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Beschluss

2 L 165/06

OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf einer Zuwendung ist gerechtfertigt, wenn die Begünstigte die mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage zur Vorlage von Verwendungsnachweisen nicht erfüllt (§§ 49 Abs. 3 Satz 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG M-V). • Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V beginnt regelmäßig erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen; das Anhörungsverfahren gehört zur Herstellung der Entscheidungsreife. • Ermessensfehler sind ausgeschlossen, wenn die Behörde nicht von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist und ein behauptetes, aber nicht inhaltlich bestätigtes Telefonat keine für die Ermessensausübung erheblichen Umstände begründet. • Verwirkung des Widerrufsrechts setzt neben Untätigkeit weitere Umstände voraus, die gerechtfertigten Vertrauensschutz begründen; diese liegen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Widerruf und Rückforderung von Ausbildungszuschuss wegen unterlassener Verwendungsnachweise rechtmäßig • Ein Widerruf einer Zuwendung ist gerechtfertigt, wenn die Begünstigte die mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage zur Vorlage von Verwendungsnachweisen nicht erfüllt (§§ 49 Abs. 3 Satz 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG M-V). • Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V beginnt regelmäßig erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen; das Anhörungsverfahren gehört zur Herstellung der Entscheidungsreife. • Ermessensfehler sind ausgeschlossen, wenn die Behörde nicht von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist und ein behauptetes, aber nicht inhaltlich bestätigtes Telefonat keine für die Ermessensausübung erheblichen Umstände begründet. • Verwirkung des Widerrufsrechts setzt neben Untätigkeit weitere Umstände voraus, die gerechtfertigten Vertrauensschutz begründen; diese liegen hier nicht vor. Die Klägerin erhielt 2002 einen Personalkostenzuschuss in Höhe von 5.624,21 Euro zur Ausbildungsplatzförderung. Im Zuwendungsbescheid wurden die ANBest-P einbezogen und als Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises ein Zeitraum von frühestens 12, spätestens 18 Monaten nach Ausbildungsbeginn bestimmt. Die Auszahlung erfolgte im April 2002. Die Klägerin legte die Verwendungsnachweise bis zum 01.03.2003 nicht vor; das Landesförderinstitut forderte sie im Mai 2003 zur Nachreichung auf. Mit Schreiben vom 06.08.2004 kündigte der Beklagte Widerruf und Rückforderung an und führte eine Anhörung durch; die Klägerin reagierte nicht. Am 23.02.2005 erließ der Beklagte den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid. Die Klägerin behauptete, telefonisch sei eine unbefristete Fristverlängerung zugesagt worden; das Gericht hielt dies nach Zeugenvernehmungen nicht für belegt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen hat. • Widerrufsrecht: Die Klägerin hat die Auflage zur Vorlage der Verwendungsnachweise binnen 18 Monaten nach Ausbildungsbeginn nicht erfüllt, somit liegen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VwVfG M-V vor. • Entscheidungsreife und Fristbeginn: Nach § 48 Abs. 4 VwVfG M-V beginnt die Jahresfrist für die Rücknahme/Widerruf erst, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat und ihr alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind; hierzu gehört regelmäßig der Abschluss des Anhörungsverfahrens (§ 28 VwVfG M-V). • Anwendung auf den Fall: Die Anhörung durch den Beklagten vom 06.08.2004 machte die Entscheidung erst entscheidungsreif; damit begann die Jahresfrist ab dem 08.09.2004 und der Widerruf vom 23.02.2005 erfolgte innerhalb der Frist. • Ermessensausübung: Es sind keine Ermessensfehler ersichtlich (§ 114 VwGO). Das bloße Stattfinden eines Telefonats ohne verbindliche Aussagen zur Fristverlängerung begründet keine Umstände, die das Ermessen zu Gunsten der Klägerin gebunden hätten. • Verwirkung: Eine Verwirkung des Widerrufsrechts kommt nur in Betracht, wenn neben Untätigkeit weitere Umstände ein berechtigtes Vertrauen des Begünstigten begründen; solche Umstände sind nicht dargetan. • Rückforderung und Zinsen: Die Rückforderung der Zuwendung sowie die Geltendmachung von Zinsen sind nach § 49a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V rechtmäßig. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23.02.2005 für rechtmäßig erachtet. Die Klägerin hat die Auflage zur Vorlage der Verwendungsnachweise nicht erfüllt, sodass die materiellen Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen. Die Behörde hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V eingehalten, weil die Frist erst nach Abschluss der Anhörung ablief; der Widerruf erfolgte innerhalb dieser Frist. Es sind keine Ermessensfehler oder Gründe für eine Verwirkung ersichtlich, und die Rückforderung einschließlich Zinsforderung ist rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Revision wurde nicht zugelassen.