Beschluss
7 U 28/20
OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2021:0913.7U28.20.00
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Leitsätze
1. Im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung greift die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nur ein, wenn auf Seiten des Herstellers Arglist gegeben ist.
2. Die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. den diesen vorgelagerten Vorschriften der VO (EG) 715/2007 dienen nicht dazu, etwaige Fahrzeugkäufer vor der Eingehung von ungewollten vertraglichen Bindungen zu bewahren und sind daher keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).
3. Die Implementierung eines Thermofensters in einem Fahrzeug, das nicht zwischen Prüfbetrieb und normalem Betrieb unterscheidet, genügt ohne Weiteres nicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20).
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24.01.2020, Az. 8 O 197/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.10.2021.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung greift die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nur ein, wenn auf Seiten des Herstellers Arglist gegeben ist. 2. Die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. den diesen vorgelagerten Vorschriften der VO (EG) 715/2007 dienen nicht dazu, etwaige Fahrzeugkäufer vor der Eingehung von ungewollten vertraglichen Bindungen zu bewahren und sind daher keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19). 3. Die Implementierung eines Thermofensters in einem Fahrzeug, das nicht zwischen Prüfbetrieb und normalem Betrieb unterscheidet, genügt ohne Weiteres nicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20). 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24.01.2020, Az. 8 O 197/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.10.2021. Die Berufung des Klägers, mit welcher er auch im zweiten Rechtszug von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines im Jahre 2009 erworbenen Pkw Mercedes-Benz Typ C 200 CDI mit einem Dieselmotor OM 651 begehrt, ist zwar zulässig, in der Sache jedoch offensichtlich unbegründet. 1. Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält; bloß formularmäßige Sätze oder Redewendungen reichen nicht aus, umgekehrt ist Schlüssigkeit des Vorbringens nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2019, 180, 181 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - VII ZB 41/20 -, juris). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Zwar trifft es zu, dass die Berufungsbegründung ersichtlich aus Textbausteinen besteht, die von den Klägervertretern in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren identisch verwendet werden. Das ist aber unschädlich, solange sich diese Textbausteine - wie hier - zumindest auf den in Rede stehenden Motortyp beziehen sowie die daraus abgeleiteten Ansprüche betreffen. Damit hat der Kläger hinreichend vorgebracht, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) für unrichtig hält. 2. Die Berufung ist aber offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich geschuldeter Nutzungsentschädigung weder aus § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 346 ff. BGB noch aus § 826 BGB zu. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ansprüche hat der Kläger im ersten Rechtszug keinen ausreichenden Vortrag gehalten; mit seinem neuen Vorbringen im Berufungsverfahren ist er ausgeschlossen. Aus § 823 Abs. 2 BGB kann ein solcher Anspruch schon aus Rechtsgründen nicht hergeleitet werden. a) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des mit der Beklagten selbst abgeschlossenen Kaufvertrages über das Fahrzeug aus § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 346 ff. BGB (gerichtet auf Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. geschuldeten Nutzungsersatzes nach Herausgabe des Fahrzeuges) zu. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs hat der Kläger im ersten Rechtszug keinen ausreichenden Vortrag gehalten; mit seinem neuen Vorbringen im Berufungsverfahren ist er ausgeschlossen. aa) Ein Sachmangel des verkauften Fahrzeuges i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB wäre bei Vorliegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung grundsätzlich gegeben (vgl. BGH NJW 2019, 1133 Rn. 4 ff.; Urteil vom 21.07.2021 - VIII ZR 254/20 -, Rn. 24 ff., juris). Deren Vorliegen kann an dieser Stelle - zugunsten des Klägers - unterstellt werden. bb) Der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nach § 438 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da der Nacherfüllungsanspruch des Klägers längst verjährt ist; dass die Beklagte den behaupteten Mangel der unzulässigen Abschaltvorrichtung arglistig verschwiegen hat und deshalb die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eingreift (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB), hat der Kläger im Tatsächlichen schon nicht hinreichend dargetan. (1) Die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels der verkauften Sache verjähren hinsichtlich des hier im Streit stehenden Pkw kenntnisunabhängig innerhalb von zwei Jahren nach der Ablieferung der Sache an den Käufer (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Sofern sich der Verkäufer auf diese Verjährung beruft, ist der - als Gestaltungsrecht selbst nicht der Verjährung unterliegende - Rücktritt nach § 438 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Anders liegt es nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat; dann gilt die kenntnisabhängige Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB). Arglist in diesem Sinne setzt aber den vom Kläger zu erbringenden Nachweis voraus, dass die Beklagte als Verkäuferin den Sachmangel zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses kannte oder mit der Möglichkeit seines Vorhandenseins rechnete und ihn nicht offenbarte, obwohl sie wusste oder billigend in Kauf nahm, dass der Kläger den Kaufvertrag bei Kenntnis dieses Mangels nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH NJW 1995, 1549, 1550; NJW 2018, 389, 390). Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend; grobe Fahrlässigkeit oder auch Leichtfertigkeit genügen hingegen nicht (BGHZ 60, 319, 322; 117, 363, 368). (2) Der Kläger hat das Fahrzeug 2009 erworben und in diesem Zusammenhang auch erhalten, sodass seine etwaigen Mängelansprüche - deren Bestehen zugunsten des Klägers unterstellt - im Jahre 2011 und damit lange vor Einleitung des vorliegenden Klageverfahrens im Jahre 2019 verjährten. Auf diese Verjährung hat sich die Beklagte auch berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Damit ist der erklärte Rücktritt nach § 218 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die kenntnisabhängige Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB greift nicht ein, da die Voraussetzungen des § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Kläger nicht in berücksichtigungsfähiger Weise dargelegt wurden. Der hierzu gehaltene Vortrag des Klägers ist teilweise bereits unsubstantiiert; im Übrigen kann er als im Berufungsverfahren neuer streitiger Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden. Da sich die Voraussetzungen der in diesem Zusammenhang erforderlichen arglistigen Täuschung mit denen der sittenwidrigen Schädigung im Rahmen des Anspruches aus § 826 BGB in der hier gegebenen Konstellation decken, verweist der Senat insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen unter Gliederungspunkt c). b) Auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. den diesen vorgelagerten Vorschriften der VO (EG) 715/2007 lässt sich die Klage schon deshalb nicht stützen, weil diese Vorschriften keinen drittschützenden Charakter haben. Sie dienen nicht dazu, etwaige Fahrzeugkäufer vor der Eingehung von ungewollten vertraglichen Bindungen zu bewahren (BGH WM 2020, 1078, 1087 f.). c) Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. geschuldeter Nutzungsentschädigung gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges aus §§ 826, 31 BGB besteht ebenfalls nicht. Hierzu hat der Kläger im ersten Rechtszug keinen ausreichenden Vortrag gehalten; mit seinem neuen Vorbringen im Berufungsverfahren ist er ausgeschlossen. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH NJW 2020, 2798 Rn. 29 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde (vgl. BGHZ 225, 316 Rn. 