Urteil
2 KLs 23/14
LG Saarbrücken Wirtschaftsstrafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2015:0626.2KLS23.14.0A
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Leitsätze
1. Zur Beurteilung der Bankrotthandlung des Verschleierns der geschäftlichen Verhältnisse im Fall der "Firmenbestattung" nach einer Gesamtbetrachtung der einzelnen vorgenommenen Teilakte.(Rn.249)
2. Die Abberufung der Alt-Geschäftsführer im Rahmen einer geplanten "Firmenbestattung" ist aufgrund der hiermit beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung und der Umgehung der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Antragstellung in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 4 AktG unwirksam.(Rn.245)
3. Der im Rahmen der geplanten "Firmenbestattung" neu bestellte Geschäftsführer ist jedenfalls dann tauglicher Täter eines Bankrottdeliktes, wenn er als Vertretungsberechtigter der Gesellschaft auftritt und faktisch die Geschicke der Gesellschaft leitet.(Rn.246)
4. Die von den Altgeschäftsführern und den neu eingesetzten Geschäftsführern auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans vorgenommenen arbeitsteiligen Handlungen können beiden Seiten wechselseitig gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.(Rn.253)
5. Der Beihilfe zum Bankrott gemäß §§ 283 Abs. 1 Nr. 8, 27 StGB macht sich strafbar, wer als "Firmenbestatter" die Organisation der angebotenen "Firmenbestattung" übernimmt sowie die hierfür erforderlichen Strukturen und Mitarbeiter stellt. Gleiches gilt für denjenigen, der in Kenntnis der geplanten "Firmenbestattung" die Übertragung der Gesellschaftsanteile ermöglicht.(Rn.261)
(Rn.266)
Tenor
I. Es sind schuldig:
1. der Angeklagte E. der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung sowie des vorsätzlichen Bankrotts
2. der Angeklagte T. der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung sowie des vorsätzlichen Bankrotts
3. die Angeklagte K. des vorsätzlichen Bankrotts
4. der Angeklagte F. der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott
5. der Angeklagte S. der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott
II. Es werden deshalb verurteilt:
1. der Angeklagte E. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird,
2. der Angeklagte T. zu einer Gesamtfreiheitstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird,
3. die Angeklagte K. zu einer Freiheitsstrafe von
neun Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird,
4. der Angeklagte F. zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten,
5. der Angeklagte S. zu einer Freiheitsstrafe von
zehn Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Angewendete Vorschriften:
1. bezüglich E.: §§ 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO, 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 25 Abs. 2, 53, 56 StGB
2. bezüglich T.: §§ 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO, 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 25 Abs. 2, 53, 56 StGB
3. bezüglich K.: §§ 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 25 Abs. 2, 53, 56 StGB
4. bezüglich F.: §§ 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 49 Abs. 1, 27 StGB
5. bezüglich S.: §§ 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 27, 49 Abs. 1, 56 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beurteilung der Bankrotthandlung des Verschleierns der geschäftlichen Verhältnisse im Fall der "Firmenbestattung" nach einer Gesamtbetrachtung der einzelnen vorgenommenen Teilakte.(Rn.249) 2. Die Abberufung der Alt-Geschäftsführer im Rahmen einer geplanten "Firmenbestattung" ist aufgrund der hiermit beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung und der Umgehung der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Antragstellung in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 4 AktG unwirksam.(Rn.245) 3. Der im Rahmen der geplanten "Firmenbestattung" neu bestellte Geschäftsführer ist jedenfalls dann tauglicher Täter eines Bankrottdeliktes, wenn er als Vertretungsberechtigter der Gesellschaft auftritt und faktisch die Geschicke der Gesellschaft leitet.(Rn.246) 4. Die von den Altgeschäftsführern und den neu eingesetzten Geschäftsführern auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans vorgenommenen arbeitsteiligen Handlungen können beiden Seiten wechselseitig gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.(Rn.253) 5. Der Beihilfe zum Bankrott gemäß §§ 283 Abs. 1 Nr. 8, 27 StGB macht sich strafbar, wer als "Firmenbestatter" die Organisation der angebotenen "Firmenbestattung" übernimmt sowie die hierfür erforderlichen Strukturen und Mitarbeiter stellt. Gleiches gilt für denjenigen, der in Kenntnis der geplanten "Firmenbestattung" die Übertragung der Gesellschaftsanteile ermöglicht.(Rn.261) (Rn.266) I. Es sind schuldig: 1. der Angeklagte E. der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung sowie des vorsätzlichen Bankrotts 2. der Angeklagte T. der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung sowie des vorsätzlichen Bankrotts 3. die Angeklagte K. des vorsätzlichen Bankrotts 4. der Angeklagte F. der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott 5. der Angeklagte S. der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott II. Es werden deshalb verurteilt: 1. der Angeklagte E. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, 2. der Angeklagte T. zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, 3. die Angeklagte K. zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, 4. der Angeklagte F. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, 5. der Angeklagte S. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Angewendete Vorschriften: 1. bezüglich E.: §§ 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO, 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 25 Abs. 2, 53, 56 StGB 2. bezüglich T.: §§ 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO, 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 25 Abs. 2, 53, 56 StGB 3. bezüglich K.: §§ 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 25 Abs. 2, 53, 56 StGB 4. bezüglich F.: §§ 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 49 Abs. 1, 27 StGB 5. bezüglich S.: §§ 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 27, 49 Abs. 1, 56 StGB (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO betreffend die Angeklagten ... E., .... T... und ... K.) I. Vorspann Die Angeklagten E. und T. waren Geschäftsführer der E. GmbH mit Sitz in .... Die E. GmbH war - wie die Angeklagten E. und T. spätestens seit dem 30.06.2012 wussten - mindestens seit dem 01.01.2012 nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. In Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit fassten die Angeklagten E. und T. spätestens Ende Januar 2013 den Entschluss, ihrer Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages durch die Vornahme einer so genannten Firmenbestattung zu entgehen. Ziel war es, sich der Gesellschaft unter Ausschluss einer zivil- oder strafrechtlichen Haftung zu entledigen und dabei das der E. GmbH verbliebene Vermögen so in eine neue Gesellschaft zu transferieren, dass der Zugriff der Gläubiger hierauf verhindert würde. Zu diesem Zweck nahmen die Angeklagten E. und T. die Hilfe des Angeklagten F. in Anspruch, der über die von ihm als Geschäftsführer gesteuerte P. GmbH sowie die von ihm beherrschte S. AG die nötigen Infrastrukturen für die „Firmenbestattung“ gegen die Zahlung eines Entgelts zur Verfügung stellte. Hierfür bediente sich der Angeklagte F. unter anderem der von ihm vergüteten Angeklagten S. und K., wobei die Angeklagte K. als neue Geschäftsführerin fungierte, während der Angeklagte S. die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der E. GmbH ermöglichte. Dabei war den Angeklagten F., S. und K. bewusst, dass die Angeklagten E. und T. sich der zahlungsunfähigen Gesellschaft unter Ausschaltung der Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger entledigen wollten. Nach einer intensiven Berichterstattung in den saarländischen Medien über eine mögliche „Bestattung“ der E. GmbH stellte der Angeklagte T. auf anwaltlichen Rat am 22.02.2013 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. GmbH. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.04.2013 eröffnet. Die Angeklagten E., T. sowie K. waren hinsichtlich der ihnen jeweils zur Last zu legenden Taten umfassend geständig, worauf die Kammer unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Geständnisse in den Ergebnissen der Beweisaufnahme Bestätigung finden, ihre entsprechenden Feststellungen stützt. Die Angeklagten F. und S. haben sich zur Sache nicht eingelassen. Ihnen gegenüber beruht die von der Kammer gewonnene Überzeugung strafbaren Handelns auf einer Gesamtschau der Angaben der geständigen Angeklagten E., T. und K. sowie der Angaben der Zeugen und einer Vielzahl urkundlicher Beweismittel. II. Feststellungen 1. Feststellungen zu den Personen a. ... E. Der Angeklagte ... E. wurde 1949 als eines von 8 Geschwistern geboren. Nach dem Besuch der Hauptschule absolvierte er von 1963 bis 1966 eine Lehre als Groß- und Außenhandelskaufmann bei der Raiffeisenkasse ..., wo er anschließend bis zum Jahr 1968 angestellt wurde. In der Zeit von 1968 bis 1972 war er als kaufmännischer Angestellter bei den B. Werken ... tätig. 1973 begann er seine Anstellung bei dem Glashandelsbetrieb ..., wobei er dort ab 1993 im Rahmen einer Zusammenarbeit mit der E. GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte war, beschäftigt wurde. Zuletzt war der Angeklagte dort als Verkaufsleiter auch für den innerbetrieblichen Ablauf verantwortlich. Im August 2006 übernahm der Angeklagte E. zusammen mit dem Angeklagten T. die E. GmbH, bei der er gemeinsam mit diesem als Geschäftsführer bestellt wurde. Als solcher bezog er zunächst ein Monatsgehalt von 8.000 €, welches zuletzt auf 9.500 € aufgestockt wurde. Inzwischen ist der Angeklagte Rentner und bezieht eine Rente in Höhe von 960 €. Sein Sohn, eines von zwei erwachsenen Kindern des Angeklagten, ist Geschäftsführer der ehemals von dem Angeklagten betriebenen E. GmbH. Der Angeklagte bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau, die Hausfrau ist, ein Einfamilienhaus im Wert von 250.000 €, das mit über 230.000 € belastet ist. Der Angeklagte ist Eigentümer dreier Mietwohnungen im Wert von 300.000 €, die mit 250.000 € belastet sind. Darüber hinaus bestehen weitere Schulden in Höhe von 80.000 €. Der Angeklagte leidet unter Bluthochdruck und Diabetes. Er ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. b. ... T. Der Angeklagte ... T. besuchte nach dem Erlangen der mittleren Reife eine kaufmännische Privatschule und absolvierte von 1988 bis 1990 eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann bei der L. GmbH, wo er bis 1995 als kaufmännischer Angestellter arbeitete. In diesem Beruf wurde er in der Folge bis 1996 für die M. GmbH und bis 2006 für die Glas ... GmbH & Co. GK tätig. Gemeinsam mit dem Angeklagten E. übernahm er im Jahr 2006 die Geschäftsführung sowie Gesellschaftsanteile an der E. GmbH. Dort bezog er ein Geschäftsführergehalt von 6.000 € brutto. Der Angeklagte, der sich in Privatinsolvenz befindet, arbeitet seit Mai 2013 wiederum als kaufmännischer Angestellter bei der Glas M. GmbH, wo er ein Bruttogehalt von 2.000 € erhält. Hiervon bezahlt er 500 € monatlich an die Insolvenzmasse bezüglich seiner Privatinsolvenz. Er lebt mit seiner Ehefrau sowie drei Stiefkindern im Alter von 18, 23 und 25 Jahren, die sich in Ausbildung befinden, in dem im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Eigenheim. Seine Ehefrau, die zuvor bei der E. GmbH beschäftigt war, ist Hausfrau und verdient im Rahmen eines Nebenjobs durchschnittlich 400 € netto monatlich. Der Angeklagte T. ist nicht vorbestraft. c. ... F. Der Angeklagte F. erlangte nach einem Berufsgrundschuljahr Wirtschaft und Verwaltung den Realschulabschluss. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung als Dienstleistungsfachkraft im P. Betrieb in ..., wobei er anschließend in diesem Beruf nicht arbeitete, sondern eine weitere Ausbildung als Groß- und Außenhandelskaufmann absolvierte. Eine zudem begonnene Ausbildung als Mechatroniker schloss der Angeklagte nicht ab. Der Angeklagte lernte seine Ehefrau im Jahr 2001 kennen. Im Jahr 2003 begann er bei der Firma M. zu arbeiten, bei der seine Ehefrau Geschäftsführerin war. Dort arbeitete er bis zum Jahr 2005 und war dabei auch als Prokurist in dem Unternehmen tätig. Der Angeklagte F. war seit dem 29.12.2010 bis zum 19.08.2013 eingetragener Geschäftsführer der P. GmbH und auch hiernach maßgeblich für diese tätig. Im Jahr 2010 nahm er eine außereheliche Affäre zu der Angeklagten K. auf, die er im Folgenden auch bis zum Jahr 2014 bei der P. GmbH beschäftigte. Der Angeklagte F. ist zudem im Bereich der Immobilienverwaltung tätig und ist nach eigenen Angaben „Manager eines ehemals sehr bekannten Fernsehmoderators“. Der Angeklagte leidet unter einer Zuckererkrankung sowie Herzproblemen. Zur Behandlung wurden ihm ein Stent sowie ein Event-Recorder eingesetzt. Zudem weist der Angeklagte eine psychisch-depressive Störung auf. Er ist als multimorbid zu bezeichnen. Aufgrund dieser Erkrankungen wurde am 28.05.2014 durch das Brandenburgische Oberlandesgericht die Auslieferung des Angeklagten F. an die Republik ... aufgrund eines Europäischen Haftbefehls für unzulässig erklärt. Die Ehefrau des Angeklagten brachte eine Tochter mit in die Ehe, ein gemeinsamer Sohn wurde 2006 geboren. Derzeit lebt die Tochter in einer eigenen Wohnung in ..., der Angeklagte bewohnt dort eine Eigentumswohnung. Die Ehefrau des Angeklagten wohnt mit dem gemeinsamen Sohn in ..., da dieser dort noch die Schule besucht. Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wagt der Angeklagte F. nicht, in sein Haus in ... zurückzukehren. Strafrechtlich ist der Angeklagte F. bisher wie folgt in Erscheinung getreten: (1) Das Verfahren 6 Js 5396/93 JUG wegen Unterschlagung und versuchtem Computerbetrug hat die Staatsanwaltschaft Trier am 19.08.1993 nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt. (2) In dem Verfahren 6 Js 1914/94 JUG Ds wurde der Angeklagte am 16.08.1994 (Datum der Rechtskraft: 16.08.1994) des fortgesetzten Betruges für schuldig befunden. Eine Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. (3) In dem Verfahren 6 Js 7241/94 JUG Ls wurde der Angeklagte F. am 27.10.1994 (Datum der Rechtskraft: 27.10.1994) wegen gemeinschaftlichen mit Waffen begangenen Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 26.10.1997 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diese Entscheidung ist die zuvor unter Ziffer (2) angeführte Entscheidung einbezogen worden. Die Bewährungszeit wurde zunächst verlängert und die Strafaussetzung schließlich widerrufen. Nach Teilverbüßung wurde der Rest der Jugendstrafe bis zum 23.08.2003 zur Bewährung ausgesetzt. Der Rest der Jugendstrafe wurde mit Wirkung von 17.09.2003 erlassen. Der Strafmakel wurde beseitigt. (4) In dem Verfahren 8006 Js 10994/96 JUG Cs 21 VRs 261/97 erließ das Amtsgericht Trier am 30.01.1997 (Datum der Rechtskraft: 06.02.1997) gegen ihn Strafbefehl wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik sowie Unterschlagung und setzte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,-- DM fest. (5) Durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 08.07.1998 (Datum der Rechtskraft: 29.12.1998) in dem Verfahren 8002 Js 26967/97 Ls 21 VRs 65/99 wurde der Angeklagte wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, Menschenhandels in einem Fall, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, Betruges in zwei Fällen, versuchter Nötigung, Vortäuschens einer Straftat und falscher Verdächtigung in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach Teilverbüßung wurde der Strafrest zunächst bis zum 23.08.2005, später bis zum 23.08.2006 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 02.06.2007 erlassen. (6) Das Amtsgericht Trier hat den Angeklagten in dem Verfahren 8011 Js 19864/03 Ds 21 VRs 6944/03 am 03.11.2003 (Datum der Rechtskraft: 03.11.2003) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 02.11.2006 zur Bewährung ausgesetzt wurde. (7) Durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 16.09.2004 (Datum der Rechtskraft: 13.09.2005) in dem Verfahren 8002 Js 11182/02 Ds 21 VRs 5413/05 wurde der Angeklagte wegen Betruges in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. In diese Entscheidung wurde die zuvor unter Ziffer (6) genannte Strafe einbezogen. Nach Teilverbüßung wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis zum 10.11.2013 und mit Datum vom 02.04.2015 erlassen. (8) In dem Verfahren 313 Js 2439/07 14 Cs 252/08 verurteilte das Amtsgericht Mühlheim den Angeklagten am 15.04.2008 (Datum der Rechtskraft: 20.05.2008) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 €. (9) Durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 10.12.2008 (Datum der Rechtskraft: 29.05.2009) wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung sowie Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach Teilverbüßung wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis zum 10.11.2013 und mit Datum vom 02.04.2015 erlassen. d. ... K. Die Angeklagte ... K. wurde als siebtes von insgesamt acht Kindern geboren. Ihre schulische Ausbildung an der Realschule brach sie auf Drängen ihrer Eltern ab, um in dem Betrieb ihres Schwagers eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte zu absolvieren. In der Folge arbeitete sie zunächst bei O. sowie bei N. als Bürokauffrau. Als im Jahr 2000 ihr Sohn geboren wurde, beendete sie in Absprache mit ihrem Ehemann ihre berufliche Tätigkeit, um das gemeinsame Kind großzuziehen. Im Jahr 2010 kam es zu einer Trennung der Eheleute, die in der Angeklagten die Angst vor finanzieller Übervorteilung durch ihren Ehemann und anschließender Mittellosigkeit hervorrief. In diesem Zusammenhang kam der Kontakt mit dem Angeklagten F. und dessen P. GmbH zustande, der sie gegen Vergütung dahingehend beriet, wie sie bei der Scheidung ihren eigenen Anteil sichern könne. Zu dem Angeklagten F. nahm sie im weiteren Verlauf eine persönliche Beziehung auf und arbeitete zudem für die P. GmbH. Auch nach dem Ende ihrer Beziehung zu dem Angeklagten F. Anfang des Jahres 2012 nahm die Angeklagte K. ihre sogleich im Einzelnen darzustellende Tätigkeit für die P. GmbH weiterhin wahr. Mitte 2014 beendete die Angeklagte K. ihre Arbeit für den Angeklagten F. und die P. GmbH. Sie befindet sich seit dem 15.12.2014 in Arbeitslosigkeit und nimmt derzeit an einer durch die Arbeitsagentur angebotenen Umschulung teil. Sie erhält Leistungen in Höhe von 705 € monatlich im Rahmen des Arbeitslosengeldes I. Gemeinsam mit ihrem Sohn bewohnt sie seit Juni 2012 eine Zweizimmerwohnung, für die sie eine monatliche Mietzahlung von 630 € erbringt. Wohngeld in Höhe von 13 € monatlich wurde teilweise gewährt, zwischenzeitlich jedoch wegen Unterhaltszahlungen ihres ehemaligen Ehemannes an den Sohn in Höhe von 488 € eingestellt. Die Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. e. ... S. Der Angeklagte S. wurde 1960 als eines von fünf Geschwistern in ... geboren. 1978 absolvierte er sein Abitur am Wirtschaftsgymnasium in ... und schloss nach dem Ableisten des Grundwehrdienstes und einer Ausbildung als Bankkaufmann sein Studium an Universitäten in ... und ... 1988 als Diplom-Kaufmann ab. In der Folge arbeitete er zunächst als Vorstandsassistent, danach als Prokurist und schließlich ab 1994 als Vorstandsmitglied bei verschiedenen Banken, wobei er zuletzt als Vorstandsmitglied bei der ... Bank ... sowie bei der ...Bank eG ... tätig war. Nachdem im Jahr 2003 eine schwere Erkrankung seiner Ehefrau diagnostiziert wurde, gab der Angeklagte S. seine Vollzeittätigkeit bei der Bank auf, um die Pflege seiner Frau zu übernehmen. Er nahm verschiedene Tätigkeiten als Unternehmensberater und in der Immobilienverwaltung wahr. Nachdem der Angeklagte S. im Jahr 2010 mit dem Angeklagten F. in Kontakt gekommen war, stellte er sich in der Folgezeit zudem gegen Vergütung bei zahlreichen Gesellschaften, die die Hilfe der P. GmbH des Angeklagten F. in Anspruch nahmen, als Geschäftsführer und/ oder Gesellschafter zur Verfügung. Am 20.11.2012 verstarb die Ehefrau des Angeklagten S.. Der Angeklagte hat nicht nochmal geheiratet und hat keine Kinder. Derzeit verdient der Angeklagte S. als Angestellter eines Unternehmens, das mit Immobilien handelt, monatlich 1.500 €. Seine monatlichen Mietkosten betragen 220 €. Der Angeklagte S. ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. (1) Das Amtsgericht Sömmerda hat den Angeklagten in dem Verfahren 361 Js 4108/08 1 Cs am 16.02.2011 (Datum der Rechtskraft: 11.05.2012) wegen falscher Versicherung an Eides statt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 9 € verurteilt. (2) Der Angeklagte S. wurde zudem am 16.10.2014 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt in dem Verfahren Cs 181 Js 17478/13, (Datum der Rechtskraft: 14.11.2014) wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Die Geldstrafe ist bezahlt. 2. Feststellungen zur Sache a. Insolvenzverschleppung durch die Angeklagten E. und T. (1) Die Entwicklung der E. GmbH im Vorfeld der Taten Bei der E. GmbH handelte es sich um ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Handel mit Glas, die Produktion von und der Handel mit Isolierglas sowie die Bearbeitung von Glas und Spiegeln und der Handel mit Bauelementen war. Mit diesem Geschäftszweig wurde der Betrieb auch bereits vor der Übernahme durch die Angeklagten E. und T. im Jahr 2006 geführt. Zuletzt waren dort mehr als 40 Mitarbeiter beschäftigt. Die Angeklagten E. und T. übernahmen im Jahr 2006 gemeinsam mit der M. Glas ... B.V. und Herrn ... M. die E. GmbH und waren bis zum Ausscheiden des ... M. als Gesellschafter und Geschäftsführer im Jahr 2008 mit diesem gemeinsam und anschließend zu zweit Geschäftsführer der E. GmbH. Die Übernahme des Geschäftsbetriebes und des Kundenstamms wurde flankiert durch den Abschluss eines Mietvertrages betreffend die bereits zuvor genutzten Produktionshallen sowie eine Abgeltungsvereinbarung bezüglich der Übernahme der Warenvorräte, wobei der insoweit vereinbarte Kaufpreis ebenso wie der Kaufpreis hinsichtlich der Unternehmensübernahme durch ein Darlehen finanziert werden mussten. In den Folgejahren musste die Gesellschaft Umsatzeinbußen hinnehmen. Aufgrund einer veralteten Produktionsanlage verminderte sich die Qualität der hergestellten Glasprodukte, was zu einem Kundenverlust führte. An der hierdurch hervorgerufenen Krise der Gesellschaft vermochte auch das persönliche Engagement der Angeklagten E. und T. nichts zu ändern. Diese gewährten der E. GmbH am 29.08.2008 jeweils ein Darlehen in Höhe von 100.000 € und erklärten am 28.12.2010 jeweils den Erlass der Darlehen inklusive der Zinsen. (2) Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der E. GmbH Trotz der dargestellten Anstrengungen verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der E. GmbH weiterhin. Zum 01.01.2012 war die GmbH zahlungsunfähig. Eine Gegenüberstellung der verfügbaren Mittel und der fälligen Zahlungsverpflichtungen ergab folgenden Liquiditätsstatus zum 01.01.2012: Verfügbare Mittel Fällige Verbindlichkeiten Unterdeckung 8.834,96 € 46.876,37 € 38.041,41 € Dabei handelt es sich bei den fälligen Verbindlichkeiten um einen Mindestbetrag, in dessen Rahmen lediglich die rückständigen Steuerschulden der E. GmbH berücksichtigt wurden. Bereits hiervon ausgehend belief sich die Liquiditätslücke zum 01.01.2012 auf 81,15 %. Diese Liquiditätslücke bestand nicht nur vorübergehend. Sie konnte auch in der Folgezeit nicht beseitigt werden. Auch die Finanzpläne für die Monate Januar, April und Juni 2012 wiesen allesamt Unterdeckungen aus. Im Einzelnen: • Finanzplan Januar 2012: Verfügbare Mittel Fällige Verbindlichkeiten Unterdeckung 373.660,34 € 470.902,68 € 98.242,34 € • Finanzplan April 2012: Verfügbare Mittel Fällige Verbindlichkeiten Unterdeckung 358.943,71 € 497.811,02 € 138.867,31 € • Finanzplan Juli 2012: Verfügbare Mittel Fällige Verbindlichkeiten Unterdeckung 405.679,51 € 551.746,08 € 146.066,57 € Die Finanzpläne für die Zeiträume Januar 2012, April 2012 und Juli 2012 zeigten somit Unterdeckungen von 20,86 % (Januar), 27,90 % (April) und 26,74 % (Juli). Die nach der betriebswirtschaftlichen Methode ermittelte Zahlungsunfähigkeit wird zudem durch nachfolgende wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen untermauert: Die E. GmbH befand sich mit den monatlichen Mietzahlungen in Höhe von 10.300 € netto sowie den Raten zur Rückführung des Darlehens, mit dem der Kauf der Warenvorräte bei Übernahme der Gesellschaft finanziert worden war, in Rückstand. Am 22.05.2012 kam es insoweit zu einer Stundungsvereinbarung, die jedoch lediglich bis Mitte Juni 2012 befristet wurde. Der von den Angeklagten E. und T. beauftragte Berater, Herr B., informierte diese mit E-Mail vom 23.05.2012, dass seines Erachtens bereits aufgrund der Rückstände betreffend die Mieten ohne die Stundung Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft gegeben sei. Jedenfalls mit dem Ablauf der Stundungsfrist war damit die bereits aus den Mietrückständen resultierende Zahlungsunfähigkeit offensichtlich. Zur Verbesserung der finanziellen Lage gewährte der Angeklagte T. der E. GmbH am 30.04.2012 ein Darlehen in Höhe von 47.000 € und der Angeklagte E. am 23.05.2012 eines in Höhe von 150.000 €, wobei die Darlehensverträge Rangrücktrittserklärungen der Gesellschafter enthielten. Die E. GmbH geriet in der Folge mit den Löhnen sowie den Sozialversicherungsbeiträgen in Rückstand. So befand sich die E. GmbH im Juni 2012 mit den Beiträgen an die A. sowie im Oktober 2012 mit den Beiträgen gegenüber der ..., der ..., der ..., ... und ... in Rückstand. Im Januar und Februar 2013 war die E. GmbH nicht mehr in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Die Gehälter für diese Monate wurden, nachdem sie bereits im Jahr 2012 nicht mehr pünktlich am Monatsersten, sondern mit einigen Tagen Verspätung ausgezahlt wurden, nicht mehr angewiesen. Bereits ab Ende des Jahres 2007 bestehende Probleme der E. GmbH, die Steuerverbindlichkeiten auszugleichen, setzten sich im Jahr 2012 fort. So betrugen die Steuerschulden der E. GmbH zum 01.01.2012 46.876,37 €, die sich in der Folgezeit noch erhöhten auf 92.978,93 € zum 01.04.2012. Aufgrund der rückständigen Steuern wurden von einem Vollziehungsbeamten des Finanzamtes am 06.08.2012 6.201,13 € und am 10.08.2012 8.420,12 € bei der E. GmbH eingezogen. Am 27.04.2012 war die bei der ... Bank eingeräumte Kreditlinie der E. GmbH von 480.000 € um über 100.000 € überzogen. Dies wurde den Angeklagten E. und T. per E-Mail mitgeteilt. Mit Schreiben vom 05.06.2012 teilte die ... Bank der E. GmbH mit, dass sie keine Verfügungen über die eingeräumte Kreditlinie hinaus mehr zulassen würde. Daraufhin kam es zu zahlreichen Scheck- und Lastschriftrückgaben, weil die Bankkonten der E. GmbH keine ausreichende Deckung mehr aufwiesen. Die E. GmbH geriet auch gegenüber Lieferanten und anderen Gläubigern in Zahlungsrückstände. Teilweise waren die Lieferanten ab Ende des Jahres 2012 daher nur noch bereit, gegen Vorkasse an die E. GmbH zu liefern. Bereits zuvor in diesem Jahr erhielt die E. GmbH eine Vielzahl von Zahlungserinnerungen. Aufgrund rückständiger Beiträge kündigte die ... Versicherung AG am 11.09.2012 die Kfz-Versicherungen für die bei ihr versicherten Firmenfahrzeuge der E. GmbH. (3) Unterlassen der Insolvenzantragstellung Obwohl den Angeklagten E. und T. die Zahlungsunfähigkeit der E. GmbH aufgrund der Vielzahl der Anzeichen spätestens seit dem 30.06.2012 bewusst war, stellte der Angeklagte T. erst am 22.02.2013 - nach den sogleich darzustellenden Bankrotthandlungen - einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. GmbH. b. Bankrotthandlungen Die Angeklagten E. und T. beschlossen in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, ihre Insolvenzantragspflicht durch die Vornahme einer „Firmenbestattung“ zu umgehen. Hierzu bedienten sie sich der Hilfe der P. GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte F. war und für welche die Angeklagten S. und K. arbeiteten. (1) Die P. GmbH Die P. GmbH mit Sitz in ... bietet ihren Kunden an, sich auf einfache Weise einer insolventen Gesellschaft entledigen und so die Insolvenzantragspflicht umgehen zu können. Dabei wird folgendes Vorgehen angeboten und in dem Internetauftritt der Gesellschaft beworben: Die zahlungsunfähige oder überschuldete Gesellschaft, bei der noch kein Insolvenzantrag gestellt wurde, wird an eine von der P. GmbH zur Verfügung gestellte Nachfolgegesellschaft verkauft. In diesem Zusammenhang erfolgt, um eine Nachverfolgbarkeit zu verhindern oder zumindest zu erschweren, eine Sitzverlegung und Umfirmierung der abzuwickelnden Gesellschaft. Zudem wird ein neuer Geschäftsführer bestellt und den bisherigen Verantwortlichen die Haftungsentlastung erteilt. Die entsprechenden Verträge wurden stets bei dem Notar L. in ... unterzeichnet. Den Verantwortlichen der jeweiligen Gesellschaft wird zudem angeboten, sofort eine neue Gesellschaft zu gründen und dort weiter zu arbeiten. Die Forderungen, die der insolventen Gesellschaft noch verblieben sind, werden dieser unter Einschaltung von Gesellschaften, welche von der P. GmbH kontrolliert werden, entzogen und später in die neuen Gesellschaften der Verantwortlichen transferiert. Die Unterlagen der abzuwickelnden Gesellschaft werden fortgeschafft, um die Nachverfolgung der Vorgänge und Verantwortlichkeiten zu verhindern. Für ihre Tätigkeiten wird der P. GmbH ein Honorar als „Berater“ gezahlt. Der Angeklagte F. war Geschäftsführer der P. GmbH. Er gab die Arbeitsweise des Unternehmens vor und instruierte die Mitarbeiter, wie bei diesen „Liquidationen“ im Einzelnen vorzugehen war. Als Geschäftsführer hielt er die entsprechenden Strukturen vor, in denen der Gesellschaftsverkauf und die anschließende „Bestattung“ vorgenommen wurden. Er wählte die Mitarbeiter aus, die die Abwicklung der Gesellschaft betreuen und als neue Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Gesellschaft fungieren sollten. Der Angeklagte F. war zudem Verantwortlicher der S. AG mit Sitz in ..., ..., an die die Forderungen aus den maroden Gesellschaften übertragen wurden. (2) Beginn der Zusammenarbeit der Angeklagten K. und S. mit dem Angeklagten F. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die P. GmbH lernte der Angeklagte F. die Angeklagte K. kennen, die nach Beratung hinsichtlich des Vorgehens bei der Scheidung von ihrem damaligen Ehemann anfragte. Auf Anraten und unter Anleitung des Angeklagten F. gründete die Angeklagte K. in der Folge eine Limited, der gegenüber sie ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung abgab. Die darauf folgende Eintragung der Belastung in das Grundbuch bezüglich des gemeinsam mit dem Ehemann bewohnten Eigenheims nutzte die Angeklagte K. als Druckmittel und erzielte so eine Zahlung ihres Ehemanns in Höhe von 25.000 € als Entgelt für die Löschung dieser Eintragung aus dem Grundbuch. Die Angeklagte K. wurde im weiteren Verlauf selbst für die P. GmbH tätig. Nachdem sie dort anfänglich lediglich für die Kundenakquise zuständig war, erklärte sie sich im weiteren Verlauf gegen in Aussicht Stellen einer Vergütung von jeweils 1.000 € durch den Angeklagten F. bereit, auch als Geschäftsführerin für zu liquidierende Gesellschaften zu fungieren. Dabei prüfte sie entsprechend der Anweisung des Angeklagten F. zunächst mögliche Debitoren der zu liquidierenden Gesellschaften. Die entsprechenden Forderungen wurden den jeweiligen Unternehmen entzogen und auf die S. AG übertragen, um einen Zugriff der Gläubiger hierauf zu verhindern. In der Zeit vom 19.08.2013 bis zum 11.07.2014 ließ sich die Angeklagte zudem als Geschäftsführerin der P. GmbH eintragen. Der Kontakt zwischen den Angeklagten S. und F. kam spätestens im Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Verwertung eines zu einem Drittel Anteil im Eigentum des Angeklagten S. stehenden Mehrfamilienhauses in ... zu Stande. Der Angeklagte S. beauftragte die P., dessen Geschäftsführer der Angeklagte F. war, mit der Beratung betreffend den Verkauf des Anwesens und die Auseinandersetzung der Grundstücksgemeinschaft. Auf Grund dieser Beratung gab der Angeklagte S. ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung zugunsten der P. ab, infolge dessen die Eintragung einer Sicherungshypothek sowie die Anordnung der Zwangsverwaltung in das Grundstück vorgenommen wurde. In der Folge wurde der Angeklagte S. einer der von der P. GmbH vorgehaltenen Stroh-Gesellschafter, bzw. Stroh-Geschäftsführer. Dafür, dass er sich zum Geschäftsführer der abzuwickelnden Gesellschaften bestellen ließ beziehungsweise die Gesellschaftsanteile übernahm, erhielt er eine Vergütung in Höhe von jeweils 1.000 €. (3) Kontaktaufnahme durch die Angeklagten E. und T. In den Betriebsferien Ende Dezember 2012/Anfang Januar 2013 waren die finanziellen Mittel der E. GmbH endgültig aufgebraucht. Die Angeklagten E. und T. suchten deshalb nach einem Weg, ihre Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages zu umgehen und die vorhandenen Mittel und Forderungen der E. GmbH in eine neue Gesellschaft zu übertragen, ohne dabei jedoch die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu erfüllen. Bei einer diesbezüglichen Internet-Recherche stießen die Angeklagten E. und T. auf die Anzeige der P. GmbH und kontaktierten diese am 22.01.2013 mit der Bitte um ein Beratungsgespräch zur Liquidation. Eine Fortführung und Rettung des Unternehmens wäre zu diesem Zeitpunkt, wie die Angeklagten E. und T. wussten, nicht mehr möglich gewesen, da die Produktionsanlagen veraltet und defekt waren und der Kundenstamm durch hierdurch verursachte Mängel bereits stark geschrumpft war. Durch den verringerten Umsatz konnten auch die aus dem Kauf des Umlagevermögens resultierenden Ratenzahlungen nicht mehr erbracht werden. (4) „Firmenbestattung“ der E. GmbH Mit dem Angeklagten F. fand am 24.01.2013 ein persönliches Treffen statt, bei dem die Angeklagten E., T. und F. erörterten, wie eine Fortführung der Geschäfte der zahlungsunfähigen E. GmbH ohne die bestehenden Schulden ermöglicht werden sollte. Hierzu erläuterte der Angeklagte F., die Anteile an der E. GmbH würden auf einen neuen Gesellschafter übertragen werden, die ausstehenden Verbindlichkeiten sollten in dieser Gesellschaft verbleiben. Diese werde umbenannt und der Sitz verlegt, um die Verfolgung der Forderungen durch die Gläubiger zu erschweren. Die Geschäftsunterlagen der E. GmbH würden abtransportiert werden. Zugleich werde ein neuer Geschäftsführer bestellt und so die Angeklagten E. und T. aus jeglichen Pflichten, insbesondere der zur Stellung eines Insolvenzantrages, befreit. Die Angeklagten T. und E. sollten sodann eine neue GmbH - die „E. Glas GmbH“ - gründen und den Betrieb der bisherigen E. GmbH mit dieser - schuldenfreien - Gesellschaft fortführen. Zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit der neuen Gesellschaft sollten zunächst die Forderungen der E. GmbH an die von dem Angeklagten F. betriebene S. AG im Wege einer Globalzession übertragen und der - nach dem Abzug des hierfür von den Angeklagten E. und T. zu erbringenden Entgeltes - verbleibende Überschuss in die neue Gesellschaft transferiert werden. Auch hierdurch sollte verhindert werden, dass die Gläubiger der E. GmbH ihre Forderungen durchsetzten. Diesem Vorschlag stimmten die Angeklagten E. und T. zu. Entsprechend dem so gefassten Plan gingen die Angeklagten wie folgt vor: Nach einem weiteren Treffen der Angeklagten E., T. und F. am 01.02.2013 wurde am 01.02.2013/ 04.02.2013 eine Globalzession zwischen der E. GmbH und der S. AG unterzeichnet, wonach die Forderungen der E. GmbH aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle ihre Schuldner mit Ausnahme der Buchstaben „X“, „Y“ und „Q“ an die S. AG abgetreten wurden. Am 07.02.2013 wurde in einer Ergänzungsvereinbarung festgehalten, dass nach Befriedigung der Ansprüche der S. AG die „Sicherheitenfreigabe“ erfolge. Die Einziehung der Forderungen und Auszahlung der überschüssigen Beträge sollte gegen eine Gebühr von 8 % stattfinden. Bereits ab dem 04.02.2013 wurden im Namen der S. AG auf Veranlassung des Angeklagten F. die Debitoren der E. GmbH mit Hinweis auf die Globalzession angeschrieben und zur Zahlung an die S. AG aufgefordert. Entsprechend wurden auch die Ausgangsrechnungen mit dem Hinweis auf Zahlung an die S. AG modifiziert. Am 08.02.2013 schlossen die Angeklagten E. und T. eine als „Auftrag und Honorarvereinbarung“ bezeichnete Vereinbarung mit der S. AG ab, wonach diese „Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Geschäftsanteile an der E. GmbH […] einschließlich Vermittlung eines Käufers der die Geschäftsanteile an o.g. Gesellschaft übernimmt und einen Geschäftsführer stellt“ und hierfür eine Vergütung von 25.000 € erbracht werden sollte. Diese Leistungen wurden mit Rechnung vom gleichen Tag in Ansatz gebracht, wobei gemäß diesem Schreiben 12.000 EUR am 12.02.2013 bei der notariellen Beurkundung gezahlt und 15.000 EUR über Debitorenabtretungen getilgt werden sollten. Der Angeklagte F. informierte die Angeklagten S. und K. über die zu erfolgende „Bestattung“ der insolvenzreifen E. GmbH. Zu diesem Zweck beauftragte er den von ihm vergüteten Angeklagten S., über die Diskothek ... GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte S. war, die Gesellschaftsanteile der E. GmbH zu übernehmen sowie die Angeklagte K., als Geschäftsführerin der E. GmbH zu fungieren. Am 09.02.2013 suchte die von dem Angeklagten F. als zuständige Sachbearbeiterin für den Fall eingesetzte Angeklagte K. den Betrieb der E. GmbH mit dem Auftrag auf, im Wesentlichen die Debitorenliste der Gesellschaft zu prüfen. Die Angeklagte K. erfasste bei diesem Termin die Debitoren und Kreditoren der Gesellschaft und besprach mit den Angeklagten E. und T. den Abtransport der Unterlagen sowie die Rückführung der durch die S. AG einzuziehenden Forderungen an die