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Urteil

W 8 K 25.1530

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 17. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weder der Widerruf der Bewilligung noch die Rückforderung und Rückzahlungsverpflichtung sind von Rechts wegen zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das Behaltendürfen der Soforthilfe Corona. Dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Soforthilfe Corona samt Rückforderung und Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 30.000,00 EUR vorliegen, hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Juni 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO) zutreffend begründet und im Klageerwiderungsschriftsatz vom 23. Oktober 2024 (siehe Tatbestand unter II.2.) – unter umfangreicher Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung – sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend, schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Des Weiteren wird auf die Rechtsprechung der Kammer sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in vergleichbaren Fallgestaltungen und mit vergleichbarer Argumentation von Klägerseite – bei derselben Rechtanwaltskanzlei –, wie etwa Urteile vom 13. Januar, 7. Juli, 23. Mai oder 29. September 2025 verwiesen (siehe VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris sowie dazu BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – unveröffentlicht bzw. VG Würzburg, 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris; U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris; U.v. 29.9.2025 – W 8 K 24.1254 – unveröffentlicht; noch BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – unveröffentlicht). Ergänzend wird auf die beiden Urteile vom selben Tag zu vergleichbaren Sachverhalten mit Beteiligung derselben Rechtsanwaltskanzlei Bezug genommen (siehe VG Würzburg, Ue. v. 20.10.2025 – W 8 K 25.1464 bzw. W 8 K 25.1531). Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sind erfüllt, weil die Klägerin die im streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 18. Mai 2020 gewährte Förderung nicht zweckentsprechend verwendet hat. Der Beklagte hatte die Soforthilfe Corona an die Klägerin explizit bezogen auf einen konkret bestimmten Liquiditätsengpass als eine zweckgebundene Geldleistung gewährt und die Klägerin hat die Geldleistung nicht für diesen bestimmten Zweck verwendet. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfüllung eines bestimmten Zwecks ist der im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck. Nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen auch im öffentlichen Recht geltenden Maßstäben ist darauf abzustellen, wie der Empfänger aus seiner Sicht den Inhalt des Bescheides und weitere in diesem Bezug genommene Inhalte bei objektiver Würdigung ohne Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Nach dem Wortlaut des Bescheides sind maßgeblich dafür auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Zuwendung gewesen sind, und zwar der zum Zeitpunkt des Bescheids erlassenen Fassung. Der Liquiditätsengpass war unter Nr. 4 des Bewilligungsbescheides sowie in den zugrundeliegenden Richtlinien, die integraler Bestandteil des Bewilligungsbescheides sind, explizit definiert und in den veröffentlichten FAQ weiter erläutert. Danach war gesamtbetrachtend offenkundig von einem Liquiditätsengpass nur in Bezug auf den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand, nicht aber unter Einbezug des Personalaufwandes oder sonstiger Aufwendungen als Förderzweck auszugehen. Hingegen kann keine gängige Förderpraxis festgestellt werden, Personalkosten zu berücksichtigen (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 16; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 25). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beklagten plausibel, dass Personalkosten von Anfang an nach der durchweg geübten Verwaltungspraxis nicht zur Berechnung des Liquiditätsengpasses heranzuziehen waren. Dies wird im Übrigen durch eine Vielzahl von gerichtsbekannten Fällen bestätigt (vgl. beispielshalber schon VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 40 sowie VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 45 ff. und dazu BayVGH B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn 25). Der Beklagte hat weiter plausibel – und insoweit unwidersprochen – seine Verwaltungspraxis dargelegt, dass er auf volle drei Monate beginnend mit dem Monat der Antragstellung im Zeitraum März bzw. April bis Juni 2020 abstellt. Bei der Beurteilung der Zweckempfehlung war des Weiteren auf den tatsächlichen Liquiditätsengpass abzustellen und zwar aus einer Betrachtung im Nachhinein (ex post) und nicht allein auf die Prognose im Voraus (ex ante). Auch insoweit hat der Beklagte seine Förderpraxis plausibel dargelegt und zu Recht auf die verschiedenen Maßgaben des Bewilligungsbescheides verwiesen, wonach im Falle einer Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei. Bestätigt wird die Verwaltungspraxis durch die parallel veröffentlichten FAQ. Damit war schon zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinreichend kommuniziert und mit aller Deutlichkeit klargestellt, dass letztlich nicht auf die Vermutung („voraussichtlich“) zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, sondern „ex post“ auf den tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass. Weiter wird eindeutig angegeben, dass die Soforthilfe zurückzuzahlen ist, wenn sich im Nachhinein eine Überkompensation herausstellt (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 12). Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen konnte nicht begründet werden (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 14 ff.) Der Verweis auf andere Bundesländer ist irrelevant, da kein bundesweiter Vergleich anzustellen ist, da die Selbstbindung des Zuwendungsgebers nur im eigenen Zuständigkeitsbereich der Bewilligungsbehörde auf Basis der bayerischen Richtlinien Soforthilfe Corona gilt (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 109 ff.). Der Widerruf erfolgte gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG innerhalb eines Jahres, weil die Jahresfrist eine Entscheidungsfrist ist. Die Widerrufsfrist von einem Jahr gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG beginnt erst mit vollständiger positiver Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen. Vollständige Kenntnis der für den Widerruf relevanten Tatsachen hatte der Beklagte erst, nachdem die Klägerbevollmächtigte am 17. Mai 2024 auf das Anhörungsschreiben der Regierung von Unterfranken vom 17. April 2024 geantwortet hatte. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 VwVfG einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist indes nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat insofern auf die haushalterischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen der Klägerin bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten, sogenanntes intendiertes Ermessen. Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Denn eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation nicht zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte gebieten keine andere Rechtsfolge. Denn die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, auch bei einer Zweckverfehlung die Zuwendung behalten zu dürfen, auf die kein Anspruch besteht. Vielmehr musste sie von Anfang an damit rechnen, dass ihr die Soforthilfe nur dann endgültig gewährt würde, soweit ihr infolge der Coronapandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass im Sinne der Förderpraxis in den drei auf die Zuwendung folgenden Monaten entstanden ist. Zum Nichtvorliegen von schutzwürdigen Vertrauen ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Bewilligungsbescheid ergibt, dass im Falle eine Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 32; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 12). Des Weiteren liegt auch keine Verwirkung vor (vgl. dazu auch ausführlich VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 115 ff.; VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S. 22 ff. unveröffentlicht; siehe auch OVG MV, B.v. 11.6.2010 – 2 L 165/06 – juris Rn. 31), weil es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehlt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben, weil der Beklagte und konkret die Regierung von Unterfranken gleiche Sachverhalte im Rahmen seiner Widerrufpraxis gerade gleichbehandelt hat. So ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen einen Liquiditätsengpass unter Einbeziehung der Personalkosten als gegeben angesehen und eine Corona-Soforthilfe gewährt und sehenden Auges beim Soforthilfeempfänger belassen hätte (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 45). Vielmehr würde eine gegenläufige Entscheidung unter Verstoß gegen die Verwaltungspraxis die Klägerin in gleichheitswidriger Weise bevorzugen und andere Antragsteller benachteiligen. Der Widerruf und der damit verbundene Ausschluss der Klägerin von der Corona-Soforthilfe ist nicht willkürlich, weil sachfremde Erwägungen nicht vorliegen. Der Zweck der Corona-Soforthilfe ist nach Nr. 1 Satz 3 der Richtlinien Soforthilfe Corona die Gewährung einer Soforthilfe, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Dies zeigt, dass die Soforthilfe auf eine – wie ausgeführt näher bestimmte bzw. bestimmbare – Liquiditätslücke im Unternehmen abzielte, nicht aber auf ausfallenden Gewinn oder sonstige Umsatzeinbußen (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 29.5.2020 – W 8 K 20.670 – juris Rn. 29). Schließlich ist entgegen des Vorbringens der Klägerseite auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot deshalb anzunehmen, weil eine angeblich nennenswerte Anzahl von Soforthilfeempfängern von einer Rückforderung verschont bliebe, weil der Beklagte wegen der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG diese nicht mehr belangen könnte und es somit vom Zufall abhänge, welche Auswahl die Behörde treffe und die Klägerin damit zu einer Minderheit gehöre, der gegenüber ein Widerrufsbescheid erlassen würde. Soweit die Klägerseite in der Sache meint, es liege eine breite, dokumentierte Untätigkeit und selektive Weiterverfolgung einzelner Rückmeldungen der zuständigen (Bezirks-)Regierungen vor, die eine