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2021 - 16a U 718/20 -, Rn. 66, juris). bb) Der Sachvortrag des Klägers - soweit er überhaupt Gegenstand des Berufungsverfahrens sein kann - trägt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber nicht. (1) Die Voraussetzungen des § 826 BGB sind bei dem auch hier - insoweit unstreitig - verwendeten Thermofenster, auf das der Kläger auch im Berufungsverfahren weiter abstellt, nicht gegeben. Denn dieses Thermofenster unterscheidet nicht nach der Frage, ob sich das Fahrzeug im Prüfbetrieb oder im normalen Betrieb befindet, sondern wird ausschließlich nach den gegebenen Außentemperaturbereichen aktiviert bzw. deaktiviert; etwas anderes behauptet auch der Kläger nicht, sondern hält diese Unterscheidung ausweislich der Berufungsbegründung vielmehr für unerheblich. Dass der Europäische Gerichtshof auch eine solche Vorrichtung als unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der VO (EG) 715/2007 ansieht, genügt zur Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht. Denn das ändert zum einen nichts daran, dass zum Motorschutz erforderliche Abschaltvorrichtungen als zulässige Ausnahmen in der VO (EG) 715/2007 ausdrücklich vorgesehen sind und das bloße Überdehnen eines solchen Ausnahmetatbestandes zwar somit vorgabenwidrig sein mag, allein aber noch nicht den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung zu begründen vermag. Zum anderen fehlt einer solchen Abschaltvorrichtung, die sich grundsätzlich im Prüfbetrieb genauso aktiviert oder deaktiviert wie im normalen Straßenbetrieb, der Charakter einer auf Täuschung der für die Erteilung der Typengenehmigung zuständigen Behörde zielenden Abschaltvorrichtung (zum Ganzen: BGH WM 2021, 354 Rn. 13 ff.). (2) Der Vortrag des Klägers zu angeblich unzulässigen Funktionen des SCR-Systems ist unsubstantiiert und daher nicht ausreichend. Wie die Berufungserwiderung zutreffend ausführt, hat die Beklagte bereits auf S. 3 der Klageerwiderung (= Bl. I 79 der Akte, unter Gliederungspunkt „B.“) vorgetragen, dass in dem streitgegenständlichen Pkw kein SCR-System verbaut sei. Vortrag zum SCR-System hatte der Kläger zuvor noch gar nicht gehalten und hat dann nur auf S. 8 der Replik (= Bl. I 115 der Akte, erster Absatz) ohne Bezug zum konkreten Pkw einmal pauschal zum SCR-System vorgetragen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dieses System sei in dem im Streit stehenden Pkw verbaut, wurden nicht vorgebracht. Da der „Motortyp-Familie“ OM 651 - was aufgrund der Befassung des Senats mit vergleichbaren Verfahren gerichtsbekannt ist (§ 291 ZPO) - ganz unterschiedliche Fahrzeuge mit unterschiedlichen Motor- und Steuerungstypen angehören, genügt es nicht, pauschal auf diesen Motortyp bezogene Behauptungen aufzustellen. Dies stellt keinen ausreichend substantiierten Sachvortrag dahingehend dar, dass der konkrete Fahrzeugtyp seinerseits betroffen ist. Der an verschiedenen Stellen der Berufungsbegründung eingestreute ergänzende Vortrag zum Thema SCR-System (dort S. 11, 20, 23, 41 und 53) ist im Berufungsverfahren neu, wird von der Beklagten weiter bestritten und ist mangels Rechtfertigung für die Verspätung des Vortrags ausgeschlossen; Anhaltspunkte dafür, dass die Verspätung des Vortrags nicht auf Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), sind nicht ersichtlich. Dessen ungeachtet bezieht sich auch dieser Vortrag wiederum in keiner Weise auf den konkreten Pkw. Demnach fehlte es selbst dann, wenn dieser Vortrag im Berufungsverfahren berücksichtigt würde, an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten für das Vorhandensein eines SCR-Systems im streitgegenständlichen Pkw. (3) Gleiches gilt damit auch für den Vortrag des Klägers zum AdBlue-Verbrauch. Hierzu hatte der Kläger im ersten Rechtszug überhaupt nicht vorgetragen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung zu diesem Thema sind damit im Berufungsverfahren ausgeschlossen, da die Verspätung dieses Vorbringens ersichtlich auf Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Darüber hinaus erfolgen auch die Ausführungen zum Thema „AdBlue“ ohne jeglichen Bezug zum konkreten Fahrzeug, was - wie bereits ausgeführt - nicht ausreicht. Da diese Ausführungen zudem im Zusammenhang mit