OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 UF 153/17

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:1011.20UF153.17.00
1mal zitiert
9Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Empfängers einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. (Rn.21) 2. Der auf den Ausgleichswert einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung entfallende Teil der Aufwendungen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vollumfänglich, das heißt insbesondere auch ohne Begrenzung durch den Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung, abzuziehen. (Rn.32)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Pforzheim vom 29.09.2017, Az. 3 F 207/14, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und werden die Ziffern 4. bis 6. wie folgt neu gefasst: 4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.09.2018 den Betrag von 109.579,95 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.138,86 Euro ab dem 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014 und 01.12.2014; aus weiteren jeweils 2.138,64 Euro ab dem 01.01.2015 und 01.02.2015; aus weiteren jeweils 2.225,55 Euro ab dem 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.06.2015; aus weiteren jeweils 2.195,66 Euro ab dem 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016 und 01.02.2016; aus weiteren jeweils 2.283,04 Euro ab dem 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016 und 01.06.2016; aus weiteren jeweils 2.220,15 Euro ab dem 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016 und 01.01.2017; aus weiteren jeweils 2.310,00 Euro ab dem 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017 und 01.06.2017; aus weiteren jeweils 2.280,57 Euro ab dem 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018 und 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018 und 01.06.2018; sowie aus weiteren jeweils 2.229,90 Euro ab dem 01.07.2018, 01.08.2018 und 01.09.2018, jedoch abzüglich des am 31.12.2017 gezahlten Betrages von 85.800,00 Euro mit der Maßgabe, dass für die Zeit von September 2014 bis einschließlich November 2017 in Höhe von monatlich jeweils 2.200,00 Euro Erfüllungswirkung eintritt und in den Fällen einer Überzahlung eine Verrechnung des jeweils überzahlten Betrages auf den jeweils ältesten rückständigen Monatsbetrag erfolgt. 5. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.10.2018 an die Antragstellerin jeweils monatlich im Voraus eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 2.229,90 Euro zu zahlen. 6. Der Antragsgegner wird verpflichtet, in Höhe von monatlich 2.229,90 Euro die Abtretung seiner nach Rechtskraft der Entscheidung fällig werdenden Versorgungsansprüche gegen die Sparkasse K. an die Antragstellerin gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 1 als Versorgungsträger zu erklären. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird festgesetzt auf 7.320,00 Euro. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Empfängers einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. (Rn.21) 2. Der auf den Ausgleichswert einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung entfallende Teil der Aufwendungen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vollumfänglich, das heißt insbesondere auch ohne Begrenzung durch den Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung, abzuziehen. (Rn.32) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Pforzheim vom 29.09.2017, Az. 3 F 207/14, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und werden die Ziffern 4. bis 6. wie folgt neu gefasst: 4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.09.2018 den Betrag von 109.579,95 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.138,86 Euro ab dem 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014 und 01.12.2014; aus weiteren jeweils 2.138,64 Euro ab dem 01.01.2015 und 01.02.2015; aus weiteren jeweils 2.225,55 Euro ab dem 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.06.2015; aus weiteren jeweils 2.195,66 Euro ab dem 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016 und 01.02.2016; aus weiteren jeweils 2.283,04 Euro ab dem 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016 und 01.06.2016; aus weiteren jeweils 2.220,15 Euro ab dem 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016 und 01.01.2017; aus weiteren jeweils 2.310,00 Euro ab dem 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017 und 01.06.2017; aus weiteren jeweils 2.280,57 Euro ab dem 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018 und 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018 und 01.06.2018; sowie aus weiteren jeweils 2.229,90 Euro ab dem 01.07.2018, 01.08.2018 und 01.09.2018, jedoch abzüglich des am 31.12.2017 gezahlten Betrages von 85.800,00 Euro mit der Maßgabe, dass für die Zeit von September 2014 bis einschließlich November 2017 in Höhe von monatlich jeweils 2.200,00 Euro Erfüllungswirkung eintritt und in den Fällen einer Überzahlung eine Verrechnung des jeweils überzahlten Betrages auf den jeweils ältesten rückständigen Monatsbetrag erfolgt. 5. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.10.2018 an die Antragstellerin jeweils monatlich im Voraus eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 2.229,90 Euro zu zahlen. 6. Der Antragsgegner wird verpflichtet, in Höhe von monatlich 2.229,90 Euro die Abtretung seiner nach Rechtskraft der Entscheidung fällig werdenden Versorgungsansprüche gegen die Sparkasse K. an die Antragstellerin gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 1 als Versorgungsträger zu erklären. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird festgesetzt auf 7.320,00 Euro. