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Beschluss

8 U 6/23

OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2023:0911.8U6.23.00
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Leitsätze
Ein landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb hat gegenüber einem benachbarten Landwirt Anspruch auf Ersatz eines Ernteausfallschadens, wenn von der vom Erzeugerbetrieb angepflanzte, erntereife Rucola durch Abdriften eines zwar für Kartoffeln, nicht aber für Rucola-Salat zugelassenen Pflanzenschutzmitteln vom angrenzenden Kartoffelacker des Landwirts so verunreinigt wurde, dass er nicht mehr verwertet werden konnte.(Rn.6)
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.12.2022, Az. 8 O 66/21, im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist. 2. Der Kläger hat Gelegenheit, bis spätestens 02.10.2023 zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb hat gegenüber einem benachbarten Landwirt Anspruch auf Ersatz eines Ernteausfallschadens, wenn von der vom Erzeugerbetrieb angepflanzte, erntereife Rucola durch Abdriften eines zwar für Kartoffeln, nicht aber für Rucola-Salat zugelassenen Pflanzenschutzmitteln vom angrenzenden Kartoffelacker des Landwirts so verunreinigt wurde, dass er nicht mehr verwertet werden konnte.(Rn.6) 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.12.2022, Az. 8 O 66/21, im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist. 2. Der Kläger hat Gelegenheit, bis spätestens 02.10.2023 zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen. I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.12.2022 verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht den Beklagten zu Recht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 77.078,32 € nebst Zinsen sowie zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.033,36 € verurteilt. Das Berufungsvorbringen des Beklagten vermag eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechtfertigen. Zu Recht und mit nicht zu beanstandender Begründung hat das Erstgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der streitgegenständliche Kartoffelacker des Beklagten am … mit einem Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metobromuron gespritzt worden und infolge dieser Behandlung der benachbarte, von der Klägerin bewirtschafte Acker mit der unmittelbar vor der Ernte stehenden Rucolaanpflanzung im Wege der Abdrift kontaminiert und dadurch unvermarktbar geworden ist. Dabei hat er sich zum einen auf die Aussagen der sachverständigen Zeugen …, … und … über die durch diese durchgeführte Entnahme von Boden- und Pflanzenproben auf den betroffenen Ackerflächen und die schriftlichen Unterlagen hinsichtlich der dabei gefundenen Ergebnisse über die Belastung mit dem Wirkstoff Metobromuron gestützt. Zudem hat er auf die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen … abgestellt, der zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die vorgefundenen Belastungswerte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine Spritzung des Kartoffelackers des Beklagten und eine stattgefundene Abdrift auf das Rucolafeld der Klägerin hervorgerufen worden sind. Eine Kontamination aufgrund einer Behandlung des östlich gelegenen Kartoffelackers des Landwirts … konnte dagegen ausgeschlossen werden, weil in der zwischen der Rucolaanpflanzung der Klägerin und jenem Kartoffelacker liegenden Babyspinatkultur keine Rückstände des Wirkstoffes Metobromuron vorgefunden wurden. Der Sachverständige hat dabei auch ausgeführt, dass der hinsichtlich der Belastungswerte am östlichen Rand des Grundstücks der Klägerin festgestellte „Ausreißer“ mit einer Kontamination durch Abdrift von der vom Beklagten bewirtschafteten Fläche noch in Einklang steht. Soweit der Beklagte mit der Berufung nun einwendet, dass die Klägerin auch durch die technisch mögliche Einstellung der Spritze ein solches Ergebnis der Belastungswerte künstlich hätte erzeugen können, um dadurch den Anschein einer Abdriftschädigung zu erwecken, mag dies unter Umständen theoretisch möglich sein; greifbare Anhaltspunkte für derartige Spekulationen gibt es indes nicht. Für die Überzeugungsbildung des Gerichts ist es aber nicht erforderlich, dass jeder theoretisch denkbare andere Hergang ausgeschlossen werden kann. Vielmehr genügt es, wenn der erkennende Richter eine persönliche Gewissheit erlangt hat, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az.: VI ZR 259/06, bei Juris). Das ist hier eindeutig der Fall. Dies gilt auch für das Datum des Spritzvorgangs. Denn insoweit hat der Sachverständige … die Daten der maßgeblichen Wetterstationen überprüft und insoweit ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass danach, insbesondere im Hinblick auf Windrichtung und -stärke, nur der … als Datum für eine Abdrift von Spritzmittel vom Kartoffelacker des Beklagten auf die Anpflanzung der Klägerin in Betracht kommt, während an den anderen Tagen zwischen dem … und … eine solche Abdrift weder von der Windrichtung noch von der Windstärke her in Frage kommt. Weiterhin hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass eine Behandlung seines Kartoffelackers am … dem Beklagten als Eigentümer und die Nutzungsart bestimmender Besitzer desjenigen Grundstückes, von dem die Schädigung ausgegangen ist und der auch die Vorteile aus der Nutzung zieht, als Störer zuzurechnen ist. Nicht bewiesen ist dagegen, dass die Spritzung des Kartoffelackers am … ausnahmsweise nicht dem Beklagten zuzurechnen sein soll, etwa weil es sich um ein aus seiner Sicht zufälliges, schicksalhaftes Ereignis gehandelt hat (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Auflage, § 906 Rdnr. 37b; Fritsche in BeckOK BGB, § 106 Rdnr. 103; Brückner in MüKo-BGB, 9. Auflage, § 906 Rdnr. 207; BGH, Urteil vom 07.03.2018 - XII ZR 129/16, NJW 2018, 1542). Zu Recht ist das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass die Aussage des Zeugen … - auch dann, wenn man sie als uneingeschränkt glaubwürdig ansieht nicht geeignet ist, eine Behandlung des Kartoffelackers des Beklagten am … mit Spritzmittel auszuschließen. Denn die Aussage des Zeugen … bezieht sich nur auf die von ihm vorgenommene Spritzung am …. Dagegen konnte der Zeuge … zu einem Spritzvorgang am … keine Angaben machen. Allein aus der von dem Zeugen … bekundeten Spritzung des Kartoffelackers des Beklagten am … mit Spritzmitteln, die den Wirkstoff Metobromuron nicht enthalten, kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass ein Spritzvorgang am … nicht stattgefunden hat. Insofern hat der Erstrichter zutreffend aufgezeigt, dass ein solcher Spritzvorgang am … mit dem Wirkstoff Metobromuron durch den Beklagten selbst oder durch eine andere, von ihm beauftragte Person ohne weiteres möglich bleibt. Soweit die Berufung nunmehr geltend macht, dass der Beklagte krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, seinen Kartoffelacker am … persönlich zu spritzen, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, einen Spritzvorgang am … auszuschließen. Denn der Zeuge … hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht eingeräumt, dass der Beklagte einen Schlüssel für den Traktor mit Spritze und daher die Möglichkeit hatte, den Traktor zu bewegen (vgl. S. 13 Mitte des Protokolls vom 25.01.2022 - Bl. 380 LGA). Wenn der Beklagte aber einen Schlüssel hatte, hätte er diesen auch einem Dritten überlassen können, um den Spritzvorgang auszuführen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Landgericht auch dem Vortrag des Beklagten zu der „Vielzahl von Schadensfällen“ der Klägerin zu Recht nicht nachgegangen. Wie der Erstrichter zutreffend ausführt, hat der Sachverständige … nachvollziehbar dargelegt, dass gerade die von der Klägerin kultivierten Anpflanzungen wie Rucola und Babyspinat empfindlich und daher im Hinblick auf Abdriftschäden auch anfälliger als andere Kulturen sind, weshalb es gerade in der Vorderpfalz aufgrund des Anbaus von verschiedensten Kulturen auf engem Raum öfters zu derartigen Abdriftschäden kommt. Aus diesem Grund stellt eine erhöhte Anzahl von Schadensfällen bei der Klägerin kein Indiz dar, aus dem zwingend auf einen Manipulationsverdacht geschlossen werden könnte. Insoweit unterscheidet sich die Sachlage bei einem Ernteausfallschaden im Gemüseanbau wesentlich von derjenigen bei einem provozierten Verkehrsunfall, wo im Übrigen allein aus einer gewissen Häufigkeit von Schadensfällen auch noch kein belastbarer Rückschluss auf einen Manipulationsverdacht erlaubt ist, sondern erst noch weitere Indizien hinzutreten müssen, die dann in der Gesamtbetrachtung eine Manipulationsverdacht begründen können. Bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände besteht hier kein Manipulationsverdacht. Insbesondere spricht gegen eine Manipulation, dass die Rucolakultur der Klägerin erntereif und der Absatz an Lebensmittelketten wie ALDI und REWE über den Pfalzmarkt gesichert war. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die vom Landgericht vorgenommene Schadensberechnung. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem vorgelegten Artikel der Tageszeitung „…“ und den dort zitierten Aussagen eines anderen Landwirts über die Gewinnspanne bei Rucola. Denn das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Schaden im vorliegenden Fall in dem entgangenen Verkaufserlös für den Rucola liegt, den die Privatsachverständige … und der vom Gericht beauftragte Sachverständige … nach den Angaben des Pfalzmarkts über die in dem damaligen Zeitraum erzielten Preise ermittelt haben. Richtigerweise haben die Sachverständigen davon nur die Kosten für die Ernte und die Verpackung des Rucola in Abzug gebracht. Denn nur diese Kosten hat die Klägerin (noch) eingespart, während alle anderen Kosten, die der von der … zitierte Landwirt erwähnt (Saatgutkosten, Kosten für Wasser, Kosten für Pflanzenschutz und Unkraujäten, Maschinen u.a.), bereits angefallen waren und nicht mehr gespart werden konnten. Daher hat das Landgericht die Einholung eines weiteren „Sachverständigengutachtens durch die Auswertung der Buchhaltungsunterlagen der Klägerin“ zu Recht abgelehnt. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der von der Betriebshaftpflicht beauftragte sachverständige Zeuge … in seiner gutachterlichen Stellungnahme den von der Klägerin geltend gemachten Ernteausfallschaden der Höhe nach als „angemessen“ und den „üblichen Taxationsergebnissen bei Schädigung von Rucola in der Region …“ entsprechend eingestuft hat (vgl. die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen … vom 05.10.2020 Ziffer 4. am Ende - Bl. 394 LGA). Da auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, sieht der Senat keinen Anlass von dem „Soll-Gebot“ dieser Vorschrift abzuweichen. II. Der Beklagte hat Gelegenheit innerhalb der o.g. Frist zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer Rücknahme der Berufung sich die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von einer 4,0-Gebühr gemäß Nr. 1220 KV-GKG auf eine 2,0-Gebühr gemäß Nr. 1222 KV-GKG reduzieren.