Beschluss
2 M 110/13
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Nennung in einem Verfassungsschutzbericht ist zurückzuweisen, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach §123 VwGO i.V.m. §920 ZPO besteht.
• Verfassungsbehördliche Berichte dürfen personenbezogene Informationen veröffentlichen, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt und die Veröffentlichung zur sachgemäßen Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich und verhältnismäßig ist (§5 Abs.2 i.V.m. §22 LVerfSchG M‑V).
• Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Nennung im Verfassungsschutzbericht kann sich auf die im Bericht genannten Anhaltspunkte sowie auf im Verwaltungsverfahren vorgelegte Unterlagen stützen; aus Meinungsäußerungen können hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen folgen.
Entscheidungsgründe
Nennung in Verfassungsschutzbericht zulässig bei hinreichenden Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Nennung in einem Verfassungsschutzbericht ist zurückzuweisen, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch nach §123 VwGO i.V.m. §920 ZPO besteht. • Verfassungsbehördliche Berichte dürfen personenbezogene Informationen veröffentlichen, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt und die Veröffentlichung zur sachgemäßen Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich und verhältnismäßig ist (§5 Abs.2 i.V.m. §22 LVerfSchG M‑V). • Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Nennung im Verfassungsschutzbericht kann sich auf die im Bericht genannten Anhaltspunkte sowie auf im Verwaltungsverfahren vorgelegte Unterlagen stützen; aus Meinungsäußerungen können hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen folgen. Die Antragstellerin ist eine 2006 gegründete Punk‑Musikgruppe mit mehreren Veröffentlichungen und Auftritten. Der Antragsgegner veröffentlichte den Verfassungsschutzbericht 2011, in dem die Gruppe unter der Rubrik "Autonome Antifa‑Strukturen" erwähnt wurde. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz und wollte die Verbreitung des Berichts unterhalb ihrer Nennung untersagen. Das Verwaltungsgericht Greifswald lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Beschwerde dagegen wurde beim Oberverwaltungsgericht geführt. Das OVG prüfte, ob ein Anordnungsanspruch nach §123 VwGO besteht und ob die Nennung im Bericht rechtmäßig und verhältnismäßig ist. • Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin hat im Eilverfahren keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Unterlassung der Nennung (§123 Abs.1 VwGO i.V.m. §920 ZPO) dargelegt; die Rechtmäßigkeit des Berichts lässt sich im Eilverfahren nicht zweifelsfrei verneinen. • Rechtsgrundlage: Der Verfassungsschutzbericht kann auf §5 Abs.2 Satz1 LVerfSchG M‑V gestützt werden; die Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit ist nach §22 Satz1 LVerfSchG M‑V nur zulässig, wenn sie zur sachgemäßen Information erforderlich ist und schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen. • Bestimmtheitsanforderung: Die einschlägigen Normen sind hinreichend bestimmt; der höhere Abstraktionsgrad gegenüber anderen Gesetzen ist unschädlich, da Gesetzesmaterialien die Reichweite klären. • Tatsächliche Anhaltspunkte: Aus einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Gruppe Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt; relevante Indizien sind Mitgliederäußerungen, Liedtexte und ein auf der Homepage veröffentlichtes Plakat mit Gewaltbefürwortung. • Bewertung von Meinungsäußerungen: Inhalte von Meinungsäußerungen können als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dienen, solange berücksichtigt wird, dass Art.5 GG Schutzraum für erlaubte Kritik gewährt. • Verhältnismäßigkeit/Erforderlichkeit: Die Nennung war erforderlich und verhältnismäßig, da die Berichterstattung der Öffentlichkeit sachbezogene Informationen vermittelte und keine übermäßige Preisgabe besonders sensibler personenbezogener Daten erfolgte. • Ermessensausübung: Kein Ermessensfehler erkennbar; die Entscheidung, die Gruppe zu benennen, lag innerhalb des rechtlichen Bewertungsspielraums der Behörde. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Nennung der Musikgruppe im Verfassungsschutzbericht 2011 ist aufgrund bestehender Rechtsgrundlagen und hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen rechtmäßig und verhältnismäßig. Ein Unterlassungsanspruch war im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.