Urteil
5 K 6/10
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Behördenbeteiligung ersetzt nicht ohne weiteres die Einwendungen eines Trägers öffentlicher Belange; verspätete, nicht hinreichend substantiiert erhobene Einwendungen sind nach § 43a Nr.7 EnWG präkludiert.
• Ein Gestattungsvertrag, der einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt, kann die Klägerbefugnis beeinträchtigen, wenn die Klägerin durch ihr klägerisches Vorgehen treuwidrig gegen Leistungstreuepflichten aus dem Vertrag verstößt.
• Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses darf nicht isoliert ohne die notwendige Folge der Nichtvollziehbarkeit bis zur Mangelbeseitigung begehrt werden; eine derartige reine Feststellungsklage ist unzulässig.
• Klageänderungen, die neuen Prozessstoff begründen oder den Streitgegenstand wesentlich erweitern, sind ohne Zustimmung der Beteiligten oder ohne sachdienliche Gründe unzulässig.
• Bei der Abwägung im Planfeststellungsverfahren genügt die Behörde einer nachprüfbaren Risikobewertung; ein Abwägungsmangel liegt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
Klage der Bundeswehr gegen Nord Stream-Planfeststellung: Präklusion, Vertragsbindung und Abwägung • Behördenbeteiligung ersetzt nicht ohne weiteres die Einwendungen eines Trägers öffentlicher Belange; verspätete, nicht hinreichend substantiiert erhobene Einwendungen sind nach § 43a Nr.7 EnWG präkludiert. • Ein Gestattungsvertrag, der einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt, kann die Klägerbefugnis beeinträchtigen, wenn die Klägerin durch ihr klägerisches Vorgehen treuwidrig gegen Leistungstreuepflichten aus dem Vertrag verstößt. • Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses darf nicht isoliert ohne die notwendige Folge der Nichtvollziehbarkeit bis zur Mangelbeseitigung begehrt werden; eine derartige reine Feststellungsklage ist unzulässig. • Klageänderungen, die neuen Prozessstoff begründen oder den Streitgegenstand wesentlich erweitern, sind ohne Zustimmung der Beteiligten oder ohne sachdienliche Gründe unzulässig. • Bei der Abwägung im Planfeststellungsverfahren genügt die Behörde einer nachprüfbaren Risikobewertung; ein Abwägungsmangel liegt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung vor. Die Klägerin (Bundesrepublik Deutschland/Wehrbereichsverwaltung Nord) klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Bau und Betrieb der Nord Stream-Gasleitung in der deutschen 12-Seemeilen-Zone (inkl. 2. Planergänzungsbeschluss). Die Pipeline führt durch das Artillerieschießgebiet "Pommersche Bucht" und Luftwaffenübungsgebiete; die Klägerin befürchtet Beeinträchtigungen der Übungstätigkeit und Risiken für die Pipeline durch Schießübungen. Die Beigeladene plante und errichtete die Pipeline und legte Gutachten zum Beschussrisiko vor; die Wehrbereichsverwaltung war früh beteiligt und äußerte Bedenken und Vorschläge (u. a. Eingrabung, Haftungsregelungen). Die Planfeststellung enthielt Entscheidungsvorbehalte und Nebenbestimmungen, der BSH stellte für den Festlandsockel eine Schlussbestimmung zur Haftung. Die Klägerin beantragte u.a. Eingrabung oder Haftungsverteilungsvereinbarungen; während des Verfahrens wurde die Klage auf den 2. Planergänzungsbeschluss erstreckt. Die Klägerin nahm den Aufhebungsantrag zurück und änderte Anträge und Vorbringen, u. a. zur Wirksamkeit einer 0,5 m-Überdeckung. • Zuständigkeit: Das OVG M-V ist erstinstanzlich zuständig für Planfeststellungsverfahren nach § 48 VwGO; Nord Stream fällt hierunter. • Teilweise Klagerücknahme: Die Klägerin gab den Aufhebungsantrag in der mündlichen Verhandlung auf; insoweit wurde das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs.3 VwGO). • Erstreckung der Klage: Die Erstreckung auf den 2. Planergänzungsbeschluss war zulässig, da Änderungsbeschlüsse mit dem Ursprungsbeschluss inhaltlich verschmelzen und als einheitliche