dem Thema SCR-System erfolgen und - wie ebenfalls bereits ausgeführt – keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines SCR-Systems im streitgegenständlichen Pkw existieren, ist auch dieser Vortrag des Klägers unsubstantiiert. (4) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung (siehe dort S. 4 und S. 17 ff.) vorbringt, er bemängele nicht nur die außentemperaturabhängige Reduzierung der Emissionskontrolle, sondern auch die Verwendung einer Software, die erkenne, wenn das Fahrzeug auf die Messung im Prüfstand vorbereitet werde, und daraufhin die AGR-Rate steuere, ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert und zudem als neuer streitiger Vortrag im Berufungsverfahren ausgeschlossen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Programmierung, die die Konditionierung des Fahrzeuges für den Prüfstandbetrieb erkennt. Demnach hätten Untersuchungen einen deutlich erhöhten - über den Grenzwerten liegenden - Schadstoffausstoß ergeben, wenn das Fahrzeug vor dem Prüfbetrieb nicht konditioniert oder im Straßenverkehr oder unter prüfstandähnlichen Bedingungen bewegt werde, was nur den Schluss auf das Vorliegen einer Einrichtung zulasse, die erkenne, ob sich das Fahrzeug im konditionierten Betrieb befindet oder nicht. Das On-Board-Diagnose-System bemängele das nicht, obwohl es das eigentlich müsste. Im gleichen Zusammenhang erhebt die Berufung den Vorwurf, die Beklagte habe ihre Anzeigepflicht gegenüber dem KBA verletzt. Dies erscheint zwar grundsätzlich als Vortrag einer prüfstandbezogenen Abschaltvorrichtung ausreichend. Allerdings lässt der Vortrag nicht erkennen, worin diese bestehen soll; da die Konditionierung für die Messung im Prüfstandbetrieb generell vorgesehen ist, ist auch nicht klar und wird aus dem Vorbringen des Klägers auch nicht deutlich, welcher Rückschluss aus Werten zu ziehen sein soll, die ohne eine solche Konditionierung gemessen werden. Dies scheint ein nicht maßgeblicher Betrieb zu sein. Die vorgelegte Stellungnahme der ... Fachhochschule (Anlage BK4) enthält nur die Feststellung, dass das Fahrzeug unter den Bedingungen des EG-Prüfzyklus die Grenzwerte erfüllt, nicht aber im Straßenbetrieb oder dann, wenn im Prüfstand von den EG-Vorgaben abweichende Bedingungen (etwa fehlende Konditionierung) verwendet werden. Dessen ungeachtet ist dieses Vorbringen im Berufungsverfahren neu und damit nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, die jedoch nicht gegeben sind. Zwar hat der Kläger vorgetragen, die Messungen der Abgasprüfstelle der ... Fachhochschule, auf die er dieses Vorbringen stützt (siehe Bericht Anlage BK4), sei seinen Prozessbevollmächtigten erst am 13.01.2020 bekannt geworden (Bl. 39 eAkte II). Abgesehen davon, dass diese pauschale und nicht näher konkretisierte oder belegte Behauptung angesichts des Umstandes, dass der Bericht aus dem November 2015 stammt und vom ZDF beauftragt war (also im Zweifelsfall einer Reportage diente und entsprechend verwendet worden sein dürfte), nicht eben plausibel ist, ist sie unzureichend. Denn die mündliche Verhandlung in erster Instanz fand am 24.01.2020 statt (Bl. 262 eAkte I). Diese Erkenntnisse hätten also ohne Weiteres noch in erster Instanz vor dem Verhandlungstermin vorgebracht werden können. Warum dies nicht geschehen ist, legt der Kläger nicht dar. 3. Demnach kann die Berufung des Klägers offensichtlich keinen Erfolg haben. Dies gilt mangels Bestehen eines Anspruchs in der Hauptsache auch für die mit der Berufung weiterverfolgten Anträge auf Feststellung des Annahmeverzuges sowie Ersatz von Rechtsanwaltskosten. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen steht dem Kläger auch keinesfalls ein Anspruch auf die Verzinsung des Kaufpreises nach § 849 BGB zu (vgl. BGH NJW 2020, 2796 Rn. 17 ff.; NJW 2020, 2806 Rn. 20 ff.). Da neben der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Berufung auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen, ist eine Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zulässig und im vorliegenden Falle auch geboten. Auf die im Fall der Berufungsrücknahme eintretende Reduzierung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nrn. 1220, 1222 KV GKG) weist der Senat hin.