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Beschluss

12 MS 24/24

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:1217.12MS24.24.00
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Leitsätze
1. Geht eine Gemeinde gegen die gemäß § 36 Abs. 2. BauGB erfolgte Ersetzung ihres Einvernehmens für einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid im Wege des Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vor, ist Maßstab der Begründetheitsprüfung nur § 80 Abs. 5 VwGO und nicht auch das UmwRG. 3. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Ersetzungsbescheides ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids, d. h. hier des Vorbescheids, abzustellen. 4. Bei der Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 BauGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. 5. Die Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB muss sich nicht ausdrücklich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ergeben, sondern es reicht aus, wenn diese entweder in den Darstellungen oder in sonstiger Weise, etwa im Erläuterungsbericht, zum Ausdruck kommt. 6. Zur Erreichung des Hinweiszwecks der Ersatzbekanntmachung eines sachlich umfassend neu aufgestellten Flächennutzungsplans mit Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie ist es nicht erforderlich, stets den wesentlichen Inhalt des neuen Bebauungsrechts bereits in der Bekanntgabe der Genehmigung des Plans darzustellen, um dadurch das Interesse Betroffener anzustoßen (vgl. schon Nds. OVG, Beschluss vom 21. Mai 2024 12 LA 156/22 , juris) 7. Es bleibt offen, ob der immissionsschutzrechlichen Genehmigungsbehörde eine inhaltsbezogene Normverwerfungskompetenz für einen von ihr ursprünglich genehmigten Flächennutzungsplan zukommt. Denn die Verwaltungsbehörde, die einen Bauleitplan unbeachtet lassen will, hat die Gemeinde, die den Plan erlassen hat, jedenfalls hierzu anzuhören, um ihr eine eigene Gelegenheit zur Normprüfung, ggf. auch zur Aufhebung oder zur Fehlerheilung zu geben.
Entscheidungsgründe
1. Geht eine Gemeinde gegen die gemäß § 36 Abs. 2. BauGB erfolgte Ersetzung ihres Einvernehmens für einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid im Wege des Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vor, ist Maßstab der Begründetheitsprüfung nur § 80 Abs. 5 VwGO und nicht auch das UmwRG. 3. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines solchen Ersetzungsbescheides ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids, d. h. hier des Vorbescheids, abzustellen. 4. Bei der Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 BauGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. 5. Die Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB muss sich nicht ausdrücklich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ergeben, sondern es reicht aus, wenn diese entweder in den Darstellungen oder in sonstiger Weise, etwa im Erläuterungsbericht, zum Ausdruck kommt. 6. Zur Erreichung des Hinweiszwecks der Ersatzbekanntmachung eines sachlich umfassend neu aufgestellten Flächennutzungsplans mit Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie ist es nicht erforderlich, stets den wesentlichen Inhalt des neuen Bebauungsrechts bereits in der Bekanntgabe der Genehmigung des Plans darzustellen, um dadurch das Interesse Betroffener anzustoßen (vgl. schon Nds. OVG, Beschluss vom 21. Mai 2024 12 LA 156/22 , juris) 7. Es bleibt offen, ob der immissionsschutzrechlichen Genehmigungsbehörde eine inhaltsbezogene Normverwerfungskompetenz für einen von ihr ursprünglich genehmigten Flächennutzungsplan zukommt. Denn die Verwaltungsbehörde, die einen Bauleitplan unbeachtet lassen will, hat die Gemeinde, die den Plan erlassen hat, jedenfalls hierzu anzuhören, um ihr eine eigene Gelegenheit zur Normprüfung, ggf. auch zur Aufhebung oder zur Fehlerheilung zu geben.