Beschluss
3 W 49/16
OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2016:0921.3W49.16.0A
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Leitsätze
Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden bzw. befristeten Rückübertragungsanspruch sichert, kommt es regelmäßig auf die Hälfte des Grundstückswertes für die Bemessung der Eintragungskosten an.(Rn.3)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Rechtsbehelfsführerin wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Mainz aufgehoben und die Kostenrechnung 20. Januar 2016 (Kassenzeichen ...) dahingehend geändert, dass Geschäftswert der Eintragung der Vormerkung in Abt. II lfd. Nr. 5 des Grundbuchs 228.750 € und der Geschäftswert der Eintragung der Vormerkung in Abt. II lfd. Nr. 6 174.500 € beträgt.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde der Rechtsbehelfsführerin wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Mainz aufgehoben und die Kostenrechnung 20. Januar 2016 (Kassenzeichen ...) dahingehend geändert, dass Geschäftswert der Eintragung der Vormerkung in Abt. II lfd. Nr. 5 des Grundbuchs 228.750 € und der Geschäftswert der Eintragung der Vormerkung in Abt. II lfd. Nr. 6 174.500 € beträgt. II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde ist nach § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG zulässig, wobei der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200 Euro übersteigt, der Rechtsbehelf an keine Frist gebunden ist und nicht dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. nur Schneider/Volpert/Fölsch/Jäckel, Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 81 GNotKG Rn. 33 m.w.N.). Dass die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Rockenhausen keine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, steht in Ausnahme zu § 572 Abs. 1 ZPO einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht entgegen (OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010, Az. 3 Ws 301/09, nach Juris). Das angerufene Oberlandesgericht ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 2b GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Beschwerde berufen; dies durch den Einzelrichter (§ 81 Abs. 6 Satz 1 Entgegen der insoweit verwendeten Formulierung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbehelfsführerin nur im eigenen, nicht aber auch im Namen ihres Mannes Beschwerde erhoben hat; denn im Zweifel ist davon auszugehen, dass (nur) der zulässige Rechtsbehelf gewollt ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 07. Februar 2002, Az. 8 Wx 41/01, nach Juris). Die Beschwerdebefugnis der Rechtsbehelfsführerin resultiert bereits aus ihrer Belastung mit Kosten. Die Beschwerde führt zudem zum Erfolg, da sich der Kostenansatz des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Mainz vom 20. Januar 2016 (Kassenzeichen ...) insoweit als unzutreffend darstellt, als in Bezug auf die beiden eingetragenen Vormerkungen anstelle des halben der volle Geschäftswert angesetzt worden ist. Die Gebühr für die in Abt. II lfd. Nr. 5 eingetragene Rückauflassungsvormerkung bemisst sich nach dem Geschäftswert des vorgemerkten Rechts (§ 45 Abs. 3 GNotKG). Die Vorschrift gilt für alle Vormerkungen, die nicht unter Abs. 2 Satz 1 fallen. Ihrer ggfl. geringeren wirtschaftlichen Bedeutung trägt der ermäßigte Gebührensatz (Nr. 14150 KV) bei der Eintragung Rechnung (vgl. Drucks. BT 17/11471, S. 167). Soweit streitig ist, wie weit die Verweisung in § 45 Abs. 3 GNotKG auf § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG reicht, schließt sich der Senat der durchweg überzeugenden Argumentation des OLG München an, die im Übrigen nur die vormalige überwiegende kostenrechtliche Praxis fortführt: Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden bzw. befristeten Rückübertragungsanspruch sichert, kommt es regelmäßig auf die Hälfte des Grundstückswertes für die Bemessung der Eintragungskosten an (Beschluss vom 09. Juli 2015, Az. 34 Wx 136/15; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2016, Az. 15 W 98/16; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Januar 2015, Az. 1 W 44/14; jeweils nach Juris). Zwar wird die Rückauflassungsvormerkung nicht unmittelbar von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG erfasst. Ist diese aber bedingt oder befristet, steht sie dem ausdrücklich kostenmäßig privilegierten Vorkaufs- und dem Wiederkaufsrecht deutlich näher als die Vormerkung zur Sicherung eines unbedingten Auflassungsanspruchs; denn es geht lediglich um die Sicherung eines eher unwahrscheinlichen - potentiellen - Rückerwerbs. Der deshalb gebotenen entsprechenden Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG stehen weder der Wortlaut der §§ 45, 51 GNotKG noch die gesetzgeberische Intention beider Regelungen entgegen (s. eingehend hierzu das OLG München). Insbesondere verbietet die - mit der zweiten Kostenrechtsmodernisierung neu eingeführte - Differenzierung in § 51 Abs. 1 GNotKG gerade nicht ein entsprechendes Vorgehen bei Vormerkungen. Soweit das OLG Bamberg darauf hingewiesen hat, dass für deren Eintragung ohnehin nur der reduzierte Gebührensatz von 0,5 (KV Nr. 14150) gelte, berücksichtigt dies gerade nicht, dass der bedingte oder befristete Anspruch auf Rückauflassung gerade einen (deutlich) geringeren wirtschaftlichen Wert als ein unbedingter Anspruch hat. Entsprechend verhält es sich im Hinblick auf die in Abt. II lfd. Nr. 6 eingetragene Vormerkung zur Absicherung des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts zugunsten des weiteren Beteiligten zu 4). Insoweit kommt § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG wohl bereits unmittelbar zur Anwendung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG).