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Beschluss

3 W 87/12

OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2013:0603.3W87.12.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen das Registergericht von einer sog. "Firmenbestattung" ausgehen kann.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen das Registergericht von einer sog. "Firmenbestattung" ausgehen kann.(Rn.7) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin meldete durch den mit Gesellschafterbeschluss vom 30. September 2011 zum Geschäftsführer bestimmten Beteiligten zu 3. über den bevollmächtigten Notar eine Satzungsänderung (der diesbezügliche Antrag wurde mit Nachtragsvermerk vom 16. November 2011 berichtigt) und einen Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister an. Aus der Urkunde des beurkundenden Notars vom 30. September 2011 (Urk.-Nr. ...) ergibt sich einerseits die Übertragung sämtlicher Gesellschafteranteile durch die Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Antragstellerin, H.... B…, die Beteiligte zu 2., auf den neuen Gesellschafter und Geschäftsführer P… J... K..., den Beteiligten zu 3., sowie andererseits der Gesellschafterbeschluss der direkt darauf abgehaltenen Gesellschafterversammlung betreffend die Neufassung von § 3 des Gesellschaftsvertrages dahingehend, dass der Gesellschafter K... das Stammkapital in Höhe von 100 %, 25.000,00 €, übernimmt und das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist sowie die Bestellung des neuen Gesellschafters zum Geschäftsführer. Die Anmeldung zur Eintragung der Satzungsänderung und des Geschäftsführerwechsels in das Handelsregister datiert ebenfalls vom 30. September 2011. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 wies die zuständige Rechtspflegerin des Registergerichts die Antragstellerin über den verfahrensbevollmächtigten Notar darauf hin, dass nach den vorliegenden Informationen die Antragstellerin erhebliche finanzielle Probleme habe und auch die ehemaligen Geschäftsräume leer stünden, es gebe weder ein Firmenschild, noch ein Klingelschild oder einen Briefkasten. Auch der neue Gesellschafter und Geschäftsführer sei postalisch nicht zu erreichen. Unter Fristsetzung wurde der Antragstellerin aufgegeben, die aktuelle Geschäftsanschrift bzw. die Anschrift des neuen Geschäftsführers mitzuteilen. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, hat das Registergericht mit dem angefochtenen Beschluss die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, es sei von einer „Firmenbestattung“ auszugehen, was sittenwidrig sei. Hiergegen wendet sich die bisherige Geschäftsführerin (und Alleingesellschafterin), die Beteiligte zu 2., mit ihrer Beschwerde vom 27. März 2012 und dem Vortrag, die GmbH sei zum Zeitpunkt des Verkaufs weder überschuldet noch in „langfristigen Zahlungsschwierigkeiten“ gewesen. Sie habe auf die Rechtsmäßigkeit der Beurkundung durch den beurkundenden Notar vertrauen dürfen. Sie selbst sei als Geschäftsführerin entlastet worden. Der Beschwerde hat das Registergericht durch Beschluss vom 29. März 2012 mit vertiefender Begründung nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist gem. §§ 282 Abs. 3, 258 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG zulässig. Die Beteiligte zu 2. ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Der Senat ist gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung berufen. Die Beschwerde führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Registergericht die Eintragung der Satzungsänderung und des Geschäftsführerwechsels verweigert. Das Registergericht überprüft die der Anmeldung zugrundeliegenden Beschlüsse daraufhin, ob Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe vorliegen, die der Eintragung entgegenstehen (vgl. etwa OLG Köln, NJW-RR 1993, 223; BayObLGZ 2000, 58; OLG München, GmbHR 2010, 532, jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Vorliegend ist das Erstgericht zutreffend von der Unwirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Beschlüsse ausgegangen. Beide Beschlüsse sind in der Gesellschafterversammlung vom 30. September 2011 durch den neuen Gesellschafter P… J… K…, den Beteiligten zu 3., gefasst worden, unmittelbar nach dem notariell beurkundeten Kauf der gesamten Gesellschaftsanteile an der Beteiligten zu 1. von der Verkäuferin, der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin B… und Beteiligten zu 2.. Dieser Kaufvertrag ist jedoch gem. § 134 BGB nichtig, was auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung durchschlägt. Mit dem Registergericht geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei der Veräußerung der Gesellschaftsanteile mit Kaufvertrag vom 30. September 2011 zum Preis von 1,00 € um eine unzulässige sogenannte „Firmenbestattung“ handelt. Hierfür spricht, dass die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist. Dies hat die Beteiligte zu 2. mit ihrer Beschwerdebegründung zwar bestritten, die Rechtspflegerin des Erstgerichts hat jedoch - wie sich aus ihrem Schreiben an die Beteiligte zu 1. vom 4. Januar 2012 ergibt - aufgrund ihrer gleichzeitigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin für Vollstreckungsangelegenheiten