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Beschluss

1 L 148/10

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend dargelegt ist. • Die Darlegung ernstlicher Zweifel muss sich konkret mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und ohne umfangreiche Aufarbeitung des bisherigen Prozessstoffs erkennen lassen, dass die Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird (§ 124a Abs. 4 S.4 VwGO). • Nachträgliche Änderungen der Rechtslage sind nur zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht ohne weitere Ermittlungen bekannt sind oder vom Antragsteller so dargelegt wurden, dass das Gericht darauf seine Zulassungsentscheidung stützen kann.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen mangelnder Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend dargelegt ist. • Die Darlegung ernstlicher Zweifel muss sich konkret mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und ohne umfangreiche Aufarbeitung des bisherigen Prozessstoffs erkennen lassen, dass die Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird (§ 124a Abs. 4 S.4 VwGO). • Nachträgliche Änderungen der Rechtslage sind nur zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht ohne weitere Ermittlungen bekannt sind oder vom Antragsteller so dargelegt wurden, dass das Gericht darauf seine Zulassungsentscheidung stützen kann. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke. Der Beklagte erließ im Dezember 2004 Gebührenbescheide für Wasser- und Schmutzwasserentsorgung, gegen die die Klägerin Widerspruch einlegte. Der Beklagte wies den Widerspruch zunächst zurück; später widerrief er teilweise und erließ am 5. September 2005 einen neuen Widerspruchsbescheid, in dem er Verfristung geltend machte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Klägerin mit Urteil vom 28. Mai 2010 statt und hob die Ausgangsbescheide sowie den Widerspruchsbescheid auf, weil die zugrunde liegenden Satzungen nicht wirksam waren und neue Satzungen erst rückwirkend ab 01.01.2006 in Kraft gesetzt worden seien. Der Beklagte beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht prüfte. • Zulassungsantrag des Beklagten war form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 4 VwGO). • Zulassungsgrund: Der Beklagte berief sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO). • Darlehensanforderungen: Nach ständiger Rechtsprechung muss die Zulassungsbegründung konkret darlegen, inwiefern die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sind und dass die Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird (§ 124a Abs. 4 S.4 VwGO). • Der Senat berücksichtigt sowohl die Begründung als auch das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung; unzutreffende Begründungen führen nur dann zu Zweifeln, wenn keine andere tragfähige Begründung offensichtlich ist. • Die Behauptung, der Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 habe die Klägerin klaglos gestellt, ist nicht substantiiert dargelegt; es fehlt an konkreten Angaben, warum dies die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Zweifel ziehen soll. • Zum teilweisen Widerruf des ursprünglichen Widerspruchsbescheids musste der Beklagte auch darlegen, ob ein Widerruf nach Klageerhebung zulässig war oder ob ein Verhalten zu Lasten der Klägerin unzulässig wäre; hier fehlt jede Darlegung. • Die nachträgliche Mitteilung über eine spätere Korrektur der Satzungsinkraftsetzung (Rückwirkung ab 01.01.2003) trat nach Ablauf der Begründungsfrist ein und wurde nicht so dargelegt, dass das Gericht ohne weitere Ermittlungen von ihrem Eintritt ausgehen konnte; daher kann darauf nicht gestützt werden. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil rechtskräftig (§ 152 Abs.1 VwGO). Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.05.2010 wird abgelehnt. Die Zulassung scheitert daran, dass der Beklagte die erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht konkret und ausreichend dargelegt hat. Insbesondere fehlen nachvollziehbare Ausführungen zum angeblichen Ersatzwiderspruchsbescheid vom 5. September 2005 und zur Zulässigkeit eines nachträglichen Widerrufs sowie eine tragfähige Darlegung der nachträglich behaupteten Änderung der Satzungsinkraftsetzung, die dem Gericht ohne eigene Ermittlungen hätte bekannt sein müssen. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, der Streitwert des Verfahrens wird auf 11.248,70 EUR festgesetzt und das Urteil des Verwaltungsgerichts wird durch die Unanfechtbarkeit des Beschlusses rechtskräftig.