Urteil
6 U 2/14
OLG Zweibrücken 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2015:0723.6U2.14.0A
3mal zitiert
19Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die durch das das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut bei der Zustellung einer Klageschrift an eine dem NATO-Truppenstatut unterliegende Person vorgeschriebene schriftliche Anzeige an die Verbindungsstelle des Entsendestaates (hier: USA) begründet eine den Amtsträgern des befassten Gerichts obliegende Amtspflicht, die auch dem Schutz des deutschen Prozessgegners dient.(Rn.27)
2. Versäumt das deutsche Gericht die Anzeigepflicht, so obliegt dem im Weg der Amtshaftung in Anspruch genommenen Land die Beweislast dafür, ob und inwieweit die Durchsetzung des vom Kläger im Ausgangsverfahren erstrittenen Titels auch bei Einhaltung der Anzeigepflicht erfolglos geblieben wäre.(Rn.52)
3. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfragen wird die Revision zugelassen.(Rn.58)
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 08.12.2013 wird auf die Berufung der Klägerin geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. 26.916,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.04.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe weiterer 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.08.2011,
2. 3.383,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2012 und
3. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2013 zu zahlen.
II. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 20 v. H. leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch das das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut bei der Zustellung einer Klageschrift an eine dem NATO-Truppenstatut unterliegende Person vorgeschriebene schriftliche Anzeige an die Verbindungsstelle des Entsendestaates (hier: USA) begründet eine den Amtsträgern des befassten Gerichts obliegende Amtspflicht, die auch dem Schutz des deutschen Prozessgegners dient.(Rn.27) 2. Versäumt das deutsche Gericht die Anzeigepflicht, so obliegt dem im Weg der Amtshaftung in Anspruch genommenen Land die Beweislast dafür, ob und inwieweit die Durchsetzung des vom Kläger im Ausgangsverfahren erstrittenen Titels auch bei Einhaltung der Anzeigepflicht erfolglos geblieben wäre.(Rn.52) 3. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfragen wird die Revision zugelassen.(Rn.58) I. Das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 08.12.2013 wird auf die Berufung der Klägerin geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1. 26.916,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.04.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe weiterer 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.08.2011, 2. 3.383,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2012 und 3. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2013 zu zahlen. II. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 20 v. H. leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. B. I. Die Berufung ist zulässig und begründet. 1. Die Justizbediensteten des Amtsgerichts Kusel haben, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht deshalb eine Amtspflicht verletzt, weil sie die Klage unmittelbar an die Wohnanschrift der Schuldnerin und nicht über die NATO-Verbindungsstelle zugestellt haben, jedoch haben sie pflichtwidrig gehandelt, weil sie es, nachdem sie sich für die unmittelbare Zustellung entschieden haben, entgegen Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA unterlassen haben, die Tatsache der Zustellung der Klage vor oder unverzüglich bei Vornahme der Zustellung der Verbindungsstelle schriftlich anzuzeigen. Gem. Art. 32 Abs. 1 NTS-ZA haben deutsche Gerichte bei der Zustellung von zivilrechtlichen Klageschriften zwar grundsätzlich die Wahl zwischen einer Zustellung über eine Verbindungsstelle und einer unmittelbaren Zustellung an die Wohnanschrift der Stationierungskräfte. Die Wahlmöglichkeit besteht nach Art. 32 Abs. 1 und 2 NTS-ZA aber nur insoweit, als entweder ein Zustellungsersuchen an die militärische Verbindungsstelle zu richten ist oder, wenn die unmittelbare Zustellung als Zustellungsart gewählt wird, unverzüglich eine schriftliche Anzeige an die Verbindungsstelle erfolgt. Es kommt insofern weder darauf an, ob, was unzweifelhaft ist, die Zustellung wirksam war (die Heilungsmöglichkeit nach § 189 ZPO ist diesbezüglich unerheblich), noch darauf, ob und inwieweit dem Beklagten eine Wahlmöglichkeit zur Verfügung stand (insoweit zutreffend das LG und auch der Beklagte, unter Verweis auf OLG Frankfurt Beschluss vom 26.02.2003, 1 WF 184/01 - juris; LG Zweibrücken JurBüro 2007, 661). Auch dies ist unzweifelhaft. Eine Pflichtverletzung liegt jedoch darin, dass in Anbetracht der Wahl der unmittelbaren Zustellung die unverzügliche Mitteilung an die militärische Verbindungsstelle vor oder bei der Klagezustellung unterblieben ist (Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA). 2. Dadurch, dass die Justizangehörigen des beklagten Landes gegen die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige nach Art. 32 Abs. 2 S. 1 NTS-ZA verstoßen haben, haben sie auch eine dem Schutz der deutschen Vertragspartner der Mitglieder der Truppen und deren zivilen Gefolge und Angehörigen dienende Amtspflicht verletzt. Eine Amtshaftung wird für einen Beamten wegen einer Pflichtverletzung zwar nur ausgelöst, wenn die Amtspflicht nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch dem Individualinteresse des Klägers zu dienen bestimmt ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Schutzzweck der Vorschriften, aus denen die Amtspflicht resultiert sowie der besonderen Natur des Amtsgeschäfts, aus dem die wahrzunehmende Pflicht herrührt. Es muss demzufolge eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen (BGH, Urteil vom 16.01.1997, III ZR 117/95, BGHZ 134, 268, WM 1997, 375). Charakteristisch für das Vorliegen einer drittgerichteten Amtspflicht ist, dass der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte eine Aufgabe im grundrechtlich bestimmten Rechtsverhältnis zwischen dem staatlichen Aufgabenträger einerseits und dem