strukturelle Ungleichbehandlung erkennen ließen, ist dem die Regierung von Unterfranken entgegengetreten (siehe näher dazu VG Würzburg, U.v. 20.10.2025 – W 8 K 25.1464 – UA S. 18 ff.). Der Beklagtenvertreter erklärte, die Behauptungen seien nicht belegt. Die Zahlen der Klägerbevollmächtigten seien ihm teilweise unbekannt, unvollständig und nicht belastbar und letztlich irrelevant für das vorliegende Verfahren. Die Klägerseite übersehe insbesondere auch die Anzahl von Personen, die freiwillig zurückgezahlt hätten oder gar nicht zurückzahlen müssten, weil sie berechtigt gewesen wären. In Unterfranken seien alle Rückforderungsfälle abgearbeitet worden. In etwa 7.000 bis 8.000 Fällen sei es zur Rückforderung gekommen. Davon sei bei weniger als 20 Fällen die Jahresfrist nicht eingehalten worden. Sie hätten in diesen Fällen bei Versäumung der Jahresfrist die Bescheide erst gar nicht erlassen. Bei zwei Bescheiden sei der Fehler erst in der Bearbeitung im Rahmen des Klageverfahrens aufgefallen. Sie hätten von sich aus diese Bescheide aufgehoben. Es gebe noch einzelne Fälle mit Erlassfragen, die sich teilweise auch erst aus den anhängigen Klagen ergäben, bzw. würden aktuelle neue Erlassanträge gestellt. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Regierung von Unterfranken ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie ihr ein willkürliches Vorgehen vorgeworfen werden könnte, indem sie mit der Einhaltung der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG i.V.m. Art. 49 Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG in rechtmäßiger Weise die Verfahren durchgeführt und Widerrufsbescheide erlassen hat. Inwiefern das rechtmäßige und strukturierte Vorgehen der Regierung von Unterfranken eine willkürliche Ungleichbehandlung darstellen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Darüber hinaus ist der Verweis der Klägerseite auf die anderen (Bezirks-)Regierungen in Bayern und auf vorliegendes Zahlenmaterial, vornehmlich auch aus Landtagsanfragen und entsprechenden Antworten, nicht hinreichend belastbar, weil es unvollständig ist und etwa auch, wie der Beklagtenvertreter ausgeführt hat, offenkundig keine Angaben zu den Soforthilfeempfängern enthält, die freiwillig zurückgezahlt hätten oder umgekehrt gar nicht zurückzahlen mussten. Dazu bedarf es jedoch auch keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Denn abzustellen ist auf den Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich der Regierung von Unterfranken als die für die Bewilligung und den Widerruf zuständige Stelle und damit relevante Behörde (BVerfG, B.v. 23.11.1951 – 1 BvR 208/51 – BVerfGE 1, 82 – juris LS 1 und Rn. 11; Geis in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 40 VwVfG Rn. 76). Wie schon erwähnt hat die zuständige Regierung von Unterfranken mittlerweile alle ca. 7.000 bis 8.000 Widerrufsbescheide zur Corona-Soforthilfe erlassen. Abgesehen von knapp weniger als 20 Ausreißern, bei denen die Jahresfrist nicht eingehalten worden ist, hat sich die Regierung von Unterfranken angesichts der Ende Oktober 2025 ablaufenden Jahresfrist anerkennenswert und aus rechtlicher Sicht jedenfalls beanstandungsfrei verhalten. Abgesehen davon wurde eine gegenläufige bayernweite Behördenpraxis nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Das Gericht hat erst recht keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin willkürlich und zufällig ausgewählt worden wäre, während andere vom Ablauf der Jahresfrist profitieren würden. So wie sich die Sach- und Rechtslage dem Gericht darstellt, hat das Gericht keine triftigen Anhaltspunkte, dass – vor unschädlichen einzelnen Ausreißern abgesehen – zu Lasten der Klägerin in willkürlicher oder sonst rechtsstaatswidriger Weise seitens des Beklagten, hier vertreten durch die Regierung von Unterfranken, verfahren worden wäre. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. Mai 2025 (21 ZB 25.467- BA Rn. 28 bis 31) zum gleichen Vorbringen derselben Klägerbevollmächtigten folgendes ausgeführt: „Die Klägerin sieht zudem einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dadurch bedingt, dass eine erhebliche Anzahl von Soforthilfeempfängern in Bayern ihre Überkompensation ordnungsgemäß zurückgemeldet habe, aber bis heute keinen Rückforderungsbescheid erhalten habe, was eine Berufung auf Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ermögliche. Es handele sich um eine systematische Verletzung elementarer Verwaltungsgrundsätze, die keinesfalls zulasten einzelner Unternehmer gehen dürfe. Durch die stark verspäteten Rückmeldeverfahren würden die bayerischen Unternehmer zusätzlich gegenüber den Unternehmern in anderen Bundesländern benachteiligt, die sich bereits 2020 bezüglich des Vorliegens einer Überkompensation bei den Regierungen zurückmelden hätten müssen. Die Klägerin hat einen durch eine abweichende Behördenpraxis innerhalb Bayerns hinsichtlich des Erlasses von Rückforderungsbescheiden bedingten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht hinreichend dargelegt. Der bloße Verweis auf eine erhebliche Anzahl von Soforthilfeempfängern, die bis heute keinen Rückforderungsbescheid erhalten hätten, ist insoweit nicht ausreichend. Weitere Hinweise bezüglich des Bestehens einer derartigen Praxis sind klägerseits weder substantiiert vorgetragen (siehe hierzu BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58.07 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.6661 – juris Rn. 33), noch sonst ersichtlich. Ein Vergleich mit der Förderpraxis in anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ohnehin nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis in Bayern maßgeblich ist. Die aus Art. 3 Abs. 2 GG folgende Verpflichtung des Subventionsgebers, wesentlich gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, ist auf den Kompetenzbereich der jeweils zuständigen Behörde begrenzt (vgl. BVerfG U.v. 23.11.1951 – 1 BvR 208/51 – NJW 1952, 177).