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des von dem Antragsgegner zu leistenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Die Ehe der Beteiligten wurden durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 10.06.1999, Az. 3 F 266/98, geschieden. Der Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.07.1971 bis 30.09.1998 (gemäß § 1587 Abs. 2 BGB a.F.) wurde teilweise durchgeführt sowie die Antragstellerin im Übrigen (gemäß § 1587 Buchst. f Nr. 2 BGB a. F.) auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Die Antragstellerin bezieht seit 01.09.2014 eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie begehrt ab diesem Zeitpunkt von dem Antragsgegner die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bzw. die Abtretung von Ansprüchen des Antragsgegners gegen die betreffenden Versorgungsträger. Im Zeitpunkt der Eheschließung besuchte der Antragsgegner nach abgeschlossener Banklehre zunächst ein Jahr die Bankakademie in B. Nach verschiedenen Tätigkeiten bei den Sparkassen L. und P. war er ab dem Jahr 1989 bis zum Ende der Ehezeit im Jahr 1998 und danach Vorstandsvorsitzender und Direktor der Sparkasse E. Zum 01.11.2010 wurde er zum Generalbevollmächtigten ernannt und Direktor und stellvertretender Vorstandsvorsitzender der fusionierten Sparkasse K.-E. (heute Sparkasse K.). Seit 01.05.2013 bezieht der Antragsgegner neben einer gesetzlichen Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund von dem weiteren Beteiligten zu 1, dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW), eine ihm von der Sparkasse zugesagte beamtenähnliche Versorgung (nachfolgend: Sparkassenversorgung) sowie weiterhin von der Zusatzversorgungskasse des KVBW als weiterem Beteiligten zu 2 eine Zusatzversorgung. Der Antragsgegner ist beihilfeberechtigt. Zusätzlich leistet er fortlaufend Beiträge für eine ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stieg der monatliche Beitrag von 170,48 Euro im September 2014 bis auf zuletzt 187,83 Euro. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29.09.2017, Az. 3 F 207/14, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim hinsichtlich beider Versorgungen gemäß § 20 Absatz 1 S. 1 VersAusglG den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner für den Zeitraum ab 01.09.2014 jeweils zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente verpflichtet sowie, der Abtretung der nach Rechtskraft der Entscheidung fällig werdenden Versorgungsansprüche gegen die Versorgungsträger zuzustimmen. Grundlage waren unter anderem ein vom Amtsgericht eingeholtes schriftliches Sachverständigengutachten sowie eingeholte Auskünfte des KVBW als Träger der Sparkassenversorgungversorgung zur fiktiven Entwicklung der Ruhegehaltsansprüche des Antragsgegners auf der Basis des letzten Dienstvertrages bei der Sparkasse E. vom 22.06.2006, also vor der Sparkassenfusion und einem nach Überzeugung des Amtsgerichts dadurch bewirkten nachehelichen Karrieresprung. Im Rahmen des bei der Scheidung im Jahre 1999 durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs war das Anrecht des Antragsgegners auf eine gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund vollständig ausgeglichen worden. Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente der Sparkassenversorgung für die zurückliegenden Zeiträume sowie für die Zeit nach Rechtskraft der Entscheidung hat das Amtsgericht eine Kürzung der zugrunde gelegten Versorgungsbezüge des Antragsgegners nicht vorgenommen, soweit dieser neben der Sparkassenversorgung auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Auch hat es das Amtsgericht abgelehnt, bei der Ermittlung der Ausgleichsrente sowohl der Sparkassenversorgung als auch der Zusatzversorgung die monatlichen Beiträge des Antragsgegners in die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG gemäß § 20 Absatz 1 S. 2 VersAusglG in Abzug zu bringen. Zur Begründung hat es - in Anlehnung an eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 13.07.2011 - 11 UF 3/11 - darauf verwiesen, dass angesichts der Höhe der dem Antragsgegner von dem Kommunalen Versorgungsverband gewährten Versorgung (Sparkassenversorgung) auch unter Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs sowie der weiteren schuldrechtlichen Ausgleichsrente Einkünfte verblieben, welche deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherungen nach § 223 SGB V und damit zum Beispiel für das Jahr 2017 deutlich über 52.000,00 Euro pro Jahr lägen. Damit werde der Höchstbetrag, nach welchem sich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bemessen, überschritten. Folglich würde sich auch bei einer fiktiven freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der durch den Antragsgegner zu leistende Beitrag trotz Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht ändern, auf diesen Einkommensteil somit kein anteiliger Beitrag entfallen. Darüber hinaus verfüge der Antragsteller unabhängig von seinem Einkommen über Beihilfeansprüche und müsse sich somit ohnehin nicht zu 100 % privat versichern. Weder der Versicherungsbeitrag noch der Beihilfeanspruch würden durch die zu zahlende Ausgleichsrente beeinflusst. Auf der anderen Seite sei die Antragsgegnerin freiwillig gesetzlich versichert, so dass sie auch mit einer Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages zu rechnen habe, da sich die entsprechenden zusätzlichen Einkünfte bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze auf ihren Versicherungsbeitrag auswirkten. Auch vor diesem Hintergrund komme ein teilweiser Abzug auf Seiten des Antragsgegners nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss verwiesen. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde greift der Antragsgegner die Entscheidung nur insoweit an, als die beamtenähnliche Versorgung (Sparkassenversorgung) ausgeglichen worden ist. Er beantragt, den Beschluss des Familiengerichtes aufzuheben und insoweit abzuändern, als bei der Ermittlung des jeweiligen Ausgleichsbetrages sowohl die Prämienzahlungen in die private Krankenversicherung als auch die Ruhensbeträge i.H.v. 986,63 Euro für die Zeit von September 2014 bis Februar 2015, i.H.v. 1.007,32 Euro für die Zeit von März 2015 bis Februar 2016, i.H.v. 1.050,09 Euro für die Zeit von März 2016 bis Januar 2017 und i.H.v. 1.189,27 Euro für die Zeit ab 01.02.2017 zu berücksichtigen [sind] (Anrechnung auf ruhegehaltsfähige Bezüge). Nach Auffassung des Antragsgegners hat das Amtsgericht insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung verkannt. Der so genannte Ruhensbetrag sei in Anrechnung zu bringen. Im streitgegenständlichen Zeitraum seien die Ruhestandsbezüge wegen Überschreitung des Höchstbetrages gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG um den Ruhensbetrag gekürzt worden, da der Antragsgegner neben der beamtenähnlichen Versorgung über ein Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung verfüge, welches im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden sei. Ebenso hätten die von dem Antragsgegner gezahlten Prämien für die private Krankenversicherung in Höhe von zumindest 170,72 Euro angerechnet werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob die Beitragsbemessungsgrenze (deutlich) überschritten sei. Die Antragstellerin tritt dem Beschwerdebegehren entgegen. Sie trägt vor, der Ruhensbetrag sei tatsächlich anzurechnen, allerdings, da der Antragsgegner als Landesbeamter vergütet werde, nach § 108 LBeamtVGBW. Jedoch sei zunächst der volle Kürzungsbetrag zu ermitteln und dieser dann im Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Entgeltpunkten aufzuteilen. Hinsichtlich der Höhe der Bezüge des Beschwerdeführers seien die Ergebnisse der Tarifverhandlungen zu berücksichtigen, wenn und soweit die Bezüge zum 01.03.2018 rückwirkend erhöht würden. Ein Abzug der Prämien des Antragsgegners für die private Krankenversicherung sei nicht angezeigt und widerspreche dem Halbteilungsgrundsatz, da sein Beitrag einkommensunabhängig sei und die Antragstellerin ihrerseits aus der von ihr zugesprochenen schuldrechtlichen Ausgleichsrente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen habe, so dass diese Beiträge einkommensabhängig seien. Im Übrigen sei sie selbst seit 01.08.2017 nicht mehr freiwillig versichert, sondern in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Der Senat hat ergänzende Auskünfte bei den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 als Träger der Sparkassenversorgung und der Zusatzversorgung des Antragsgegners eingeholt. Der Antragsgegner hat zudem auf Anforderung des Senats Bescheinigungen seines privaten Krankenversicherers DKV zur Höhe der Beitragszahlungen sowie Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund über seine aktuellen Rentenbezüge vorgelegt. Der Antragsgegner hat nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung unstreitig am 31.12.2017 die folgenden Zahlungen erbracht: - 5.152,03 Euro auf die gemäß Ziffer 1. des erstinstanzlichen amtsgerichtlichen Urteils titulierte rückständige schuldrechtliche Ausgleichsrente sowie - 85.800,00 Euro auf die gemäß Ziffer 4. des erstinstanzlichen amtsgerichtlichen Urteils titulierte rückständige schuldrechtliche Ausgleichsrente mit der Tilgungsbestimmung, dass für die Zeit von September 2014 bis einschließlich November 2017 in Höhe von monatlich jeweils 2.200,00 Euro Erfüllungswirkung eintritt und im Falle einer Überzahlung eine Verrechnung des jeweils überzahlten Betrages auf den jeweils ältesten rückständigen Monatsbetrag erfolgt. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg und führt wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu einer Verringerung der zuzusprechenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegenüber dem amtsgerichtlichen Beschluss. 1. Zu Recht greift der Antragsgegner die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit an, als dieses den ehezeitanteiligen Ruhensbetrag auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des Antragsgegners nicht angerechnet hat. Der Antragsgegner erhält nach den dienstvertraglichen Vereinbarungen mit der Sparkasse E. (heute K.), vgl. zuletzt § 9 Nr. 1 des Dienstvertrages vom 22.6.2006 - DV 2006 -, As. I 803 ff.) eine Versorgung in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften. Insoweit gelten die Anrechnungsvorschriften für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - nach damaliger Rechtslage also für Landesbeamte § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), seit 01.01.2011 § 108 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) - entsprechend (vgl. § 6 Nr. 2 DV 2006). Bezieht der Empfänger von Versorgungsbezügen nach dem LBeamtVGBW zugleich eine gesetzliche Rente, wird die Versorgung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 LBeamtVGBW nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 der Vorschrift bezeichneten Höchstgrenze gezahlt, unterliegt also insoweit - wie die Versorgung eines Bundesbeamten gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG - einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung (BGH NJW-RR 2011, 793, Rn. 41 m.w.N.). Das Stammrecht der Versorgung bleibt hingegen bestehen, da alle Voraussetzungen für den Ruhegehaltsanspruch erfüllt sind. Es ist entsprechend auch - ungekürzt - für den Versorgungsausgleich maßgeblich (BGH FamRZ 2017, 192 Rn.13 m.w.N.). Gleichwohl ist das Ruhen eines Teils der Versorgung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (BGH FamRZ 2017, 192 Rn.16 ff. m.w.N.; zum selben Ergebnis nach früherem Recht vgl. § 1587 g Abs. 2 i. V. mit § 1587 a Abs. 6 BGB a.F. sowie BGH FamRZ 1996, 98, 102 m.w.N.). Dies folgt aus dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG, vgl. BGH FamRZ 2017, 192 Rn. 16). Nach diesen Maßstäben ist auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des Antragsgegners der ehezeitanteilige Ruhensbetrag anzurechnen, und zwar indem der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag gemäß § 108 Abs. 1 und 2 LBeamtVGBW vom Ehezeitanteil der Versorgung des Antragsgegners beim KVBW abgezogen wird (vgl. BGH NJW-RR 2011, 793 Rn. 43 und BGH FamRZ 2005, 511, 512 m. w. N.). 2. Nach Überzeugung des Senats hat entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG auch die von dem Antragsgegner begehrte Kürzung des Ausgleichswerts um die von ihm für die private Krankenversicherung bezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erfolgen. Jedoch beschränkt sich die Anrechnung auf den auf den Ausgleichswert entfallenden Anteil. a) Nach den von ihm vorgelegten Unterlagen sind die von dem Antragsgegner geltend gemachten Prämien Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die ausweislich der Gesetzesmaterialien grundsätzlich von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG erfasst sein sollen (vgl. BT-Drs. 16/11903, 55). Es handelt sich also nicht etwa um Aufwendungen ohne Versicherungscharakter, die aus diesem Grunde - wie etwa Selbstbeteiligungen an Krankenbehandlungskosten - keine mit Sozialversicherungsbeiträgen vergleichbaren Aufwendungen im Sinne der Vorschrift sind (BGH NJW 2016, 1315 Rn. 43 m.w.N.). b) Allerdings verbleiben, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, dem Antragsgegner auch nach Abzug einer ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente insgesamt noch Bruttoalterseinkünfte, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) des § 6 Abs. 7 SGB V liegen. Also wäre er bei einer (fiktiv) vom Amtsgericht erwogenen freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch bei Abzug eines Betrages in Höhe des Ausgleichswerts von seinen Gesamtversorgungseinkünften zur Zahlung des unveränderten (Höchst-)Beitrags verpflichtet. c) In einem solchen Fall ist allerdings streitig, ob und gegebenenfalls inwieweit Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert „entfallen“, wenn also dem Ausgleichspflichtigen auch nach Zahlung einer ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente insgesamt noch Bruttoalterseinkünfte verbleiben, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) des § 6 Abs. 7 SGB V liegen. Teilweise wird - wie auch vom Amtsgericht - die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung überhaupt nicht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert „entfallen“ (OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1870 f.). Nach verbreiteter Ansicht sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zwar auch dann zu berücksichtigen, wenn der Ausgleichspflichtige wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen auch ohne den Ausgleichswert zur Zahlung des unveränderten Beitrags verpflichtet wäre. Jedoch müssten zur Ermittlung der Höhe der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung jedenfalls - etwa mit Hilfe der zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergangenen Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung vom 11.8.2009 (BGBl. I 2009, 2730) - solche Prämienanteile herausgerechnet werden, die ein zusätzliches und das Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übersteigendes Leistungsspektrum abdecken (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2013, 1895 Rn. 66, 74; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1727 und NJW 2015, 2672 f.; Götsche in NK-BGB, § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK BGB/Fricke, Nov. 2015, § 20 VersAusglG Rn. 63; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Auflage 2018, § 20 VersAusglG Rn. 9; zuletzt auch OLG Karlsruhe - 2 UF 74/13 - FamRZ 2016, 984 Rn. 53). d) Beide vorgenannten Auffassungen hat der Bundesgerichtshof zuletzt - ohne dazu abschließend entscheiden zu müssen - mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz als zweifelhaft bezeichnet (Beschluss vom 09.12.2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 44 und 48; vgl. auch Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage, § 20 VersAusglG Rn. 37 und 40; Borth, FamRZ 2011, 1871 f.). Zu der Auffassung, die Aufwendungen lediglich insoweit für abzugsfähig hält, als ihnen Leistungen im Umfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber stehen, hat der BGH ausgeführt: Weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien lasse sich entnehmen, dass ein identisches Leistungsspektrum zwingende Voraussetzung für die Vergleichbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen und zur privaten Krankenversicherung sei. Gerade dann, wenn der privatversicherte Ausgleichspflichtige seine Beitragsbelastung durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bereits deutlich gemindert habe, erscheine es unter dem Gesichtspunkt des - der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu Grunde liegenden - Halbteilungsgrundsatzes bedenklich, die von ihm aufgebrachten Versicherungsbeiträge zusätzlich nach dem Maßstab des Leistungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherung zu kürzen (aaO Rn. 44). In dem BGH vorliegenden Fall kam es darauf letztlich nicht an, weil der dort von dem Ausgleichspflichtigen gewählte Versicherungstarif keine (nennenswerten) Wahlleistungen enthielt, die