Entscheidung zu behandeln sind. • Unzulässige Feststellungsklage: Die Klägerin begehrte ausschließlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit ohne die notwendige Folge der Nichtvollziehbarkeit bis zur Mangelbeseitigung; reine Feststellungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse sind subsidiär unzulässig, wenn Gestaltungsklagen möglich sind (§ 43 VwGO, § 43e EnWG). • Klagebefugnis und Treu und Glauben: Selbst bei Annahme ernsthafter Streitfragen zu Art.87a GG ist die Klägerin wegen des mit der Beigeladenen geschlossenen Gestattungsvertrags treuwidrig, wenn ihr Klagebegehren die zivilrechtlich eingeräumten Nutzungsrechte gefährdet; daraus fehlte insoweit die schutzwürdige Klagebefugnis (§ 242 BGB, Leistungstreuepflicht). • Präklusion von Einwendungen: Einwendungen der Klägerin sind nach § 43a Nr.7 EnWG i.V.m. § 73 VwVfG M-V präkludiert, weil die Einwendungsfristen und Auslegungsorte (insbesondere Amt Lubmin) maßgeblich waren und die Wehrbereichsverwaltung ihre aus Sicht des Verfahrens erforderlichen Einwendungen nicht fristgerecht und hinreichend konkret erhoben hat. • Behördenbeteiligung genügt nicht: Die bloße Behördenbeteiligung nach § 73 Abs.2 VwVfG M-V ersetzt nicht die konkludent als Betroffene zu erhebenden, fristgerechten und substantiierten Einwendungen; frühe Stellungnahmen vor Einwendungsfrist sind kein Ersatz. • Sachverhalts- und Abwägungsprüfung: Die Planfeststellungsbehörde stützte sich auf ein fachlich nachvollziehbares Gutachten (F.) und ein Addendum; erhebliche Abwägungsmängel sind nur feststellbar, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass ohne Fehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (§ 43e Abs.4 EnWG). Hier fehlten solche Anhaltspunkte, weil das Haupttreffergebiet außerhalb der 12‑Seemeilen‑Zone liegt und wesentliche Risikoangaben von der Klägerin selbst stammten. • Unzulässige Klageänderung: Die Klägerin änderte im Verfahren die Hilfsanträge wesentlich (von Eingrabung 0,5 m zu unbestimmten "geeigneten Maßnahmen"), wodurch neuer Prozessstoff entstand; ohne Zustimmung der Beteiligten oder Sachdienlichkeit ist das unzulässig (§ 91 VwGO). • Keine Verpflichtungsansprüche: Anspruchsgrundlagen für nachträgliche Anordnungen (z. B. Eingrabung) durch die Planfeststellungsbehörde nachträglich sind nicht gegeben; insb. § 74 Abs.2 VwVfG M-V erlaubt keine Maßnahmen, die eine Planänderung darstellen. • Fristversäumnis und neuer Vortrag: Neuer, entscheidungserheblicher Tatsachenvortrag der Klägerin kam nach Ablauf der Begründungsfrist; nach § 43e Abs.3 EnWG i.V.m. § 87b VwGO ist solche Verspätung zurückzuweisen, wenn die Zulassung die Rechtsverfolgung verzögern würde; hier lag Verzögerungsgefahr vor. • Kosten und Revision: Die Klägerin hat die Kosten zu tragen; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher verfahrensrechtlicher Fragen (§§ 154,155,162 VwGO, § 132 VwGO). Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wurde das Verfahren eingestellt; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Die Planfeststellung für den Bau und Betrieb der Nord Stream-Pipeline in der deutschen 12‑Seemeilen‑Zone ist nicht rechtswidrig festzustellen bzw. zu ergänzen; die Klägerin war mit wesentlichen Einwendungen präkludiert und hat teils ihr klägerisches Rechtsschutzinteresse in unzulässiger Weise verändert. Zudem stand die Klägerin dem Beigeladenen gegenüber in einer vertraglichen Leistungstreuepflicht (Gestattungsvertrag), sodass ein prozessuales Vorgehen, das das zivilrechtlich eingeräumte Nutzungsrecht gefährdet hätte, als treuwidrig anzusehen war und die Klagebefugnis beeinträchtigte. Die Abwägung der Planfeststellungsbehörde stützte sich auf ein nachvollziehbares Gutachten und Entscheidungsvorbehalte, sodass kein erheblicher Abwägungsfehler nachgewiesen ist. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Revision wurde zugelassen.