechtlich nur begrenzt angreifbar; der Dienstherr hat sie hier ausreichend erläutert. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.