über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgingen, weshalb nach Auffassung des BGH das Beschwerdegericht die von dem Ausgleichspflichtigen aufgebrachten Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu Recht in voller Höhe berücksichtigt habe. e) Demgegenüber ist im Streitfall nach den von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen seines privaten Krankenversicherers davon auszugehen, dass seinen Beiträgen zumindest in erheblichem Umfang Wahlleistungen gegenüberstehen, die das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten. Hierzu gehören insbesondere die Beitragsanteile für Aufwendungen zur Unterkunft und stationären Behandlung durch einen „Privatarzt“ in einem Einbettzimmer nach den Tarifen 30K, 30C und 70E. Damit kommt es im Streitfall sowohl auf die Frage der Abzugsfähigkeit überhaupt sowie gegebenenfalls auch darauf an, in welcher Höhe ein Abzug zu erfolgen hat. f) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der auf den Ausgleichswert entfallende Teil der von dem Antragsgegner geltend gemachten Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vollumfänglich, das heißt insbesondere auch ohne Begrenzung durch den Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen. Richtigerweise handelt es sich bei den Beiträgen insgesamt aufgrund ihres Vorsorgecharakters ohne weiteres um den Sozialversicherungsbeiträgen „vergleichbare Aufwendungen“ im Sinne der Vorschrift. Wie der BGH a. a. O. festgestellt hat, lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien eine Einschränkung etwa dahingehend entnehmen, dass ein identisches oder vergleichbares Leistungsspektrum zwingende Voraussetzung für die Vergleichbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen und zur privaten Krankenversicherung ist. Tatsächlich ist in den Gesetzesmaterialien zu § 20 VersAusglG ausdrücklich ausgeführt, das eingeführte „Nettoprinzip“ solle nicht nur für Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung insbesondere bei Betriebsrenten gelten. Vielmehr ergebe sich ein vergleichbarer Regelungsbedarf auch bei ausgleichspflichtigen Personen, die privatversichert sind (Bundestags-Drucksache 16/11903 S. 55). Dafür, den Umfang der Abzugsfähigkeit von Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung von einem Abgleich des Leistungsspektrums mit der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abhängig zu machen, besteht auch insofern kein Anlass, als den Ausgleichspflichtigen grundsätzlich keine Obliegenheit trifft, zugunsten des Ausgleichsberechtigten einen möglichst günstigen Versicherungstarif zu wählen (Holzwarth in Johannsen/Henrich, a. a. O., § 20 VersAusglG Rn. 37). Schließlich spricht für einen vollumfänglichen Abzug der Halbteilungsgrundsatz, der der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu Grunde liegt. Folglich kommt es auf den genauen Gegenstand und Umfang des privaten Krankenversicherungsschutzes, für den der Ausgleichspflichtige Beiträge aufbringt, sowie einen darauf bezogenen Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht an. g) Ob in denjenigen Fällen eine Korrektur - gegebenenfalls im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 27 VersAusglG - in Betracht zu ziehen ist, in denen die schuldrechtliche Ausgleichsrente auf Seiten des Ausgleichsberechtigten der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt mit der Folge einer seinerseits erhöhten Beitragslast, bedarf hier keiner Entscheidung. Wohl nicht zu Unrecht weist allerdings etwa Borth (FamRZ 2011, 432 f.) darauf hin, dass in einem solchen Fall der Halbteilungsgrundsatz, dem § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG Rechnung tragen solle, verfehlt werde, wenn der Ausgleichspflichtige danach die auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente entfallende Beitragslast abziehen könne, während die folgende Beitragsbelastung des Ausgleichsberechtigten unberücksichtigt bliebe, weil dann der um die Beiträge verringerte Ausgleichswert nochmals um die Beitragslast des Ausgleichsberechtigten gemindert wird. So liegt es im Streitfall aber nicht. Wäre die Antragstellerin allerdings - wie noch während des erstinstanzlichen Verfahrens - weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, würde die von dem Antragsgegner zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente wohl gemäß § 240 SGB V der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Die Antragstellerin ist jedoch ausweislich der von ihr vorgelegten Bescheide der Deutschen Rentenversicherung vom 18.09.2017 (As. 103) und ihrer Krankenkasse (As. 103) seit 01.08.2017 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Bei Pflichtversicherten der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gemäß §§ 228, 229, 237 Nr. 2 SGB V nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, (vgl. Ruland, Versorgungsausgleich Rn. 1367; Borth, FamRZ 2011, 1871 f; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 4 Rn. 39). Die Gefahr einer „doppelten“ Inanspruchnahme in dem vorgenannten Sinne besteht damit bei der Antragstellerin nicht mehr. Soweit der Antragsgegner auch für den vorherigen streitgegenständlichen Zeitraum ab September 2014 zur Zahlung der (gekürzten) Ausgleichsrente verpflichtet wird, kann dies mit Rücksicht auf das steuerrechtliche Zuflussprinzip nicht mehr Anlass für eine Beitragsnacherhebung in der vormaligen freiwilligen Versicherung der Antragstellerin sein, da Grundlage für die dortige Beitragserhebung die früheren Einkommensteuerbescheide - zuletzt für die Beitragserhebung ab 01.07.2017 der für das Jahr 2015 ausgestellte Bescheid (vgl. Bescheinigung der Krankenkasse As. 107 ) - gewesen sind. h) Der gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert entfallende Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgegners ergibt sich durch Multiplikation der berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und den Gesamtversorgungseinkünften des Antragsgegners (vgl. BGH FamRZ 2016, 442 Rn. 49; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1895 Rn. 79; Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 20 VersAusglG Rn. 9, jeweils m.w.N.). Ein Abzug in voller Höhe kommt schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht in Betracht. Gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG beschränkt sich die Anrechnung auf den auf den Ausgleichswert entfallenden Anteil. 3. Dies zugrunde gelegt ist der Ausgleich unter Berücksichtigung einer Ehezeit von 27,25 Jahren und einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 49,08 Jahren, der von dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg als Träger der Sparkassenversorgung am 16.08.2018 (As. 329 ff.) sowie der ZVK KVBW als Träger der Zusatzversorgung am 29.05.2018 (As. 299) erteilten Auskünfte sowie der von dem Antragsgegner vorgelegten Bescheinigungen seines privaten Krankenversicherers DKV zur Höhe der Beitragszahlungen (As. 77 ff.) und der DRV-Rentenbescheide (As. 155 und 357) wie folgt vorzunehmen: a) Der rückständige fällige Ausgleichsrentenbetrag für die Monate September 2014 bis einschließlich Dezember 2014 beträgt 8.555,44 Euro. Auszugehen ist von dem Ehezeitanteil des maßgeblichen Ruhegehalts. Dieser beläuft sich auf (13.180,70 Euro x 27,25 Jahre ./. 49,08 Jahre) = 7.318,14 Euro. Hiervon ist - abweichend von der Berechnung in der Auskunft des Versorgungsträgers vom 16.08.2018, in der wohl versehentlich der vormalige Wert von 809,61 Euro eingestellt ist - ein ehezeitbezogener Ruhensbetrag von 823,13 Euro abzuziehen, woraus sich bei Halbteilung des verbleibenden Betrages von 6.495,01 Euro ein vorläufiger Ausgleichswert in Höhe von 3.247,50 Euro ergibt. Von diesem Wert abzusetzen ist zunächst gemäß § 53 VersAusglG der erfolgte öffentlich-rechtliche Teilausgleich, aktualisiert mit den jeweiligen aktuellen Rentenwerten. Dieser Abzug muss vor Berücksichtigung der auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erfolgen (Gutdeutsch in BeckOK VersAusglG § 20 Rn. 5a; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1727 Rn. 33, juris). Entsprechend der zutreffenden und von beiden Beteiligten nicht angegriffenen Berechnung des Amtsgerichts ergibt sich ein Betrag von (1.756,96 DM entsprechend 898,32 Euro x 28,61/24,3631 =) 1.054,91 Euro und damit ein verbleibender Betrag in Höhe von (3.247,50 Euro - 1.054,91 =) 2.192,59 Euro monatlich. Hierauf anzurechnen ist gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG der auf den Ausgleichswert entfallende Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgegners. Diese belaufen sich im fraglichen Zeitraum gemäß dem Nachtrag des privaten Krankenversicherers von November 2014 (As. 77) insgesamt auf 170,48 Euro. Sie sind zu multiplizieren mit dem Quotienten aus dem verbleibenden Ausgleichswert (2.192,59 Euro) und den Gesamtversorgungseinkünften des Antragsgegners. Die Gesamtversorgungseinkünfte setzen sich aus drei Versorgungen in der sich aus den jeweiligen Auskünften ergebenden Höhe wie folgt zusammen: - Sparkassenversorgung (nach Abzug des Ruhensbetrages): 15.507,98 Euro - DRV-Rente (entsprechend dem Ruhensbetrag gemäß Anlage 2 der Auskunft des KVBW, abzüglich des sogenannten EVA-Abschlags für den durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich): 667,82 Euro - Zusatzversorgung ZVK KVBW: 275,12 Euro Dies ergibt in der Summe Gesamtversorgungseinkünfte von 16.450,92 Euro. Somit entfällt auf den Ausgleichswert der Sparkassenversorgung ein abzuziehender anteiliger Betrag für die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgegners von (170,48 x 2.192,59 ./. 16.450,92 =) 22,72 Euro. Es verbleibt der Betrag von (2.192,59 - 22,72 =) 2.169,86 Euro. Hiervon abzuziehen ist - entsprechend der von beiden Seiten unangegriffenen Handhabung durch das Amtsgericht - der zwischen den Beteiligten vergleichsweise vereinbarte und daher zu berücksichtigende Wertausgleich in Höhe von 31,00 Euro für die von der Antragstellerin erhaltene und nicht anderweit berücksichtigte Mütterrente. Daraus ergibt sich ein auszugleichender Betrag in Höhe von (2.169,86 - 31,00 =) 2.138,86 Euro monatlich. Demnach beträgt der rückständige fällige Ausgleichsrentenbetrag für den genannten Zeitraum 4 x 2.138,86 Euro = 8.555,44 Euro. b) Für die Monate Januar und Februar 2015) errechnet sich ein fälliger rückständiger Ausgleichsrentenbetrag für den genannten Zeitraum von 4.277,28 Euro. Gegenüber dem vorherigen Zeitraum ändert sich der monatliche Ausgleichsbetrag geringfügig aufgrund der in dem Nachtrag des privaten Krankenversicherers von November 2014 (As. 77) ausgewiesenen Beitragserhöhung um 1,67 Euro (von 170,48 Euro auf 172,15 Euro). Dies ergibt gemäß der nachfolgenden tabellarischen Berechnung einen monatlich auszugleichenden Betrag von 2.138,64 Euro x 2 Monate = 4.277,28 Euro. Ehezeitanteil Ruhegehalt 7.318,14 € abzgl. ehezeitanteil. Ruhensbetrag - 823,13 € verbleiben 6.495,01 € Ausgleichswert (Hälfte) 3.247,50 € abzgl. ör Teilausgleich - 1.054,91 € ergibt: 2.192,59 € Krankenversicherungsbeitrag DKV 172,15 € Versorgungseinkünfte: Versorgungsanspruch Sparkasse 15.507,98 € DRV-Rente 667,82 € Zusatzversorgung ZVK KVBW 275,12 € Gesamtversorgungseinkünfte AG 16.450,92 € anteiliger KV-Beitrag gemäß Quotient aus Ausgleichswert/Gesamtversorgungseinkünfte 22,94 € Ausgleichswert abzgl. anteiliger KV-Beitrag 2.169,64 € abzgl. Wertausgleich Mütterrente - 31,00 € ergibt schuldrechtl. Ausgleichsbetrag 2.138,64 € c) Der fällige Ausgleichsrentenbetrag für die Monate März bis Juni 2015 beläuft sich auf 8.902,20 Euro. Gegenüber dem vorherigen Zeitraum ist ein auf 7.493,77 Euro erhöhter Ehezeitanteil des Ruhegehalts zu berücksichtigen. Dies ergibt gemäß der nachfolgenden tabellarischen Berechnung einen monatlich auszugleichenden Betrag von 2.225,55 Euro x 4 Monate = 8.902,20 Euro. Ehezeitanteil Ruhegehalt 7.493,77 € abzgl. ehezeitanteil. Ruhensbetrag - 823,13 € verbleiben 6.670,64 € Ausgleichswert (Hälfte) 3.335,32 € abzgl. ör Teilausgleich - 1.054,91 € ergibt: 2.280,41 € Krankenversicherungsbeitrag DKV 172,15 € Versorgungseinkünfte: Versorgungsanspruch Sparkasse 15.507,98 € DRV-Rente 667,82 € Zusatzversorgung ZVK KVBW ....275,12 € Gesamtversorgungseinkünfte AG 16.450,92 € anteiliger KV-Beitrag gemäß Quotient aus Ausgleichswert/Gesamtversorgungseinkünfte 23,86 € Ausgleichswert abzgl. anteiliger KV-Beitrag 2.256,55 € abzgl. Wertausgleich Mütterrente - 31,00 € ergibt schuldrechtl. Ausgleichsbetrag 2.225,55 € d) Der fällige Ausgleichsrentenbetrag für die Monate Juli 2015 bis Februar 2016 beläuft sich auf 17.565,28 Euro. Gegenüber dem vorherigen Zeitraum sind ein auf 840,39 Euro erhöhter Ruhensbetrag, eine auf 681,83 Euro erhöhte DRV-Rente, eine Erhöhung der Zusatzversorgungsrente auf 277,87 Euro sowie ein aufgrund der Aktualisierung des Rentenwerts auf 1.077,04 Euro erhöhter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich zu berücksichtigen. Dies ergibt gemäß der nachfolgenden tabellarischen Berechnung einen monatlich auszugleichenden Betrag von 2.195,66Euro x 8 Monate = 17.565,28 Euro. Ehezeitanteil Ruhegehalt 7.493,77 € abzgl. ehezeitanteil. Ruhensbetrag - 840,39 € verbleiben 6.653,38 € Ausgleichswert (Hälfte) 3.326,69 € abzgl. ör Teilausgleich - 1.077,04 € ergibt: 2.249,65 € Krankenversicherungsbeitrag DKV 172,15 € Versorgungseinkünfte: Versorgungsanspruch Sparkasse 15.883,16 € DRV-Rente 681,83 € Zusatzversorgung ZVK KVBW 277,87 € Gesamtversorgungseinkünfte AG 16.842,86 € anteiliger KV-Beitrag gemäß Quotient aus Ausgleichswert/Gesamtversorgungseinkünfte 22,99 € Ausgleichswert abzgl. anteiliger KV-Beitrag 2.226,66 € abzgl. Wertausgleich Mütterrente - 31,00 € ergibt schuldrechtl. Ausgleichsbetrag 2.195,66 € e) Der fällige Ausgleichsrentenbetrag für die Monate März 2016 bis Juni 2016 beläuft sich auf 9.132,16 Euro. Gegenüber dem vorherigen Zeitraum sind ein auf 7.673,62 Euro erhöhter Ehezeitanteil des Ruhegehalts sowie ein auf 183,79 Euro erhöhter Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Dies ergibt gemäß der nachfolgenden tabellarischen Berechnung einen monatlich auszugleichenden Betrag von 2.283,04 Euro x 4 Monate = 9.132,16 Euro. Ehezeitanteil Ruhegehalt 7.673,62 € abzgl. ehezeitanteil. Ruhensbetrag - 840,39 € verbleiben 6.833,23 € Ausgleichswert (Hälfte) 3.416,61 € abzgl. ör Teilausgleich - 1.077,04 € ergibt: 2.339,57 € Krankenversicherungsbeitrag DKV 183,79 € Versorgungseinkünfte: Versorgungsanspruch Sparkasse 15.883,16 € DRV-Rente 681,83 € Zusatzversorgung ZVK KVBW 277,87 € Gesamtversorgungseinkünfte AG 16.842,86 € anteiliger KV-Beitrag gemäß Quotient aus Ausgleichswert/Gesamtversorgungseinkünfte 25,53 € Ausgleichswert abzgl. anteiliger KV-Beitrag 2.314,04 € abzgl. Wertausgleich Mütterrente - 31,00 € ergibt schuldrechtl. Ausgleichsbetrag 2.283,04 € f) Der fällige Ausgleichsrentenbetrag für die Monate Juli 2016 bis Januar 2017 beläuft sich auf 15.541,05 Euro. Gegenüber dem vorherigen Zeitraum sind ein auf 876,07 Euro erhöhter Ruhensbetrag, eine auf 710,78 Euro erhöhte DRV-Rente, eine Erhöhung der Zusatzversorgungsrente auf 280,65 Euro sowie ein aufgrund der Aktualisierung des Rentenwerts auf 1.122,76 Euro erhöhter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich zu berücksichtigen. Dies ergibt gemäß der nachfolgenden tabellarischen Berechnung einen monatlich auszugleichenden Betrag von 2.220,15 Euro x 7 Monate = 15.541,05 Euro. Ehezeitanteil Ruhegehalt 7.673,62 € abzgl. ehezeitanteil. Ruhensbetrag - 876,07 € verbleiben 6.797,55 € Ausgleichswert (Hälfte) 3.398,77 € abzgl. ör Teilausgleich - 1.122,76 € ergibt: 2.276,01 € Krankenversicherungsbeitrag DKV 183,79 € Versorgungseinkünfte: Versorgungsanspruch Sparkasse 15.840,39 € DRV-Rente 710,78 € Zusatzversorgung ZVK KVBW 280,65 € Gesamtversorgungseinkünfte AG 16.831,82 € anteiliger KV-Beitrag gemäß Quotient aus Ausgleichswert/Gesamtversorgungseinkünfte 24,85 € Ausgleichswert abzgl. anteiliger KV-Beitrag 2.251,15 € abzgl. Wertausgleich Mütterrente - 31,00 € ergibt schuldrechtl. Ausgleichsbetrag 2.220,15 € g) Der fällige Ausgleichsrentenbetrag für die Monate Februar 2017 bis Juni 2017 beläuft sich auf 11.550,00 Euro. Gegenüber dem vorherigen Zeitraum sind ein auf 7.853,95 Euro erhöhter Ehezeitanteil des Ruhegehalts sowie ein auf 187,74 Euro erhöhter Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Dies ergibt gemäß der nachfolgenden tabellarischen Berechnung einen monatlich auszugleichenden Betrag von 2.310,00 Euro x 5 Monate = 11.550,00 Euro. Ehezeitanteil Ruhegehalt 7.853,95 € abzgl. ehezeitanteil. Ruhensbetrag - 876,07 € verbleiben 6.977,88 € Ausgleichswert (Hälfte) 3.488,94 € abzgl. ör Teilausgleich - 1.122,76 € ergibt: 2.366,18 € Krankenversicherungsbeitrag DKV 187,74 € Versorgungseinkünfte: Versorgungsanspruch Sparkasse 16.652,21 € DRV-Rente 710,78 € Zusatzversorgung ZVK KVBW 280,65 € Gesamtversorgungseinkünfte AG 17.643,64 € anteiliger KV-Beitrag gemäß Quotient aus Ausgleichswert/Gesamtversorgungseinkünfte 25,18 € Ausgleichswert abzgl. anteiliger KV-Beitrag 2.341,00 € abzgl. Wertausgleich Mütterrente - 31,00 € ergibt schuldrechtl. Ausgleichsbetrag 2.310,00 € h) Der fällige Ausgleichsrentenbetrag für die Monate Juli 