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Beschluss

2 O 21/12

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Streitwertfestbeschwerde ist unzulässig, wenn der mit der Beschwerde geltend gemachte Beschwerdewert 200 Euro nicht erreicht (§ 68 Abs. 1 GKG). • Bei der Bemessung des Beschwerdewerts ist der individuelle Beschwer des Rechtsmittelführers zugrunde zu legen, nicht der abstrakte Differenzbetrag zwischen zwei Streitwertannahmen. • Vorprozessual entstandene Rechtsanwaltskosten, die als materiell-rechtlicher Schadensersatz geltend gemacht werden, sind nicht als Nebenforderung im Sinn des § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Streitwertfestbeschwerde bei Unterschreiten des Mindestbeschwerdewerts • Die Streitwertfestbeschwerde ist unzulässig, wenn der mit der Beschwerde geltend gemachte Beschwerdewert 200 Euro nicht erreicht (§ 68 Abs. 1 GKG). • Bei der Bemessung des Beschwerdewerts ist der individuelle Beschwer des Rechtsmittelführers zugrunde zu legen, nicht der abstrakte Differenzbetrag zwischen zwei Streitwertannahmen. • Vorprozessual entstandene Rechtsanwaltskosten, die als materiell-rechtlicher Schadensersatz geltend gemacht werden, sind nicht als Nebenforderung im Sinn des § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Die Klägerin focht die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht an. Streitgegenstand war die Differenz zwischen dem vom Gericht festgesetzten Streitwert von 3.768,48 Euro und dem von der Klägerin für richtig gehaltenen Streitwert von 3.408,50 Euro. Die Beschwerde richtete sich auf die Festsetzung der Gerichtskosten und der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren, die sich aus der unterschiedlichen Wertbemessung ergeben hätten. Zum Streit gehörten zudem vorprozessual angefallene Rechtsanwaltskosten, die die Klägerin als materiellen Schadensersatz geltend machte. Die Klägerin nahm an, maßgeblich sei der abstrakte Differenzbetrag der beiden Streitwertfestsetzungen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde sowie die Kostenfolge. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Beschwerdewert 200 Euro gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erreicht wird. • Maßgeblich für die Bemessung des Beschwerdewerts ist der Beschwer des jeweiligen Rechtsmittelführers; nicht der abstrakte Differenzbetrag zwischen zwei Streitwertannahmen. • Konkrete Berechnung: Differenz bei Gerichtskosten 24 Euro zuzüglich 83,30 Euro für erstattungsfähige Anwaltskosten der Gegenseite und Differenzen bei den eigenen Anwaltskosten liegen insgesamt unter dem Mindestbeschwerdewert. • Vorprozessual aufgewandte Rechtsanwaltskosten waren als materiell-rechtlicher Schadensersatz geltend gemacht worden und zählen nicht als bei Werterhöhung unberücksichtigt bleibende Nebenforderung i.S. des § 43 Abs. 1 GKG. • Daher wäre die Beschwerde auch in der Sache unbegründet gewesen; die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG und der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts wird verworfen. Die Vorlage erreicht nicht den Mindestbeschwerdewert von 200 Euro nach § 68 Abs. 1 GKG, weil die für den Beschwerdeführer relevanten Differenzbeträge (Gerichtskosten und erstattungsfähige Anwaltskosten) darunter bleiben. Zudem sind vorprozessual geltend gemachte Anwaltskosten als materieller Schadensersatz nicht als Nebenforderung im Sinn des § 43 Abs. 1 GKG zu berücksichtigen, sodass die Beschwerde auch in der Sache nicht durchgreifen würde. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, es erfolgt keine Kostenerstattung. Der Beschluss ist unanfechtbar.