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Beschluss

1 LZ 599/17

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, wenn keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. • Die Frage, ob die sachliche Beitragspflicht frühestens mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entsteht, ist höchstrichterlich geklärt; eine Rückwirkung ist nicht erforderlich. • Die Neuregelung zur Festsetzungsfrist in § 12 Abs. 2 KAG M-V beseitigt verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine zeitlich unbegrenzte Beitragserhebung und ist verfassungsgemäß.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe abgelehnt • Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt, wenn keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. • Die Frage, ob die sachliche Beitragspflicht frühestens mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entsteht, ist höchstrichterlich geklärt; eine Rückwirkung ist nicht erforderlich. • Die Neuregelung zur Festsetzungsfrist in § 12 Abs. 2 KAG M-V beseitigt verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine zeitlich unbegrenzte Beitragserhebung und ist verfassungsgemäß. Die Kläger wurden durch vier Bescheide vom 14. März 2013 für zwei Eigentumswohnungen zu Schmutz- und Niederschlagswasserbeiträgen herangezogen; die Summe betrug 1.833,37 €. Das Grundstück ist seit 1990 an die öffentliche Entwässerung angeschlossen. Die Widersprüche der Kläger wurden 2016 zurückgewiesen und das Verwaltungsgericht Greifswald wies die Klage mit Urteil vom 29. Juni 2017 ab. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung mit der Rüge, die Bescheide seien wegen Festsetzungsverjährung nach der früheren Fassung des KAG M-V rechtswidrig erlassen worden. Sie rügten zudem Verletzung von Vertrauensschutz und beriefen sich auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 9 Abs. 3 KAG M-V. Die Kläger beriefen sich auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in vergleichbaren Fällen und sahen grundsätzliche Bedeutung wegen der Vielzahl gleichgelagerter Altanschließerfälle. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist fristgerecht gestellt und begründet, aber unbegründet, weil kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. • Die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestehen nicht: Die maßgeblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt; insb. ist entschieden, dass die sachliche Beitragspflicht frühestens mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entsteht. • Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 9 Abs. 3 KAG M-V können die Zulassung nicht tragen, weil das Landesrecht durch die Neuregelung in § 12 Abs. 2 KAG M-V eine zulässige zeitliche Begrenzung eingeführt hat und diese vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt worden ist. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Berlin-Brandenburger Fällen ist nicht eins zu eins übertragbar; die Sach- und Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet sich, sodass daraus kein für den vorliegenden Fall bindender Vertrauensschutz folgt. • Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; die Rechtsprechung des OVG Greifswald und des BVerwG stützt die Auffassung, dass keine unzulässige Rückwirkung vorliegt und dass die Neuregelung der Festsetzungsfrist verfassungsgemäß ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 1.833,37 € festgesetzt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Juni 2017 wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Gericht stellt fest, dass die von den Klägern gerügten Fragen weder besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweisen noch von grundsätzlicher Bedeutung sind, weil die maßgebliche Rechtslage durch die einschlägige Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Insbesondere ist die Rechtsauffassung bestätigt, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstehen kann und die Neuregelung der Festsetzungsfrist verfassungsgemäß ist. Mangels eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO war die Berufung nicht zuzulassen, weshalb das erstinstanzliche Urteil Bestand hat und die Kostenentscheidung getroffen wurde.