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Beschluss

4 U 125/22

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2023:0222.4U125.22.00
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Leitsätze
Verwerfung einer nicht ordnungsgemäß begründeten Berufung in einem „Dieselverfahren“.(Rn.13)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 08.09.2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verwerfung einer nicht ordnungsgemäß begründeten Berufung in einem „Dieselverfahren“.(Rn.13) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 08.09.2022 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin wegen der behaupteten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem Motor des von dem Ehemann der Klägerin am 23.09.2016 von einem Händler zum Preis von 93.400,00 € erworbenen Wohnmobils auf Schadensersatz in Anspruch. Mit dem angefochtenen Urteil der Einzelrichterin, auf das wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und wegen der erstinstanzlichen Klageanträge verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass die bestrittene Aktivlegitimation der Klägerin nicht nachgewiesen sei, weil diese die Vorlage einer Abtretungserklärung ihres Ehemannes zwar schriftsätzlich angekündigt habe, eine solche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.08.2022 aber nicht vorgelegt worden sei (LGU 4f unter II. B.I.). Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageziele (im Zahlungsbegehren geringfügig reduziert) weiter. Die 43-seitige Rechtfertigung des Rechtsmittels verhält sich zu den Erwägungen in dem angefochtenen Urteil zur fehlenden Sachbefugnis - unter erstmaliger Vorlage einer schriftlichen Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann mit Datum vom 20.06.2022 - allein wie folgt (Berufungsbegründung S. 3, Bl. 39 der eAkte zweiter Instanz): „Aktivlegitimation vorhanden Das Landgericht Frankenthal hat die Klage aufgrund vermeintlich fehlender Aktivlegitimation abgewiesen. Dem kann hingegen nicht entsprochen werden. In der Replik vom 15.06.2021 (offensichtlich gemeint: 2022) wurde bereits klägerseits dargelegt, dass es eine Abtretungserklärung gibt.“ Der Senat hat die Klägerin mit Beschluss vom 11.01.2023 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung wegen Nichteinhaltung des Begründungserfordernisses nach § 520 Abs. 3 ZPO hingewiesen. II. Die Berufung ist im Beschlusswege nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin ihr Rechtsmittel nicht in einer den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts aufgreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel, weil nicht ordnungsgemäß begründet, unzulässig (BGH NJW-RR 2016, 1267, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20.06.2022 - VIa ZB 5/21, juris Rn. 9). So verhält es sich hier: 1. Die Erstrichterin hat die Abweisung der Schadensersatzklage auch auf die - selbständig tragende - Begründung der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin gestützt. Mit dem von der Berufungsbegründung dagegen vorgebrachten und vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen Passus werden entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO keine Umstände bezeichnet, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Erstgericht im Sinne von § 546 ZPO und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung zur Abweisung der Klage mangels nachgewiesener Sachbefugnis fehlt gänzlich. Insbesondere ist damit auch keine Verfahrensrüge i.S.v. § 529 Abs. 2 ZPO erhoben. Die Klägerin greift in der Rechtsmittelrechtfertigung gerade nicht die Richtigkeit der Begründung des landgerichtlichen Urteils in diesem Punkt (Verneinung des Nachweises ihrer Sachbefugnis im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts) an, sondern holt vielmehr nur von ihr im ersten Rechtszug versäumten Sachvortrag und Beweisantritt nach. 2. Zwar kann eine Berufung grundsätzlich auch auf ausschließlich neues Vorbringen (neue Angriffsmittel i.S.v. § 282 Abs. 1 ZPO) gestützt werden (BGH NJW-RR 2007, 934 m.w.N.); „neu“ ist das Angriffsmittel dann, wenn es - wie im Streitfall die Beweisurkunde über die Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann - erstmals in der Berufungsinstanz in den Prozess eingeführt wird. Dann muss die Berufungsbegründung, um dem Begründungserfordernis zu genügen, nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO aber auch diejenigen Tatsachen bezeichnen, aufgrund derer das neue Angriffsmittel unter den engen Voraussetzungen des § 531 Abs ZPO zuzulassen ist (BGH NJW-RR 2015, 465 Rn. 6 m.w.N; dazu Elzer FD-ZVR 2015, 365234); fehlen diese, kann die Berufung ohne weiteres nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen werden. Vortrag der Klägerin dazu, warum der erstmals im Berufungsrechtszug angetretene Beweis für ihre Sachbefugnis nach § 531 Abs.2 ZPO zuzulassen wäre, enthält die Berufungsbegründung schon nicht. Er hätte wohl auch nicht mit Aussicht auf Erfolg gehalten werden können, weil die Abtretungsvereinbarung auf den 20.06.2022 datiert ist und die mündliche Verhandlung erster Instanz erst danach am 18.08.2022 geschlossen wurde (vgl. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Stellungnahme der Klägerin vom 16.02.2023 zu dem Hinweis des Senats vom 11.01.2023 gibt keinen Anlass für eine andere rechtliche Beurteilung. Die Berufung war danach zu verwerfen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.