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Urteil

5 LC 52/22

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0613.5LC52.22.00
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Leitsätze
Zur Auslegung der Voraussetzung des "Einsatzes im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen" in § 11 Abs. 1 Satz 2 EZulV ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( Urteil vom 27.2.1997 - BVerwG 2 C 14.96 -, juris) zur Auslegung der Voraussetzung "Gegenstände, die den Verdacht rechtfertigen, explosionsgefähliche Stoffe zu enthalten" und "Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich" in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EZulV in der Fassung vom 6.3.1987 (BGBl. I S. 762) heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Zur Auslegung der Voraussetzung des "Einsatzes im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen" in § 11 Abs. 1 Satz 2 EZulV ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( Urteil vom 27.2.1997 - BVerwG 2 C 14.96 -, juris) zur Auslegung der Voraussetzung "Gegenstände, die den Verdacht rechtfertigen, explosionsgefähliche Stoffe zu enthalten" und "Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich" in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EZulV in der Fassung vom 6.3.1987 (BGBl. I S. 762) heranzuziehen.