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Beschluss

6 UF 86/23

OLG Zweibrücken Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2023:0830.6UF86.23.00
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Leitsätze
1. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttobetrag der Ausgleichsrente abzuziehen (sog. Nettoprinzip). Der Abzug ist dabei nicht vom Ehezeitanteil, sondern vom bereits geteilten Ausgleichswert vorzunehmen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 658/10). Zu den Sozialversicherungsbeiträgen gehören Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.(Rn.3) 2. Der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge hat regelmäßig nicht deshalb zu unterbleiben, weil die schuldrechtliche Ausgleichsrente auch auf Seiten des Antragsberechtigten eine Beitragspflicht in seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach sich zieht. Andernfalls kommt eine Billigkeitskorrektur des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG in Betracht.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 27.06.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.07.2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.07.2023 zum Ausgleich seines bei der Pensionskasse … bestehenden Anrechts eine monatliche, jeweils bis zum 1. Kalendertag eines Monats fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 439,21 € und zum Ausgleich seines bei der … (Personalnummer: …) bestehenden Anrechts (Firmenrente) eine monatliche, jeweils bis zum 1. Kalendertag eines Monats fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 209,15 €, insgesamt somit monatlich 648,36 €, zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab jeweiliger Fälligkeit. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin seine Ansprüche auf Zahlung der vorstehenden laufenden betrieblichen Altersversorgung gegen die Pensionskasse … und die … in Höhe von monatlich 439,21 € bzw. 209,15 € für die Zeit vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem die … Pensionskasse … bzw. die … Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt haben, abzutreten. Der Antragsgegner wird darüber hinaus verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis zum 30.06.2023 zum Ausgleich seiner vorstehenden bei der Pensionskasse … und der … bestehenden Anrechte eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 16.857,36 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 648,36 € ab dem 01.05.2021, aus jeweils weiteren 648,36 € ab dem 01.06.2021, 01.07.2021, 01.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022, 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023 und aus weiteren 648,36 € ab dem 01.06.2023. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttobetrag der Ausgleichsrente abzuziehen (sog. Nettoprinzip). Der Abzug ist dabei nicht vom Ehezeitanteil, sondern vom bereits geteilten Ausgleichswert vorzunehmen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 658/10). Zu den Sozialversicherungsbeiträgen gehören Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.(Rn.3) 2. Der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge hat regelmäßig nicht deshalb zu unterbleiben, weil die schuldrechtliche Ausgleichsrente auch auf Seiten des Antragsberechtigten eine Beitragspflicht in seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach sich zieht. Andernfalls kommt eine Billigkeitskorrektur des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG in Betracht.(Rn.8) 1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 27.06.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.07.2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.07.2023 zum Ausgleich seines bei der Pensionskasse … bestehenden Anrechts eine monatliche, jeweils bis zum 1. Kalendertag eines Monats fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 439,21 € und zum Ausgleich seines bei der … (Personalnummer: …) bestehenden Anrechts (Firmenrente) eine monatliche, jeweils bis zum 1. Kalendertag eines Monats fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 209,15 €, insgesamt somit monatlich 648,36 €, zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab jeweiliger Fälligkeit. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin seine Ansprüche auf Zahlung der vorstehenden laufenden betrieblichen Altersversorgung gegen die Pensionskasse … und die … in Höhe von monatlich 439,21 € bzw. 209,15 € für die Zeit vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem die … Pensionskasse … bzw. die … Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt haben, abzutreten. Der Antragsgegner wird darüber hinaus verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis zum 30.06.2023 zum Ausgleich seiner vorstehenden bei der Pensionskasse … und der … bestehenden Anrechte eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 16.857,36 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 648,36 € ab dem 01.05.2021, aus jeweils weiteren 648,36 € ab dem 01.06.2021, 01.07.2021, 01.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022, 01.08.2022, 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023 und aus weiteren 648,36 € ab dem 01.06.2023. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) sind begründet und führen jeweils zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) rügen zu Recht, dass das Amtsgericht bei seiner Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG keine Sozialversicherungsbeiträge vom angeordneten Ausgleichswert in Abzug gebracht hat. § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sieht vor, dass die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttobetrag der Ausgleichsrente abzuziehen sind (sog. Nettoprinzip). Der Abzug ist dabei nicht vom Ehezeitanteil, sondern vom bereits geteilten Ausgleichswert vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 – XII ZB 658/10 –, juris). Zu den Sozialversicherungsbeiträgen gehören Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (jurisPK-BGB/Roggatz, 10. Aufl. (Stand: 15.11.2022), § 20 VersAusglG Rn. 26). Gemäß den erteilten Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1) und 2) vom 23.06.2021, 04.11.2022 und 25.07.2023 betragen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgegners durchgängig 18,85 % monatlich. Unter Berücksichtigung dieser Beiträge beläuft sich der - vom Amtsgericht festgestellte, in der Beschwerdeinstanz insoweit nicht angegriffene und den von den weiteren Beteiligten zu 1) und 2) erteilten Auskünften entsprechende - monatliche Ausgleichswert der schuldrechtlichen Ausgleichsrente damit auf folgende Beträge: - Versorgungsanrecht bei der … Pensionskasse …: (541,23 € ./. 18,85 % =) 439,21 € - Versorgungsanrecht bei der … (Firmenrente): (257,73 € ./. 18,85 % =) 209,15 € Diese Netto-Beträge sind sodann, wie vom Senat erfolgt, ohne den weitergehenden Zusatz „netto“ zu tenorieren. Der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge hat vorliegend, anders als die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren einwendet, auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil die schuldrechtliche Ausgleichsrente auch auf Seiten der Antragstellerin eine Beitragspflicht in ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach sich zieht (vgl. dazu Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rn. 677; Borth, Versorgungsausgleich, 9. Aufl. Kap. 4 Rn. 52). Ob in denjenigen Fällen eine Korrektur im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 27 VersAusglG in Betracht zu ziehen ist, in denen die schuldrechtliche Ausgleichsrente auch auf Seiten des Ausgleichsberechtigten (hier: der Antragstellerin) der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt mit der Folge einer seinerseits erhöhten Beitragslast, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 20 UF 153/17 –, Rn. 34, juris; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 – XII ZB 30/23 –, Rn. 34, juris). Denn vorliegend wäre von einer solchen Beitragspflicht, wie die Antragstellerin selbst vorträgt, von vornherein nur der nicht von ihrer Beihilfe abgedeckte Teil betroffen. Zudem behauptet sie selbst nicht, dass die vorliegende schuldrechtliche Ausgleichsrente in ihrer privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherung tatsächlich einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug darstellt, sondern sie stellt dies lediglich abstrakt in den Raum (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – XII ZB 64/03 –, Rn. 13, juris). Nur bei einigen Krankenkassen dürfte dies allerdings überhaupt der Fall sein (vgl. dazu Borth FamRZ 2011, 432). Jedenfalls unter diesen Umständen kommt eine Billigkeitskorrektur des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG nicht in Betracht. 2. Die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) machen mit ihren Beschwerden weiter zu Recht geltend, dass die Verpflichtung zur Abtretung der künftigen Ausgleichsrente durch den Antragsgegner erst nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit, in der die Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt haben, anzuordnen ist. Diese entsprechende Anordnung zum Schutz der Versorgungsträger, die der Senat in den Tenor aufgenommen hat, beruht auf § 30 VersAusglG (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. März 2023 – 18 UF 206/22 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. März 2021 – 15 UF 75/20 –, juris). 3. Schließlich macht die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zu Recht geltend, dass das Familiengericht den gestaffelten Zinsanspruch für die rückständige schuldrechtliche Ausgleichsrente im Rahmen der letzten Zinsstaffel unzutreffend bis zum 30.06.2023 begrenzt hat. Richtigerweise besteht dieser Zinsanspruch ab dem 01.06.2023 zeitlich unbegrenzt (bis zur Zahlung). Auch der Antragsgegner ist der Beschwerde insoweit nicht entgegengetreten. Soweit der Antragsgegner meint, die Beschwerde der Antragstellerin sei wegen Berichtigungsfähigkeit dieses Fehlers zurückzuweisen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein Rechtsmittel zur Berichtigung einer Unrichtigkeit ist jedenfalls dann als zulässig anzusehen, wenn es sich nicht zweifelsfrei um eine offensichtliche Unrichtigkeit der fehlerhaften Entscheidung handelt, die gemäß § 319 ZPO bzw. § 42 FamFG korrigiert werden könnte. Denn bereits mit der Zustellung der unberichtigten Entscheidung beginnt der Lauf der Rechtsmittelfristen und die Partei bzw. der Verfahrensbeteiligte vermag nicht durchweg mit Sicherheit zu erkennen, ob die Voraussetzungen einer Berichtigung erfüllt sind (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 9627; OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 1221). So liegt der Fall hier. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses geht nicht zweifelsfrei hervor, dass es sich bei der Begrenzung des Zinsanspruchs um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, zumal das Amtsgericht ausgeführt hat, die Antragstellerin habe einen Anspruch auf rückständige Ausgleichsrente für den Zeitraum Mai 2021 bis Juni 2023 nebst Verzugszinsen „wie tenoriert“. Es kommt hinzu, dass das Amtsgericht selbst nicht von einer Berichtigungsfähigkeit ausgegangen sein dürfte, nachdem es die Beschwerde dem Oberlandesgericht am selben Tag vorgelegt hat, an dem es andere Unrichtigkeiten der Entscheidung berichtigt hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswerts gründet sich auf § 50 Abs. 3 FamGKG. Der Senat hat den Verfahrenswert auf den Mindestwert festgesetzt, weil die erstinstanzliche Entscheidung von den Beteiligten über die oben genannten Gesichtspunkte hinaus nicht angegriffen worden ist. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG).