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Beschluss

14 KN 24/22

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2023:1129.14KN24.22.00
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Leitsätze
1. § 1 Abs. 1 bis 3 der (2.) Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 22. Januar 2021 in der Fassung der Änderung durch Art. 2 der Verordnung vom 6. März 2021 beruhte in ihrem Geltungszeitraum auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage, war formell rechtmäßig, inhaltlich hinreichend bestimmt, mit dem Rechtsstaatsgebot vereinbar und auch im Übrigen materiell rechtmäßig. 2. Es verstieß nicht gegen das Rechtsstaatsgebot, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 der (2.) Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 22. Januar 2021 eine dynamische Verweisung auf die durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat eingestuften und durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Risikogebiete i.S.d. § 2 Nr. 17 IfSG a.F. enthielt. 3. Personen, die aus einem als Risikogebiet qualifizierten Staat oder einer solchen Region in das Land Niedersachsen einreisten, waren als ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG hinsichtlich des SARS-CoV-2-Virus anzusehen. 4. Die Gruppe der Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten sowie die Gruppe der Personen, die sich im Inland in einem Gebiet mit erhöhter Inzidenz aufgehalten hatten, waren aus infektionsschutzrechtlicher Sicht bereits keine vergleichbaren Gruppen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG . Selbst wenn eine Vergleichbarkeit dieser Personengruppen angenommen würde, wäre die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Absonderungspflicht aus infektionsschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen.
Entscheidungsgründe
1. § 1 Abs. 1 bis 3 der (2.) Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 22. Januar 2021 in der Fassung der Änderung durch Art. 2 der Verordnung vom 6. März 2021 beruhte in ihrem Geltungszeitraum auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage, war formell rechtmäßig, inhaltlich hinreichend bestimmt, mit dem Rechtsstaatsgebot vereinbar und auch im Übrigen materiell rechtmäßig. 2. Es verstieß nicht gegen das Rechtsstaatsgebot, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 der (2.) Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 22. Januar 2021 eine dynamische Verweisung auf die durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat eingestuften und durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Risikogebiete i.S.d. § 2 Nr. 17 IfSG a.F. enthielt. 3. Personen, die aus einem als Risikogebiet qualifizierten Staat oder einer solchen Region in das Land Niedersachsen einreisten, waren als ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG hinsichtlich des SARS-CoV-2-Virus anzusehen. 4. Die Gruppe der Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten sowie die Gruppe der Personen, die sich im Inland in einem Gebiet mit erhöhter Inzidenz aufgehalten hatten, waren aus infektionsschutzrechtlicher Sicht bereits keine vergleichbaren Gruppen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG . Selbst wenn eine Vergleichbarkeit dieser Personengruppen angenommen würde, wäre die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Absonderungspflicht aus infektionsschutzrechtlichen Gründen gerechtfertigt gewesen.