Beschluss
6 W 15/21
OLG Zweibrücken 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2025:0428.6W15.21.00
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Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 01.02.2021 (3 T 153/20) werden die Beschlüsse der 3. Zivilkammer vom 01.02.2021 und des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 28.10.2020 (1 M 914/20) aufgehoben und der Beschwerdegegner angewiesen, die Kostenrechnung vom 31.05.2020 (DR II 620/20) dahingehend zu ändern, dass die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nicht in Ansatz gebracht wird und dies bei der Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG entsprechend berücksichtigt wird.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 01.02.2021 (3 T 153/20) werden die Beschlüsse der 3. Zivilkammer vom 01.02.2021 und des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 28.10.2020 (1 M 914/20) aufgehoben und der Beschwerdegegner angewiesen, die Kostenrechnung vom 31.05.2020 (DR II 620/20) dahingehend zu ändern, dass die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nicht in Ansatz gebracht wird und dies bei der Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG entsprechend berücksichtigt wird. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die weitere Beschwerde richtet sich (nur noch) gegen den Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung gemäß Nr. 207, Nr. 208 KV GvKostG (Anlage zu § 9 GvKostG) nebst anteiliger Auslagenpauschale gemäß Nr. 716 KV GvKostG (Anlage zu § 9 GvKostG) in der bis zum 22.10.2020 gültigen Fassung. Die Gläubigerin betreibt gegen den nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten Schuldner die Zwangsvollstreckung. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin beauftragten den Beschwerdegegner unter Verwendung eines Vordrucks unter dem 14.05.2020 mit der Vornahme von Vollstreckungshandlungen, konkret der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Pfändung körperlicher Sachen. Unter dem Feld „G“ („Abnahme der Vermögensauskunft“) waren der Auftrag nach Feld „G1“ („nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)“) und unter dem Feld „K“ („Pfändung körperlicher Sachen“) der Auftrag nach Feld „K2“ („Pfändung körperlicher Sachen“) erteilt. Soweit aus der beigezogenen Sonderakte DR II 620/20 des Beschwerdegegners ersichtlich, enthält der Auftrag keine Angaben bzw. Erklärungen zu einer gütlichen Erledigung. Unter dem 30.05.2020 erstellte der Beschwerdegegner zwei Schreiben an den Schuldner. Als Anschrift des Schuldners ist jeweils die von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin mitgeteilte Adresse angegeben. In einem dieser Schreiben wird der Schuldner unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner beauftragt sei, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Sodann wird ausgeführt: „Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft kann aufgehoben werden, wenn eine gütliche Erledigung möglich ist. Dazu ist der Gläubiger mit einer Ratenzahlung einverstanden.“ Im weiteren Schreiben wurde dem Schuldner der Termin zur „Abgabe der eidesstattlichen Versicherung“ mitgeteilt. Darüber hinaus erfolgten auch in diesem Schreiben Ausführungen zu Ratenzahlungen. Auf Seite 1 dieses Schreibens sind – augenscheinlich durch Stempel – die Worte „Zugestellt am“ und „Obergerichtsvollzieher“ angebracht. Ein Zustelldatum ist nicht eingetragen. Mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 31.05.2020 (Bl. 21 der Sonderakte DR II 620/20 bzw. Bl. 3 d.A.) wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin mitgeteilt, dass „der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden“ konnte und, sollte die Anschrift des Schuldners nach erneuten Ermittlungen der Verfahrensbevollmächtigten angeblich noch immer zutreffend sein, bei erneuter Beauftragung um Mitteilung der genauen Wohnungslage sowie der Name eines evtl. Hauptmieters gebeten. In diesem Schreiben vom 31.05.2020 war die nachfolgende Kostenrechnung enthalten: Kostenrechnung gem. GVKostG (KV= Kostenverzeichnis) Zustellung KV100, 600 3,00 € Nicht erl. Pfändung KV 604, 205 15,00 € Nicht erl. Vermögensausk. KV 604, 260 15,00 € Versuch gütl. Erledigung KV208 8,00 € Dokumentenpauschale KV 700 7,50 € Wegegeld bis 10 km KV 711 3,25 € Auslagenpauschale KV 716 8,20 € Summe 59,95 € Mit Schriftsatz vom 17.06.2020 legten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Rechnung des Beschwerdegegners überhöht erscheine. Weiter wurde ausgeführt, dass die Gläubigerin einen sogenannten kombinierten Vollstreckungsauftrag bezüglich des Kindesunterhalts erteilt habe. Aufgrund des Umstandes, dass der Schuldner nicht unter der angegebenen Anschrift wohne, habe kein „Versuch einer gütlichen Erledigung“ unternommen werden können. Weiter wurde ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher mit E-Mail vom 04.06.2020 (Bl. 4 d.A.) um Überprüfung seiner Rechnung gebeten worden sei, worauf dieser habe telefonisch antworten lassen, dass Rechtsmittel eingelegt werden solle. In seiner Stellungnahme zur Erinnerung der Gläubigerin führte der Gerichtsvollzieher aus, dass kein „kombinierter“ Vollstreckungsauftrag vorgelegen habe. Da der Versuch einer gütlichen Erledigung unternommen worden sei, sei auch eine Gebühr nach KV 208 entstanden. Diesbezüglich verwies der Gerichtsvollzieher auf die Dienstbesprechung der Prüfungsbeamtinnen und -beamten vom 