“ Ohne, dass es noch streitentscheidend darauf ankommt, wäre zudem zu erwägen, ob – anders als bei der Regierung von Unterfranken – bei einer weitverbreiteten Nichteinhaltung der Jahresfrist über diese dann nicht aus europarechtliche Gründen hinweggesehen werden müsste. Denn einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe (wie die Corona-Soforthilfe), die sie gewährt hat, nicht die europarechtlichen Voraussetzen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, obliegt es, die gewährte Beihilfe, auf die kein Anspruch besteht, aus eigener Initiative zurückzufordern. Einer Bewilligungsbehörde kann nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass sie nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Angaben zum Anlass für eine unionsrechtlich verpflichtende Aufhebung der Bewilligung nimmt (vgl. OVG NRW, B.v. 15.5.2025 – 4 A 274/23 – juris). Eine Begrenzung der Förderung auf das Ziel, in Form eines Zuschusses die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller zu sichern und akute – nur tatsächlich eingetretene – Liquiditätsengpässe zu überbrücken, war europarechtlich zwingend geboten. Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C (2020) 1863 waren zusätzliche Beihilfemaßnahmen zu den vorgenannten Zwecken zu einem bestimmten Zeitraum nur bei enger Auslegung mit dem Binnenmarkt zu vereinbaren (vgl. OVG NRW, U.v. 1.10.2024 – 4 A 357/21 – juris Rn. 47 ff.; siehe auch B.v. 25.8.2025 – 4 A 1555/23 – juris). Auch die Notwendigkeit zur Durchführung eines Verwendungsnachweisverfahrens ergibt sich aus der ebenfalls unionsrechtlich zwingenden Zweckbindung der Förderung. Die dazu bestimmten Modalitäten des Beklagten dienten der Einhaltung des unionsrechtskonformen Zwecks der Bewilligung (vgl. OVG NRW, U.v. 1.10.2024 – 4 A 357/21 – juris Rn. 95; siehe auch B.v. 25.8.2025 – 4 A 1555/23 – juris). Zwar fällt der (indirekte) Vollzug von Unionsrecht in die Kompetenz der Mitgliedsstaaten. Gerade die nationalen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten sind grundsätzlich anwendbar. Jedoch hat der Europäische Gerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen wesentliche Modifizierungen der Rücknahmevoraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG verlangt, gerade wenn es um die Einschränkung von Rücknahmemöglichkeiten von europarechtswidrigen Verwaltungsakten geht. Denn nach dem Gebot der effektiven Umsetzung von EU-Recht darf die gleichmäßige Durchsetzung des Unionsrechts in allen Mitgliedsstaaten – bei Subventionen insbesondere auch eine Rückforderung von zu Unrecht erfolgten Zahlungen – nach dem aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Effektivitätsgrundsatz durch das nationale Verfahrensrecht nicht praktisch unmöglich gemacht werden. Dies betrifft auch die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG (vgl. etwa Ramsauer in Kopp/Ramsauer VwVfG, 26. Aufl. 2025 § 48 Rn. 7a ff. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Der vorstehend angerissene Aspekt bedarf indes mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Vertiefung. Schließlich ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte nach stichprobenartigen Überprüfungen, die darauf schließen ließen, dass rund die Hälfte der Soforthilfeempfänger aufgrund der Prognoseunsicherheiten bei Antragstellung tatsächlich geringere Liquiditätslücken hatten als zunächst erwartet, ein umfassendes Kontrollverfahren installiert. Das staatliche Haushaltsrecht macht eine Überprüfung der Corona-Soforthilfen erforderlich, da staatliche Hilfen den tatsächlich entstandenen Hilfsbedarf nicht übersteigen dürfen (sogenanntes Verbot der Überkompensation). Die verwendeten Steuergelder sind durch den Staat wirtschaftlich und sparsam einzusetzen (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 17). Sonstige Grundrechtsverletzungen sind nicht plausibel und substanziiert vorgebracht und nach der eingangs zitierten Kammerrechtsprechung offenkundig nicht gegeben (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris Rn. 138 ff., 152 ff.). Die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach im Falle des Widerrufs eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Nach alledem ist der streitgegenständliche Widerrufsbescheid zur Soforthilfe Corona insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sodass die Klage im vollen Umfang abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.