Staatsbürger andererseits wahrnimmt. Eine drittgerichtete Amtspflichtverletzung kann auch in der grundrechtswidrigen Anwendung von der Grundrechtssicherung dienenden Verfahrensvorschriften liegen (ähnlich BVerwG, Urt. v. 10.12.2013, 8 C 5/12, NVwZ-RR 2014, 465). Der BGH (Urteil vom 08. November 2012, III ZR 293/11 - juris) hat zwar eingrenzend hervorgehoben, dass allein der Umstand, dass der Amtspflicht eine Schutzwirkung zugunsten Einzelner innewohnt, noch keine Drittbezogenheit auslöst. Auch der Umstand, dass jemand durch eine Amtspflichtverletzung kausal geschädigt wird, genügt danach allein nicht, den Geschädigten als Dritten anzusehen. Weiter hat der BGH klargestellt, dass insbesondere der Verletzung von Amtspflichten bei denjenigen, die in ihren eigenen Interessen erst als Folge ihrer schuldrechtlichen Beziehungen zu den unmittelbar von der Ausübung der Amtspflicht betroffenen Personen und Unternehmen berührt werden, regelmäßig keine Drittwirkung zukommt, zumal es der geschützte Dritte grundsätzlich nicht in der Hand habe, den Schutzbereich der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten durch den Abschluss von Verträgen auf den Vertragspartner zu erstrecken (vgl. nur Urteile vom 23. Oktober 1958 - III ZR 91/57, VersR 1958, 886; vom 17. November 1958 - III ZR 123/57, VersR 1959, 194; vom 14. Juni 1962 - III ZR 57/61, NJW 1962, 2100, 2102 und vom 8. Mai 1980 - III ZR 27/78, NJW 1980, 2578, 2579). So verhält es sich bei der im vorliegenden Fall verletzten Amtspflicht jedoch nicht. Vielmehr besteht die Besonderheit darin, dass die Klägerin, die mit einer Truppenangehörigen der NATO-Streitkräfte einen Vertrag abgeschlossen hat und einen titulierten, aus diesem Vertragsverhältnis herrührenden Schadensersatzanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen möchte, von vornherein nach Art. 3 Abs. 1 NTS-ZA i. V. mit Art. 32 Abs. 2 S. 1 NTS-ZA selbst zu dem geschützten Personenkreis der deutschen Gläubiger gehört. Denn der deutsche Staat hat durch diese, auch dem Schutz der Vermögensinteressen der deutschen Gläubiger dienenden Vorschriften des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen unter anderem auch, soweit die deutschen Vermieter auf dem Wohnungsmarkt einen Beitrag zur Unterbringung der Stationierungskräfte und deren zivilen Gefolge und Angehörigen leisten, den Schutz der Eigentums- und Vermögensinteressen wirksam im Verhältnis der NATO-Kooperationspartner und im Einklang mit den grundrechtlichen Schutzfunktionen organisiert und die deutschen Gerichte und Behörden mit der Erfüllung der damit korrespondierenden Verpflichtungen betraut. Dies folgt nicht nur aus dem Regelungszweck des Art. 32 Abs. 2 S. 1 NTS-ZA selbst, dem normsystematischen Zusammenhang mit Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA, dem Regelungszusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 NTS-ZA, der Rechtsentwicklung in Bezug auf das geltende NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen, sondern auch daraus, dass die deutschen Behörden und Gerichte in diesem Bereich der Kooperation mit ausländischen Militärbehörden zur Durchsetzung durch Urteil festgestellter zivilrechtlicher Ansprüche und, soweit es die Durchsetzung von Ansprüchen eines Eigentümers wegen der Verletzung des Wohnungseigentums anbelangt, auch zur Verwirklichung des Grundrechtsschutzes eingeschaltet sind. Das gerichtliche Unterlassen der unverzüglichen Anzeige im Sinne von Art. 32 Abs. 2 S. 1 NTS-ZA verstößt im Verhältnis der Vertragspartner des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens gegen eine Rechtspflicht, mit der die in Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA geregelte Gewährleistungsbereitschaft korrespondiert, wonach die Militärbehörden bei der Durchsetzung vollstreckbarer Titel in nichtstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung gewähren. Soweit die Militärbehörden gem. Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA alle in ihrer Macht liegende Unterstützung zu gewähren haben, hängen dies und deren Einwirkungsmöglichkeiten davon ab, ob sie rechtzeitig die notwendigen Informationen erhalten haben und ihrerseits ihren Streitkraftangehörigen im nichtstrafrechtlichen Verfahren eine etwaige Unterstützung haben zukommen lassen können. Dies ist nicht oder nur eingeschränkt möglich, wenn sie über eine Klage nicht, wie nach Art. 32 Abs. 2 S. 1 NTS-ZA geboten, informiert worden sind. Wie das beklagte Land selbst im Schriftsatz vom 30.03.2015, S. 6 dargelegt hat, kann die Verbindungsstelle nur noch eingeschränkt Einwirkung und Unterstützung auf einen den Stationierungskräften angehörenden Schuldner bzw. eine Schuldnerin gewährleisten, wenn die Person die Bundesrepublik Deutschland auf Dauer verlassen hat, weil außerhalb der Streitkräfte in den USA keine Meldepflicht besteht und auch unsicher ist, ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland gegenüber Stationierungskräften erfolgreich durchgeführt werden können. Angesichts des erhöhten schadensgeneigten Risikos des Scheiterns einer Vollstreckung handelt es sich folglich bei der Möglichkeit des Zustellungsersuchens nicht um eine dem Belieben der Justizbehörden überantwortete Wahlmöglichkeit. Die Möglichkeit des Zustellungsersuchens dient nicht nur der Ersetzung der unmittelbaren Zustellung durch eine Zustellungsform unter Mitwirkung der Militärbehörden sondern ist zugleich die Grundlage für die Mitwirkung der Militärbehörden an der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass wenn die Zustellung unmittelbar erfolgt ist, dies durch das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde vor oder unverzüglich bei Vornahme der Zustellung der Verbindungsstelle schriftlich anzuzeigen ist (Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA). Die unmittelbare Zustellung ist daher nur dann eine mit dem an die Verbindungsstelle adressierten Zustellungsersuchen gleichwertige Form der Zustellung, wenn das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde ihrer unverzüglichen Anzeigepflicht nachgekommen ist. Die Voraussetzung, dass im Fall einer unmittelbaren Zustellung eine unverzügliche schriftliche