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Beschluss

1 O 45/11

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt eine Kostenentscheidung sowohl im Tenor als auch im Verkündungsprotokoll und in den Entscheidungsgründen, liegt keine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 118 VwGO vor. • Das vollständige Übergehen der Kostenentscheidung ist nach § 120 VwGO zu behandeln; eine Ergänzung setzt einen fristgemäßen Antrag nach § 120 Abs. 2 VwGO voraus. • Ein Gericht darf nicht von Amts wegen eine Ergänzung nach § 120 VwGO vornehmen; ein Ergänzungsantrag muss beim zuständigen Spruchkörper gestellt werden.
Entscheidungsgründe
Unterscheidung von Berichtigung und Ergänzung bei fehlender Kostenentscheidung • Fehlt eine Kostenentscheidung sowohl im Tenor als auch im Verkündungsprotokoll und in den Entscheidungsgründen, liegt keine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 118 VwGO vor. • Das vollständige Übergehen der Kostenentscheidung ist nach § 120 VwGO zu behandeln; eine Ergänzung setzt einen fristgemäßen Antrag nach § 120 Abs. 2 VwGO voraus. • Ein Gericht darf nicht von Amts wegen eine Ergänzung nach § 120 VwGO vornehmen; ein Ergänzungsantrag muss beim zuständigen Spruchkörper gestellt werden. Der Kläger rügte, das Verwaltungsgericht habe nach Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2010 einen Einstellungsbeschluss ohne Kostenentscheidung verkündet. Mit Beschluss vom 09.02.2011 fügte das Verwaltungsgericht dem Tenor eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Klägers an und berichtigte damit nach Auffassung des Gerichts den ursprünglichen Beschluss. Der Kläger legte fristgemäß Beschwerde gegen diesen Berichtigungsbeschluss ein. Streitgegenstand ist, ob die nachträgliche Aufnahme der Kostenentscheidung als Berichtigung nach § 118 VwGO oder als Ergänzung nach § 120 i.V.m. § 122 VwGO vorzunehmen war und ob das Gericht dies von Amts wegen durfte. • Die Beschwerde ist statthaft, weil Gegenstand die Voraussetzungen für Berichtigung bzw. Ergänzung sind; die Kostenentscheidung selbst ist nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand. • § 118 VwGO erlaubt nur die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten, die sich aus Tenor und Entscheidungsgründen oder dem Verkündungsprotokoll entnehmen lassen; das vollständige Fehlen einer Kostenentscheidung fällt hier nicht darunter. • Das vollständige Übergehen der Kostenentscheidung ist ausdrücklich in § 120 VwGO geregelt und erfordert ein Ergänzungsverfahren nach dessen Maßgaben; eine Ergänzung kann nicht von Amts wegen ohne Antrag erfolgen. • Ein Ergänzungsantrag nach § 120 Abs. 2 VwGO ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu stellen; ein solcher Antrag wurde vom Beklagten nicht beim zuständigen Spruchkörper gestellt, sein Kostenfestsetzungsantrag war an den Urkundsbeamten gerichtet und genügte nicht. • Die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die zwingende Kostenfolge der Klagerücknahme (§ 155 Abs. 2 VwGO) begründet nicht die Offenbarung einer Unrichtigkeit, da weitere Vorschriften die Kostenfestsetzung beeinflussen können; daher ist § 118 VwGO nicht zu erweitern. • Mangels Antrag durfte das Verwaltungsgericht den Beschluss vom 09.02.2011 nicht als Ergänzungsbeschluss erlassen; folglich ist dieser Beschluss aufzuheben. • Die Kostenentscheidung im aufgehobenen Beschluss beruhte auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtsgebühren wurden nicht erhoben. Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg; der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 09.02.2011, mit dem eine Kostenentscheidung in den Einstellungsbeschluss aufgenommen wurde, wird aufgehoben. Begründend stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass das vollständige Fehlen einer Kostenentscheidung nicht als offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 118 VwGO zu korrigieren ist und stattdessen das Ergänzungsverfahren des § 120 VwGO einschlägig ist. Da kein frist- und formgerechter Ergänzungsantrag vorlag, durfte das Gericht nicht von Amts wegen ergänzen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ein etwaiger späterer Antrag auf Ergänzung wurde im vorliegenden Verfahren nicht entschieden.