2017 bis Juni 2018 beläuft sich auf 27.366,84 Euro. Gegenüber dem vorherigen Zeitraum sind ein auf 892,76 Euro erhöhter Ruhensbetrag, ein auf 187,83 Euro erhöhter Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, eine auf 724,32 Euro erhöhte DRV-Rente sowie eine Erhöhung der Zusatzversorgungsrente auf 283,46 Euro zu berücksichtigen. Dies ergibt gemäß der nachfolgenden tabellarischen Berechnung einen monatlich auszugleichenden Betrag von 2.280,57 Euro x 12 Monate = 27.366,84 Euro. Ehezeitanteil Ruhegehalt 7.853,95 € abzgl. ehezeitanteil. Ruhensbetrag - 892,76 € verbleiben 6.961,19 € Ausgleichswert (Hälfte) 3.480,59 € abzgl. ör Teilausgleich - 1.144,14 € ergibt: 2.336,45 € Krankenversicherungsbeitrag DKV 187,83 € Versorgungseinkünfte: 16.632,21 € Versorgungsanspruch Sparkasse 724,32 € DRV-Rente 283,46 € Zusatzversorgung ZVK KVBW 17.639,99 € Gesamtversorgungseinkünfte AG 0,13 € anteiliger KV-Beitrag gemäß Quotient aus Ausgleichswert/Gesamtversorgungseinkünfte 24,88 € Ausgleichswert abzgl. anteiliger KV-Beitrag 2.311,57 € abzgl. Wertausgleich Mütterrente - 31,00 € ergibt schuldrechtl. Ausgleichsbetrag 2.280,57 € i) Der monatlich fällige Ausgleichsrentenbetrag ab Juli 2018 beträgt 2.229,90 Euro. Der fällige rückständige Ausgleichsrentenbetrag für die Monate Juli bis September 2018 beläuft sich somit auf den dreifachen Wert, also 6.689,70Euro, danach sind fortlaufend 2.229,90 Euro als monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente geschuldet. Gegenüber dem vorherigen Zeitraum sind ein auf 921,53 Euro erhöhter Ruhensbetrag, ein aufgrund der Aktualisierung des Rentenwerts auf 1.181,01 Euro erhöhter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich, eine auf 747,66 Euro erhöhte DRV-Rente sowie eine Erhöhung der Zusatzversorgungsrente auf 286,29 Euro zu berücksichtigen. Ehezeitanteil Ruhegehalt 7.853,95 € abzgl. ehezeitanteil. Ruhensbetrag - 921,53 € verbleiben 6.932,42 € Ausgleichswert (Hälfte) 3.466,21 € abzgl. ör Teilausgleich - 1.181,01 € ergibt: 2.285,20 € Krankenversicherungsbeitrag DKV 187,83 € Versorgungseinkünfte: Versorgungsanspruch Sparkasse 16.632,21 € DRV-Rente 747,66 € Zusatzversorgung ZVK KVBW 286,29 € Gesamtversorgungseinkünfte AG 17.666,16 € anteiliger KV-Beitrag gemäß Quotient aus Ausgleichswert/Gesamtversorgungseinkünfte 24,30 € Ausgleichswert abzgl. anteiliger KV-Beitrag 2.260,90 € abzgl. Wertausgleich Mütterrente - 31,00 € ergibt schuldrechtl. Ausgleichsbetrag 2.229,90 € j) Insgesamt ergibt sich für den Zeitraum von September 2014 bis einschließlich September 2018 - gemäß nachfolgender Aufstellung - ein rückständiger Ausgleichsbetrag von 109.579,95 Euro. 8.555,44 4.277,28 8.902,20 17.565,28 9.132,16 15.541,05 11.550,00 27.366,84 6.689,70 gesamt: 109.579,95 4. Die Ausgleichsrente aus der in der Beschwerde allein noch verfahrensgegenständlichen Sparkassenversorgung ist gemäß § 20 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB jeweils monatlich im Voraus zu entrichten. Der Anspruch ist auch fällig im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Die Antragstellerin bezieht seit dem 01.09.2014 in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für Frauen und damit eine eigene laufende Versorgung. 5. Die Antragstellerin hat von dem Antragsgegner die Abtretung der Versorgungsansprüche in Höhe der zu zahlenden Ausgleichsrente verlangt. Der Anspruch auf Zustimmung zur Abtretung ist daher für künftige Ansprüche gemäß § 21 Abs. 1 VersAusglG begründet. Für rückständige Ansprüche kann keine Abtretung verlangt werden, § 21 Abs. 2 VersAusglG. 6. Gemäß § 362 BGB abzuziehen ist der unstreitig Ende Dezember 2017 gezahlte Betrag von 85.800,00 Euro mit der Maßgabe, dass - entsprechend der von dem Antragsgegner vorgenommenen Tilgungsbestimmung - für die Zeit von September 2014 bis einschließlich November 2017 in Höhe von monatlich jeweils 2.200,00 Euro Erfüllungswirkung eintritt und in den - insbesondere bis Februar 2015 in Betracht kommenden - Fällen einer Überzahlung eine Verrechnung des jeweils überzahlten Betrages auf den jeweils ältesten rückständigen Monatsbetrag erfolgt. Soweit der Antragsgegner nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung auch Zahlungen auf die ebenfalls titulierte schuldrechtliche Ausgleichsrente aus der Zusatzversorgung erbracht hat, kommt es hierauf im Rahmen der Beschwerde nicht an, da das Rechtsmittel sich gegen den amtsgerichtlichen Beschluss ausdrücklich nur insoweit wendet, als die beamtenähnliche Versorgung (Sparkassenversorgung) ausgeglichen worden ist. 7. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. 8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Aufhebung der Verfahrenskosten entspricht der Billigkeit, zumal der Antragsgegner in der Beschwerde keinen bestimmten Zahlungsantrag gestellt hat. Hierfür spricht auch die gemäß § 150 FamFG für Entscheidungen im Scheidungsverbund vorgesehene Kosten(aufhebungs)regelung. 9. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf den §§ 40, 50 FamGKG. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts ist von einem gemeinsamen Nettoeinkommen der Beteiligten in drei Monaten von 36.600,00 Euro auszugehen. Gegenstand der Beschwerde ist ausschließlich die Bemessung des Anrechts aus der Sparkassenversorgung. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist der Verfahrenswert somit auf 20% aus 36.600,00 Euro = 7.320 Euro festzusetzen. 10. Mit Rücksicht auf die (auch) in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilte Frage einer Anrechnung von Beiträgen des Ausgleichspflichtigen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung kommt mangels Abtrennbarkeit des von dieser Frage betroffenen Entscheidungsteils nicht in Betracht.