OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 U 30/15

OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2015:0519.4U30.15.0A
7mal zitiert
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen.(Rn.5) 2. Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbstständig überprüft wird (vgl. BGH, 26. Februar 2015, III ZB 55/14).(Rn.5)
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 13. Januar 2015 wird abgelehnt. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - entsprechend der unbeanstandeten Wertfestsetzung in erster Instanz - auf 88 760,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen.(Rn.5) 2. Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbstständig überprüft wird (vgl. BGH, 26. Februar 2015, III ZB 55/14).(Rn.5) 1. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 13. Januar 2015 wird abgelehnt. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - entsprechend der unbeanstandeten Wertfestsetzung in erster Instanz - auf 88 760,66 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtverbindlich aus Tierhalterhaftung auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch, die ihr nach einem ihrer Behauptung nach durch den Hund der Beklagten verursachten Reitunfall am 28. März 2013 entstanden sind. Die Klage ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Das angefochtene klageabweisende Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. Januar 2015 zugestellt worden. Sie hat dagegen mit Schriftsatz ihrer anwaltlichen Vertreter vom 19. Februar 2015, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf ihren am 4. März 2015 eingegangenen Antrag vom 3. März 2015 hat der Senatsvorsitzende der Klägerin die Frist zur Begründung ihrer Berufung bis zum 20. April 2015 verlängert. Mit Schriftsatz vom 20. April 2015, der am 21. April 2015 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Berufung begründet. Auf Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 22. April 2015, dass die Berufungsbegründungsfrist bei Eingang der Rechtsmittelbegründung abgelaufen war, hat die Klägerin mit am 30. April 2015 eingegangenen Schriftsatz vom 29. April 2015 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihr Prozessbevollmächtigter den die Berufung begründenden Schriftsatz vom 20. April 2015 an diesem Tag der bewährten Kanzleiangestellten Ku… mit der ausdrücklichen Anweisung übergeben habe, diesen noch am selben Tag per Telefax dem Oberlandesgericht zuzuleiten; da an diesem Tag am Telefaxgerät der Rechtsanwaltskanzlei Wartungsarbeiten durchgeführt worden seien, die erst gegen 16.45 Uhr beendet gewesen seien, habe Frau Ku… den Schriftsatz an die ebenfalls bewährte Rechtsanwaltsfachangestellte Kl… weitergegeben; Frau Ku… habe Frau Kl… aufgefordert, die Berufungsbegründung per Fax an den Senat zu übermitteln; Frau Kl… habe zugesagt, dafür Sorge zu tragen, dass „alle Fristsachen“ an diesem Tag bis spätestens 18.00 Uhr versandt werden würden; Frau Kl… habe sich nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Verfristung überrascht gezeigt, dass die Übermittlung per Telefax unterblieben sei; möglicherweise sei der Schriftsatz versehentlich zum üblichen Postausgang gelegt worden. II. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig (§ 234 ZPO); in der Sache führt er jedoch nicht zum Erfolg. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Frist zur Berufungsbegründung schuldhaft versäumt, was sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Ein Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern auch zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Fristenkontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht wird und somit die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist, oder wenn von einer (weiteren) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens abgesehen werden soll. Dabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen, dass Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie sich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig überprüft wird (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 26. Februar 2015, - III ZB 55/14 -, Rnrn. 8, 16, 17 mit zahlr. w.N., veröffentlicht in MDR 2015, 481 und in juris). In dem Wiedereinsetzungsantrag ist schon nicht dargetan, ob und durch welche organisatorischen Anweisungen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dieser oder ähnlicher Weise für die fristwahrende Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift vom 20. April 2015 Sorge getragen hätten, insbesondere ob und ggfs. auf welche Weise am Ende eines jeden Arbeitstages die Erledigung der fristgebundenen Sachen von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig geprüft wird (vgl. BGH aaO Rnrn. 16, 17). Allerdings kann ein Prozessbevollmächtigter eine Fristwahrung auch mit einer genauen Einzelanweisung an eine zuverlässige Angestellte gewährleisten (BGH NJW 1999, 429). Dabei ist auf den Inhalt der Einzelanweisung und den Zweck der allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. Weicht ein Anwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er stattdessen für den konkreten Fall genaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten, so sind allein diese maßgeblich. Anders ist es hingegen, wenn die Einzelanweisung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind Fristversäumnissen entgegenzuwirken. (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZB 80/07 -). Da im vorliegenden Fall - wie ausgeführt - schon nicht dargetan ist, wie die (allgemeine) Ausgangskontrolle in der Kanzlei der klägerischen Rechtsanwälte organisiert ist, lässt sich nicht feststellen, ob es sich bei der Anweisung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Kanzleiangestellte Ku…, die Berufungsbegründung noch am 20. April 2015 an den Senat per Telefax zu versenden und die Anbringung eines „deutlich sichtbaren Fristenzettels“ an den Kanzleiakten der bestehenden Fristenkontrolle (Fristenkalender) entsprach, oder davon abwich. Insbesondere im Hinblick darauf, dass am Tage des Fristablaufes das Telefaxgerät in der Kanzlei der Rechtsanwälte gewartet wurde, wobei die Wartungsarbeiten erst gegen 16.45 Uhr, also zum Ende der allgemein üblichen Bürozeiten beendet waren, wäre der Rechtsanwalt gehalten gewesen, seine Kanzleiangestellte Ku… nicht nur auf den Fristablauf hinzuweisen, sondern wegen der mit den Wartungsarbeiten verbundenen Verzögerungsgefahr durch seine Anweisungen sicherzustellen, dass die Rechtsmittelbegründung nach deren Abschluss noch rechtzeitig gefaxt wurde. Dieses eigene Verschulden des Rechtsanwalts wird nicht - wie dieser meint - dadurch ausgeräumt, dass „die Zuständigkeitsbereiche (zwischen dem Rechtsanwalt und seinen für die Fristüberwachung zuständigen Angestellten) exakt abgegrenzt“ seien. 2. Da die Berufung somit nicht innerhalb der verlängerten Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist, ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.