neu zu gründende Gesellschaft. Entsprechend dem Auftrag des Angeklagten F. prüfte die Angeklagte bei diesem Termin zudem den Umfang der Buchhaltung, um die Einzelheiten des Abtransports der Unterlagen regeln zu können. Am 12.02.2013 fand ein Termin bei dem Notar L. in ... statt, an dem die Angeklagten K., S., E. und T. teilnahmen. In dem dort von allen Beteiligten unterzeichneten notariellen Vertrag verkauften die Angeklagten E. und T., zugleich in Vertretung für die M. B.V. auftretend, die Gesellschaftsanteile an der E. GmbH für 1.000 € an die Diskothek ... GmbH mit Sitz in ..., deren Geschäftsführer der Angeklagte S. war. Dabei hatte der Angeklagte S. ebenso wenig wie die anderen Angeklagten die Absicht, das Unternehmen fortzuführen. Zugleich wurden die Angeklagten E. und T. als Geschäftsführer abberufen und die Angeklagte K. zur Geschäftsführerin bestellt. Die E. GmbH wurde in S. Glas GmbH umbenannt und der Sitz nach ... im ... verlegt. Tatsächlich sollte an diesem Sitz weder eine Verwaltungs- noch Produktionstätigkeit betreffend den Betrieb der vormaligen E. GmbH entfaltet werden; es handelte sich vielmehr nach dem Willen und Wissen aller Beteiligten um eine reine Briefkastenadresse. Wie diesen bei der Unterzeichnung des Vertrages bewusst war, dienten diese Maßnahmen keineswegs einer Fortführung der Gesellschaft, sondern sollten durch die vorgeblich vorgenommenen Änderungen eine erfolgreiche Geltendmachung von Forderungen durch die Gläubiger der E. GmbH verhindern und so eine möglichst reibungslose „Bestattung“ erlauben. Im Rahmen des Notartermins wurde der Angeklagten K. von den Angeklagten E. und T. das in bar zu entrichtende Honorar für die Dienstleistungen, 12.000 €, übergeben. Diese zahlte sie auf ein von dem Angeklagten F. geführtes Konto ein. Aufgrund eines formellen Mangels der für den dritten Gesellschafter der E., die M. B.V., vorgelegten Vollmacht, wurde die Handelsregistereintragung der mit notariellem Vertrag vom 12.02.2013 vereinbarten Änderungen nicht vorgenommen. Am 13.02.2013 überreichten die Angeklagten E. und T. den Arbeitnehmern eine auf den 11.02.2013 datierte Kündigung, mit der sie die betriebsbedingte Kündigung der Arbeitsverhältnisse zum 11.02.2013 erklärten. An dem Briefkasten der E. GmbH wurde auf eine Sitzverlegung nach ... hingewiesen, obwohl dort weder Produktions- noch Verwaltungstätigkeit entfaltet wurde. Am 21.02.2013 wurde der mit den Firmenunterlagen der E. GmbH beladene firmeneigene LKW durch von dem Angeklagten F. beauftragte LKW-Fahrer zu der ... GmbH & Co. KG (Baumarkt für Innenausbau), ..., ... gefahren und dort entladen. (5) Komplikationen und Reaktion der Angeklagten Durch die von den Angeklagten E. und T. am 13.02.2013 den Arbeitnehmern der E. GmbH ausgehändigten Kündigungen mit dem Hinweis auf die Betriebsaufgabe wurde Aufmerksamkeit auf die E. GmbH gelenkt. Bereits unmittelbar nach den Aushändigungen der Kündigungen kam es zu zahlreichen Nachfragen seitens der Mitarbeiter, über die die Angeklagten E. und T. die Angeklagte K. unterrichteten. Am 15.02.2013 wurde die Angeklagte K. zudem von dem Redakteur W. der ... Zeitung, einer regionalen Tageszeitung aus dem ..., per E-Mail mit Fragen über die Umstände der E. GmbH konfrontiert. Auf diese reagierte die Angeklagte K. als Geschäftsführung der E. GmbH, indem sie auf den neuen Sitz der Gesellschaft sowie den notariellen Verkauf der E. GmbH hinwies sowie anmerkte, aufgrund des Umfangs der Angelegenheit sei eine konkrete Beantwortung der gestellten Fragen derzeit nicht möglich. Es folgte eine umfangreiche Berichterstattung in den ... Medien, bei der in der ... Zeitung am 16.02.2013, 22.02.2013, 23.02.2013 und 26.02.2013 in umfangreichen Zeitungsartikeln über den Verkauf der E. GmbH, die Kündigung der Arbeitnehmer, die Sitzverlegung und die Änderung der Geschäftsführung berichtet und zuletzt die Vermutung geäußert wurde, die E. GmbH sei einer „Firmenbestattung“ zum Opfer gefallen. Der ohnehin bereits seit der am 13.02.2013 erfolgten Kündigung der Arbeitnehmer auf die Angeklagten entstandene Druck nahm in Folge dieser Berichterstattung zu. Bereits während die vereinbarten Maßnahmen zur „Firmenbestattung“ durchgeführt wurden, versuchte daher der Angeklagte F. für den Fall der Aufnahme von Ermittlungen vorzubeugen und sendete daher E-Mails unter anderem an die Angeklagte K. und seinen Anwalt, in denen er darlegte, der Abtransport der Firmenunterlagen sei wegen der Gefahr einer Geltendmachung des Vermieterpfandrechts und der damit verbundenen Unerreichbarkeit der Unterlagen erforderlich und in denen er sich von einer Nachfrage des Angeklagten E. nach Vernichtung der Unterlagen distanzierte. Ebenfalls zu diesem Zweck wurde am 20.02.2013 im Namen der E. GmbH, „vertreten durch die Geschäftsführerin Frau K.“ eine Vollmacht zur Vertretung in allen steuerlichen und rechtlichen Angelegenheiten an eine Steuerberatungsgesellschaft, die P. GmbH erteilt. Tatsächlich jedoch intensivierte der Angeklagte F. zunächst die Maßnahmen der „Firmenbestattung“ sogar noch, indem er den Angeklagten T. am 16.02.2013 anwies, dessen Schwiegervater, den Geschäftsführer der Vermieterin der E. GmbH, zu veranlassen, die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen und sein Vermieterpfandrecht so geltend zu machen, dass durch einen Austausch der Schlösser niemand an die in den Hallen befindlichen Gegenstände und Unterlagen gelangen könne. Unter dem Eindruck der immer massiver werdenden Berichterstattung beendeten die Angeklagten schließlich ihre Tätigkeit. Der Angeklagte T. stellte am 22.02.2013 nach anwaltlichem Rat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. GmbH. Die in ... abgestellten Paletten mit den Akten wurden am 26.02.2013, nachdem an diesem Tag in der ... Zeitung berichtet worden war, es sei wegen der Umstände bei der E. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, auf Veranlassung des Angeklagten F. wieder in den LKW geladen und dieser nach ... zur Polizeidienststelle in der ... in ... verbracht, wo er von dem Angeklagten S. übergeben wurde. c. Stand und Verlauf des Insolvenz(eröffnungs)verfahrens Auf den unter dem 22.02.2013 gestellten Eigenantrag des Angeklagten T. hin hat das Amtsgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 01.04.2013 über das Vermögen der E. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Eröffnungsgrund war sowohl derjenige der Zahlungsunfähigkeit als auch derjenige der Überschuldung. Durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter musste zunächst Masseunzulänglichkeit angezeigt werden. Nach erfolgreicher Anfechtung des geltend gemachten Vermieterpfandrechts konnte durch die Versteigerung des Anlagevermögens jedoch ein Betrag von etwa 130.000 € bis 140.000 € erzielt werden. Durch weitere Maßnahmen des Insolvenzverwalters wurde inzwischen eine Masse von 200.000 € bis 210.000 € erzielt. Dabei musste er zunächst durch Schreiben an die Schuldner eine Zahlung an die S. AG abwenden, da diese bereits Forderungsschreiben versendet hatte. Auch nach dem Schreiben durch den Insolvenzverwalter wurde durch den Anwalt der S. AG zunächst bestritten, dass eine Zahlung an den Insolvenzverwalter erfolgen sollte und musste diese Angelegenheit daher im Verhältnis zur S. AG geklärt werden. Im weiteren Verlauf zahlte die S. AG die dem Insolvenzverwalter bekannt gewordenen Zahlungen durch Schuldner zur Masse zurück. Der Insolvenzverwalter versuchte zunächst den Betrieb fortzuführen, musste dieses Vorhaben jedoch aufgeben, den Betrieb einstellen und den Arbeitnehmern erneut die Kündigung aussprechen. Der von dem Insolvenzverwalter erzielten Masse stehen angemeldete Forderungen in Höhe von 2.377.760,93 € entgegen, wobei die Vermieterforderungen, Forderungen aus dem Kauf des Anlagevermögens, das Insolvenzausfallgeld sowie Forderungen der ... Bank den wesentlichen Teil dieser Forderungen darstellen. Insgesamt wurden nach der Prüfung durch den Insolvenzverwalter Forderungen in Höhe von rund 1.468.909 € festgestellt, weitere Forderungen in Höhe von rund 506.023 € für den Ausfall festgestellt, Forderungen in Höhe von rund 349.142 € bestritten und Forderungen in Höhe von rund 53.687 € zurückgenommen. Bei der Abwicklung des Verfahrens wurde der Insolvenzverwalter durch die Angeklagten E. und T. unterstützt. III. Feststellungsgrundlagen 1. Grundlagen der Feststellungen zu den Personen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen alle Angeklagten betreffend jeweils auf deren glaubhaften eigenen Angaben. Die Krankheiten des Angeklagten F. betreffend finden sie ihre Bestätigung zudem in den Feststellungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in dem Beschluss vom 28.05.2014. Der Angeklagte F. selbst sieht die Ursache für seine Krankheiten zumindest auch in einer Überforderungssituation, die dadurch entstanden sei, dass er sich „für einen Macher, einen Manager; einen, dem man nichts anhaben könnte“ gehalten und sich deshalb zu große Belastungen aufgeladen habe. Die Feststellungen zur jeweiligen Vorstrafensituation beruhen zudem auf den die Angeklagten betreffenden Bundeszentralregisterauszügen. 2. Grundlagen der Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten E., T. und K., den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen KHK R. (leitender Ermittlungsbeamter), A. W. (Angestellte der E. GmbH) und Rechtsanwalt S. (Insolvenzverwalter der E. GmbH), dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H.sowie auf den verlesenen Urkunden. a) Geständnisse der Angeklagten E., T. und K. Die Angeklagten E., T. und K. haben, nachdem eine Verständigung im Strafprozess betreffend die ihnen zur Last gelegten Taten getroffen worden war, diese umfassend eingeräumt. Dabei hat die Angeklagte K. nicht nur den Tatvorwurf bestätigt, sondern detailliert und umfassend das Zustandekommen ihres Kontaktes mit dem Angeklagten F., die Umstände und Verantwortlichkeiten bei der P. GmbH und das konkrete Vorgehen sowie die Einbindung aller Angeklagten im Fall der „Bestattung“ der E. GmbH dargelegt. Dabei hat sie geschildert, dass der zunächst wegen ihrer finanziellen Schwierigkeiten im Rahmen der Trennung von ihrem Ehemann zustande gekommene Kontakt zu dem Angeklagten F. als „Chef der P.“ bereits nach einem ersten persönlichen Treffen in ... im August 2010 im ... in ... auf eine persönliche Ebene geraten sei. Nachdem sie den hierbei erhaltenen Rat des Angeklagten F. zur Gründung der Limited und Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses befolgt und hierdurch von ihrem Ehemann eine Zahlung von 25.000 € erhalten habe, habe sie auf das Versprechen des Angeklagten F. hin, er sei von seiner Ehefrau getrennt und könne ihr ein gutes Leben bieten, eine Beziehung mit diesem begonnen und eine Arbeit in dessen Unternehmen aufgenommen. Neben Mietzahlungen von Seiten des Angeklagten F. habe dieser ihr über die P. GmbH auch Fahrzeuge gestellt. Eine zwischenzeitliche Krise der Beziehung sei dadurch beendet worden, dass der Angeklagte F. ihr erzählt habe, er sei verdeckter Ermittler beim ... und deshalb so oft unterwegs. Nach einem Heiratsantrag von Seiten des Angeklagten F. und Versprechungen zu einer gemeinsamen Zukunft habe dieser ihr jedoch zwei Tage vor der geplanten Hochzeit erzählt, diese finde nicht statt. Daraufhin habe sie schließlich Anfang 2012 die Beziehung zu dem Angeklagten F. beendet. Die Tätigkeit für die P. habe sie allerdings dennoch fortgesetzt. Hierbei sei sie zunächst im Außendienst tätig gewesen und habe die Kunden vor Ort anwerben sollen. Als sie sich bei dem Angeklagten F. über die schlechte Bezahlung von 600 € monatlich beschwert habe, habe er ihr angeboten, sie erhalte zusätzlich 1.000 €, wenn sie sich - wie es der Angeklagte S. tue - als Geschäftsführer für zu liquidierende Gesellschaften bereitstelle. In diesem Kontext und in Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit des Angeklagten S. habe der Angeklagte F. geäußert, er wundere sich, „dass der S. noch frei herumlaufe“. Sie habe sich zu dieser Tätigkeit bereit erklärt. Die zugesagte Vergütung habe sie tatsächlich nicht erhalten. Wenn sie Widerworte gegeben habe, habe der Angeklagte F. ihr das Fahrzeug entzogen oder Gelder später gezahlt. Ihr Auftrag sei immer gewesen, alle Debitoren aus den maroden Gesellschaften herauszuziehen, damit niemand darauf zugreifen könne. Dies sei über die S. AG gelaufen, die auch zu 100 % F. gehöre und von diesem beherrscht werde. Zu der E. GmbH sei sie auf Anweisung des Angeklagten F. gefahren, um dort für den Entzug der Forderungen die Debitorenlisten zu prüfen und zu kalkulieren, wie viel Buchhaltung vorhanden sei, um den Abtransport der Unterlagen vorzubereiten. Dabei habe der Angeklagte T. mit ihr auch darüber gesprochen, dass der Betrieb in einer neuen Gesellschaft fortgeführt werde und die Akten vernichtet würden. Dies habe auch der Angeklagte E. bei einem telefonischen Kontakt betont. Bei dem Notartermin in ... sei der Vertrag absprachegemäß von allen Beteiligten unterzeichnet worden; zu einer Eintragung ins Handelsregister sei es schließlich wegen eines Fehlers hinsichtlich der Vollmacht des dritten Gesellschafters nicht gekommen. Bei dem Notartermin habe sie 12.000 € erhalten und diese entsprechend dem Auftrag des Angeklagten F. eingezahlt. b) Einlassung der Angeklagten S. und F. Die Angeklagten S. und F., die einer Verständigung im Strafprozess nicht näher getreten sind, haben sich zur Sache nicht eingelassen. c) Würdigung Aufgrund der im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse ist die Kammer der Überzeugung, dass den Geständnissen der Angeklagten E., T. und K. Glauben zu schenken ist. An der Glaubhaftigkeit der Geständnisse der Angeklagten E., T. und K. hegt die Kammer - auch unter Berücksichtigung, dass die Angeklagten die Taten infolge einer Verständigung im Strafprozess in Kenntnis des sie erwartenden Sanktionsrahmens eingeräumt haben - keine Zweifel. Die Geständnisse fanden in den Ergebnissen der weitergehenden Beweisaufnahme umfassende Bestätigung. Im Ergebnis beruht die von der Kammer gewonnene Überzeugung strafbaren Handelns der Angeklagten auf der Gesamtschau der Zeugenangaben sowie urkundlicher Beweismittel, die das festgestellte und von den Angeklagten E., T. und K. eingeräumte Tatgeschehen belegen. (1) Grundlagen der Feststellungen zu der Zahlungsunfähigkeit der E. GmbH Der Sachverständige H. hat dargelegt, dass er die Zahlungsunfähigkeit nach der betriebswirtschaftlichen Methode ermittelt hat. Er hat zunächst einen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus erstellt und die zum Stichtag verfügbaren Zahlungsmittel den fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenübergestellt. Dabei hat er auf den Jahresabschluss zum 31.12.2011, die monatlichen Summen- und Saldenlisten für das Geschäftsjahr 2012, Sachkonten, Debitoren- und Kreditorenkonten für 2012, Ein- und Ausgangsrechnungsrechnungen aus 2011 und 2012, Kassenbelege für 2011 und 2012, Kontoauszüge der Bankkonten für 2012, Kreditverträge sowie weitere Verträge und Schriftverkehr zurückgegriffen. Sodann hat er, um die Zahlungsunfähigkeit von einer vorübergehenden Zahlungsstockung abzugrenzen, die zukünftige finanzielle Entwicklung der E. GmbH berücksichtigt und zu diesem Zweck den Liquiditätsstatus zum 01.01.2012 um Finanzpläne für die Monate Januar, April und Juli 2012 ergänzt. Die Kammer hat sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen und sich diese zu Eigen gemacht. Soweit die Kammer bezüglich der E. GmbH weitere wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen für die Zahlungsunfähigkeit festgesellt hat, wurden die zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit herangezogenen Beweisanzeichen nicht nur von den Angeklagten E. und T. zugestanden, sondern fanden in den Angaben der Zeugen Rechtsanwalt S. als Insolvenzverwalter der E. GmbH und A. W., die dort in der Buchhaltung beschäftigt war, und an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung sieht, sowie zahlreichen Urkunden Bestätigung. Im Rahmen der Beweisaufnahme standen insbesondere Kontenschreibungen zur Verfügung, die der Kammer eigene Feststellungen zur Liquidität der E. GmbH ermöglichten. Ebenso lagen zahlreiche an die E. GmbH gerichtete, im Zusammenhang mit Zahlungsverzügen stehende (Mahn-) Schreiben ebenso wie Vollstreckungsankündigungen sowie Quittungen nach erfolgter Vollstreckung durch das Finanzamt vor. Ihre Erkenntnisse hat die Kammer zudem aus an die Angeklagten T. und E. gerichtetem E-Mail-Verkehr gewonnen. So lag eine E-Mail der B. & H. Consulting bezüglich der Prognose der Zahlungsunfähigkeit ebenso vor wie E-Mail-Verkehr, in dem durch Lieferanten angekündigt wurde, nur noch gegen Vorkasse zu leisten. Ebenso geht aus der urkundlich belegten Kommunikation mit der ... Bank die Überschreitung der Kreditlinie und die entsprechende Sperre durch die Bank hervor. Die Zeugin A. W., die als Angestellte der E. GmbH für die Buchhaltung verantwortlich war, hat die verspäteten und zuletzt ausgebliebenen Lohnzahlungen an die Mitarbeiter der E. GmbH ebenso glaubhaft bestätigt wie den Umstand, dass es zu zahlreichen Lastschriftrückgaben im Jahr 2012 kam. Der Rechtsanwalt S. hat als bestellter Insolvenzverwalter zudem glaubhaft und umfassend über die von ihm in Ausübung seines Amtes getroffenen Feststellungen bekundet. Dabei hat er insbesondere in nachvollziehbarer Weise die bestehenden Verbindlichkeiten auf der einen und vorhandene bzw. begründeter Erwartung nach zu generierende Finanzmittel auf der anderen Seite dargelegt. Auch die von den Angeklagten E. und T. an die E. GmbH gewährten Darlehen sind urkundlich belegt. (2) Grundlagen der Feststellungen zu der „Bestattung“ der E. GmbH Die von den Angeklagten vorgenommenen Handlungen und das hiermit von allen Angeklagten verfolgte Ziel, die E. GmbH zu „bestatten“ und hierdurch einen etwaigen Gläubigerzugriff durch Irreführung zu verhindern, wurde von den Angeklagten E., T. und K. umfassend im Sinne der oben getroffenen Feststellungen eingeräumt. Insbesondere die Angeklagte K. hat dabei detailreich auch die Rolle der Angeklagten F. und S. dargestellt. Dabei hat sie jedoch auch ihre eigene Einbindung in die P. GmbH und eigenes Fehlverhalten freimütig eingeräumt. Die Kammer hat daher keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben. Die Geständnisse werden zudem durch objektive Beweisbefunde bestätigt. So belegt bereits eine Nachricht des Angeklagten F. am 27.01.2013, nach dem ersten Treffen am 24.01.2013 dessen Gesprächsinhalt: „Hallo Herr T., zunächst einmal bedanke ich mich für den freundlichen Empfang am Freitag in ... in Ihrem Büro. Wir haben diverse Möglichkeiten der Abwicklung der Gesellschaft besprochen. Dabei kommen wir überein, dass dringend gehandelt werden sollte, indem die e. GmbH abgewickelt werden muss. Den Ablauf und die Modalitäten haben wir ebenso miteinander erörtert und besprochen.“ In einer E-Mail vom 03.02.2013 geht der Angeklagte F. darauf ein, dass die Vermögenswerte der E. GmbH dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden sollen: „Sodann übersende ich Ihnen in weiterer Anlage die vorbereitete Generalzession zwischen der e. GmbH und der S. AG. Darüber haben wir am Freitag gesprochen. Die Debitoren der e. GmbH sollten schnellstmöglich, allein schon vor Zugriff Dritter (Banken, Gläubiger) abgetreten werden. Bitte Anhang sorgsam lesen/ prüfen und bestenfalls zeitnah per Fax/ Mail unterfertigt an mich mit einer Liste aller ausstehenden Debitoren und den dazugehörigen Rechnungskopien herein geben, damit das Weitere vorbereitet werden kann. […]“ [Hervorhebung im Original] Dass Ziel dieser Abwicklung war, die E. GmbH nach Entzug der Vermögenswerte als wertlosen Firmenmantel zu „beerdigen“, um mit einer neuen Gesellschaft die Geschäfte weiterzuführen, wird durch den E-Mail-Verkehr vom 06.02.2013 zwischen den Angeklagten T. und F. belegt. Dieser behandelt die Frage, wie mit den an die S. AG abzutretenden Forderungen der E. GmbH weiter verfahren wird. Auf Frage des Angeklagten T. schreibt der Angeklagte F.: „Es ist selbstredend, dass die abgetretenen Forderungen in das neue Unternehmen zurück fließen. Dies wird durch eine Ergänzungsvereinbarung geregelt.“ Auf Nachfrage des Angeklagten T.: „Und was ist mit den Maschinen und dem Warenbestand? Wie wird das geregelt?“ antwortet der Angeklagte F.: „Durch einen direkten Vertrag! Nachdem Sie alle Daten (Inventar) zusammen gestellt haben, kann dieser vorbereitet werden.“ Dies wird nochmals eindrucksvoll durch eine weitere E-Mail-Kommunikation der Angeklagten F. und T. vom 07.02.2013 belegt. Hierbei schreibt zunächst der Angeklagte F.: „[…] Wenn wir eine neue GmbH „auf die Beine stellen“ sollen, bitte ich um Bekanntgabe der Eckdaten, damit das vorbereitet werden kann.“ Der Angeklagte T. antwortet hierauf: „Hallo, wie würde das aussehen mit der neuen GmbH? Welche Eckdaten benötigen Sie. Bitte denken Sie noch an die Ergänzungsvereinbarung. Was ist mit den Maschinen?“ Auf diese Nachricht erfolgt wiederum die Belehrung durch den Angeklagten F.: „Hallo Herr T., gaaaaaanz ruhig…;-) Anbei erst einmal die Ergänzungsvereinbarung zur Generalzession die mir eben zugegangen ist. Zur neuen GmbH: Wie soll diese hießen? Wer soll Gesellschafter werden? Wie soll die prozentuale Verteilung der Geschäftsanteile erfolgen? Wer soll GF werden? Wo soll der Sitz dieser Gesellschaft sein? Dies sind dazu erst einmal die „Kernfragen“. Ich kann eine solche Gesellschaft vorbereiten. Hier muss ich aber ca. 7000 EUR „anfordern“. Dafür erhalten Sie aber eine hervorragende Gesellschaft, die auch sofort nutzbar ist. Nachdem Sie mir das bestätigt haben, erhalten Sie darüber eine Auftrags- und Honorarvereinbarung. Nach Unterzeichnung dieser erhalten Sie die Rechnung. Wenn diese dann bezahlt ist, wird die Gesellschaft sofort „aktiviert“ und zur notariellen Beurkundung gem. Ihren Angaben (s.o.) vorbereitet. Wg. den Maschinen noch kurz: Hier wird ein direkter Vertrag zwischen der (alten) E. und der neuen GmbH geschlossen. Ein solcher kann auch noch rückwirkend gemacht werden. Also keine Sorge. Es wird Ihnen niemand etwas „raus räumen“.“ Die Reaktion des Angeklagten T. hierauf lautete: „Guten Morgen, ich bin die Ruhe selbst. Aber sicherlich haben Sie Verständnis dafür, dass mir bei der Sache nicht ganz Wohl ist. So was mich ich nicht jeden Tag. […]“ Die Eckdaten der neu zu gründenden Gesellschaft „E. Glas GmbH“ wurden von dem Angeklagten T. schließlich in einer E-Mail vom 15.02.2013 mitgeteilt. Eine später am 07.02.2013 durch den Angeklagten F. gesendete E-Mail belegt zudem, dass die Irreführung der betroffenen Geschäftspartner durch Umfirmierung und Sitzverlegung umgesetzt werden sollte: „Hallo Herr T., wie heute früh bereits angekündigt, übersende ich Ihnen angeschlossen die soeben erstellten Entwürfe zur Vorbereitung des Notartermins. Bitte sorgsam lesen. Wichtig für Sie: a. Ihnen wird Entlastung als GF erteilt b. Käufer übernimmt in Kenntnis der wirtschaftlichen Situation Ganz wichtig: c. Firma wird sofort umbenannt. d. Sitzverlegung erfolgt sofort Mit Unterzeichnung sind Sie sofort raus. Fragen? Anrufen! Helau!“ Das vereinbarte Vorgehen wird zudem durch einen Ablaufvermerk der Angeklagten K. bestätigt, den diese als Sachbearbeiterin während der Abwicklung der E. GmbH für die Akte fertigte. Hieraus geht die Thematisierung des Abtransports der gesamten Unterlagen der E. GmbH ebenso hervor wie der Umstand, dass die nach der Abtretung durch die S. AG eingezogenen Forderungen abgerechnet und die „überschüssigen Gelder“ an die Angeklagten E. und T. zurückgeführt werden sollten. Diese würden nach der „Abwicklung“ mit einer neuen Gesellschaft das „Geschäft weitermachen“ und hierzu mit dem „gute[n] Personal“ sowie den „vorhandenen Maschinen und Materials die Kunden weiter […] betreuen und […] beliefern“. Dass der Arbeitsauftrag der Angeklagten K. dahin lautete, die Debitoren der E. GmbH zu sichern, um dieser die Forderungen zu entziehen, wird durch eine E-Mail des Angeklagten F. vom 06.02.2013 belegt: „[…] Samstag würde ich Ihnen dann Frau K. vorbei schicken, um die Debitoren zusammen zu stellen.“ Die mit der S. AG getroffenen Vereinbarungen werden durch die entsprechenden Urkunden, die Globalzession vom 01.02.2013/04.02.2013, den Auftrag vom 08.02.2013 sowie die Rechnung vom 08.02.2013 belegt. Nach § 2 des Auftrags vom 08.02.2013 war vorgesehen, dass diese „Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Geschäftsanteile an der E. GmbH […] einschließlich Vermittlung eines Käufers der die Geschäftsanteile an o.g. Gesellschaft übernimmt und einen Geschäftsführer stellt“, wofür nach § 3 des Vertrages eine Vergütung von 25.000 € geschuldet war. In der auf den 08.02.2013 datierten Rechnung über 27.000 € wurde festgehalten: „12.000 EUR am 12.02.2013 (Zur Beurkundung) 15.000 EUR über Debitorenabtretungen“ Dass der Angeklagte F. der Verantwortliche der S. AG war und daher den Forderungsentzug gesteuert hat wird durch den „Mandatsvertrag“ des Angeklagten F. als „Treugeber“ mit E. Company GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer C. als „Treunehmer“ vom 26. März 2012 betreffend die Übernahme eines Verwaltungsratsamt belegt. In diesem war hinsichtlich der Pflichten des Treunehmers festgehalten: „Der Treunehmer handelt nach den Instruktionen des Treugebers. Vorbehalten bleiben die Schranken des Rechts, der guten Sitten und der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung des Treunehmers. Fehlen Instruktionen, handelt er nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft. Bei Beendigung des Vertrages tritt der Treunehmer unverzüglich aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft zurück.“ Weiter wurde unter der Überschrift „Pflichten des Treugebers“ unter anderem geregelt: „Der Treunehmer ist für sein Verhalten aufgrund spezieller oder genereller Instruktionen des Treugebers oder seiner Beauftragten als Verwaltungsrat der Gesellschaft nicht verantwortlich.“ In dem Handelsregisterauszug der S. AG wurde der C. mit der Zeichnungsart der Einzelunterschrift geführt. Dass die S. AG von dem Angeklagten F. nach freiem Belieben eingesetzt wurde, wird auch durch den objektiven Beweisumstand bestätigt, dass bei diesem Blanko-Briefbögen mit dem Briefkopf der Gesellschaft aufgefunden wurden. Dies wird weiterhin belegt durch eine E-Mail des Angeklagten F. vom 03.02.2013 an die Angeklagten E. und T., worin ein Schreiben der S. AG an einen Schuldner der E. GmbH thematisiert und im Einzelnen das Vorgehen diesbezüglich erläutert wurde: „Sehr geehrter Herr E., sehr geehrter Herr T., angeschlossen zur Kenntnis das bereits mit voriger Mail angekündigte Schreiben an die Gegenseite mit der Bitte um Kenntnisnahme. Das Schreiben wird morgen in den Versand gebracht. Sobald hier eine Rückmeldung seitens der Gegenseite eingeht, informiere ich Sie umgehend. Sollte bei Ihnen eine Rückmeldung oder gar Zahlung eingehen, informieren Sie mich bitte per eMail. Für den Fall, dass keine Rückmeldung bis Ende der Woche beidseits eingeht, werden wir am Freitag einen Insolvenzantrag gegen die E. Design GmbH beim AG Pirmasens einreichen. Es bleibt also spannend:-)“ Das Anschreiben der Schuldner durch die S. AG wird zudem durch eine E-Mail des Angeklagten F. vom 13.02.2013 belegt, in der er hierüber berichtet. Bestätigung findet dieser Umstand auch in den Angaben des Zeugen Rechtsanwalt S., der als Insolvenzverwalter der E. GmbH von den Schwierigkeiten berichtete, trotz der entsprechenden Anschreiben der S. AG eine Zahlung der Schuldner zu erreichen. An der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen hat die Kammer keine Zweifel. Zudem belegt ein Schreiben der S. AG an die E. Design GmbH vom 04.02.2013, mit dem eine Forderung der E. GmbH geltend gemacht und mit der Stellung eines Insolvenzantrags im Falle der Nichtzahlung gedroht wird, die Forderungseinziehung. Die Änderung der Ausgangsrechnungen auf Veranlassung der Angeklagten K. wird auch durch deren E-Mail vom 13.02.2013 dokumentiert: „Sehr geehrter Herr T., hier der Text für die neu zu schreibenden Ausgangsrechnungen: Oben auf deutlich lesbar in dicker Schrift: Achtung Bankverbindung geändert (siehe Fußzeile!!) Sodann unten in der Rechnungsfußzeile folgenden Text aufnehmen: Bitte leisten Sie die Zahlung mit restschuldbefreiender Wirkung ausschließlich unter Angabe unserer Rechnungsnummer an den untenstehenden Zahlungsempfänger!!! Zahlungsempfänger: S. AG Bank. ... IBAN: ... BIC: ... […]“ Die Stellung des Angeklagten F. als Geschäftsführer der P. GmbH wird durch den entsprechenden Handelsregisterauszug belegt. Das Zustandekommen des Kontaktes zwischen den Angeklagten F. und S. ist durch die entsprechende urkundlich belegte Kommunikation nachgewiesen. Die Angaben der Angeklagten K., wonach der Angeklagte S. bei dieser „Bestattung“ nicht zum ersten Mal als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer für von der P. GmbH zu liquidierende Gesellschaften fungierte, werden zudem durch die entsprechenden Gesellschaftsverträge und damit einhergehenden Globalzessionen an die S. AG sowie die Vielzahl der Eintragungen des Angeklagten S. als Geschäftsführer entsprechender Gesellschaften belegt. Dass dem Angeklagten S. bei diesen Vorgängen bekannt war, dass es darum ging, einen Zugriff der Gläubiger auf das entsprechende Gesellschaftsvermögen zu verhindern, belegt auch eine E-Mail-Kommunikation mit dem Angeklagten F. vom 05.03.2013, in denen der Angeklagte S. neue Kontodaten einer Gesellschaft mitteilt und hierzu fragt: „[…] Frage dazu: wissen Sie, was aus der Vollstreckung Vermieter geworden ist? Die knallt ja früher oder später ggf. durch auf das Konto… Gruß G. S.“ Hierauf erhält er die Antwort: „der wird nix knallen. Dazu muss er ja erst wissen, dass es das Konto gibt und morgen wird die Fa. ja zudem umfirmiert!“ Auch die bereits zitierte E-Mail des Angeklagten F. vom 07.02.2013, wonach der „Käufer in Kenntnis der wirtschaftlichen Situation übernimmt“ belegt nochmals das Wissen des Angeklagten S. um die Krise der E. GmbH und deren geplante Liquidation. Der Inhalt des notariellen Vertrages vom 12.02.2013 wird durch den entsprechenden Vertragsentwurfs des Notars L. bestätigt. Dass dieser Entwurf entsprechend von den Angeklagten S., E., T. und K. unterzeichnet wurde, wurde von den Angeklagten E., T. und K. eingeräumt. Die Zahlung der 12.000 € bei dem Notartermin am 12.02.2013 wird durch einen handschriftlichen Vermerk auf der Rechnung der S. AG vom 08.02.2013 bestätigt: „12.000,- € in bar erhalten.“ Ebenso wird durch den Einzahlungsbeleg die von der Angeklagten K. bekundete Einzahlung des Betrages auf das Konto des Angeklagten F. nachgewiesen. Dass sich der Angeklagte F. über diese Zahlung hinaus Vorteile von der Abwicklung versprach, zeigt auch eine von diesem an den Angeklagten T. gesendete E-Mail vom 16.02.2013: „[…] Am Donnerstag Abend wird wie besprochen die Buchhaltung komplett abtransportiert. Bitte den LKW samt Hänger beladen und vollgetankt bereit stellen. Ich schicke für Donnerstag Abend einen Fahrer vorbei. Sofern es Tankkarten gibt, geben Sie diese dem Fahrer mit! Haben Sie zufällig noch eine transparente oder Satin-Glasscheibe bzw. ich brauche eine Glasbedachung für einen Carport in der Größe 4 m breit, 8 m lang. Um drei Fahrzeuge nebeneinander unter zu stellen. Sofern Sie solches Glas haben, bitte den LKW beladen. Verrechnen wir. […]“ Die von den Angeklagten E. und T. erklärten Kündigungen werden durch die entsprechenden auf den 11.02.2013 datierten Kündigungsschreiben belegt. Dass eine Fortführung der Gesellschaft nach dem Verkauf nicht einmal geprüft werden sollte, sondern es von Anfang an - wie allen Angeklagten bewusst war - um die „Beerdigung“ des Unternehmens ging, dokumentiert auch die Beschwerde des Angeklagten F. in einer E-Mail vom 16.02.2013 betreffend die verspäteten Kündigungen durch die Angeklagten E. und T.: „[…] (Info: ich hatte Ihnen beim letzten Gespräch in ... gesagt, dass die Mitarbeiter VOR Verkauf gekündigt werden müssen von Ihnen. Sie haben jedoch letzten Montag die Kündigungen geschrieben, am Dienstag verkauft und Mittwoch an die Belegschaft ausgehändigt. Am Mittwoch waren Sie aber aufgrund des vorangegangenen Verkaufs nicht mehr befugt, Kündigungen auszusprechen/ auszuteilen) […]“ Insbesondere auch die Kenntnis des Angeklagten F. von der Situation der E. GmbH wird durch eine E-Mail vom 06.02.2013 belegt, in der er nach Erläuterungen zu der vorzunehmenden Globalzession anführt: „Wie soll nun weiter verfahren werden? Der Score der e., den ich inzwischen abgefragt habe, steht nicht „günstig“ und ist in letzter Zeit nochmal „gefallen“. Es sollte m.E. dringend gehandelt werden, bevor ein Gläubiger die Reißleine zieht.“ Ebenso dokumentiert diese Nachricht auch, wie der Angeklagte F. trotz der ihm bekannten Abtretung der Forderungen an die ... Bank eine Realisierung der Forderungen beabsichtigte: „Eine (Voll-)Abtretung (Zession) zu Gunsten Dritter (in dem Fall „...“), also von „A-Z“ ist sittenwidrig, da eine solche Zession eine Übersicherung und zugleich Bevorteilung darstellt. […] Aus dem Grund enthält die von uns vorgelegte Zession „Ausnahmen“. Vom Grunde her müssen wir (nach der Übernahme der Geschäftsanteile, sprich nach Unterschrift des beabsichtigten Verkaufs der Firma beim Notar) entspr. mit der ... „ins Gericht“ gehen. Damit haben Sie aber dann nichts mehr zu tun. Also: Hier keine Sorge.“ Dass die Angeklagten im Rechtsverkehr angaben, es sei ein Wechsel der Geschäftsführung vorgenommen worden und der Sitz der Gesellschaft sei verlegt worden, ergibt sich neben den E-Mails, die die Angeklagte K. als Geschäftsleitung der E. GmbH verfasste auch aus den glaubhaften Angaben der Zeugin A. W., die bei der E. GmbH für die Buchhaltung verantwortlich war. Diese hat bekundet, die Angeklagte K. sei als neue Ansprechpartnerin der E. GmbH benannt worden. Auch gegenüber den anderen Arbeitnehmern trat die Angeklagte K., die zunächst eine Personalversammlung einberief und diese sodann wieder absagte als Geschäftsleitung der E. GmbH auf. Für dieses Auftreten richtete sie eigens eine neue E-Mail-Adresse „für jegliche Kontaktaufnahme bzw. Weitergabe an die Gläubiger“ ein, wie sie den Angeklagten F., S. und T. mit E-Mail vom 15.02.2013 mitteilte. Ebenso wird dieser Umstand belegt durch eine E-Mail der Angeklagten K. vom 18.02.2013 an den Angeklagten T. betreffend die Anzeige von Entlassungen an die Bundesagentur für Arbeit: „Sehr geehrter Herr T., bitte die Anzeige von Entlassungen ausdrucken und auf letzter Seite mit Firmenstempel versehen, einscannen und an mich mailen, damit ich sodann unterschreiben und es faxen kann.“ Dass der vorgebliche neue Firmensitz der (vormaligen) E. GmbH nach außen kommuniziert wurde, wird durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK R. belegt. Dieser hat bekundet, ein Hinweis auf die Sitzverlegung nach ... sei am Briefkasten der E. GmbH in ... angebracht worden. Neben dem Umstand, dass sich an dem in dem notariellen Vertrag ausgewiesenen neuen Firmensitz der E. GmbH keinerlei Hinweise auf eine von dieser entfaltete Geschäftstätigkeit feststellen ließen, wie der Zeuge KHK R. glaubhaft schilderte, wird auch durch eine E-Mail Kommunikation vom 15.02.2013 nachgewiesen, dass hier keine Tätigkeit entfaltet, sondern der Sitz lediglich zum Schein vereinbart wurde. Der Angeklagte T. fragt: „Guten Morgen, die Rechnung läuft auf E. GmbH, die es ja nicht mehr gibt, und die Adresse ... in .... Der Firmensitz ist aber in ...???“ Hierauf antwortet der Angeklagte F.: „Kurz: passt schon. Die Post geht zur ... Adresse. Die Rechnungsdaten sind korrekt. Privatadresse von Herrn S. - GF ... GmbH.“ An der hiernach gewonnen Überzeugung der Kammer von einer „Firmenbestattung“ der E. GmbH vermögen auch die von dem Verteidiger des Angeklagten F. vorgelegten Unterlagen, insbesondere die E-Mail vom 14.02.2013 sowie die auf den 20.02.2013 datierte Vollmachterteilung an die P. GmbH zur Vertretung in allen steuerlichen und rechtlichen Angelegenheiten nichts zu ändern. Zwar ist in der E-Mail vom 14.02.2013 festgehalten, die Buchhaltung werde nur abtransportiert, weil sich dies in Hinblick auf ein etwaiges Vermieterpfandrecht nicht vermeiden lasse; die abtransportierte Buchhaltung solle eingelagert und digitalisiert werden, um sie „P.“ in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Insofern ist die Kammer davon überzeugt, dass diese E-Mail von dem Angeklagten F. erstellt wurde, da er infolge der durch die verspätete Kündigung der Arbeitnehmer durch die Angeklagten E. und T., den hierin enthaltenen Hinweis auf die Betriebsaufgabe sowie den in diesem Zusammenhang zu erwartenden Komplikationen die entsprechenden Schritte zu seinem Schutz im Falle möglicher Ermittlungen unternahm. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass bereits am 13.02.2013 die Angeklagte K. über die durch die Angeklagten E. und T. an diesem Tag ausgehändigten Kündigungen und die hiermit verbundenen Komplikationen informiert war. Dies wird ebenfalls bestätigt durch den Ablaufvermerk der Angeklagten K., wonach der Angeklagte T. an diesem Tag „unbedingt eilig eine Telefonnummer zur Umleitung der eingehenden Gespräche [wollte], da ihm diese lästig waren“. Letztlich wird der in der E-Mail angeführte Grund, die Akten würden nur aus Angst vor der Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts abtransportiert durch eine E-Mail des Angeklagten F. an den Angeklagten T. vom 16.02.2013 widerlegt, worin dieser aufführt: „[…] Was SIE bitte morgen veranlassen: Ihr Schwiegervater als GF (GmbH), welcher das Firmengelände gehört, soll bitte zum 01.02.2013 rückwirkend die fristlose Kündigung an E. GmbH als Mieter dieses Geländes aussprechen und zugleich von seinem Vermieterpfandrecht in der Weise Gebrauch machen, dass er das Gelände absperrt (neue Schlösser!), sodass keiner sich an irgendwas was sich in den Hallen befindet, verschaffen kann. Verstanden? […]“ Dies belegt deutlich, dass keinesfalls die Angst bestand, durch die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts in einer angeblichen Fortführungsabsicht beschränkt zu werden, sondern umgekehrt, dieses gerade instrumentalisiert wurde, um jeglichen Zugriff auf Betriebsunterlagen und -vermögen zu verhindern. Auch die E-Mail des Angeklagten F. vom 25.02.2013 fügt sich nahtlos in dieses Bild ein. In dieser E-Mail, die unter anderem an die Angeklagte K. sowie den Rechtsanwalt K. gerichtet war, berichtet der Angeklagte F., der Angeklagte E. habe ihn angerufen und um Regelung der Situation dergestalt gebeten, dass die Unterlagen der E. GmbH weggeschafft werden sollten und er um die Einrichtung einer ... Vorratsgesellschaft bete. In der E-Mail heißt es weiter: „Ich riet ihm, sich anwaltlicher Hilfe zu unterziehen und unterstich nochmals, dass wir allenfalls gehörig Unternehmen liquidieren und dies auch die ganze Zeit durchweg so kommuniziert haben, nicht aber bestatten. Letztlich bot mir Herr E. 20.000,00 € wenn wir die Buchführung „bei Seite“ schaffen würden. Daraufhin habe ich das Gespräch beendet“ Der Inhalt dieser E-Mail, der in eklatantem Widerspruch zu den dargestellten vorherigen E-Mails des Angeklagten F. an die Angeklagten E. und T. steht, zeigt, dass der Angeklagte F., nachdem die Komplikationen bei der Abwicklung der E. GmbH aufgetreten waren, Maßnahmen zur Sicherung für den Fall eines etwaigen Ermittlungsverfahrens treffen wollte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Presse bereits am 15.02.2013 Kontakt zu der Angeklagten K. aufgenommen und in Bezug auf die plötzliche Betriebsaufgabe der E. GmbH eine Berichterstattung angekündigt hatte. Dies ergibt sich sowohl aus der der E-Mail des Redakteurs der ... Zeitung, L. W. vom 15.02.2013 als auch aus der von der Angeklagten K. angelegten Ablaufdokumentation. Dass dem Angeklagten F. durchaus der Ernst der Situation bewusst war, belegt auch dessen E-Mail vom 15.02.2013 an den Angeklagten T.: „Hallo Herr T., die Mitarbeiter scheinen richtig „rappelig“ zu sein; zumindest sind welche direkt zur Zeitung gelaufen. Der Artikel ist inzwischen online und dank Frau K. „entschärft“ veröffentlicht worden. Dennoch sollten wir „strategisch“ und „taktvoll“ vorgehen. Den Mitarbeitern kann man nun die Misere in die Schuhe schieben und das Verhalten „abstrafen“. Ich werde morgen am Samstag mit L. telefonieren und mit einem Anwalt persönlich über die Sache in ... sprechen. Halten Sie für den frühen Abend bitte ihr Handy an, damit ich Sie informieren kann, wie wir genau vorgehen, damit nichts „anbrennt“. Ok?“ Nach alledem und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die geständigen Einlassungen der Angeklagten E., T. und K. durch zahlreiche objektive Beweisbefunde ihre Bestätigung fanden, besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie festgestellt zugetragen hat. (3) Grundlagen der Feststellungen zum Stand des Insolvenzverfahrens Die Feststellungen zu dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH und dessen aktuellen Sachstand beruhen sowohl auf den urkundlich belegten Beschlüssen des Amtsgerichts Saarbrücken als auch auf den Angaben des als Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalts S. sowie der von diesem erstellten Forderungsaufstellung. IV. Rechtliche Würdigung 1. Insolvenzverschleppung - Strafbarkeit der Angeklagten E. und T. Durch das hinsichtlich der Stellung des Insolvenzantrages erfolgte Untätigbleiben verstieß der Angeklagte E. in Kenntnis seiner anders lautenden Pflichten, deren Erfüllung dem Angeklagten sowohl persönlich möglich als auch zumutbar war, gegen die strafbewehrte Handlungsobliegenheit aus § 15a Abs. 1 und Abs. 4 InsO. Dies gilt ebenso für die nicht rechtzeitige, sondern erst im Februar 2013 erfolgte Stellung des Insolvenzantrages durch den Angeklagten T.. Die unter II. 2. a. dargelegten Feststellungen belegen daher eine Strafbarkeit der Angeklagten E. und T. wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 und Abs. 4 InsO. 2. Bankrott a. Strafbarkeit der Angeklagten E., T. und K. Die Angeklagten E., T. und K. haben sich wegen des ihnen unter II. 2. b. angelasteten Verhaltens des vorsätzlichen, gemeinschaftlich begangenen, Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6 StGB strafbar gemacht. (1) Die Angeklagten E., T. und K. wiesen als Geschäftsführer der E. GmbH jeweils das persönliche Merkmal des in der Krise befangenen Schuldners auf. (a). Die Angeklagten E. und T. haben das ihnen zur Last gelegte Verhalten als Geschäftsführer der E. GmbH als Schuldnerin begangen. Ihre Abberufung als Geschäftsführer war aufgrund der hiermit beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung und der Umgehung der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Antragstellung in entsprechender Anwendung von 241 Nr. 4 AktG unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08-, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12-, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.06.2013 - 3 W 87/12-, zitiert nach beck-online; ebenso: Werner, NZWiSt 2013, 418). Denn der entsprechende Gesellschafterbeschluss war aufgrund der intendierten Gläubigerbenachteiligung nach seinem inneren Gehalt auf eine sittenwidrige Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen gerichtet (zu diesem Maßstab: BGH, Urteil vom 08. Dezember 1954 - II ZR 291/53 -, BGHZ 15, 382-391). (bb). Auch die Angeklagte K. war taugliche Täterin des Sonderdelikts. Sie handelte nach ihrer formal erfolgten Bestellung zur Geschäftsführerin der E. GmbH im Zuge der mit Gesellschafterbeschluss vereinbarten Sitzverlegung und Umfirmierung als Vertretungsberechtigte der Gesellschaft und leitete im Außenverhältnis durch ihre Erklärungen gegenüber Arbeitnehmern, Debitoren und der Presse faktisch die Geschicke der Gesellschaft. (2) Als solche haben die Angeklagten bei der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der E. GmbH deren wirkliche geschäftliche Verhältnisse verschleiert. (aa). Zu den geschäftlichen Verhältnissen zählen diejenigen Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Schuldners von Bedeutung sind (Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 283 Rn. 30 m.w.N.) und daher nicht nur die Vermögensverhältnisse, sondern auch grundlegende unternehmerische Gesichtspunkte wie Investitionsvorhaben, Planungsmaßnahmen und die zukünftige Entwicklung des Unternehmens (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12-, zitiert nach juris). Eine Täuschung, also eine unrichtige Darstellung gegenüber den Gläubigern diese Verhältnisse betreffend (BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08-, zitiert nach juris) liegt vor, wenn durch den Wechsel des Gesellschafters bzw. des Geschäftsführers ohne die Absicht, das Unternehmen fortzuführen, verschleiert wird, dass der Schuldner tatsächlich liquidiert wird, keine weitere unternehmerische Tätigkeit entfaltet wird und deshalb feststeht, dass die Gesellschaft - entsprechend dem Willen der handelnden Organe - ihre Verbindlichkeiten nicht wird begleichen können wird (BGH, Beschluss vom 15. November 2012, a.a.O.). Entscheidend ist dabei auch, ob hierdurch sowie durch flankierende Maßnahmen wie beispielsweise die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft oder die Umfirmierung die Position der Gläubiger dadurch verschlechtert wird, dass sie davon abgehalten werden können, in Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu vollstrecken (BGH, Beschluss vom 24. März 2009, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 15. November 2012, a.a.O.). Die Bankrotthandlung des Verschleierns der geschäftlichen Verhältnisse ist daher im Fall der Firmenbestattung nach einer Gesamtbetrachtung der einzelnen vorgenommenen Teilakte zu bewerten. Nach dieser Maßgabe haben die Angeklagten die geschäftlichen Verhältnisse der E. GmbH verschleiert. Die Angeklagten E. und T. haben mit dem von ihnen sowohl als Gesellschafter als auch Geschäftsführer der E. GmbH gemeinsam mit der Angeklagten K. als formal neu bestellte Geschäftsführerin unterzeichneten notariellen Vertrag den Wechsel der Geschäftsführung wie auch die Übertragung der Gesellschaftsanteile mit dem Willen bewirkt, hierdurch die tatsächlich bevorstehende Liquidation der Gesellschaft zu verbergen und so die Erfüllung der bestehenden Verbindlichkeiten zu verhindern. Bereits zuvor haben die Angeklagten E. und T. durch die von ihnen unterzeichnete Globalzession an die S. AG, welche lediglich als Interimszustand bis zur Übertragung der Forderungen in eine neu von den Angeklagten E. und T. zu gründende Gesellschaft dienen sollte, eine weitere Maßnahme ergriffen, um eine Vollstreckung der Gläubiger in das Vermögen der Gesellschaft zu verhindern. Flankiert wurde dies dadurch, dass die Angeklagten die in dem Gesellschaftsvertrag festgehaltene Sitzverlegung nach außen kund taten und hierauf durch den Vermerk an dem Firmengebäude der E. GmbH und durch die entsprechende Änderung des Briefkopfes der Gesellschaft hinwiesen, obwohl ihnen bewusst war, dass dieser Sitz tatsächlich keinen Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit der E. GmbH aufwies, sondern es sich hierbei um eine reine Briefkastenadresse handelte. Gerade durch den Vermerk an dem Firmengebäude wurde die vorgebliche Sitzverlegung zumindest den hier antreffenden Arbeitnehmern der E. GmbH als Gläubiger der ausstehenden Lohnzahlung zur Kenntnis gebracht. Ebenso waren auch die Äußerungen der Angeklagten K. als Geschäftsführung der E. GmbH gegenüber der ... Zeitung dadurch gekennzeichnet, dass die tatsächlich bereits in der Durchführung befindliche Liquidation verschleiert und stattdessen auf einen neuen Verwaltungssitz und eine mögliche Fortführung des Betriebes hingewiesen wurde. Die Benachteiligungsabsicht schlug sich schließlich auch in dem Abtransport der Firmenunterlagen und der damit einhergehenden Erschwerung der Nachverfolgbarkeit und daher auch Vollstreckung der Gläubiger nieder. (bb). Dabei sind den Angeklagten die jeweils von ihnen vollzogenen Tathandlungen gemäß § 25 Abs. 2 StGB aufgrund der mittäterschaftlichen Begehungsweise zuzurechnen. Mittäter gem. § 25 Abs. 2 StGB ist, wer gemeinschaftlich mit einem oder mehreren anderen dieselbe Straftat begeht. Erforderlich hierzu ist, dass der von einer mittäterschaftlichen Zurechnung Betroffene einen eigenen Tatbeitrag erbringt, der in der Verwirklichung eines gemeinsamen Tatplans einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung des eigenen Tatbeitrages darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97 -, BGHSt 44, 34-42). Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Ausreichend für eine Tatbeteiligung als Mittäter ist dabei auf der Grundlage gemeinsamen Wollens ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02 -, zitiert nach juris). Die von den Angeklagten vorgenommenen Handlungen waren getragen von einem Willen der gemeinschaftlichen Tat- und Planumsetzung betreffend die „Bestattung“ der E. GmbH. Abhängig von ihrer jeweiligen formalen Stellung als Geschäftsführer erbrachten sie die hierfür jeweils erforderlichen Tathandlungen zur Verschleierung der tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse. Auch im Hinblick darauf, dass die Angeklagte K. an der Tatumsetzung wegen der in Aussicht gestellten Vergütung ein Eigeninteresse aufwies, stellt sich ihr Beitrag als täterschaftliche Tatbegehung und nicht bloß als Förderung fremden Tuns dar. Aufgrund ihres Wissens um die Tatumstände, ihres Willens zur Tatumsetzung im Zusammenwirken mit den weiteren Beteiligten sowie des von ihnen verfolgten Ziels, den Gläubigern durch die unrichtige Darstellung der geschäftlichen Verhältnisse die Zugriffsmöglichkeiten auf die in der Krise befindliche Gesellschaft zu entziehen, handelten die Angeklagten E., T. und K. vorsätzlich. (3) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. GmbH ist die objektive Bedingung der Strafbarkeit eingetreten, § 283 Abs. 6 StGB. b. Strafbarkeit des Angeklagten F. Der Angeklagte F. hat sich der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott strafbar gemacht, §§ 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 27 StGB. Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen, § 27 Abs. 1 StGB. Als Hilfeleistung in diesem Sinne ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 01. August 2000 - 5 StR 624/99 -, BGHSt 46, 107-120). Mit dem durch die Angeklagten E., T. und K. begangenen Bankrott liegt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vor. Diese hat der Angeklagte F. gefördert. Er hat nicht nur die Organisation der von ihm als Geschäftsführer der P. GmbH angebotenen „Firmenbestattung“ übernommen, sondern auch die hierfür erforderlichen Strukturen und Mitarbeiter gestellt, die er zudem vergütet hat. Hierdurch wurde die Verwirklichung der Haupttat erst ermöglicht. Der Angeklagte F. handelte hierbei auch mit dem erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz. Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß (BGH, Urteil vom 01. August 2000 a.a.O.). Vorliegend wusste der Angeklagte F. aufgrund der von ihm angebotenen Vorgehensweise um die genauen Umstände der „Firmenbestattung“. Deren Durchführung wollte er gegen die vereinbarte Vergütung mit den ihm zur Verfügung stehenden Strukturen ermöglichen. c. Strafbarkeit des Angeklagten S. Auch der Angeklagte S. hat sich nach diesen Maßstäben der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott strafbar gemacht, §§ 283 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 6, 27 StGB. Er wusste, dass die zahlungsunfähige E. GmbH „bestattet“ werden sollte und die tatsächlich geplante Liquidation unter anderem durch den Wechsel des Gesellschafters bzw. des Geschäftsführers verschleiert werden sollte, um einen Zugriff der Gläubiger auf das Firmenvermögen zu verhindern. Indem er als Geschäftsführer der Diskothek ... GmbH den Vertrag über die Übernahme der Gesellschaftsanteile an der E. GmbH durch die Diskothek ... GmbH unterzeichnete, ermöglichte er diesen Teilaspekt der „Firmenbestattung“ und förderte so mit dem Willen, die hierfür versprochene Vergütung zu erhalten, die Bankrotthandlung. 3. Konkurrenzen Die durch die Angeklagten E. und T. begangenen Taten stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander, da die durch aktives Tun begangene Bankrotthandlung der Angeklagten auf einem anderen Tatentschluss beruht als die durch pflichtwidriges Unterlassen begangene Insolvenzverschleppung (ebenso Kümmel, wistra 2012, 16 ff). V. Strafzumessung 1. Strafzumessung bzgl. des Angeklagten E. a. Strafrahmenwahl Die Bemessung der gegenüber dem Angeklagten E. zu verhängenden Einzelstrafen hatte ausgehend von den Strafrahmen der §§ 283 Abs. 1 StGB und § 15a Abs. 4 InsO zu erfolgen. b. Konkrete Strafzumessung Zugunsten des Angeklagten E. hat die Kammer bei der Bemessung einer jeden Einzelstrafe berücksichtigt, dass dieser zum Zeitpunkt der jeweiligen Straftat nicht vorbestraft war und die Taten eingeräumt hat. Ebenso hat die Kammer die überschaubare Dauer des durch das Tatverhalten bedingten Verschleppungszeitraums gesehen. Schließlich hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass der Angeklagte E. in erheblichem Umfang Eigenmittel in die E. GmbH investiert hat, aus den Taten letztlich keinen persönlichen Profit erwirtschaftet hat und er durch die Sperre des § 6 GmbHG sanktioniert ist. Betreffend die Bankrotttat des Angeklagten E. hat die Kammer zudem in die Bewertung eingestellt, dass der Betrieb der E. GmbH auch ohne die vorgenommene Firmenbestattung nicht dauerhaft hätte fortgeführt werden können. Diesen zugunsten des Angeklagten E. sprechenden Gesichtspunkten steht jedoch mit Blick auf den Vorwurf der Insolvenzverschleppung die nicht unbeträchtliche Summe der gefährdeten Forderungen von über zwei Millionen Euro entgegen. Insoweit hat die Kammer jedoch nicht unberücksichtigt gelassen, dass diese Situation der E. GmbH auch ohne die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten keine wesentliche Besserung erfahren hätte. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Tat zu II. 2. a) [Insolvenzverschleppung]: ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe Tat zu II. 2. b) [Bankrott]: ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe Unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer die verhängten Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zurückgeführt. c. Strafaussetzung zur Bewährung Diese Gesamtfreiheitsstrafe konnte dem Angeklagten gemäß § 56 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht die begründete Erwartung, dass sich der bislang straffrei führende und geständige Angeklagte sich zukünftig wieder straffrei führen wird. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, welche trotz der verwirkten Strafhöhe eine ausnahmsweise Strafaussetzung rechtfertigen, hat die Kammer in der geständigen Einlassung und der Vorstrafenfreiheit erblickt. 2. Strafzumessung bzgl. des Angeklagten T. a. Strafrahmenwahl Auch hinsichtlich des Angeklagten T. war der Bemessung der zu verhängenden Einzelstrafen die Strafrahmen der § 283 Abs. 1 StGB und § 15a Abs. 4 InsO zugrunde zu legen. b. Konkrete Strafzumessung Dabei wurden zu Gunsten des Angeklagten T. ebenso wie bei dem Angeklagten E. das Geständnis und die Vorstrafenfreiheit des Angeklagten, die nicht erhebliche Dauer der Insolvenzverschleppung, die Investition von Eigenmitteln, das Ausbleiben eines persönlichen Vorteils sowie die Sperre des § 6 GmbH berücksichtigt. Darüber hinaus wurde bei dem Angeklagten T. der Abwägung zugrunde gelegt, dass dieser letztlich - wenn auch verspätet - den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. GmbH gestellt hat. Auf der anderen Seite musste auch bei dem Angeklagten T. die hohe Summe der angemeldeten Gläubigerforderungen berücksichtigt werden. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Tat zu II. 2. a) [Insolvenzverschleppung]: ein Jahr Freiheitsstrafe Tat zu II. 2. b) [Bankrott]: ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe Unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer die verhängten Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zurückgeführt. c. Strafaussetzung zur Bewährung Auch bei dem Angeklagten T. konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gem. § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da auch dem Angeklagten T. eine positive Sozialprognose zu stellen ist und die geständige Einlassung und Vorstrafenfreiheit des Angeklagten als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ausnahmsweise eine Strafaussetzung trotz der ausgeurteilten Strafhöhe rechtfertigen. 3. Strafzumessung bzgl. der Angeklagten K. a. Strafrahmenwahl Hinsichtlich der Angeklagten K. war der Bemessung der zu verhängenden Strafe der Strafrahmen des § 283 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen. b. Konkrete Strafzumessung Zugunsten der Angeklagten K. hat die Kammer deren Vorstrafenfreiheit ebenso berücksichtigt wie den Umstand, dass diese sich umfassend geständig eingelassen hat und über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus geholfen hat, den Sachverhalt aufzuklären. Ebenso war hinsichtlich der Angeklagten K. in die Abwägung einzustellen, dass diese von der Sperre des § 6 GmbHG betroffen wird, auch ohne die Bankrotthandlung eine Rettung der E. GmbH nicht möglich gewesen wäre und hierdurch der den Gläubigern entstandene Schaden letztlich nicht vergrößert wurde. Diesen zu ihren Gunsten zu wertenden Gesichtspunkten stand allerdings entgegen, dass die Angeklagte K. - wenn auch nur in geringem Umfang - durch die Entlohnung von ihrer Tat profitiert hat. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen. c. Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass sich die Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang relevanten Gesichtspunkte, insbesondere der in § 56 Abs. 1 S. 2 StGB aufgeführten Umstände, ist der Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen. Insbesondere das umfassende Geständnis der Angeklagten und deren bis zur Begehung der nunmehr festgestellten Taten straffreier Lebenswandel rechtfertigen eine Strafaussetzung auch unter den Gesichtspunkten des § 56 Abs. 3 StGB. 4. Strafzumessung bzgl. des Angeklagten F. a. Strafrahmenwahl Hinsichtlich des Angeklagten F. war der Bemessung der zu verhängenden Strafe der gemäß § 27 Abs. 2 StGB sowie § 28 Abs. 1 StGB doppelt gemilderte Strafrahmen des § 283 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen. Diese doppelte Strafrahmenverschiebung hatte zu erfolgen, da der Angeklagte F. nicht in der Pflichtenstellung des Krisenbefangenen stand, § 28 Abs. 1 StGB und ihm zudem - unabhängig von dem Fehlen des persönlichen Merkmals - lediglich eine Beihilfetat vorzuwerfen war (Fischer, StGB, a.a.O., § 283 Rn. 38 m.w.N.). b. Konkrete Strafzumessung Zugunsten des Angeklagten F. hat die Kammer sowohl die Sperrwirkung des § 6 GmbHG berücksichtigt als auch den Umstand, dass durch die sofort eingeleiteten Ermittlungen die Entstehung eines durch die Bankrotttat ausgelösten größeren Schadens bei den Gläubigern verhindert wurde und eine Rettung der E. GmbH auch ohne diese Tat nicht möglich gewesen wäre. Ebenso hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte F. aufgrund seiner Erkrankungen eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweist. Andererseits musste strafschärfend gewürdigt werden, dass der Angeklagte F. bereits erhebliche - wenn auch länger zurückliegende - Vorstrafen aufweist und zudem die nunmehr ausgeurteilte Tat unter laufender Bewährung begangen hat. Zudem hat der Angeklagte F. durch die erlangte Vergütung wirtschaftlich von der Tat profitiert. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. c. Keine Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB). Insofern war der Prognose zunächst zugrunde zu legen, dass der Angeklagte bereits erheblich straffällig wurde. Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass die letzten Vorverurteilungen des Angeklagten F. bereits einige Jahre zurück liegen. Eine positive Sozialprognose konnte dem Angeklagten dennoch nicht gestellt werden. Einer solchen stand nicht nur entgegen, dass sich der Angeklagte die bereits verbüßten - nicht unerheblichen - Freiheitsstrafen nicht als Warnung dienen ließ und diese ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. Auch der Umstand, dass die Tat einen Bruch der früheren Strafrestaussetzung darstellt, erlaubte keine positive Prognose zugunsten des Angeklagten. An dieser Prognose vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Angeklagte familiäre Bindungen aufweist. Denn diese Bindung - seine Ehefrau lernte der Angeklagte bereits im Jahr 2001 kennen, sein Sohn wurde 2006 geboren - bestand bereits bei einigen der Vorverurteilungen des Angeklagten und hat ihn nicht daran gehindert, die entsprechenden Straftaten zu begehen. Eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse nach den Vorverurteilungen lag damit nicht vor. Auch eine Stabilisierung der beruflichen Lage ist mit nicht genauer aufklärbaren Tätigkeiten des Angeklagten in der Immobilienverwaltung und als „Manager eines ehemals sehr bekannten Fernsehmoderators“ nicht gegeben. Bei alledem hat die Kammer nicht außer Acht gelassen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankungen eine erhöhte Haftempfindlichkeit aufweist. Da jedoch auch unter Berücksichtigung der hierdurch für den Angeklagten bestehenden Einschränkungen eine für diesen günstige Kriminalprognose nicht gestellt werden konnte, war eine Strafaussetzung nicht möglich. 5. Strafzumessung bzgl. des Angeklagten S. a. Strafrahmenwahl Aus den gleichen Gründen wie bei dem Angeklagten F. angeführt war auch der Bemessung der zu verhängenden Strafe des Angeklagten S. der gemäß § 27 Abs. 2 StGB sowie § 28 Abs. 1 StGB doppelt gemilderte Strafrahmen des § 283 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen. b. Konkrete Strafzumessung Zugunsten des Angeklagten S. hat die Kammer die Sanktionswirkung der Sperre des § 6 GmbHG ebenso berücksichtigt wie den Umstand, dass auch ohne die Bankrotthandlung eine Rettung der E. GmbH nicht möglich gewesen wäre und der bei den Gläubigern entstandene Schaden aufgrund der sofort eingeleiteten Ermittlungen hierdurch nicht vergrößert wurde. Diesen zu den Gunsten des Angeklagten zu wertenden Gesichtspunkten stand allerdings entgegen, dass dieser bei Tatbegehung vorbestraft war und wirtschaftlich von der Tat profitiert hat. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen. Ein Härteausgleich war nicht veranlasst. Zwar wäre die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 16.10.2014 verhängte Geldstrafe grundsätzlich gemäß § 55 StGB gesamtstrafenfähig gewesen. Ein Härteausgleich entfällt jedoch, wenn eine vollstreckte Geldstrafe nicht mehr in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden kann, da dem Angeklagten insoweit kein Nachteil entsteht (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 -, zitiert nach juris; Fischer, StGB, a.a.O., § 55 Rn. 21a). c. Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang relevanten Gesichtspunkte, insbesondere der in § 56 Abs. 1 S. 2 StGB aufgeführten Umstände, ist dem Angeklagten aufgrund seines weitgehend straffreien Lebenswandels eine günstige Sozialprognose zu stellen. Insbesondere dieser weitgehend straffreie Lebenswandel des Angeklagten rechtfertigt eine Strafaussetzung auch unter den Gesichtspunkten des § 56 Abs. 3 StGB. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. Beschluss (bezüglich E., T., K. und S.) Die Bewährungszeit wird jeweils auf drei Jahre festgesetzt.