Urteil
1 LB 150/22
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2024:0610.1LB150.22.00
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Leitsätze
1. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen beabsichtiger Führung eines Amtshaftungsprozesses setzt voraus, dass ein solcher nicht offensichtlich aussichtslos ist. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2019 - 1 LB 160/17 -, juris Rn. 21; im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 28.8.1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 826 = BRS 53 Nr. 110 = juris Rn. 14 m.w.N.). 2. Angesichts der verhältnismäßig weitreichenden Rechtsfolge sind die Anforderungen an eine zur Annahme eines Einkaufszentrums erforderliche, äußerlich in Erscheinung tretende gemeinsame Organisation und Kooperation verschiedener Einzelhandelsbetriebe an einem Standort nicht zu gering anzusetzen (wie Senatsurt. v. 9.7.2020 - 1 LB 79/18 -, BauR 2020, 1604 = BRS 88 Nr. 65 = juris Rn. 32 f.).
Entscheidungsgründe
1. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen beabsichtiger Führung eines Amtshaftungsprozesses setzt voraus, dass ein solcher nicht offensichtlich aussichtslos ist. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2019 - 1 LB 160/17 -, juris Rn. 21; im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 28.8.1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 826 = BRS 53 Nr. 110 = juris Rn. 14 m.w.N.). 2. Angesichts der verhältnismäßig weitreichenden Rechtsfolge sind die Anforderungen an eine zur Annahme eines Einkaufszentrums erforderliche, äußerlich in Erscheinung tretende gemeinsame Organisation und Kooperation verschiedener Einzelhandelsbetriebe an einem Standort nicht zu gering anzusetzen (wie Senatsurt. v. 9.7.2020 - 1 LB 79/18 -, BauR 2020, 1604 = BRS 88 Nr. 65 = juris Rn. 32 f.).