Kenntnis davon, dass die Beteiligte zu 1. finanzielle Probleme hat und sie hat der Akte zudem ein Verzeichnis der beim Amtsgericht Wittlich anhängigen Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Beteiligte zu 1. beigefügt, aus dem sich ergibt, dass allein in den Jahren 2011 bis 2012 insgesamt 32 dieser Verfahren dort anhängig gewesen sind. Weiterhin entfaltet die Beteiligte zu 1. mindestens seit dem Verkauf der Gesellschaftsanteile keinerlei werbende Tätigkeit mehr. Aus der Akte ergibt sich, dass die Geschäftsräume am eingetragenen Sitz der Beteiligten zu 1. unter der Adresse „F…, … W…“ leer stehen und auch die später angegebene neue Firmenadresse „A… d… W…, … K…“ nicht besteht. Schließlich ist der neue Alleingesellschafter und Geschäftsführer unter keiner der angegebenen Adressen erreichbar. Nach Auskunft des Bürger- und Ordnungsamtes der Stadt B… vom 21. Dezember 2011 ist er von der angegebenen Adresse „H..., ... B...“ von Amts wegen nach „unbekannt“ abgemeldet worden. Die von den Beteiligten zu 1. und 2. weiter angegebene Adresse „H..., H....“ beherbergt nach den mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 mitgeteilten Ermittlungen des Gerichtsvollziehers S.... lediglich ein Büro eines Vertriebsservices für diverse Briefkastenfirmen, nicht jedoch Geschäftsräume der Beteiligten zu 1. Diese „Firmenbestattung“ ist ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 134 BGB. Umgangen werden sollen die Gläubigerschutzvorschriften, insbesondere die durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026) eingeführten Vorschriften. Sinn und Zweck des MoMiG war nach dem Willen des Gesetzgebers unter anderem, „Missbräuche durch sogenannte Firmenbestatter, die angeschlagene GmbH’s durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals eine ordnungsgemäßen Insolvenz und Liquidation zu entziehen suchen“, zu bekämpfen (BT-Drs. 16/6140, 26). Auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Beendigung einer Gesellschaft in jedem Fall in einem geordneten Verfahren zu erfolgen (BGHZ 151, 181), was durch die von der Beteiligten zu 2. gewählten Vorgehensweise gerade verhindert oder zumindest erschwert und verzögert wird. Anders können die Gesamtumstände, nämlich insbesondere die Räumung der Geschäftsräume am eingetragenen Sitz der Gesellschaft sowie die Unmöglichkeit der postalischen Erreichbarkeit des vorgeblichen neuen Gesellschafters und Geschäftsführers, durch die allfällige Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern verhindert oder jedenfalls erschwert werden, nicht gedeutet werden. Gemäß der durch das MoMiG eingeführten Vorschrift des § 15 a Abs. 1 InsO hat der Geschäftsführer einer GmbH für den Fall, dass diese zahlungsunfähig oder überschuldet wird, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Nichtantragstellung wird gem. § 15 a Abs. 4 InsO unter Strafe gestellt. Die Beteiligte zu 2. als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1. hat hier versucht, diese Anzeigepflicht bzw. das Verbot der Weiterführung der zahlungsunfähigen oder überschuldeten Beteiligten zu 1. durch den Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile der Beteiligten zu 1. an den Beteiligten zu 3. zu umgehen (vgl. allgemein BGHZ 85, 46; NJW 2006, 1066). Dass eine Zahlungsunfähigkeit oder jedenfalls Überschuldung der Beteiligten zu 1. bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorgelegen hat, ergibt sich etwa aus dem Schreiben der … vom 18. Oktober 2011 betreffend Beitragsrückstände auf Sozialversicherungsbeiträge der Beteiligten zu 1., die angesichts des Datums des Schreibens offensichtlich in die Zeit vor Verkauf der Gesellschaftsanteile zurückreichen, außerdem der Mitteilung des Obergerichtsvollziehers M… vom 15. November 2011 hinsichtlich der nicht mehr unterhaltenen Geschäftsadresse der Beteiligten zu 1. an deren eingetragenem Sitz, der auch durch den beurkundeten Gesellschafterbeschluss vom 30. September 2011 nicht verändert worden ist, sowie der Vielzahl der bereits vor dem Verkauf der Gesellschafteranteile am 30. September 2011 beim Erstgericht anhängig gewordenen Anträge auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beteiligte zu 2. beim Verkauf der Gesellschaftsanteile nicht vorsätzlich zum Nachteil der Gläubiger gehandelt haben sollte, ändert dies im Ergebnis nichts. Zum einen ist gem. § 15 a Abs. 5 InsO auch die fahrlässige Nichtantragstellung strafbar, zum anderen setzt auch die Nichtigkeit gem. § 134 BGB eine Umgehungsabsicht nicht notwendig voraus (BGHZ 110, 47). Unabhängig von der Wirksamkeit des Verkaufs der Gesellschaftsanteile, wären im Übrigen aus den gleichen Gründen auch die Gesellschafterbeschlüsse betreffend die Satzungsänderung und die Bestellung des neuen Geschäftsführers nichtig gem. §§ 134 BGB, 241 Nr. 3 Fall 3 AktG analog und dürften auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ins Handelsregister eingetragen werden (BayObLGZ 2003, 229; KG Berlin, GmbHR 2011, 1104, jeweils mit weiteren Nachweisen). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 131 c KostO i.V.m. § 4 HRGebVO und Nrn. 1501, 1503 der Anlage zu § 1 HRGebVO). Ebenso erübrigt sich die Festsetzung eines Werts des Beschwerdeverfahrens.