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Beschluss

3 M 38/15

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei formeller Baurechtswidrigkeit einer Nutzungsänderung rechtfertigt dies regelmäßig die Anordnung einer Nutzungsuntersagung nach § 80 Abs. 2 S.1 LBauO M-V. • Die Umwandlung von betreutem Wohnen in Ferienwohnnutzung stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i.S. des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts dar. • Die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit einer formell illegalen Nutzung ist nur gegeben, wenn ohne weitere Ermittlungen klar ist, dass das Vorhaben vollumfänglich dem öffentlichen Baurecht entspricht. • Bei der Ermessensausübung ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, flächendeckend vorzugehen; eine anlassbezogene Auswahl von Einzelfällen ist zulässig, wobei Gleichbehandlungsgrundsätze zu beachten sind.
Entscheidungsgründe
Nutzungsuntersagung bei Umwandlung betreuten Wohnens in Ferienwohnungen rechtmäßig • Bei formeller Baurechtswidrigkeit einer Nutzungsänderung rechtfertigt dies regelmäßig die Anordnung einer Nutzungsuntersagung nach § 80 Abs. 2 S.1 LBauO M-V. • Die Umwandlung von betreutem Wohnen in Ferienwohnnutzung stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i.S. des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts dar. • Die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit einer formell illegalen Nutzung ist nur gegeben, wenn ohne weitere Ermittlungen klar ist, dass das Vorhaben vollumfänglich dem öffentlichen Baurecht entspricht. • Bei der Ermessensausübung ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, flächendeckend vorzugehen; eine anlassbezogene Auswahl von Einzelfällen ist zulässig, wobei Gleichbehandlungsgrundsätze zu beachten sind. Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung in einem Gebäude, das ursprünglich als Wohnanlage mit Betreuungsangebot genehmigt wurde. Nach Aufhebung des Bebauungsplans durch ein früheres Urteil stellte die Bauaufsichtsbehörde nach Anzeige am 26.03.2013 eine Ordnungsverfügung mit Nutzungsuntersagung der Feriennutzung, sofortiger Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes sowie einem Gebührenbescheid aus. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und erhoben später Klage, über die noch nicht entschieden ist. Sie beantragten vorläufigen Rechtsschutz und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht, das die Entscheidung des Verwaltungsgerichts überprüfte. • Rechtliche Grundlage der Bescheide ist § 80 Abs. 2 S.1 LBauO M-V; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung. • Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die neue Nutzung eine rechtserhebliche Funktionsänderung darstellt; die Umwandlung von betreutem Wohnen in Ferienwohnungen ist eine solche genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. • Formelle Baurechtswidrigkeit (fehlende oder nicht deckende Genehmigung) rechtfertigt in der Regel die Anordnung einer Nutzungsuntersagung, weil sie der Sicherung der Rechtmäßigkeit baulicher Entwicklung dient; das Ermessen der Behörde ist insoweit intendiertes Ermessen. • Ausnahmsweise kann von einer Untersagung abgesehen werden, wenn die Nutzung offensichtlich materiell genehmigungsfähig ist; dieser Fall liegt nicht vor, weil die Einordnung nach § 34 BauGB und die Bewertung der näheren Umgebung einer näheren Prüfung im Genehmigungsverfahren bedürfen. • Bestandsschutz greift nicht, wenn eine rechtserhebliche Funktionsänderung vorliegt; Bestandsschutzprinzipien sind beim Wechsel der Nutzungsart nicht anwendbar. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bei formeller Illegalität in der Regel gerechtfertigt; nur bei nahezu beseitigungsähnlicher Wirkung wären strengere Voraussetzungen zu beachten, dies trifft hier nicht zu. • Gleichbehandlungsgrundsätze sind zu beachten, rechtfertigen aber nicht notwendigerweise flächendeckendes Vorgehen; Unterschiede zwischen Ferienwohnungen und Wochenendwohnungen rechtfertigen unterschiedliches behördliches Einschreiten. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.12.2014 wurde zurückgewiesen; die angeordnete Nutzungsuntersagung für die Feriennutzung ist voraussichtlich rechtmäßig, weil die Umwandlung des betreuten Wohnens in Ferienwohnungen eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt und formelle Baurechtswidrigkeit grundsätzlich die Untersagung rechtfertigt. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liegt nicht vor, da die Beurteilung nach § 34 BauGB und die Einfügung in die nähere Umgebung weiterer Prüfung bedürfen. Die sofortige Vollziehung ist angesichts der formellen Illegalität gerechtfertigt; eine Aufschiebung der Vollstreckung wurde nicht geboten. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.