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Beschluss

15 W 98/16

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung bestimmt sich nach § 45 Abs. 3 GNotKG und kann bei Rückauflassungsvormerkungen auf die Hälfte des Grundstückswerts festgesetzt werden. • § 45 Abs. 3 GNotKG verweist auf § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG; diese Verweisung erlaubt die Bewertung bestimmter Vormerkungen (insbesondere Rückauflassungsvormerkungen) mit der Hälfte des Grundstückswerts. • Für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung besteht kein Raum für eine abweichende Anwendung von § 36 GNotKG, da die spezielleren Regelungen des GNotKG Vorrang haben. • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts kann wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsmittels zugelassen, aber inhaltlich nur teilweise stattgegeben werden.
Entscheidungsgründe
Geschäftswert von Rückauflassungsvormerkungen: Hälfte des Grundstückswerts • Der Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung bestimmt sich nach § 45 Abs. 3 GNotKG und kann bei Rückauflassungsvormerkungen auf die Hälfte des Grundstückswerts festgesetzt werden. • § 45 Abs. 3 GNotKG verweist auf § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG; diese Verweisung erlaubt die Bewertung bestimmter Vormerkungen (insbesondere Rückauflassungsvormerkungen) mit der Hälfte des Grundstückswerts. • Für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung besteht kein Raum für eine abweichende Anwendung von § 36 GNotKG, da die spezielleren Regelungen des GNotKG Vorrang haben. • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts kann wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsmittels zugelassen, aber inhaltlich nur teilweise stattgegeben werden. Der Landwirt G übertrug seinen Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge an seinen Sohn. Im Übertragungsvertrag wurde ein bedingter Anspruch des Übergebers auf Rückübertragung geregelt, der durch die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert wurde. Der Grundstückswert nach GNotKG betrug 203.084 €. Das Grundbuchamt setzte den Geschäftswert für die Eintragung der Vormerkung zunächst auf 203.084 € an. Der Erwerber legte Beschwerde ein und verlangte eine Festsetzung des Geschäftswerts auf 10–30 % des Grundstückswerts. Das Grundbuchamt machte die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, legte die Sache dem Senat vor und hielt in der Sache an der höheren Bewertung fest. • Maßgebliche Norm ist § 45 Abs. 3 GNotKG; der Geschäftswert der Vormerkung bestimmt sich nach dem Wert des vorgemerkten Rechts und verweist auf § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. • § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG erlaubt es, bestimmte Erwerbs- oder Rückerwerbsrechte mit der Hälfte des Werts des gesicherten Rechts zu bemessen; diese Gesetzesverweisung ist auch auf Rückauflassungsvormerkungen anwendbar. • Die spezielleren Regelungen des GNotKG schließen eine abweichende Anwendung von § 36 GNotKG aus. • Die obergerichtliche Rechtsprechung ist strittig; das OLG München und der Senat bejahen die Anwendbarkeit der halben Bewertung und begründen dies mit dem unterschiedlichen Sicherungszweck und der praktischen Unsicherheit des Bedingungseintritts bei Rückerwerbsrechten. • Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verweisung sowie der Gründe der Kostengerechtigkeit und Praxisvereinfachung ist der Geschäftswert für die Rückauflassungsvormerkung auf die Hälfte des Grundstückswerts festzusetzen. Der Senat hat die Beschwerde in der Sache teilweise stattgegeben und den Geschäftswert für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung auf 101.542 € (die Hälfte von 203.084 €) festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf § 45 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, wonach Rückauflassungsvormerkungen wie Ankaufs- oder Wiederkaufsrechte zu behandeln sind und daher mit der Hälfte des Grundstückswerts zu bewerten sind. Das Verfahren der Beschwerde ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet.