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Urteil

7 U 119/15

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Darlehensvertrag, der durch einvernehmliche Aufhebung des Altvertrages und Abschluss eines neuen Darlehensvertrages entsteht, begründet ein neues Kapitalnutzungsrecht und unterfällt dem gesetzlichen Widerrufsrecht (§§ 491, 495 BGB a.F.). • Eine Widerrufsbelehrung, die mehrere alternative Fristangaben enthält und den Fristbeginn nicht eindeutig bestimmt, genügt nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F.; die Fußnote ist Teil der Belehrung. • Bei wirksamem Widerruf wird der Darlehensvertrag nicht nichtig, sondern in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB umgewandelt; der zuvor aufgehobene Altvertrag lebt nicht wieder auf. • Nutzungsersatzansprüche im Rückabwicklungsverhältnis bemessen sich bei grundpfandrechtlich besicherten, üblichen Darlehen nach § 497 Abs.1 S.2 BGB a.F. (2,5 %-Punkte über dem Basiszinssatz), nicht regelmäßig nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz. • Verwirkung des Widerrufsrechts ist nicht schon nach bloßem Zeitablauf zu bejahen; es bedarf konkreter Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Bank begründen würden.
Entscheidungsgründe
Widerruf eines neu abgeschlossenen Darlehensvertrags führt zur Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis • Ein Darlehensvertrag, der durch einvernehmliche Aufhebung des Altvertrages und Abschluss eines neuen Darlehensvertrages entsteht, begründet ein neues Kapitalnutzungsrecht und unterfällt dem gesetzlichen Widerrufsrecht (§§ 491, 495 BGB a.F.). • Eine Widerrufsbelehrung, die mehrere alternative Fristangaben enthält und den Fristbeginn nicht eindeutig bestimmt, genügt nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F.; die Fußnote ist Teil der Belehrung. • Bei wirksamem Widerruf wird der Darlehensvertrag nicht nichtig, sondern in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB umgewandelt; der zuvor aufgehobene Altvertrag lebt nicht wieder auf. • Nutzungsersatzansprüche im Rückabwicklungsverhältnis bemessen sich bei grundpfandrechtlich besicherten, üblichen Darlehen nach § 497 Abs.1 S.2 BGB a.F. (2,5 %-Punkte über dem Basiszinssatz), nicht regelmäßig nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz. • Verwirkung des Widerrufsrechts ist nicht schon nach bloßem Zeitablauf zu bejahen; es bedarf konkreter Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Bank begründen würden. Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 03./07.04.2009 einen als Darlehensvertrag bezeichneten Vertrag über 78.000 €; dieser sollte die Übernahme eines Alt-Darlehens (1999) und eine Aufstockung für einen PKW umfassen. Die Vertragsbedingungen sahen Auszahlung zu 100 %, Zinsbindung bis 30.03.2019 und monatliche Raten vor; als Sicherheiten sollten die zuvor bestellten Grundschulden gelten. Die Beklagte übergab eine Widerrufsbelehrung mit alternativen Fristangaben und einer erläuternden Fußnote. Die Kläger zahlten regelmäßig bis Dezember 2014 und erklärten am 04.12.2014 den Widerruf; die Beklagte lehnte ab. Die Kläger begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs und Nutzungsersatz; das Landgericht gab der Klage in Teilen statt. Die Beklagte legte Berufung ein und machte u.a. geltend, es handele sich um eine unechte Abschnittsfinanzierung und die Belehrung sei im Präsenzgeschäft ausreichend. • Anwendbare Normen: §§ 491 Abs.1, 492, 495 Abs.1, 355, 357 Abs.1 BGB a.F. sowie §§ 346 ff. BGB; § 497 Abs.1 S.2 BGB a.F. zur Bemessung des Nutzungsersatzes bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen. • Neuabschluss vs. Abschnittsfinanzierung: Die Vereinbarung von 2009 stellt keine bloße Prolongation bzw. unechte Abschnittsfinanzierung dar. Die Parteien haben den alten Vertrag aufgehoben und einen neuen Darlehensvertrag über die veränderte Gesamtdarlehensvaluta geschlossen; daran ändert die Verrechnung der neuen Summe mit der Altschuld nichts. Deshalb bestand ein gesetzliches Widerrufsrecht. • Form und Inhalt der Widerrufsbelehrung: Die verwendete Belehrung enthielt zwei alternative Widerrufsfristen mit erläuternder Fußnote und bezeichnete den Fristbeginn unklar (Erhalt der Vertragsurkunde oder des „schriftlichen Vertragsantrags“). Nach dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a.F. und ständiger Rechtsprechung muss Fristbeginn und -dauer eindeutig sein; alternative Fristangaben mit Fußnoten sind nicht vereinbar und können Verbraucher objektiv von fristgemäßem Widerruf abhalten. Die Fußnote ist Teil der Belehrung. • Schutzwirkung der Musterbelehrung: Die Beklagte kann sich nicht auf die Schutzwirkung des BGB-InfoV-Musters berufen, weil sie inhaltlich von der Musterbelehrung abgewichen hat (u.a. alternative Fristangabe, Änderung der Formulierung zum schriftlichen Antrag). • Wirksamkeit des Widerrufs und Rechtsfolge: Der Widerruf der Kläger vom 04.12.2014 war wirksam; Folge ist die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB, nicht die Wiederbelebung des Altdarlehens. • Verwirkung und Rechtsmissbrauch: Eine Verwirkung des Widerrufsrechts ist nicht gegeben. Bloßer Zeitablauf und Erfüllungsverhalten (monatliche Zahlungen) genügen nicht; die Beklagte hat keine besonderen Umstände dargelegt, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen würden. Motive der Kläger für den Widerruf sind grundsätzlich unerheblich. • Nutzungsersatz: Anspruch besteht dem Grunde nach, aber bei grundpfandrechtlich besicherten, marktüblichen Darlehen ist für die Höhe des Nutzungsersatzes der Regelzinssatz nach § 497 Abs.1 S.2 BGB a.F. (2,5 %-Punkte über Basiszinssatz) maßgeblich. Hier ergab sich ein Anspruch der Kläger nur in Höhe von 1.620 €; der übrige zugesprochene Betrag war zu hoch und erscheint zudem durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit eigenen Wertersatzansprüchen rückwirkend erloschen. • Klageänderung im Berufungsverfahren: Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgenommene Klageerweiterung war unzulässig, da keine eigene Anschlussberufung des Klägers vorlag. Die Berufung der Beklagten hatte in Teilpunkten Erfolg: Das angefochtene landgerichtliche Urteil ist insoweit zu berichtigen, dass festzustellen ist, dass der Darlehensvertrag vom 03./07.04.2009 durch den Widerruf der Kläger vom 04.12.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Die Kläger erhalten aus dem Rückabwicklungsverhältnis Nutzungsersatz, jedoch nur in Höhe von 1.620 €, nicht in der ursprünglich zugesprochenen Höhe; der weitere Teil des zugesprochenen Nutzungsersatzes ist abzuweisen bzw. durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten ausgeglichen. Die übrigen Hilfswiderklageanträge der Beklagten und ihre weitergehende Berufung sind zurückgewiesen. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden getroffen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung, dass es sich um einen neuen Darlehensvertrag mit Widerrufsrecht handelte, die verwendete Widerrufsbelehrung objektiv unzureichend war und die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs nach §§ 346 ff. BGB gelten.