OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZR 144/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:150224BVZR144
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:150224BVZR144.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 144/23 vom 15. Februar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf, Dr. Malik und Dr. Schmidt beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.386,54 €. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 3.386,54 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen in Anspruch. Zudem begehrt sie von den Beklagten die Überlassung einer Wohnung (sog. „Frankfurter Zimmer“) nebst Schlüsseln in einem in Hamburg gelegenen Haus des Beklagten zu 1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zuge- lassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbe- schwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen. 1 2 - 3 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abände- rung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, BeckRS 2020, 4811 Rn. 4); um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zuläs- sigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, BeckRS 2021, 5163 Rn. 4 mwN). 2. Die Klägerin hat in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € über- steigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Zwar bemisst sie allein das wirtschaftliche Interesse an der Überlassung der Wohnung unter Vor- lage des Mietspiegels mit 37.434,12 €. Hiermit kann sie aber nicht gehört werden, nachdem sie den Gesamtstreitwert in der Klageschrift mit lediglich 8.386,54 € (3.386,54 € für die bezifferten Zahlungsanträge und 5.000 € für den Antrag auf Überlassung des Frankfurter Zimmers nebst Schlüsseln) angegeben und der ent- sprechenden Festsetzung in den Vorinstanzen nicht widersprochen hat. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage 3 4 5 6 - 4 - neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Be- schwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZR 167/19, BeckRS 2020, 4811 Rn. 6 mwN). b) So liegt es hier. Der Streitwert der Klage, welcher der Beschwer der Klägerin entspricht, ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung hat die Klä- gerin zu keiner Zeit verlangt. Ob die Partei sich auf eine Fehlvorstellung über die Bemessungsgrundlage berufen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2018 - V ZR 238/17, NZM 2018, 845 Rn. 7), kann dahinstehen. Denn auf der Grund- lage der Klageschrift ist davon auszugehen, dass die Klägerin selbst ihr Interesse an der Überlassung der Wohnung mit 5.000 € bewertete. Im Übrigen ist entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde Gegenstand des auf Überlassung der Wohnung gerichteten Antrags nicht der Bestand eines Wohnrechts. Dessen Bestehen ist für die Beurteilung des geltend gemachten Überlassungsanspruchs lediglich eine rechtliche Vorfrage, die bei einer Entscheidung nicht in Rechtskraft erwächst. 7 - 5 - III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts legt der Senat mangels an- derer Anhaltspunkte den von dem Berufungsgericht angenommenen Wert zu- grunde. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Schmidt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.05.2022 - 2-10 O 326/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.06.2023 - 4 U 125/22 - 8 9