Beschluss
1 M 192/09
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Formulierungen des angefochtenen Beschlusses ergänzt werden sollen.
• Eine Anhörungsrüge ist nur erfolgreich, wenn das Berufungsgericht selbst einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen das rechtliche Gehör begangen hat; auf erstinstanzliche Gehörsverstöße kommt es bei der Beschwerde nicht an.
• Das Oberverwaltungsgericht ist in der Beschwerdeentscheidung nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründe beschränkt; erstinstanzliches Vorbringen muss im Beschwerdeverfahren erneut gerügt werden.
• Die Nichterwähnung einzelner Vorbringen in der Entscheidung begründet nicht ohne Weiteres einen Gehörsverstoß; besondere Umstände müssen zeigen, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge und Tatbestandsberichtigung: Anforderungen an Begründung und Beschränkung der Beschwerde • Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Formulierungen des angefochtenen Beschlusses ergänzt werden sollen. • Eine Anhörungsrüge ist nur erfolgreich, wenn das Berufungsgericht selbst einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen das rechtliche Gehör begangen hat; auf erstinstanzliche Gehörsverstöße kommt es bei der Beschwerde nicht an. • Das Oberverwaltungsgericht ist in der Beschwerdeentscheidung nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründe beschränkt; erstinstanzliches Vorbringen muss im Beschwerdeverfahren erneut gerügt werden. • Die Nichterwähnung einzelner Vorbringen in der Entscheidung begründet nicht ohne Weiteres einen Gehörsverstoß; besondere Umstände müssen zeigen, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde. Die Antragsteller wendeten sich gegen einen Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2009 und beantragten am 4. Januar 2010 sowohl die Berichtigung des Tatbestands als auch die Zulassung einer Anhörungsrüge. Streitgegenstände waren unter anderem die Frage, ob in der Neddeminer Straße ein Parkverbot nach § 12 StVO besteht, und ob wegen der Schwerbehinderung eines Bewohners eine Zufahrt auf das Grundstück erforderlich sei. Die Antragsteller rügten, der Senat habe ihr Kernvorbringen zum Parkverbot, zur Notwendigkeit der Zufahrt und zu einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Berichtigungsansprüche nach §§ 119, 122 VwGO und die Anhörungsrüge nach §§ 152, 152a VwGO begründet seien, und stellte fest, dass die Beschwerdebegründung die Parkplatzproblematik sowie die Behinderungsfrage nicht ausreichend im Beschwerdeverfahren vorgetragen habe. • Tatbestandsberichtigung: Der Antrag war unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, welche Formulierungen des angefochtenen Beschlusses ergänzt werden sollten; außerdem liegen keine Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO vor und die gedrängte Darstellung nach § 117 Abs. 3 VwGO reicht aus. • Frist und Zulässigkeit der Anhörungsrüge: Die Rüge war fristgerecht nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden, bleibt jedoch in der Sache unbegründet. • Rechtliches Gehör nur beim angefochtenen Gericht: Nach § 152 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann die Anhörungsrüge nur einen Gehörsverstoß des Oberverwaltungsgerichts selbst rügen; Gehörsverstöße des erstinstanzlichen Gerichts sind unbeachtlich. • Beschränkung auf Beschwerdebegründung: Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht auf die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründe beschränkt; erstinstanzliche Vorbringen müssen im Beschwerdeverfahren erhoben werden, damit das Gericht sie berücksichtigt. • Parkplatzfrage: Die Beschwerdeschrift hatte die Parkverbotsthematik nicht in der Beschwerdebegründung behandelt; die Antragsgegnerin hatte erklärt, es bestehe in der Neddeminer Straße kein Parkverbot, und das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass vor dem Grundstück geparkt werden dürfe; diese Feststellung wurde in der Beschwerde nicht angegriffen. • Behinderungs-/Zufahrtsfrage: Die Beschwerde enthielt keine substantiierten Ausführungen zur Notwendigkeit einer Zufahrt wegen Schwerbehinderung; einzelne Hinweise auf eine zu hohe Schwelle begründen nicht die Notwendigkeit des Herauffahrens mit dem Kraftfahrzeug, und daher war das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet, dies in der Beschwerdeentscheidung zu erörtern. • Geltend gemachte höchstrichterliche Rechtsprechung: Das Oberverwaltungsgericht hat die angeführten Entscheidungen geprüft; eine abweichende rechtliche Bewertung begründet keinen Gehörsverstoß. • Kosten und Rechtsfolgen: Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung wurde abgelehnt, weil er unbestimmt war und keine Richtigkeits- oder Klarstellungsbedürftigkeit des angefochtenen Beschlusses darstellte. Die Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen, weil das Oberverwaltungsgericht keinen entscheidungserheblichen Verstoß gegen das rechtliche Gehör begangen hat; wesentliche Vorbringen zu Parkverbot und Zufahrt waren in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend geltend gemacht worden, so dass das Gericht hierzu nicht verpflichtet war, eigenständig neuen erstinstanzlichen Vortrag zu berücksichtigen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Beschluss ist unanfechtbar.