04.09.2019. Demgegenüber hätten die Amtsgerichte Germersheim (Beschluss vom 13.02.2019 - 1 M 579/19) und Landau in der Pfalz (Beschluss vom 02.04.2019 - 1 M 200/19) dem Gerichtsvollzieher die Gebühr nicht zugesprochen. In beiden Fällen seien die Schuldner „unbekannt verzogen“ gewesen. Im Gegensatz dazu habe im hiesigen Verfahren der Schuldner „nicht ermittelt“ werden können. Daher sei die Gebühr jedenfalls entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 14 d.A. Bezug genommen. Unter dem 06.08.2020 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Landau in der Pfalz zur Erinnerung Stellung genommen. Hinsichtlich der Gebühr gemäß KV Nr. 208 (Versuch einer gütlichen Erledigung zugleich mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen) hält er die Erinnerung für begründet; diese Gebühr könne nicht erhoben werden, so dass sich auch die Auslagenpauschale von 8,20 Euro auf 6,60 Euro reduziere. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 18 ff. d.A. Bezug genommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 28.10.2020 (1 M 914/20) wurde die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Hinsichtlich der Gebühr betreffend den Versuch einer „gütlichen Einigung“ sei ein solcher darin zu sehen, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die „gütliche Einigung/Erledigung“ mit Schreiben vom 30.05.2020 angeboten sowie die Recherche vor Ort am vermeintlichen Wohnsitz des Schuldners durchgeführt habe. Soweit ersichtlich, sei der Schuldner auch nicht „unbekannt verzogen“, vielmehr hätten die „Recherche/Nachforschungsbemühungen des Gerichtsvollziehers vor Ort zu keinem eindeutigen Ergebnis“ geführt. Daher unterscheide sich dieser Fall auch von den Entscheidungen der Amtsgerichte Germersheim (1 M 579/18) und Landau in der Pfalz (1 M 200/19). In dem Handeln des Gerichtsvollziehers sei der erledigte Versuch der „gütlichen Einigung“ zu sehen. Aus der Auskunft aus dem Melderegister vom 28.10.2020 ergebe sich, dass der Schuldner erst seit dem 01.09.2020 in Kaiserslautern gemeldet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bl. 50 ff. d.A. Bezug genommen. Mit am 05.11.2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage wurde durch die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin gegen den am 05.11.2020 zugestellten Beschluss vom 28.10.2020 Beschwerde eingelegt, mit welcher im Hinblick auf die nicht vorgelegten Stellungnahmen des Gerichtsvollziehers und des Bezirksrevisors die Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt wurde. Durch den Richter wurde der Beschwerde am 09.11.2020 ohne Begründung nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Landau in der Pfalz vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 24.11.2020 wurde durch die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin - nach Übersendung der Stellungnahmen des Gerichtsvollziehers und des Bezirksrevisors durch das Landgericht - eingeräumt, dass in vorliegendem Fall versehentlich kein bedingter kombinierter Vollstreckungsauftrag erteilt worden sei. Nach Hinweis der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 20.01.2021 wurde mit Schriftsatz vom 25.01.2021 seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin unter Bezugnahme auf die richterliche Verfügung vom 20.01.2021 mitgeteilt, dass die Beschwerde aus praktischen Erwägungen nur noch insoweit verfolgt werde, wie der Bezirksrevisor mit der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigern übereinstimme. Darüber hinaus werde die Beschwerde zurückgenommen. Mit Beschluss vom 01.02.2021 (3 T 153/20) hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 28.10.2020 (1 M 914/20) zurückgewiesen und die „Rechtsbeschwerde“ zugelassen. In der Sache führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass die – nur – noch in Rede stehende Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG entstanden sei. Der Versuch einer „gütlichen Einigung“ sei auch dann gegeben, wenn das Schreiben des Gerichtsvollziehers den Schuldner nicht erreiche, solange dies nicht auf einem Verschulden des Gerichtsvollziehers beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bl. 78 ff. d.A. Bezug genommen. Mit am 26.02.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin gegen den am 10.02.2021 zugestellten Beschluss des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 89 f. d.A. Bezug genommen. Durch Beschluss vom 22.04.2024 (3 T 153/20) (Bl. 118 f. d.AG-Akte) hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen. Hierzu wurde ausgeführt, dass mit der Beschwerdebegründung keine Aspekte geltend gemacht würden, die bei Erlass der angegriffenen Entscheidung der Kammer nicht schon bekannt gewesen und berücksichtigt worden seien. II. Die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG aufgrund der Zulassung durch das Landgericht zulässige weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 26.02.2021 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 01.02.2021 (3 T 153/20) hat in der Sache Erfolg. Die weitere Beschwerde ist nach Maßgabe von § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, § 546 ZPO begründet. Dem Beschwerdeführer steht für die Fertigung des Schreibens vom 30.05.2020 an den Schuldner, in dem er auf die Akzeptanz einer Ratenzahlung durch den Gläubiger hinweist, die - reduzierte - Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG im vorliegenden Fall aufgrund der Regelung in