Beschluss
14 ME 66/23
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2023:0804.14ME66.23.00
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Leitsätze
1. § 6 Abs. 5 NKHG findet nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch auf solche Drittanfechtungsklagen Anwendung, die vor dem 1. Januar 2023 erhoben worden sind (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 8.6.2023 - 14 ME 15/23 ). 2. Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und begünstigt die Planungsbehörde eines dieser Krankenhäuser, ohne eine Auswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Krankenhäusern zu treffen, so ist eine (Dritt-)Anfechtungsklage des Trägers des nicht berücksichtigten Krankenhauses gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Feststellungsbescheid zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Nichtbegünstigte die Aufnahme seines eigenen Krankenhauses begehrt und eine Auswahlentscheidung zu Unrecht unterblieben war (vgl. bereits VG Oldenburg, Beschl. v. 3.1.2023 - 7 B 1645/22 ).
Entscheidungsgründe
1. § 6 Abs. 5 NKHG findet nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch auf solche Drittanfechtungsklagen Anwendung, die vor dem 1. Januar 2023 erhoben worden sind (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 8.6.2023 - 14 ME 15/23 ). 2. Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und begünstigt die Planungsbehörde eines dieser Krankenhäuser, ohne eine Auswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Krankenhäusern zu treffen, so ist eine (Dritt-)Anfechtungsklage des Trägers des nicht berücksichtigten Krankenhauses gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Feststellungsbescheid zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Nichtbegünstigte die Aufnahme seines eigenen Krankenhauses begehrt und eine Auswahlentscheidung zu Unrecht unterblieben war (vgl. bereits VG Oldenburg, Beschl. v. 3.1.2023 - 7 B 1645/22 ).