Mitteilung erfolgen soll, soll umgekehrt im Interesse der Träger der militärischen Einrichtungen sicherstellen, dass sie nicht zu Mitwirkungshandlungen an Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber Truppenmitgliedern veranlasst werden, ohne im Vorfeld die Gelegenheit gehabt zu haben, von dem Rechtsstreit Kenntnis zu erlangen und ggf. das jeweilige Truppenmitglied während des Verlaufs des Rechtsstreits zu unterstützen. Für die Drittgerichtetheit der Amtspflicht in einem solchen Fall spricht auch die neuere, auf diese Fragestellung übertragbare Rechtsprechung des BGH zur Möglichkeit der Ersetzung einer gemeindlichen Einvernehmensversagung. Gemäß § 36 BauGB i. V. mit den in allen Bundesländern bauordnungsrechtlich vergleichbar geregelten Ersetzungsmöglichkeiten ist den Baugenehmigungsbehörden in Form von Kannvorschriften (vgl. § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB und z. B. § 71 Abs. 1 LBauO Rh.-Pf.) die Möglichkeit eröffnet, rechtswidrig versagtes Einvernehmen zu ersetzen. Der BGH (BGH, Urt. v. 16.09.2010 - III ZR 29/10, ZfBR 2011, 39 [40]), sieht darin nicht eine reine Befugnisnorm, bei der auf der Rechtsfolgenseite Ermessen steht, sondern eine gebundene Entscheidung. Dies schließt der BGH daraus, dass der Bauwillige einen aus Art. 14 GG abgeleiteten Anspruch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde auf Erteilung einer Baugenehmigung habe. Damit würde nach Auffassung des BGH nicht im Einklang stehen, wenn die Baugenehmigungsbehörde unter Berufung auf ein ihr eingeräumtes Ermessen die rechtswidrige Verweigerung des Einvernehmens durch die Gemeinde nicht ersetzen und deshalb mit der Ablehnung des Bauantrags rechtswidrig in das Eigentumsrecht des Bauwilligen eingreifen dürfte. Auch wenn man vorliegend keine unmittelbare Parallelität der rechtlichen Ausgangssituation feststellen kann, weil - anders als bei der gebundenen Entscheidung über einen Baugenehmigungsantrag - mit der Entscheidung über die Art der Zustellung keine unmittelbare Eigentumsrelevanz des Unterlassens eines Zustellungsersuchens über die Verbindungsstelle der NATO-Truppen festzustellen ist, so ist doch wegen der aus dem Grundrechtsschutz resultierenden staatlichen Schutzpflicht auch in solchen Fällen, in denen die Rechtsverwirklichung für die Bürger wegen der sonderrechtlichen Stellung Angehöriger der NATO-Truppen von dem Tätigwerden der militärischen Verbindungsstellen abhängt, eine vergleichbare vom Schutzzweck her bestimmte Drittgerichtetheit im Interesse des Schutzes der Vermögensinteressen deutscher Gläubiger gegeben. Die Regelung des Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA steht im Regelungszusammenhang mit der allgemeinen wechselseitigen Unterstützungsverpflichtung der Vertragspartner des NATO-Truppenstatuts sowie des Zusatzabkommens. Diese Unterstützungsverpflichtung konkretisiert die allgemeine, in Art. 3 Abs. 1 NTS-ZA geregelte Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung. Diese dient, wie Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b) NTS-ZA bekräftigt, neben der Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie dem Schutz des Vermögens der Mitglieder der Truppen und der zivilen Gefolge und Angehörigen sowie von Staatsangehörigen der Entsendestaaten, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, auch der Wahrung der Sicherheit sowie dem Schutz des Vermögens von Deutschen. Sowohl die Konkretisierung dieser allgemeinen Unterstützungspflicht zur Durchsetzung titulierter Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung, die Entstehungsgeschichte der geltenden Bestimmungen in Art. 32 und 34 NTS-ZA als auch der Regelungszweck und der normsystematische Zusammenhang machen deutlich, dass die Verpflichtungen zur Durchsetzung gerade auch dem Schutz der Vermögensinteressen Deutscher dient. Die Regelung der Modalitäten der Zwangsvollstreckung gegenüber Mitgliedern der Truppen, deren Angehörigen und den Zivilbediensteten dienen dem Ausgleich der verschiedenen Interessen und machen einerseits die Militärbehörden und andererseits die deutschen Behörden und Gerichte zu den Garanten für einen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlichen Schutzbedürfnissen der Parteien eines Zivilprozesses. In verfassungsrechtlicher Hinsicht wird dadurch einerseits der grundrechtlichen Schutzpflicht und andererseits dem Schutzbedürfnis der Bürger Rechnung getragen, die im Rahmen von Mietverträgen und anderen Vertragsbeziehungen mit den Mitgliedern der Truppen und deren zivilen Gefolge und Angehörigen Vertragsverhältnisse eingehen bzw. eingegangen sind. Der normsystematische Zusammenhang macht deutlich, dass die deutschen Behörden und Gerichte dem deutschen Bürger gegenüber in die Pflicht genommen werden. Sie sind gem. Art. 32 Abs. 2 S. 1 NTS-ZA verpflichtet, dann, wenn sie die Form der unmittelbaren Zustellung gewählt haben, vor oder unverzüglich bei Vornahme der Zustellung der Verbindungsstelle eine schriftliche Anzeige zu machen. Diese Verpflichtung trifft die deutschen Gerichte und Behörden gerade auch in dem durch das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen geregelten militärischen Kooperationsbereich kraft ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an die Grundrechte. Sie sind in diesem Fall dafür verantwortlich, dass ein wirksamer Grundrechtsschutz auch gewahrt bleibt, wenn eine Deutsche oder ein Deutscher nach Durchführung eines Zivilprozesses den titulierten Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung gegenüber Mitgliedern der Truppen und der zivilen Gefolge und Angehörigen durchsetzen will. Die deutschen Gläubiger sind auf diesen Schutz angewiesen, weil sie selber ihre Ansprüche gegenüber diesem Personenkreis nicht oder zumindest nicht wirksam durchsetzen können. Mit der in Art. 32 Abs. 2 S. 1 NTS-ZA geregelten unverzüglichen Pflicht zur Unterrichtung der militärischen Verbindungsstelle soll den Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Vermögensansprüchen gegenüber Truppenangehörigen oder gegenüber deren zivilen Gefolge oder deren Angehörigen begegnet werden, die bei Truppenmitgliedern wegen der wechselnden Einsätze und der Möglichkeit, sich rasch aus dem staatlichen Einwirkungsbereich der deutschen Rechtsordnung zu entfernen, auftreten können. Gerade wenn bei Beendigung eines Mietverhältnisses Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache bestehen, ist das Risiko, dass sich der Schuldner der Vollstreckung entziehen könnte, groß. Dies gilt umso mehr für Truppenangehörige, weil sie den deutschen melderechtlichen Vorschriften nicht unterliegen. Auch die Entstehungsgeschichte macht deutlich, dass dem besonderen Schutzbedürfnis der deutschen Vertragspartner Rechnung getragen werden sollte. Denn mit der Änderung des NTS-ZA aufgrund des Abkommens vom 18.03.1993 und des der Umsetzung dieses Abkommens dienenden Bundesgesetzes vom 28.09.1994 (BGBl. II, S. 2594) sind vor allem auch die diesem Schutz dienenden Vorschriften konkretisiert und die Modalitäten ausgeformt worden, nach denen die Militärbehörden im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung zivilrechtlicher Ansprüche eine Unterstützung gewähren. Soweit sich der Beklagte für die gegenteilige Auffassung auf Art. 32 Abs. 3 NTS-ZA gestützt hat, wonach der Adressat der unmittelbaren Zustellung und alle anderen Verfahrensbeteiligten der Anzeige im Sinne von Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA widersprechen können und diese Möglichkeit voraussetzt, dass diese über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden sind, und daraus die Schlussfolgerung gezogen hat, dass die in Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA geregelt Anzeigepflicht nur dem Zweck dient, den Interessen des streitkraftangehörigen Schuldners zu dienen, wird diese Auslegung dem auch zugunsten des deutschen Gläubigers wirkenden Schutzzweck der Gesamtregelung demzufolge nicht gerecht. Art. 32 Abs. 3 NTS-ZA regelt zudem nicht den Fall der Zustellung der Klage, sondern den der Zustellung eines Urteils oder einer Rechtsmittelschrift. Ist die Klage unmittelbar zugestellt worden, ist die Verbindungsstelle bei ordnungsgemäßem Vorgehen bereits über die Klage gegen das betreffende Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges unterrichtet. Dies allein führt dazu, dass die Verbindungsstelle sich gegenüber dem deutschen Gläubiger in dem anhängigen Rechtsstreit nicht mehr auf den Standpunkt stellen kann, dass sie von diesem keine Kenntnis erlangt habe und die Voraussetzungen für eine Mitwirkung bei der Zwangsvollstreckung nicht vorlägen oder tatsächlich nicht mehr möglich sei, weil der Verbindungsstelle selbst der Aufenthaltsort der Schuldnerin nicht bekannt ist. Die Regelung des Art. 32 Abs. 3 NTS-ZA steht nämlich wie die des Abs. 2 dieses Artikels im Zusammenhang mit der in diesem Abkommen geregelten Unterstützungspflicht der militärischen Verbindungsstelle und ist ebenfalls im Licht der umfassenden allgemeinen Unterstützungspflicht des Art. 3 Abs. 1 NTS-ZA und mit der in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b) NTS-ZA zum Ausdruck gebrachten doppelten, auch dem Schutz der Vermögensinteressen Deutscher dienenden Zwecksetzung auszulegen. Wäre die Zustellungsadressatin also vor der Zustellung des Urteils über die Möglichkeit des Widerspruchs belehrt worden und hätte die Schuldnerin im Sinne von Art. 32 Abs. 3 NTS-ZA widersprochen, hätte die Verbindungsstelle bereits gegenüber ihrem Truppenmitglied entsprechende Maßnahmen zur Unterstützung der deutschen Gläubigerin ergreifen können, z. B. das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen verhindern können. 3. Die Amtspflichtverletzung war schuldhaft, da eine eindeutig für den Fall der unmittelbaren Zustellung in Art. 32 Abs. 2 S. 1 NTS-ZA geregelte Pflicht verletzt worden ist und erkennbar war, dass sie Auswirkungen auf die Verwirklichung des mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruchs haben konnte. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der Klageschrift ausdrücklich der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin enthalten war, dass die „Zustellung über die US-Verbindungsstelle, ..." vorgenommen werden solle. Es bestand daher hinsichtlich der Zustellungsart Prüfungsanlass. Diese pflichtgemäße Prüfung ist unterblieben. Wäre eine solche Prüfung vorgenommen worden, hätte diese zu der Feststellung der oben beschriebenen Amtspflicht führen müssen. 4. Der Klägerin ist infolge der Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden, der durch die ordnungsgemäße Erfüllung der Amtspflicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aller Wahrscheinlichkeit nach verhindert worden wäre. Zwar setzt der Amtshaftungsanspruch den Eintritt eines Schadens voraus, ein solcher Schaden kann jedoch nach dem Schutzzweck der Norm auch darin liegen, dass derjenige, demgegenüber eine Amtspflicht verletzt worden ist, anstelle einer im Wege der Zwangsvollstreckung realisierungsfähigen Forderung eine nur vage Aussicht auf Durchsetzung der Forderung hat. Maßgebend für die Schadensfeststellung ist nach der Rechtsprechung des BGH, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Betroffenen entwickelt hätte (BGH, NJW 2001, 2626 [2629]) und ob Schäden in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fallen. Das Landgericht Kaiserslautern hat es in dem angegriffenen Urteil dahingestellt sein lassen, ob das Amtsgericht Kusel durch die unterlassene Mitteilung an die militärische Verbindungsstelle eine Amtspflicht verletzt hat, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, dass jedenfalls ein ersatzfähiger Schaden nicht eingetreten sei. Diesbezüglich hat das Landgericht das Scheitern der Klage einerseits damit begründet, dass ein ersatzfähiger Schaden nicht eingetreten sei, weil eine bereits erlittene, messbare Vermögenseinbuße erst vorliege, wenn sich herausgestellt habe, dass ein Vollstreckungstitel bis zu seiner Verjährung nach 30 Jahren nicht genutzt werden könne. Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts ist jedoch die Nichtrealisierbarkeit des titulierten Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung eine typische Folge der unterlassenen unverzüglichen Anzeige im Sinne von Art. 32 Abs. 2 S. 1 NTS-ZA vor oder bei Klagezustellung. Anstelle eines durchsetzbaren titulierten Anspruchs hat die Klägerin einen titulierten Anspruch erhalten, der sehr wahrscheinlich nicht durchsetzbar ist. Dies stellt einen Vermögensschaden dar, vor dem die Vorschriften des NTS-ZA die Gläubiger in zivilrechtlichen Rechtsstreitverfahren mit Truppenangehörigen oder deren zivilen Gefolge schützen sollen. Ein Vollstreckungstitel, der aller Wahrscheinlichkeit nach nicht durchsetzbar sein wird, weil der Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners kaum zu ermitteln sein dürfte und der selbst dann, wenn dies möglich wäre, auf außerstaatlichem Territorium kaum durchsetzbar sein dürfte, ist keine werthaltige Rechtsposition und jedenfalls in der Vermögensbilanz weniger werthaltig als ein titulierter Anspruch, der aufgrund der im konkreten Fall durch Einhaltung der geregelten Verfahrensvorkehrungen verdichteten Unterstützungspflicht der militärischen Verbindungsstelle mit großer Wahrscheinlichkeit durchsetzbar wäre. Wäre die Klage, wie in Art. 32 Abs. 1, Abs. 2 NTS-ZA vorgesehen, zugestellt worden, hätte die Klägerin damit rechnen können, dass die Militärbehörden nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA bei der Durchsetzung des Titels jedwede Unterstützung leisten; dies sowohl durch eine Förderung der Vollstreckung wie auch durch ein Hinwirken auf freiwillige Zahlung. Dies hätte die Realisierbarkeit des Vollstreckungstitels deutlich erhöht. An die Stelle einer aller Wahrscheinlichkeit nach nicht werthaltigen, weil aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vollstreckbaren titulierten Forderung, wäre eine vollstreckungsfähige Forderung getreten, die durch Vollstreckungsmaßnahmen nach dem NTS-ZA und unter sonstiger Mitwirkung der Militärbehörden durchsetzbar gewesen wäre. Darin liegt ein Vermögensschaden, weil sich durch die Amtspflichtverletzung die Vermögenssituation gerade in Bezug auf das verschlechtert hat, wovor das NTS-ZA die deutschen Vollstreckungsgläubiger schützen soll: vor einer Verschlechterung der Vollstreckungsfähigkeit von titulierten Ansprüchen. Diese Verschlechterung der Vermögenssituation ist demzufolge nach dem Schutzzweck der Norm auch als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen. Es ist dabei unerheblich, ob und inwieweit die rechtlichen Verpflichtungen der US-Behörden aus Art. 34 NTS-ZA durch die unterbliebene Mitteilung beeinflusst worden sind. Entscheidend ist, dass der mit der unterlassenen Information der Verbindungsstelle bezweckte Schutz des Truppenangehörigen nicht eingreifen konnte, und dass unstreitig bei einer rechtzeitigen Verständigung der Verbindungsstelle bestimmte Maßnahmen ergriffen worden wären, während tatsächlich jede Mithilfe versagt wurde. Für ein solches Verständnis des Schutzzwecks spricht überdies, dass die Rechtsprechung die haftungsbeschränkende Vorschrift des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB, der den Geschädigten auf eine andere Ersatzmöglichkeit verweist, nach dem Schutzzweck der Norm und nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit eingeschränkt hat. Danach muss sich der Geschädigte nicht auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen lassen, wenn auf diesem Weg eine Verbesserung seiner durch die Amtspflichtverletzung verschlechterten Vermögenslage nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand zu erreichen ist. Darin hat der Rechtsgedanke Ausdruck gefunden, dass das Recht auf Schadensersatz gegen den Amtsträger nicht weichen muss, wenn dem Anspruchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine mindestens genauso geeignete und mit zumutbarem Aufwand erreichbare anderweitige Möglichkeit zur Durchsetzung seines Rechts zur Verfügung steht. Dass nach dem Schutzzweck der Norm des § 839 BGB unter Amtshaftungsgesichtspunkten derjenige Schaden ersatzfähig sein soll, dessen Verhinderung die verletzte Amtspflicht dienen soll (so BGH, NJW 2009, 1207), wirkt sich im Fall eines Verstoßes gegen die in Art. 32 Abs. 2 S. 1 NTS-ZA geregelte Anzeigepflicht demzufolge dahin aus, dass auch die dadurch bedingte Verschlechterung der Werthaltigkeit eines titulierten Anspruchs ein ersatzfähiger Schaden ist. Dies ist mit der Konsequenz verbunden, dass der Betroffene in Bezug auf seine Vermögensentwicklung so gestellt werden muss, wie er gestanden hätte, wenn sich der Amtsträger pflichtgemäß verhalten hätte. Dann aber wäre die Mobiliarvollstreckung mit Unterstützung der militärischen Verbindungsstelle wahrscheinlich durchführbar gewesen und die Geschädigte hätte damit rechnen können, dass die militärische Verbindungsstelle auf ihre truppenangehörige Schuldnerin im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten eingewirkt hätte. 5. Das mit der Amtspflichtverletzung typischerweise verbundene Schadensrisiko hat sich mit der Nichtdurchsetzbarkeit der Forderung gegenüber der Schuldnerin verwirklicht. Die Amtspflichtverletzung in Form des Unterlassens der unverzüglichen Anzeige an die Militärbehörden trägt das Risiko eines Forderungsausfalls in sich, weil die Militärbehörden die gebotene Unterstützung bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nur gewähren müssen und nach den Umständen des Einzelfalls wegen des Fehlens einer Meldepflicht in den USA tatsächlich auch nur können, wenn sie rechtzeitig diese Anzeige erhalten haben. Das Unterlassen dieser Anzeige ist wegen der rechtlichen und faktischen Verknüpfung mit der Pflicht und der Möglichkeit der Unterstützung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge typischerweise kausal dafür, dass ein titulierter Anspruch nicht realisiert werden kann, weil der Schuldner nicht mehr greifbar ist, sein Vermögen nicht (mehr) verfügbar ist und auch ein Hinwirken auf freiwillige Zahlung unterbleibt. 6. Ist infolgedessen ein ersatzfähiger Schaden zu bejahen, lässt sich dieser auch nicht, wie das Landgericht annimmt, mit der Einwendung bestreiten, weder die Mobiliarvollstreckung noch die prinzipielle Möglichkeit der Vollstreckung in den Sold der Beklagten hätte Erfolg haben können. Diese Beurteilung ist, abgesehen von der Pfändung des Wehrsoldes gegenüber amerikanischen Truppenangehörigen (dazu Kraatz, Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Forderungen und Schuldtitel aus Vertrags- und Schadensersatzrecht gegen Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland, NJW 1987, 1126) weitgehend auf Annahmen gestützt. Als ausschlaggebend hat das Landgericht angesehen, dass die angegebenen Gegenstände weit überwiegend unpfändbar seien. Selbst wenn diese Annahme zuträfe, bliebe nach obigen Ausführungen ein Vermögensnachteil, weil zumindest ein Teil der titulierten Forderung im Wege der Mobiliarvollstreckung hätte realisiert werden können. Aber auch die Annahme, dass sowohl der Pkw als auch das Motorrad nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar seien, dürfte nicht zutreffend sein, da dies diesbezüglich auf eine Verdoppelung des Vollstreckungsschutzes hinausliefe. Die Fortbewegungsmöglichkeit der Vollstreckungsschuldnerin, welche durch die Unpfändbarkeit der genannten Gegenstände geschützt wird, bleibt gewahrt, wenn sie eines der beiden Fortbewegungsmittel behalten darf. Denn durch die Unpfändbarkeit einer Sache nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO soll sichergestellt werden, dass der Vollstreckungsschuldner weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Deshalb wird auch in Bezug auf die Austauschmöglichkeit einer unpfändbaren Sache gegen eine andere auf den Funktionszweck der Unpfändbarkeitsvorschrift abgestellt. So hat der BGH zutreffend in seinem Beschl. v. 16.06.2011, VII ZB 114/09, NJW-RR 2011, 1366 [1367] zur Zulässigkeit einer Austauschpfändung zur Zwecksetzung des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ausgeführt, dass mit dieser Vorschrift erreicht werden solle, dass der Schuldner seine Arbeitskraft für sich und seine Familienangehörigen einsetzen kann. Deshalb sei beim Vorhandensein anderer Fahrzeuge, die dem Schuldner das Erreichen seines Arbeitsplatzes ermöglichten, ein Austausch nach § 811 a Absatz 1 ZPO grundsätzlich möglich. So könne ein höherwertiges Fahrzeug in der Regel gegen einen einfachen PKW ausgetauscht werden. D.h. aber im Umkehrschluss, dass es dem Vollstreckungsschuldner nicht erlaubt sein kann, zwei Fahrzeuge als unpfändbare Sachen für diesen Zweck für sich zu reklamieren. Zum Beweis für die streitige Behauptung, dass die truppenangehörige Mieterin sowohl ein Motorrad, einen Pkw und diverses Mobiliar besessen hat, hat die Klägerin ihren Bruder als Zeugen benannt. Diesen Zeugenbeweis hat das Landgericht von seinem Standpunkt aus als unerheblich erachtet, weil es von der Unpfändbarkeit sowohl des Motorrads als auch des Pkws ausgegangen ist. Es ist daher eher wahrscheinlich, dass die Klägerin von ihrer Ausgangsforderung einen gewissen nicht unerheblichen Teil hätte realisieren können, wenn die im Wege der unmittelbaren Zustellung vollgezogene Zustellung der Klageschrift pflichtgemäß gem. Art. 34 Abs. 2 NTS-ZA der Verbindungsstelle unverzüglich angezeigt worden wäre. Je nachdem, ob die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Zwangsvollstreckung zu einem Forderungsausfall in Höhe der mit der Amtshaftungsklage geltend gemachten Forderung geführt hätte, dem Geschädigten oder der Anstellungskörperschaft des pflichtwidrig handelnden Beamten obliegt, hat die Klage in vollem Umfang oder nur eingeschränkten Erfolg. Der Senat ist in Anbetracht des typischen, mit der unterlassenen Anzeige im vorliegenden Fall verbundenen Schadensbildes in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 16.06.2005, IX ZR 27/04, NJW 2005, 3071) zur Frage der Beweislast bei hypothetischen Geschehensabläufen im Zusammenhang mit der haftungsausfüllenden Kausalität der Rechtsauffassung, dass in einem solchen Fall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Zwangsvollstreckung in Höhe der titulierten Forderung Erfolg gehabt hätte, nicht dem Geschädigten aufzuerlegen ist. Denn wie der BGH in dem von ihm entschiedenen Fall zutreffend betont hat, gebührt der materiellen Gerechtigkeit bei der vorzunehmenden normativen Kontrolle der Schadenszurechnung Vorrang vor der wirklichen Kausalität, wenn wie im vorliegenden Fall hypothetische Schadensabläufe, die auf einer von dem Schädiger zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, nicht aufklärbar sind. Dies gilt erst Recht, wenn wie im vorliegenden Fall das Risiko der späteren Unaufklärbarkeit des Schadensumfangs durch die Pflichtverletzung gelegt worden ist. Bei einer solchen Sachlage fällt es in Anbetracht der Pflichtverletzung und des typischen Schadenseintritts in den Verantwortungsbereich des Beklagten, die Kausalitätsvermutung hinsichtlich der Höhe des entstandenen Schadens zu entkräften (in diesem Sinne zuletzt etwa auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.04.2015, 17 U 1/14, WM 2015, 1193 = juris Rn. 25 zum Schadenersatz aus Anlagevermittlung). Auch soweit das Vorbringen des Beklagten, wonach eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dafür fehle, ob und inwieweit ein Schaden bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, als Geltendmachung des Einwands des rechtmäßigen Alternativverhalten zu verstehen ist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn soweit der Beklagte den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erhebt, ist er auch insofern für das Vorliegen dessen tatsächlicher Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 14 m.w.N.). Der Klägerin kann auch kein Mitverschulden in Bezug auf die Schadensentstehung gem. § 254 Abs. 1 BGB angelastet werden. Das Landgericht hat dies damit begründet, dass die Klägerin bei Beendigung des mit ihr geschlossenen Mietvertrags dafür habe Sorge tragen können und auch müssen, dass sie ihre frühere Mieterin nach deren Auszug noch erreicht. Wie es für die Klägerin erreichbar gewesen sein soll, Ihre truppenangehörige frühere Mieterin zur Auskunft über ihren künftigen Aufenthaltsort zu veranlassen, ist jedoch unklar. Auch die Erwägung, wonach die Klägerin von ihrem Vermieterpfandrecht hätte Gebrauch machen können und dies im Rahmen der gebotenen Sorgfalt auch hätte tun müssen, lässt offen, ob die Klägerin dieses ihrer den NATO-Streitkräften angehörigen Mieterin gegenüber