Beschluss
4 W 98/10
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sachverständiger muss nach § 407a Abs.3 Satz 2 ZPO rechtzeitig auf erkennbare erhebliche Kostensteigerungen hinweisen.
• Unterbleibt ein rechtzeitiger Hinweis, trägt der Sachverständige das Risiko, wenn eine rechtzeitige Mitteilung die weitere Beauftragung oder den Aufwand hätte beeinflussen können.
• Bei Kürzung der Vergütung ist ein Toleranzrahmen zu beachten; eine Kürzung um 25 % des Kostenvorschusses ist in vergleichbaren Fällen vertretbar.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 4 Abs.8 JVEG.
Entscheidungsgründe
Kürzung von Sachverständigenvergütung wegen unterlassener rechtzeitiger Kostenhinweispflicht • Sachverständiger muss nach § 407a Abs.3 Satz 2 ZPO rechtzeitig auf erkennbare erhebliche Kostensteigerungen hinweisen. • Unterbleibt ein rechtzeitiger Hinweis, trägt der Sachverständige das Risiko, wenn eine rechtzeitige Mitteilung die weitere Beauftragung oder den Aufwand hätte beeinflussen können. • Bei Kürzung der Vergütung ist ein Toleranzrahmen zu beachten; eine Kürzung um 25 % des Kostenvorschusses ist in vergleichbaren Fällen vertretbar. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 4 Abs.8 JVEG. Der Sachverständige wurde vom Landgericht Frankenthal beauftragt, ein Gutachten zu erstellen; das Gericht forderte einen Auslagenvorschuss an. Der Sachverständige informierte das Gericht wiederholt über den Stand der Arbeiten und gab Prognosen zu den voraussichtlichen Kosten ab; im Juni 2009 lagen für ihn die Grundlagen der Begutachtung vor. Trotz mehrfacher Anfragen der Parteien erhöhte sich der tatsächliche Aufwand erheblich; das Gutachten und eine Rechnung über deutlich höhere Kosten wurden erst im November 2009 eingereicht. Die Beklagte erhob Einwendungen und regte Festsetzung nach JVEG an. Die Parteien schlossen anschließend einen Vergleich. Das Landgericht setzte die Vergütung herab; der Sachverständige beschwerte sich hiergegen. Das Oberlandesgericht überprüfte die Rechtzeitigkeit der Kostenmitteilung und die Angemessenheit einer Kürzung. • Rechtliche Pflicht: Nach § 407a Abs.3 Satz 2 ZPO muss der Sachverständige das Gericht rechtzeitig über erkennbare erhebliche Kostensteigerungen informieren, damit das Gericht und die Parteien noch Steuerungsmöglichkeiten haben. • Beurteilung der Rechtzeitigkeit: Die Mitteilung des Sachverständigen vom 20.10.2009 kam zu spät, weil die Mehrkosten bereits entstanden waren und damit eine Einflussnahme des Gerichts nicht mehr möglich war. • Kenntnisstand des Sachverständigen: Aufgrund früherer Prognosen, mehrfacher Ortstermine und der gerichtlichen Aufforderung vom 16.06.2009 hatte der Sachverständige spätestens im Juni 2009 hinreichende Grundlage, die voraussichtlichen Kosten abzuschätzen; daher war die drohende Kostensteigerung für ihn erkennbar. • Folgen unterlassener Mitteilung: Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn ein rechtzeitiger Hinweis möglicherweise zur Einschränkung oder zum Entzug des Auftrags geführt hätte; hier besteht bei lebensnaher Betrachtung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass Parteien bei Kenntnis der Kosten von weiterer Beweiserhebung abgesehen hätten, was auch der später geschlossene Vergleich bestätigt. • Höhe der Kürzung: Bei Überschreitung des Vorschusses um nahezu 100 % ist eine angemessene Kürzung vorzunehmen; der Senat hält eine Kürzung auf 125 % des Vorschussbetrags (entsprechend 25 % Kürzung gegenüber der geforderten Gesamtsumme) für vertretbar. • Verfahrensrechtliches: Ob die geltend gemachten Mehrkosten nach § 8 Abs.2 JVEG erforderlich waren, blieb unbeurteilt; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 4 Abs.8 JVEG. Die Beschwerde des Sachverständigen war in Bezug auf die Höhe der festgesetzten Vergütung teilweise begründet; der Beschluss des Landgerichts Frankenthal wurde abgeändert und die Vergütung des Sachverständigen auf einen höheren, aber geminderten Betrag festgesetzt. Das OLG hat die unterlassene rechtzeitige Mitteilung der Kostensteigerung nach § 407a Abs.3 Satz 2 ZPO gerügt und daraus folgerichtig eine Kürzung wegen des eingetretenen Risikos vorgenommen. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Gerichtskosten wurden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.