Nr. 604 KV GvKostG (Anlage zu § 9 GvKostG) nicht zu. Nach der vorliegenden Sachlage hat der Beschwerdegegner damit allenfalls einen nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen. Für einen solchen kann in der hier vorliegenden Konstellation, dass gleichzeitig mehrere Vollstreckungsaufträge erteilt sind, keine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG erhoben werden. Zutreffend ist im Ansatz, dass im Hinblick auf den vorliegenden kombinierten Vollstreckungsauftrag lediglich die reduzierte und vom Beschwerdegegner in Ansatz gebrachte Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG in Betracht kommt. Nach Nr. 207 KV GvKostG erhält der Gerichtsvollzieher für den (isolierten) Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) eine Gebühr, die sich nach Nr. 208 KV GvKostG ermäßigt, wenn er – wie hier – gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (Einholung einer Vermögensauskunft) oder Nr. 4 (Pfändung körperlicher Sachen) ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Unerheblich für das Entstehen der Gebühr ist es, dass im Vollstreckungsauftrag nicht ausdrücklich beantragt wurde, eine gütliche Erledigung (zumindest) zu versuchen. Auf die umstrittene Frage, ob der Gläubiger eine gütliche Einigung ausschließen kann und dies einer Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG entgegensteht, kommt es hier nicht an (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 26.07.2017 – 9 W 103/17, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2017 – I-10 W 372/17, juris, Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2018 – 3 W 437/18, juris, Rn. 10 ff.; Seibel in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 802a ZPO, Rn. 3, juris). Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung kann hier allerdings schon deswegen nicht erhoben werden, weil die reduzierte Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nicht neben den Gebühren für die weiteren nicht erledigten Vollstreckungsmaßnahmen erhoben werden kann. In Nr. 604 KV GvKostG ist geregelt, dass eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung (Nrn. 207, 208 KV GvKostG) dann nicht erhoben werden kann, wenn der nicht erledigte Versuch einer gütlichen Erledigung neben anderen nicht erledigten Vollstreckungsaufträgen - wie hier gemäß § 802a ZPO Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 (Vermögensauskunft bzw. Pfändung) - durchgeführt wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund des Umstandes, dass der Schuldner vom Gerichtsvollzieher unter der von diesem aufgesuchten Anschrift nicht ermittelt werden konnte, liegt hier ein nicht erledigter Versuch einer gütlichen Erledigung vor. Ob der Schuldner „nicht ermittelt“ werden konnte oder „unbekannt verzogen“ ist, hat insoweit keine Bedeutung. Hier ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die ihm seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin mitgeteilte Anschrift des Schuldners aufgesucht hat. Der Beschwerdegegner konnte ausweislich seiner eigenen Mitteilung den Schuldner unter dieser Anschrift nicht ermitteln. Somit wusste er auch positiv, dass dem Schuldner die Mitteilung betreffend eine gütliche Erledigung gar nicht zur Kenntnis gelangen konnte. Daher konnte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass er aus seiner Sicht insoweit alles Erforderliche getan hatte, damit es überhaupt zu einer gütlichen Erledigung kommen konnte. Der Beschwerdegegner war daher anzuweisen, unter Absatz der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG sowie entsprechender Ermäßigung der Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG eine neue Kostenrechnung zu erstellen. Angesichts des Vorstehenden konnte auch die in der Rechtsprechung streitige Frage dahinstehen, ob es für die Annahme des (erledigten) Versuchs einer gütlichen Erledigung im Sinne von Nr. 207 KV GvKostG nicht ausreicht, wenn ein auf eine gütliche Erledigung gerichtetes Schreiben des Gerichtsvollziehers dem Schuldner schon nicht zugeht oder dieser nicht erreichbar ist und ob hierin ein untauglicher Versuch zu sehen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 – I-10 W 47/19, juris, Rn. 2 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2019 – 14 W 267/19, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2019 – I-25 W 66/19, juris, Rn. 6, 10, 15; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.08.2021 - 8 W 37/21, juris, Rn. 3 ff.; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2016 – I-10 W 97/16, juris, Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2017 – I-10 W 372/17, juris, Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2018 – I-10 W 147/18, juris, Rn. 2; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2018 – 2 W 85/18, juris, Rn. 6; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.06.2022 – 6 W 39/21, juris, Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2020 – 17 W 55/20, juris, Rn. 3; KG, Beschluss vom 26.10.2020 – 19 W 1098/20, juris, Rn. 14; s.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2018 – 25 W 85/18, BeckRS 2018, 33503, Rn. 16, OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2020 – 2 W 37/20, juris, Rn. 8 f., 12; vgl. auch BT-Drs. 16/10069, S. 48; BR-Drs. 304/08, S. 106 f.; s.a. BT-Drs. 18/9698, S. 25). III. Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Gegenstandswerts sind nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG).