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Urteil

33 O 8/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:0210.33O8.21.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

              a) wie nachstehend wiedergegeben,

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Verbrauchern Gleitsichtbrillen anzubieten und/oder anbieten zu lassen, deren Anpassung nur Daten aus dem Brillenpass, nicht jedoch Daten zur habituellen Kopf- und Körperhaltung, zur Augenhöhe, zur Vorneigung der Gleitsichtgläser beim Tragen, zum Hornhautscheitelabstand und zum Fassungsscheibenwinkel zugrunde gelegt werden, wenn dies ohne einen deutlichen Hinweis erfolgt, dass die Benutzung dieser Brillen eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen kann, weil ein solcher Hinweis nur, wenn der Verbraucher mit dem Cursor über den Hinweis fährt „Bitte beachten Sie unseren Hinweis bezüglich der Nutzung unserer Gleitsichtbrillen“, wie er oben aus den Seiten 16 und 17 ersichtlich ist, wie nachstehend wiedergegeben mittels eines Mouse-over-Effekts erscheint,

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, wenn dies geschieht, indem die Beklagte ihre Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummer, E-Mail, Postanschrift, Internetkontaktformular) für den Onlineverkauf sowie die Abwicklung einschließlich Widerruf und/oder Retouren von Kaufverträgen über Gleitsichtbrillen zur Verfügung stellt,

und/oder

b) wie nachstehend wiedergegeben,

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Verbrauchern Gleitsichtbrillen anzubieten und/oder anbieten zu lassen, deren Anpassung nur Daten aus dem Brillenpass, nicht jedoch Daten zur habituellen Kopf- und Körperhaltung, zur Augenhöhe, zur Vorneigung der Gleitsichtgläser beim Tragen, zum Hornhautscheitelabstand und zum Fassungsscheibenwinkel zugrunde gelegt werden, wenn dies ohne einen deutlichen Hinweis erfolgt, dass die Benutzung dieser Brillen eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen kann, weil ein solcher Hinweis nur, wenn der Verbraucher mit dem Cursor den Hinweis „Bitte beachte unsere Hinweise bezüglich der Nutzung unserer Gleitsichtbrillen“ anklickt, wie er oben aus den Seiten 34 und 40 bis 46 ersichtlich ist, wie nachstehend wiedergegeben erscheint,

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, wenn dies geschieht, indem die Beklagte ihre Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummer, E-Mail, Postanschrift, Internetkontaktformular) für den Onlineverkauf sowie die Abwicklung einschließlich Widerruf und/oder Retouren von Kaufverträgen über Gleitsichtbrillen zur Verfügung stellt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2021 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1), 2) und 3) vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu 3) für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Hinsichtlich des Tenors zu 2) darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, a) wie nachstehend wiedergegeben, Bilddateien entfernt Verbrauchern Gleitsichtbrillen anzubieten und/oder anbieten zu lassen, deren Anpassung nur Daten aus dem Brillenpass, nicht jedoch Daten zur habituellen Kopf- und Körperhaltung, zur Augenhöhe, zur Vorneigung der Gleitsichtgläser beim Tragen, zum Hornhautscheitelabstand und zum Fassungsscheibenwinkel zugrunde gelegt werden, wenn dies ohne einen deutlichen Hinweis erfolgt, dass die Benutzung dieser Brillen eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen kann, weil ein solcher Hinweis nur, wenn der Verbraucher mit dem Cursor über den Hinweis fährt „Bitte beachten Sie unseren Hinweis bezüglich der Nutzung unserer Gleitsichtbrillen“, wie er oben aus den Seiten 16 und 17 ersichtlich ist, wie nachstehend wiedergegeben mittels eines Mouse-over-Effekts erscheint, Bilddatei entfernt , wenn dies geschieht, indem die Beklagte ihre Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummer, E-Mail, Postanschrift, Internetkontaktformular) für den Onlineverkauf sowie die Abwicklung einschließlich Widerruf und/oder Retouren von Kaufverträgen über Gleitsichtbrillen zur Verfügung stellt, und/oder b) wie nachstehend wiedergegeben, Bilddatei entfernt Verbrauchern Gleitsichtbrillen anzubieten und/oder anbieten zu lassen, deren Anpassung nur Daten aus dem Brillenpass, nicht jedoch Daten zur habituellen Kopf- und Körperhaltung, zur Augenhöhe, zur Vorneigung der Gleitsichtgläser beim Tragen, zum Hornhautscheitelabstand und zum Fassungsscheibenwinkel zugrunde gelegt werden, wenn dies ohne einen deutlichen Hinweis erfolgt, dass die Benutzung dieser Brillen eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen kann, weil ein solcher Hinweis nur, wenn der Verbraucher mit dem Cursor den Hinweis „Bitte beachte unsere Hinweise bezüglich der Nutzung unserer Gleitsichtbrillen“ anklickt, wie er oben aus den Seiten 34 und 40 bis 46 ersichtlich ist, wie nachstehend wiedergegeben erscheint, Bilddatei entfernt , wenn dies geschieht, indem die Beklagte ihre Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummer, E-Mail, Postanschrift, Internetkontaktformular) für den Onlineverkauf sowie die Abwicklung einschließlich Widerruf und/oder Retouren von Kaufverträgen über Gleitsichtbrillen zur Verfügung stellt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2021 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. 4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1), 2) und 3) vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu 3) für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Hinsichtlich des Tenors zu 2) darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen des Vorenthaltens einer wesentlichen Information beim Anbieten von Gleitsichtbrillen auf der Internetseite www.n.de sowie Abmahnkosten geltend. Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung. Das Geschäftsmodell der Beklagten umfasst die Erstellung von Internetseiten. Sie wirbt auf ihrer Internetseite www.t.de mit einer „ganzheitlichen Betreuung von Onlineshops“. Auf der Internetseite www.n.de werden u.a. Gleitsichtbrillen vertrieben. Betreiber dieser Seite ist ausweislich des Impressums die N Ltd., die ihren Sitz in Hong Kong hat. Die Beklagte erscheint auf der vorgenannten Internetseite als „Unser Servicepartner für den Deutschen Raum“, als „Kundensupport“, als „Kundenservice“ sowie für die „telefonische Beratung (Hotline)“ und „Retourenbearbeitung“ (vgl. Anlage K1, Bl. 64 ff. d. A.) sowie als „Ihr Vertragspartner für Service-Dienstleistungen (z.B. Kundendienst in Deutschland: sofern entsprechend ausgewiesen)“. Dort sind auch die Kontaktdaten der Beklagten angegeben. Als Kundenservicepartner beantwortet sie Anfragen, welche per E-Mail ausgelöst werden. Sie wird auch als Kontaktadressat für die die Abwicklung von Widerrufen und von Retouren angegeben, welche ausschließlich über sie erfolgen. Auch in den AGB wird die Beklagte mit ihren Kontaktdaten und ihrer Telefonnummer als Adressat des Widerrufs genannt, ebenso als Adressat der nach Widerruf erforderlichen Rücksendung. Zudem ist die Beklagte dort mit ihrer Telefonnummer als Kundenservice angegeben. Darüber hinaus erscheint die Beklagte auch als Absender auf von Sendungen, die über www.n.de bestellt worden sind. Auf der vorgenannten Internetseite können Verbraucher Gleitsichtbrillen bestellen, wobei sie ihre individuelle Sehstärke angegeben müssen sowie auch einige weitere Angaben aus dem Brillenpass. Angaben zur habituellen Kopf- und Körperhaltung, die Augenhöhe, die Vorneigung der Gleitsichtgläser beim Tragen, der Hornhautscheitelabstand oder der Fassungsscheibenwinkel sind hierbei nicht möglich. Da hierdurch die Gleitsichtbrillen nur eingeschränkt an den Kunden individuell angepasst werden könne, kann das Tragen solcher Gleitsichtbrillen im Straßenverkehr zu einer Gefährdung des Brillenträgers führen. Der Kläger machte die Beklagte im April 2020 darauf aufmerksam, dass ein Hinweis auf diese Gefährdung auf der Internetseite nicht aufgenommen sei. Der Kläger mahnte die Beklagte insoweit mit Schreiben vom 27.04.2020 (Anlage K4, Bl. 76 ff. d. A.) ab. Daraufhin gab die Beklagte wegen des damals vollständig fehlenden Hinweises eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage K4, Bl. 94 f. d. A.). In der Folge wurde folgender Hinweis in den Bestellvorgang aufgenommen: „Bitte beachten Sie unseren Hinweis bezüglich der Nutzung unserer Gleitsichtbrillen“. Dieser Hinweis war mit einem Mouse-over-Effekt ausgestattet, sodass, wenn man mit der Computermaus über diesen Text fuhr, ein Text mit entsprechendem Warnhinweis bezüglich der Gefahr im Straßenverkehr bei Verwendung von Gleitsichtbrillen erschien (vgl. Klageantrag zu 1. a)). Jedenfalls seit dem 18.01.2021 war der Hinweis so ausgestaltet, dass in dem Angebot unter dem Button „Artikel Konfigurieren“ und unter „In den Warenkorb“ der nicht als Link erkennbare Text „Bitte beachte unsere Hinweise bezüglich der Nutzung unserer Gleitsichtbrillen“ angezeigt wurde. Klickte man diesen an, erschien der Warnhinweis bezüglich der Gefahr im Straßenverkehr bei Verwendung von Gleitsichtbrillen (vgl. Klageantrag zu 1. b)). Wegen der beiden vorgenannten Handlungen mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2021 ab. Von der Beklagten erfolgte darauf keine Reaktion. Der Kläger ist der Auffassung, dass auch die hier streitgegenständlichen Ausgestaltungen des Hinweises hinsichtlich der Gefahren im Straßenverkehr für die Brillenträger bei der Verwendung von nicht hinreichend auf diese angepassten Gleitsichtbrillen als „Vorenthalten“ einer wesentlichen Information im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG einzustufen seien. Er behauptet, die Beklagte handele hinsichtlich des Internetauftritts und des Vertriebs von Gleitsichtbrillen über die genannte Internetseite gemeinschaftlich mit der N Ltd. und sei daher jedenfalls mitverantwortlich. Der Kläger hat ursprünglich dem Urteilstenor zu 1. entsprechende Klageanträge angekündigt, jedoch jeweils ohne den Zusatz: wenn dies geschieht, indem die Beklagte ihre Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummer, E-Mail, Postanschrift, Internetkontaktformular) für den Onlineverkauf sowie die Abwicklung einschließlich Widerruf und/oder Retouren von Kaufverträgen über Gleitsichtbrillen zur Verfügung stellt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Klagenantrag modifiziert und beantragt nunmehr, 1. – wie erkannt – 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Ausgestaltung der Hinweise mangels jeglicher Vorgaben zur Art und Weise und der Deutlichkeit eines Hinweises kein Unterlassungsanspruch bestehe. Jedenfalls ist sie der Ansicht, für Verbraucher sei erkennbar, dass sich hinter dem Hinweis bezüglich der Nutzung der Gleitsichtbrillen ein weiterer Hinweis befinden müsse und es der intuitiven Handhabung entspreche, mit der Maus über den Text zu fahren bzw. den Hinweis anzuklicken. Die Beklagte behauptet, sie handele nicht gemeinschaftlich mit der N Ltd., sondern sie sei lediglich interner Servicepartner dieser Firma und wickele in deren Auftrag bestimmte Servicedienstleistungen ab. Sie sei weder in der Lage und auch nicht berechtigt oder imstande, die Inhalte der Internetseite der N Ltd. zu ändern, zu bearbeiten oder auf diese Einfluss zu nehmen. Sie habe auch keinen Einfluss darauf, welche Ware dem Kunden auf der Internetseite www.n.de angeboten werde. Obwohl ihre Telefonnummer auf der Internetseite der N Ltd. zur Kontaktaufnahme angegeben sei, könne sie nur Fragen zur Lieferbarkeit bereits bestellter Waren beantworten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3, 5a Abs. 2 UWG zu. 1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung klagebefugt. Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. 2. Das Anbieten von Gleitsichtbrillen, die wie vorliegend nur eingeschränkt individuell angepasst werden, ohne hierbei darauf hinzuweisen, dass die Benutzung dieser Brillen im Straßenverkehr gefährlich sein könnte, stellt eine Irreführung nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1 UWG dar. a) Bei der Information, dass durch die Verwendung von Gleitsichtbrillen, die ohne Ermittlung von Hornhautscheitelabstand, Fassungsvorneigung und Einschleifhöhe hergestellt werden, eine Gefährdung im Straßenverkehr entstehen könnte, handelt es sich im Sinne des § 5 a Abs. 1, 2, S. 1 Nr. 1 UWG um eine wesentliche Information, deren Offenlegung zum Schutze der Interessen des Verbrauchers nach den Umständen des Einzelfalls unerlässlich ist. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Schleswig (Urt. v. 29.9.2014 - 6 U 2/14, MMR 2015, 390, Rn. 46 ff.) an, welches hierzu wie folgt ausgeführt hat: Indem nämlich die Bekl. Gleitsichtbrillen anbot, die ohne Ermittlung von Hornhautscheitelabstand, Fassungsvorneigung und Einschleifhöhe hergestellt waren, und hierbei nicht auf die Möglichkeit hinwies, dass die Benutzung dieser Brillen im Straßenverkehr gefährlich sein könne, handelte sie nach §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG irreführend. Denn hierdurch verschwieg sie ein Risiko und damit eine Tatsache, über die sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung aufzuklären hatte. […] Dem angesprochenen verständigen und durchschnittlich informierten Verbraucher wird ohne Warnhinweis nicht bewusst sein, dass die Benutzung der Gleitsichtbrille zu Gefahren im Straßenverkehr führen kann, da einige Angaben aus dem Brillenpass auf der Internetseite abgefragt werden und angegeben werden müssen. Es entsteht somit der Eindruck, die Brille werde durchaus individuell angepasst, sodass der Verbraucher mit einer entsprechenden Beeinträchtigung nicht rechnen wird. b) Zwar fehlte der Hinweis vorliegend nicht gänzlich. Der Hinweis wurde hier auf oben dargestellte Art und Weise aufgenommen. Dem Fehlen eines Hinweises steht es indes gleich, wenn der Hinweis versteckt erteilt wird, so dass dessen Kenntnisnahme vereitelt oder erschwert wird (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler , 40. Aufl. 2022, UWG, § 5a, Rn. 3.27). Dann liegt ein Verheimlichen des Hinweises vor. Ein Verheimlichen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Information derart inmitten anderer Informationen „versteckt“ wird, dass der Durchschnittsverbraucher sie nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten auffindet, mithin wenn der Hinweis erst nach Suchen erkannt werden kann(Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler , 40. Aufl. 2022, UWG, § 5a, Rn. 3.27). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Werbeadressat den Hinweis nicht erwartet (OLG Köln, Urt. v. 08. Mai 2020 – I-6 U 241/19, Rn. 94-95, juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich somit vorliegend um ein Verheimlichen des Hinweises. Denn der streitgegenständliche Hinweis ist aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung nur erschwert zugänglich. Erst wenn der Verbraucher mit der Maus über den innerhalb des Angebots in kleiner Schriftform eingeblendeten Text zur Beachtung der Hinweise zur Nutzung fährt bzw. dieser von ihm angeklickt wird, wird in kleiner Schrift auf mögliche Gefahren im Straßenverkehr hingewiesen. Das Zusammenspiel dieser einzelnen, von dem Verbraucher zu überwindenden Schritte, um den Hinweis angezeigt zu bekommen, erschwert den Zugang zu dem Hinweis erheblich. Der Text, hinter dem der Hinweis durch Mouse-over-Effekt oder Klicken abgelegt ist, ist auch nicht in einer Weise hervorgehoben, dass der Verbraucher intuitiv mit der Maus über den Text fahren oder diesen anklicken wird. Hinsichtlich des Mouse-over-Effekts ist zudem zu beachten, dass dieser bei der Nutzung von Mobilgeräten nicht funktioniert. Dies gilt auch insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der angesprochene Verkehrskreis einen solchen Hinweis zu Risiken oder Gefahren, wie oben ausgeführt, generell nicht erwarten wird, sodass der Hinweis in den streitgegenständlichen Ausgestaltungen nicht ohne weiteres erkennbar ist. 3. Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten folgt aus § 8 Abs. 1 UWG. Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (BGH, Urt. v. 3.3.2016 – I ZR 110/15, GRUR 2016, 961). Danach ist die Beklagte vorliegend Schuldnerin des geltend gemachten Anspruchs. Zwar ist vorliegend nicht von einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit der Beklagten auszugehen. Die Klägerseite hat nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte Anbieterin der Gleitsichtbrillen ist. Dass Tätigkeiten im Rahmen des Kundenservice durch die Beklagte erfolgen oder diese etwa über die Internetseite www.n.de bestellte Waren versendet bzw. auf Päckchen als Absender aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass sie die Brillen zugleich auch anbietet. Die Beklagte haftet jedoch als Teilnehmerin an dem Wettbewerbsverstoß, da sie ihre Kontaktdaten zur Verfügung stellt und als Kundenservice für die N Ltd. tätig wird. Die Teilnehmerhaftung setzt eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestanden der Zuwiderhandlung durch einen anderen voraus (Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler / Feddersen , UWG, 40. Aufl. 2022, § 8, Rn. 2.15). Nach der Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Urt. v. 05.04.2019 - I-6 U 151/18, juris, Rn. 65) ist bei einem Wettbewerbsverstoß im Onlineshop eines Unternehmens von einer Teilnehmerhaftung einer Werbeagentur, welche diesem Postfach und Telefonnummer zur Verfügung stellt, auszugehen, da allein die Angabe der Kontaktdaten und die Möglichkeit der Nutzung das angegriffene Geschäftsmodell des Unternehmens fördert (a.a.O, Rn. 66). Danach ist die Teilnehmerhaftung der Beklagten vorliegend zu bejahen. Es ist unstreitig, dass die Beklagte aufgrund von Angaben auf der Internetseite n.de und in den AGB als Kundenservice für die N Ltd. fungiert und bei entsprechender Kontaktaufnahme reagiert. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte nur Angaben hinsichtlich bereits abgeschlossener Verträge im Rahmen einer Kontaktaufnahme machen kann. Denn jedenfalls durch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme durch bestehende Kunden oder potentielle Neukunden wird hierdurch zugleich die streitgegenständliche unlautere Handlung gefördert. Der Tatbeitrag der Beklagten ist auch nicht derart untergeordnet, dass nicht von einer Teilnehmerhandlung auszugehen ist. Die Möglichkeit der Kontaktaufnahme ist für einen Online-Versandhändler nicht derart untergeordnet, dass diese nicht erheblich wäre (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05. April 2019 – I-6 U 151/18 –, Rn. 66 - 67, juris). Dies gilt insbesondere da die Beklagte als alleiniger Kontakt für den Kundenservice angegeben ist und insoweit selbständig tätig wird. Schließlich hat die Beklagte auch Kenntnis von dem unlauteren Handeln. Eine substantiierte Abmahnung genügt nach der Rechtsprechung des BGH, um eine Bösgläubigkeit herzustellen (BGH, Urt. v. 12.3.2015 – I ZR 84/14, GRUR 2015, 1025, Rn. 17; Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler / Feddersen , UWG, 40. Aufl. 2022, § 8, Rn. 2.15a). Diese wird regelmäßig zur Folge haben, dass der Adressat sein Verhalten im Weiteren korrigiert oder dass bei Fortsetzung der Verhaltensweise von einem Teilnehmervorsatz auszugehen ist (vgl. BGH, a.a.O). Ausgehend davon ist der Teilnehmervorsatz der Beklagten vorliegend zu bejahen. Auch nach Erhalt der Abmahnung im Januar 2021 stellt die Beklagte weiterhin ihre Kontaktdaten zur Verfügung, sodass weiterhin die Kontaktmöglichkeit besteht und sie somit ihren Beitrag zu dem Wettbewerbsverstoß in dessen Kenntnis unverändert fortgesetzt. 4. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Erstbegehung vermutet. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die Vermutung auch nicht widerlegt worden. II. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 13 Abs. 3 UWG ebenfalls Zahlung von Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe von 374,50 EUR verlangen. III. Die von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommene Antragsmodifizierung stellt eine teilweise Klagerücknahme dar, sodass er insoweit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten trägt. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, S.2 sowie 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.