hätte durchsetzen können und ob ihr dies zumutbar gewesen wäre, zumal diese bereits vor Erlass und Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen aus dem Mietverhältnis wegen Beschädigungen der Mietsache ausgezogen war, zu einem Zeitpunkt also, als noch vor dem Amtsgericht über das Bestehen der Schadensersatzforderung gestritten wurde. Nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats hatte die Mieterin nach einem erneuten Schadensfall (Brand vom 07.11.2011) die Wohnung verlassen und seitdem nicht mehr genutzt. Auch insofern schlägt nach Auffassung des Senats die Beweislast zulasten des Schädigers zu Buche. Denn dieser muss den Nachweis dafür führen, dass die Ausübung des Vermieterpfandrechts gegenüber einem Mitglied der NATO-Streitkräfte möglich und zumutbar war (siehe zur Beweislast in Bezug auf das Vermieterpfandrecht BGH, Urt. v. 20.03.1986, IX ZR 42/85, NJW 1986, 2426). Dies hängt letztlich nämlich davon ab, ob im Zeitpunkt des Auszugs feststand, dass eine dem Vermieterpfandrecht unterliegende Forderung aus dem Mietverhältnis besteht, dass die Mieterin Eigentum an den eingebrachten Sachen hatte und dass diese pfändbar waren. Dies ist in Anbetracht der hypothetischen Geschehensabläufe unaufklärbar. Diese Unaufklärbarkeit geht in Anbetracht der dem Beklagten zurechenbaren Amtspflichtverletzung und deren typische Kausalität in Bezug auf die Schadensentstehung zulasten des Beklagten. Die vom beklagten Land angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 29.06.1989, III ZR 206/88; Urteil vom 08.12.1977, III ZR 46/75; jeweils juris) führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Der BGH hat in den dort entschiedenen Fällen die Feststellung des schadensbegründenden Tatsachenablaufs jeweils nach § 287 ZPO vorgenommen; dabei wurde aber betont, die Reichweite einer zu gewährenden Beweiserleichterung könne nur im Blick auf die konkret vorliegende Amtspflichtverletzung beantwortet werden, was für einzelne Fallgruppen durchaus verschieden beurteilt werden müsse. 7. Der vom beklagten Land zu leistende Schadenersatz umfasst neben der Hauptsumme sowie den vorgerichtlichen und gerichtlichen Kosten aus dem Vorprozess auch die als solche nicht bestrittenen und auch in der Berechnung nicht zu beanstandenden vorgerichtlichen Kosten für die Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs. Die Klägerin kann sich insoweit auf die Ermächtigung durch ihre Rechtsschutzversicherung berufen (Schreiben vom 22.11.2013, Bl. 48 d.A.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist nach Maßgabe von §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen, weil die vom Senat angenommene Drittwirkung der Anzeigepflicht nach Art. 32 Abs. 2 S. 1 NTS-ZA sowie die vom Senat zugrunde gelegte Beweislastverteilung hinsichtlich eines hypothetischen Verlaufs der Vollstreckung in derartigen Fällen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 35.000 €. A. Die Klägerin macht im Wege der Amtshaftung einen Schaden geltend, der nach ihrem insoweit unstreitigen Vorbringen daraus resultiert, dass sie die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil wegen Schadensersatzansprüchen aus einem Mietverhältnis gegen eine Mieterin, die Angehörige der US-Streitkräfte war, aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer der Verjährungsfrist des titulierten Anspruchs von 30 Jahren nicht durchführen kann, weil ihr der Aufenthaltsort der Schuldnerin nicht bekannt gegeben wird und sie die militärische Verbindungsstelle diesbezüglich nicht unterstützt oder auch nicht mehr unterstützen kann. Infolgedessen ist sie auch nicht in der Lage den Nachweis zu führen, dass die Zwangsvollstreckung tatsächlich in Höhe des geltend gemachten Schadens Erfolg gehabt hätte. Sie stützt ihren Amtshaftungsanspruch darauf, dass die militärische Verbindungsstelle der US-Streitkräfte von der beim Amtsgericht Kusel mit der Zustellung der Klageschrift befassten Justizbediensteten nicht informiert worden ist und wegen der deshalb fehlenden Mitwirkung des Legal-Office die Durchsetzung ihrer Ansprüche gescheitert sei, zumal keinerlei Möglichkeit bestehe, den Aufenthaltsort der Schuldnerin zu ermitteln. Das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Mieterin wurde während des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Kusel Ende des Jahres 2011 beendet. Mit Urteil vom 30.03.2012 wurde die Mieterin der Klägerin verurteilt, an die Klägerin 26.916,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.04.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.08.2011 sowie die Kosten des Rechtsstreits, die sich auf 3.383,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.05.2012 belaufen, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu tragen. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sie, wenn die Zustellung ordnungsgemäß über die US-Dienststellung vorgenommen worden wäre, den ihr entstandenen Schaden nicht erlitten hätte, weil durch die Kontaktaufnahme zu den Vorgesetzten der Angehörigen der US-Streitkräfte auf diese eingewirkt worden wäre und die Klägerin auch eine Zwangsvollstreckung hätte einleiten können. Dies sei nunmehr nicht möglich, weil sie keine Möglichkeit habe, den Aufenthaltsort ihrer früheren Mieterin herauszufinden oder eine Mobiliarzwangsvollstreckung gegen diese zu betreiben. Da ihre frühere Mieterin Eigentümerin eines Pkw, eines Kraftrades und diversen Mobiliars im Wert von insgesamt jedenfalls 15.000 € gewesen sei, sei die Amtspflichtverletzung für ihren Schaden kausal geworden. Sie hat bis zuletzt unbestritten und mit Beweisantritt vorgetragen, dass von Seiten der US-amerikanischen Dienststellen keinerlei Unterstützung bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Beklagten im Verfahren vor dem Amtsgericht Kusel erfolgte und ihr auch der Aufenthaltsort der Beklagten während des Verfahrens vor dem Amtsgericht Kusel nach deren Auszug aus der Wohnung nicht bekannt gegeben wurde, weil die Klage im Verfahren vor dem Amtsgericht Kusel nicht über die amerikanische Verbindungsstelle erfolgt sei und weil auch die unverzügliche Anzeige über die Zustellung an die Privatanschrift der Beklagten unterlassen worden sei. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die US-Behörden bei ordnungsgemäßer Mitteilung auf die amerikanische Mieterin im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten nachhaltig mit dem Ziel einer freiwilligen Zahlung eingewirkt hätten. Dementsprechend hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie Zahlung zu leisten wie folgt: a) 26.916,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.4.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten Höhe weiterer 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.8.2011, b) 3.383,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 3.5.2012, c) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Amtshaftung nicht vorlägen. An der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung fehle es insbesondere schon deshalb, weil die Mithilfe bei der Vollstreckung nach Art. 34 NTS-ZA völlig getrennt von der Unterrichtung nach Art. 32 Abs. 2 und 3 NTS-ZA zu beurteilen sei und weil darüber hinaus aufgrund des NATO-Truppenstatuts in den Soldanspruch der Angehörigen der Streitkräfte ohnehin nicht vollstreckt werden könne und auch die Mobiliarvollstreckung keinen Erfolg gehabt hätte. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden liege zudem außerhalb des Schutzzwecks der Haftungsnorm, weil die dahinter stehenden Verhaltenspflichten in Bezug auf die Zustellung der Klageschrift nach der Gesetzesbegründung nur den Zweck hätten, den meist der deutschen Sprache nicht kundigen oder nur beschränkt kundigen Angehörigen der NATO-Truppen die notwendige Unterstützung zu leisten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat offengelassen, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat. Eine Pflichtverletzung sei jedenfalls nicht darin zu sehen, dass die Klageschrift in dem Mietrechtsstreitverfahren 2 C 331/11 nicht über die US-Verbindungsstelle an die Mieterin zugestellt worden sei. Denn gem. Art. 32 Abs. 1 NTS-ZA hätten deutsche Gerichte bei der Zustellung von zivilgerichtlichen Klageschriften grundsätzlich die Wahl zwischen einer Zustellung über eine Verbindungsstelle und einer solchen an die Wohnanschrift der Truppenmitglieder. Die Frage, ob das Amtsgericht durch die unterlassene Mitteilung an die Verbindungsstelle eine Amtspflicht verletzt hat, hat das Landgericht dahinstehen lassen, da es sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass der Amtshaftungsanspruch jedenfalls an dem Fehlen eines ersatzfähigen Schadens scheitere. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadens. Eine Pfändung des Solds sei in der Regel nicht möglich. Und die Behauptung, wonach eine Aufforderung zur freiwilligen Zahlung durch den Vorgesetzten der Streitkräfteangehörigen, der früheren Mieterin der Klägerin, zum Erfolg geführt hätte, sei mangels konkreter Anhaltspunkte bloße Spekulation. Zudem sei der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden zur Last zu legen, weil sie von ihrem Vermieterpfandrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Die Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und den Berufungsantrag, mit dem der Klageantrag aufrechterhalten wird, fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist wie folgt begründet: Das erstinstanzliche Gericht habe das Beweisangebot, wonach die in Art. 34 NTS-ZA geregelte Vollstreckungshilfe nicht gewährt wird und nicht gewährt wurde, ignoriert. Zu Unrecht verneine das erstinstanzliche Urteil auch das Entstehen respektive das Vorhandensein eines Vermögensschadens der Klägerin. Der Klägerin sei infolge der Amtspflichtverletzung jegliche Möglichkeit genommen, gegen ihre zur Zahlung verurteilte frühere Mieterin die Zwangsvollstreckung mit gewissen Erfolgsaussichten zu betreiben. Nur deshalb sei jegliche Überlegung spekulativ, welche Vollstreckungsmöglichkeiten mit welcher Aussicht auf Erfolg gegeben gewesen wäre. Auch ein Mitverschulden könne der Klägerin nicht angelastet werden, weil der Auszug der früheren Mieterin weit vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Kusel erfolgt sei, weshalb zum Zeitpunkt des Auszugs kein Titel vorgelegen habe, auf den ein etwaiges Vermieterpfandrecht hätte gestützt werden können. Das beklagte Land ist der Berufung mit der Begründung entgegengetreten, es fehle an der Kausalität der etwaigen Amtspflichtverletzung, weil der deutsche Vollstreckungsbeamte unabhängig davon, wie die Zustellung erfolgt sei, von den Militärbehörden unterstützt würde. Außerdem hätte die Zwangsvollstreckung ohnehin keinen Erfolg gehabt, weil die Schuldnerin nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin ohnehin nur über Wertgegenstände von maximal 15.000 € verfügt habe. Gehaltspfändungen seien nach dem NATO-Truppenstatut ausgeschlossen, so dass lediglich die Zwangsvollstreckung im Wege der Mobiliarvollstreckung möglich gewesen wäre und diese nur deshalb gescheitert sei, weil diese bei der Schuldnerin nicht zu realisieren gewesen sei. Dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland hätten erfolgen können, stelle ebenfalls eine Spekulation dar, da in der USA außerhalb der Streitkräfte keine Meldepflicht bestehe. Die Amtspflichtverletzung sei auch nicht drittgerichtet. Die maßgebende Bestimmung im NATO-Truppenstatut diene dem Schutz des Truppenmitglieds und nicht den Interessen des Klägers. Sofern der Senat im Wege der Beweislastumkehr von dem Beklagten verlangen wolle, die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung darzulegen und unter Beweis zu stellen, verlange er wiederum dem Beklagten Unmögliches ab. Die Rechtsprechung des BGH komme nur dann zur Anwendung, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang bestehe. Anderenfalls müsse der Kläger beweisen, dass sein Schaden durch die Amtspflichtverletzung verursacht worden sei. Im Übrigen sei völlig offen, aus welchen Gründen die Klägerin nicht von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die Schriftsätze, Protokolle und anderen Unterlagen Bezug genommen; weiterhin auf die Akten des Ausgangsverfahrens (2 C 331/11 AG Kusel = 4 S 60/12 LG Kaiserslautern), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.