Entscheidung
XII ZR 81/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 81/12 vom 31. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vorsit- zenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi- sion gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2012 zugelassen. Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 22.500 € Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). An sich wären die Zulassung der Revision und die Durchführung des Revisionsverfahrens ge- boten, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (BGHZ 159, 135, 139 ff = NJW 2004, 2222 mwN). Der Durchführung des Revisionsverfahrens bedarf es jedoch zur Behebung dieses Verfahrensfehlers nicht; vielmehr kann das Revisionsgericht in Fällen der Ver- 1 - 3 - letzung des rechtlichen Gehörs nach § 544 Abs. 7 ZPO in dem der Nichtzulas- sungsbeschwerde stattgebenden Beschluss unter Aufhebung des angefochte- nen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch. II. Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsge- richt das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hat, die dem - nachträglich berichtigten - Tatbestand des Berufungsurteils widersprechen. Die Begründung des Urteils beruht hinsichtlich der Kündigung vom 27. Januar 2012 auf der Feststellung, dass die Beklagte, nicht ihre Untermiete- rin als Adressatin der einstweiligen Verfügung, den Zutritt zu den Mieträumen verweigerte. Mit dem insoweit im Hinblick auf die einstweilige Verfügung berich- tigten Tatbestand ist einem wesentlichen Schwerpunkt der Urteilsbegründung somit die Grundlage entzogen. Für den von ihm angenommenen Räumungs- und Herausgabeanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht maßgeblich auf die Kündigung vom 27. Januar 2012 abgestellt, zumal ihm die beiden vo- rausgegangenen Kündigungen für eine Vertragsbeendigung nicht ausgereicht haben. Die einstweilige Verfügung war nur gegen die Untermieterin gerichtet. Die Beklagte trifft demnach auf der Grundlage der Feststellungen des Beru- fungsgerichts nicht ohne weiteres ein Verschulden an der Verweigerung des Zutritts zu den Mieträumen. Auch der vom Berufungsgericht angeführte Ver- dacht künftiger Vertragsuntreue verliert aufgrund des von ihm berichtigten Tat- bestands eine wesentliche Stütze. 2 3 - 4 - Da die dem Berufungsgericht unterlaufene Verletzung des rechtlichen Gehörs entscheidungserheblich war, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dose Vézina Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.01.2012 - 2-2 O 21/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.06.2012 - 2 U 40/12 - 4