Urteil
1 U 20/24
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2025:0115.1U20.24.00
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Leitsätze
1. Werden dem Ehemann Zugangsdaten für den eigenen E-Mail-Account zugänglich gemacht und wird dieser Zugang von ihm über längere Zeit hinweg und in Kenntnis seiner Ehefrau unter deren Namen rechtsgeschäftlich genutzt, kann eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht anzunehmen sein, demnach der Ehefrau das Handeln ihres Ehemannes zuzurechnen ist.(Rn.39)
2. Ist in einem Abfindungsvergleich klar und eindeutig ausgesprochen, dass die Parteien die Sache endgültig erledigen und auch etwaige Folgeschäden mitbereinigen wollen, so ist in der Regel jede Nachforderung ausgeschlossen. Etwas anderes kann sich zwar bei einem sich später ergebenden krassen Missverhältnis zwischen Gesamtschaden und Abfindungssumme ergeben. Ein Abfindungsvergleich bindet den Versicherungsnehmer aber auch dann, wenn das Risiko von Folgeschäden beim Vergleich den Parteien bekannt war oder unter Heranziehung von Fachleuten hätte erkannt werden können.(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.12.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom, Az. 3 O 18/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden dem Ehemann Zugangsdaten für den eigenen E-Mail-Account zugänglich gemacht und wird dieser Zugang von ihm über längere Zeit hinweg und in Kenntnis seiner Ehefrau unter deren Namen rechtsgeschäftlich genutzt, kann eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht anzunehmen sein, demnach der Ehefrau das Handeln ihres Ehemannes zuzurechnen ist.(Rn.39) 2. Ist in einem Abfindungsvergleich klar und eindeutig ausgesprochen, dass die Parteien die Sache endgültig erledigen und auch etwaige Folgeschäden mitbereinigen wollen, so ist in der Regel jede Nachforderung ausgeschlossen. Etwas anderes kann sich zwar bei einem sich später ergebenden krassen Missverhältnis zwischen Gesamtschaden und Abfindungssumme ergeben. Ein Abfindungsvergleich bindet den Versicherungsnehmer aber auch dann, wenn das Risiko von Folgeschäden beim Vergleich den Parteien bekannt war oder unter Heranziehung von Fachleuten hätte erkannt werden können.(Rn.33) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.12.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom, Az. 3 O 18/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Einfamilienhauses in der K.... Straße ... in 6... S...., das sie im Jahr 2005 im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat. Sie unterhält bei der beklagten Versicherung für dieses Anwesen eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert auf der Grundlage der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten (VGB 2008 – BVV/BLBV; im Folgenden VGB 2008). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.07.2022 (Bl. 191 d.A.) Bezug genommen. Die Versicherung schließt u.a. das Risiko von Leitungswasserschäden ein. Im Jahr 2011 kam es in dem Haus der Klägerin zu einem versicherten Wasserschaden, den diese bei der Beklagten gemeldet hatte. Nach dem - bestrittenen - Vortrag der Klägerin sollen damals 5.000 m³ Leitungswasser aus der Zuleitung einer Kaltwasserleitung zu einer Außenzapfstelle an der Giebelseite des Gebäudes ausgetreten sein. Diese war im Erdreich direkt an der Mauerdurchführung abgerissen. Die mit der Leckortung beauftragte Fa. … lokalisierte die Leckage unmittelbar vor der Eingangsüberdachung im vorderen Bereich der Pkw-Stellplätze. Im Untergeschoss des versicherten Anwesens - etwa im Bereich der Mitte der Längsachse des Gebäudes - zeigten sich Feuchtigkeitserscheinungen. Der Beklagte beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. … mit der Schadensermittlung. Dieser erstellte am 22.11.2011 einen Schadensvorbericht und am 01.12.2011 einen Ergänzungsbericht. Am 29.04.2014 fand ein Ortstermin mit dem Gutachter statt, in dessen Folge dieser absprachegemäß eine Kostenberechnung an den Versicherungsmakler der Klägerin übersandte. Nachfolgend erhielt der Gutachter vom E-Mail-Konto der Klägerin eine mit ihrem Namen als Absender gekennzeichnete E-Mail vom 13.06.2014, in der zunächst Bezug auf ein Telefonat mit dem Gutachter vom selben Tag genommen wurde. Es folgten sodann Einwände gegen die Kostenaufstellung des Gutachters; im letzten Absatz fand sich folgender Vergleichsvorschlag: „Der bisher angebotene Betrag bei einem Vergleich erscheint mir hier nicht angemessen, da wie bereits erwähnt die Rechtsanwaltskosten noch zu tragen wären und die Versicherung von eventuellen noch auftretenden Folgeschäden freigestellt wird. Ich wäre mit einem Vergleich in Höhe von 10.000 € einverstanden. Haben Sie bitte Verständnis dafür, das ein Betrag darunter für mich nicht akzeptabel ist. Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen, … …“ Die Beklagte überwies der Klägerin den Betrag von 10.000 € und teilte ihr mit Schreiben vom 04.07.2014 (Bl. 6 d.A.) mit: „Sehr geehrte Frau …! Sie erhalten von uns eine Restentschädigung von 10.000,00 EUR. Wir haben diesen Betrag auf ihr Konto überwiesen. Der Betrag ging an folgende Bankverbindung (…). Die Regulierung erfolgt gemäß den Feststellungen des Sachverständigen vor Ort.“ Die Klägerin begehrt nunmehr die Feststellung, dass der Beklagte ihr sämtliche Folgeschäden aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis zu ersetzen hat. In einem weiteren beim Landgericht Kaiserslautern geführten Rechtsstreit (Az. 3 O 850/21) begehrt sie Leistungen wegen im Jahr 2020 aufgetretener Wasseraustritte im Dachgeschoss, dem Erdgeschoss und dem Untergeschoss des versicherten Anwesens. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, im Jahr 2020 hätten sich - unabhängig von den Ereignissen, die Gegenstand des weiteren Rechtsstreits sind - am Hausanwesen Folgeschäden gezeigt, die auf den versicherten Leitungswasserschaden im Jahr 2011 zurückzuführen seien. Durch das in 2011 in erheblicher Menge ausgetretene Leitungswasser sei zu befürchten, dass es zu einer Unterspülung der Fundamente gekommen sei und hierdurch die Stabilität der Bodenplatte und des aufstehenden Mauerwerks im Erdreich in Mitleidenschaft gezogen sein könnten. Inzwischen hätten sich Bodenabsenkungen im Außenbereich sowie Risse in der Bodenplatte und im Mauerwerk gezeigt, über die Feuchtigkeit aus dem Erdreich eindringen könne. Hierfür habe die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag einzustehen. Der Beklagten sei auch vorzuwerfen, dass sie den Schaden entgegen § 11 VVG durch den eingesetzten Gutachter … seinerzeit nicht ausreichend habe aufklären lassen. Die Zahlung eines Regulierungsbetrags von 10.000 € durch die Beklagte im Jahr 2014 stehe dem Klagebegehren nicht entgegen. Das entsprechende Vergleichsangebot in der E-Mail vom 13.06.2014 stamme nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann, dem Zeugen ..., der hierzu nicht bevollmächtigt gewesen sei. Auch sei der angebotene Abfindungsvergleich nicht mit ihr abgestimmt gewesen; sie habe hiervon keine Kenntnis gehabt. Ein Festhalten am Abfindungsvergleich würde für sie eingedenk nunmehr befürchteter Schäden im Millionenbereich eine unbillige Härte darstellen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihr sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die dadurch entstanden sind, dass in Folge des Leitungswasserschadens im Jahr 2011 Gebäude- und Durchfeuchtungsschäden in Form von Schäden und Undichtigkeiten zum umgebenden Erdreich, an der Fundamentplatte des Gebäudes, dem aufstehenden Mauerwerk und im Bereich der sog. Hohlkehle zwischen Mauerwerk und Fundamentplatte eingetreten sind. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Hinblick auf den weiteren Rechtsstreit zum Az. 3 O 850/21 doppelte Rechtshängigkeit eingewendet, die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, eine Leistungspflicht bestehe schon deswegen nicht, weil zwischen den Parteien auf der Grundlage der E-Mail der Klägerin vom 13.06.2014 ein Abfindungsvergleich zustande gekommen sei, durch den auch ungewisse Folgeschäden aus dem Leitungswasserschaden aus dem Jahr 2011 abgegolten worden seien. Das Vergleichsangebot in der E-Mail vom 13.06.2014 stamme von der Klägerin selbst oder sei jedenfalls mit ihr abgestimmt gewesen; die Klägerin müsse sie sich die Mail zurechnen lassen. Der Vorderrichter hat die Akte im Verfahren zum Az. 3 O 850/21 beigezogen, die Klägerin informatorisch angehört, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... und sodann die Klage abgewiesen. Ein Fall doppelter Rechtshängigkeit liege zwar nicht vor. Auch greife die Einrede der Verjährung nicht durch. Allerdings stehe einer Leistungspflicht der Beklagten für etwaige Folgeschäden aus dem Leitungswasserschaden aus 2011 der zwischen den Parteien wirksam auf der Grundlage der E-Mail vom 13.06.2014 zustande gekommene Abfindungsvergleich entgegen. Die Klägerin müsse sich das Vergleichsangebot aus der von ihrem E-Mail Account unter ihrem Namen abgesandten E-Mail vom 13.06.2014 an den von der Beklagten beauftragten Gutachter ... jedenfalls zurechnen lassen, der dies als Bote an die Versicherung weitergeleitet habe. Das Angebot habe die Beklagte durch Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von 10.000 € in Verbindung mit ihrem Schreiben vom 04.07.2014 konkludent angenommen. Selbst wenn ihr Ehemann die E-Mail nicht verfasst habe, so habe die Klägerin das Vertreterhandeln jedenfalls nachträglich genehmigt. Sie habe im Nachhinein erfahren, dass ihr Ehemann Gespräche mit dem Sachverständigen ... geführt habe. Nachdem sie dann den Geldeingang von der Versicherung festgestellt habe, habe ihr Ehemann erklärt, hierbei handele es sich um das Geld für die Schäden. Indem sie das Geld behalten habe, habe sie das Vertreterhandeln gutgeheißen und genehmigt. Dies habe auch den Inhalt der E-Mail vom 13.06.2014 umfasst. Jedenfalls aber habe die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2014 ein eigenes, auf der E-Mail vom 13.06.2014 beruhende Angebot gemacht, das diese konkludent durch das Behalten des Regulierungsbetrages angenommen habe, wobei sie, die Beklagte, auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet habe. Inhalt des Vergleichs sei eine umfassende Abgeltung des Schadensereignisses aus dem Jahr 2011 gewesen; dies auch und gerade für unbekannte Schäden, wobei das Schadensbild ausweislich des Berichts des Gutachters ... vom 21.11.2011 und des Vorberichts vom 18.11.2011 schon seinerzeit Anhaltspunkte für weitere, nunmehr von der Klägerin behauptete Schäden geboten habe. Darin seien Senkungen, Verwerfungen und Verschlechterungen von vornherein als mögliche weitere Schadensfolgen angesprochen worden. Der Vergleich, der nicht der Schriftform bedurft habe, sei weder sittenwidrig, noch sei die Geschäftsgrundlage weggefallen oder ein Festhalten daran nach Treu und Glauben unbillig. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie macht geltend, der Gutachter ... habe nicht aufgeklärt, wie es von der Austrittsstelle des Wassers an der Giebelseite des Gebäudes aus zu dem weit davon entfernten - in der Mitte der Längsachse des Gebäudes - erfolgten Durchfeuchtungsschaden habe kommen können. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass das Wasser, immerhin 5.000 m³, unter dem Gebäude durchgeströmt sei, um die Schadensstelle zu erreichen. Bei Kenntnis dieses Umstandes wäre eine Abgeltungsvereinbarung niemals ins Kalkül gezogen worden. Die Abgeltungsvereinbarung sei unwirksam. Der Vorderrichter habe streitentscheidenden Vortrag übergangen. Die Klägerin habe stets vorgetragen, ihr Ehemann habe die E-Mail vom 13.06.2014 verfasst und an den Gutachter versandt. Hierzu sei er nicht bevollmächtigt gewesen und sie habe keine Kenntnis vom Inhalt der Nachricht gehabt. Schon deshalb scheide eine Zurechnung aus. Das gelte auch für die vom Vorderrichter angenommene konkludente Genehmigung. Eine solche könne sich nicht auf etwas erstrecken, von dem sie keine Kenntnis gehabt habe. Schließlich verkenne der Vorderrichter, dass für die Klägerin ein Festhalten an dem Abfindungsvergleich eine unbillige Härte darstellen würde; dies wegen des krassen Missverhältnisses zwischen der Abfindungssumme und dem nunmehr befürchteten Ausmaß des Schadens. Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte ihr sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die dadurch entstanden sind, dass in Folge des Leitungswasserschadens im Jahr 2011 Gebäude- und Durchfeuchtungsschäden in Form von Schäden und Undichtigkeiten zum umgebenden Erdreich, an der Fundamentplatte des Gebäudes, dem aufstehenden Mauerwerk und im Bereich der sog. Hohlkehle zwischen Mauerwerk und Fundamentplatte eingetreten sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft hierzu ihr erstinstanzlichen Vorbringen. Ergänzend ist sie der Auffassung, dass die Berufung keinen Angriff in Bezug auf die Ausführung im erstinstanzlichen Urteil enthalte, dass jedenfalls ein Abfindungsvergleich dadurch zustande gekommen sei, dass sie der Klägerin im Schreiben vom 04.07.2014 ein eigenes, auf der E-Mail vom 13.06.2014 beruhendes Angebot unterbreitet habe, das die Klägerin konkludent durch das Behalten des Vergleichsbetrages angenommen habe. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig; in der Sache hat sie nach eingehender ergänzender Anhörung der Klägerin durch den Senat jedoch keinen Erfolg. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung ordnungsgemäß begründet worden. a) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da sie erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser auf den Streitfall bezogene und aus sich heraus verständliche Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2021, Az. VI ZB 76/19; BGH, Beschluss vom 27.05.2008, Az. XI ZB 41/06; jeweils Juris). Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Die Berufungsbegründung muss die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsführers nicht zutreffen; die Begründung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das Urteil in Frage zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2020, Az. IV ZB 19/19, juris). Hat das Erstgericht die Verurteilung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede der tragenden Erwägungen angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 11.02.2020, Az. VI ZB 54/19; BGH Beschluss vom 03.03.2015, Az. VI ZB 6/14; jeweils Juris). b) Diesen Anforderungen genügt die Berufung der Klägerin auch in Bezug auf die selbstständig tragende Ausführung des Vorderrichters, dass jedenfalls ein Abfindungsvergleich dadurch zustande gekommen sei, dass die Beklagte der Klägerin im Schreiben vom 04.07.2014 ein eigenes, auf der E-Mail vom 13.06.2014 beruhendes Angebot unterbreitet habe, das die Klägerin konkludent durch das Behalten des Vergleichsbetrages angenommen habe. Die Klägerin sieht es insgesamt als unzutreffend beurteilt an, dass sie aufgrund eines zwischen den Parteien 2014 wirksam geschlossenen Abfindungsvergleichs an der Geltendmachung von Folgeschäden aus dem Versicherungsfall aus dem Jahr 2011 gehindert sei. Dabei hat sie zur Begründung angeführt, sie habe die E-Mail vom 13.06.2014 mit dem darin enthaltenen Vergleichsangebot nicht selbst verfasst und hiervon auch keine Kenntnis erlangt. Damit stellt sie nicht nur einen nach ihrer Auffassung zu Unrecht angenommenen Vergleichsabschluss durch Abgabe bzw. nachträgliche Genehmigung des in der E-Mail vom 13.06.2014 enthaltenen Vergleichsangebots durch ihren Ehemann als vollmachtlosen Vertreter in Abrede, sondern auch einen Vergleichsabschluss durch ein im Schreiben der Beklagten vom 04.07.2014 zu sehendes, auf der E-Mail vom 13.06.2014 beruhendes Vergleichsangebot, welches die Klägerin konkludent durch Behalten des auf ihrem Konto eingegangenen Abfindungsbetrages angenommen habe. Da auch dieses vermeintliche Vergleichsangebot der Beklagten auf der E-Mail vom 13.06.2014 fußen soll und die Klägerin geltend macht, hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben, wirkt sich ihr Berufungsangriff auch auf diese selbstständig tragende Erwägung im angefochtenen Urteil aus. Im Übrigen bezieht sich der Einwand der Unbilligkeit des Abfindungsvergleichs auf beide Varianten des Zustandekommens einer solchen Vereinbarung. 2. Der Zulässigkeit der Klage steht keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Dieser und der zum Az. 3 O 850/21 geführte weitere Rechtsstreit betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Während es in diesem Rechtsstreit um (vermeintliche) Folgeschäden aus einem im Jahr 2011 eingetretenen versicherten Leitungswasserschaden geht, macht die Klägerin in dem weiteren Rechtsstreit zum Az. 3 O 850/21 vor dem Landgericht Kaiserslautern Leistungen wegen anderer behaupteter Versicherungsfälle aus dem Jahr 2021 geltend: Wasserschäden im Dachgeschoss aufgrund einer undichten Heizungsleitung auf der Empore, Wasserschaden im Erdgeschoss aufgrund einer undichten Heizungsleitung im Flur und Wasserschaden im Untergeschoss aufgrund einer undichten Kaltwasserleitung/Unterputzarmatur im dortigen Bad (vgl. insoweit die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 28.06.2021, Bl. 33 d.A.) 3. In der Sache ist die Feststellungsklage unbegründet. Der Vorderrichter hat im Ergebnis zu Recht eine Einstandspflicht der Beklagten aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung für die behaupteten, 2020 zutage getretenen und - so die Klägerin - adäquat kausal durch den regulierten Leitungswasserschaden aus dem Jahr 2011 verursachten Folgeschäden abgelehnt. a) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass bei dem Leitungswasserschaden im Jahr 2011 rund 5.000 m³ Leitungswasser aus der Zuleitung einer Kaltwasserleitung zu einer Außenzapfstelle an der Giebelseite des versicherten Hausanwesens der Klägerin ausgetreten waren. Dies hat der Zeuge ... von den Verbandsgemeindewerken Weilerbach bestätigt. Danach hatte die Verbandsgemeinde im November 2011 einen signifikant auffälligen Wasserverbrauch im Ortsnetz festgestellt und nachdem dies Straße für Straße untersucht worden war, schließlich festgestellt, dass die Austrittsstelle im Anwesen der Klägerin lag. Die mit der Leckortung beauftragte Fa. … lokalisierte die Leckage unmittelbar vor der Eingangsüberdachung im vorderen Bereich der Pkw-Stellplätze an der Giebelseite des Hauses. Hier war die Kaltwasserzuleitung zur Außenzapfstelle - hinter der Wasseruhr - im Erdreich abgerissen. Im Untergeschoss des Hauses - etwa im Bereich der Mitte der Längsachse des Gebäudes - war es zu Feuchtigkeitseintritten gekommen (zu den räumlichen Gegebenheiten vgl. die Skizze Bl. 270 d.A.) b) Die Klägerin befürchtet nunmehr, dass durch erhebliche Menge ausgetretenen Wassers das gesamte Gebäude unterspült und die Fundamentplatte instabil geworden worden sein könnte. Es sei bereits zu Absenkungen und Rissbildungen der mit Pflastersteinen belegten Umrandung des Gebäudes an den Außenmauern und der Terrasse gekommen. Nach der Trocknung könnten Risse und Undichtigkeiten in der Bodenplatte und den aufstehenden Wänden entstanden sein, über die nunmehr Erdfeuchte eintreten könne. Insoweit steht aber - nach eingehender ergänzender Anhörung der Klägerin - auch für den Senat fest, dass die Klägerin aufgrund des 2014 geschlossenen Abfindungsvergleichs an der Geltendmachung dieses Folgeschadens gehindert ist. (1) Bei einem Abfindungsvergleich, der für den Geschädigten weitreichende Konsequenzen hat, wird in der Regel die Abgeltung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus einem Schadensereignis - oder hier aus einem Versicherungsfall - vereinbart. Der Geschädigte bzw. Versicherungsnehmer ist an diese Vereinbarung gebunden und kann keine weiteren Ansprüche geltend machen, die auf dem Schadensereignis/Versicherungsfall beruhen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn erst zu einem viel späteren Zeitpunkt Folgeschäden auftreten, von denen der Betroffene zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleichs keine Kenntnis gehabt hat. Nur in besonderen Ausnahmefällen, die - wie noch zu zeigen ist - im Streitfall jedoch nicht vorliegen, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Gegenseite treuwidrig handelt, wenn sie sich auf die Ausschlusswirkung einer Abfindungsvereinbarung beruft. (2) Die unter dem Namen der Klägerin von deren passwortgeschütztem E-Mail Account abgeschickte E-Mail vom 13.06.2014 (Anl. B 2, Bl. 88 d.A.) beinhaltet ein Angebot auf Abschluss eines solchen Abfindungsvergleichs mit einer Regulierungsvereinbarung zur Zahlung weiterer 10.000 € unter Abgeltung eventuell noch auftretender Folgeschäden. Die Mail ist an den von der Beklagten mit der Schadensermittlung eingesetzten Gutachter Dipl.-Ing. ... gerichtet, mit dem am 29.04.2014 ein Ortstermin stattgefunden hatte, in dessen Folge dieser absprachegemäß eine Kostenberechnung an den Versicherungsmakler der Klägerin übersandt hatte und mit dem ganz offensichtlich auch über eine vergleichsweise Lösung gesprochen worden war. Dieser leitete die Mail erwartungsgemäß als Bote an die Beklagte weiter, die das Vergleichsangebot durch Überweisung des Abfindungsbetrages an die Klägerin am 04.07.2014 konkludent annahm. Der Inhalt der E-Mail vom 13.06.2014 ist klar und eindeutig formuliert: „Der bisher angebotene Betrag bei einem Vergleich erscheint mir hier nicht angemessen, da wie bereits erwähnt die Rechtsanwaltskosten noch zu tragen wären und die Versicherung von eventuellen noch auftretenden Folgeschäden freigestellt wird. Ich wäre mit einem Vergleich von 10.000 € einverstanden. Haben Sie bitte Verständnis dafür, das ein Betrag darunter für mich nicht akzeptabel ist. Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen, … …“. Das Wort „Vergleich“ wird ausdrücklich gebraucht und aus der gewählten Formulierung ergibt sich eindeutig, dass mit der vorgeschlagenen Regulierungssumme von weiteren 10.000 € die Beklagte von eventuell noch auftretenden Folgeschäden aufgrund der erheblichen Menge ausgetretenen Leitungswassers, die schon im Raum standen, deren Eintritt indessen damals ungewiss war, freigestellt sein sollte. (3) Dieses Angebot stammte von der Klägerin. Deren Einwand, nicht sie selbst, sondern ihr Ehemann habe ohne ihr Wissen und ohne entsprechende Absprache mit ihr die Mail eigenmächtig verfasst, ist unbehelflich. Wird - wie in Streitfall - bei der Abgabe einer Willenserklärung durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, der angebotene Vertrag solle mit dem Namensträger zustande kommen (E-Mail Account der Klägerin, Unterschrift der Versicherungsnehmerin … …) und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, so finden die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für Geschäfte, die über das Internet abgewickelt werden. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog), vom Namensträger nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder Duldungsvollmacht eingreifen (BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09, Rn. 12, Juris). Hieran gemessen ist der Klägerin das Angebot vom 13.06.2014 zuzurechnen. Zwar hat die Klägerin, wenn man ihren Angaben folgt, ihren Ehemann weder im Vorfeld zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung bevollmächtigt noch dessen Verhalten nachträglich genehmigt. Die gegenteilige Auffassung des Vorderrichters, die Klägerin habe nachträglich das Vergleichsangebot vom 13.06.2014 konkludent genehmigt, indem sie den Geldbetrag behalten habe, nachdem ihr Ehemann ihr zu dem festgestellten Geldeingang erklärt habe, dies stelle die Entschädigung der Beklagten für den Leitungswasserschaden dar, überzeugt nicht. Denn allein aufgrund des der Klägerin bekannt gewordenen Umstandes, dass ihr Ehemann mit dem Gutachter ... telefoniert hatte und es sich bei den von der Beklagten überwiesenen 10.000 € um den Regulierungsbetrag der Versicherung handele, musste sich ihr weder erschließen, dass mit dem Regierungsbetrag ein Vergleich geschlossen worden war, noch, dass damit auch mögliche Folgeschäden abgegolten sein würden. Auch die Hilfserwägung im angefochtenen Urteil, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 04.07.2014 („Sehr geehrte Frau …! Sie erhalten von uns eine Restentschädigung von 10.000,00 EUR. Wir haben diesen Betrag auf ihr Konto überwiesen. (...) Die Regulierung erfolgt gemäß den Feststellungen des Sachverständigen vor Ort.“) ein eigenes Angebot auf Abschluss eines Abfindungsvergleichs gesehen werden könne, das die Klägerin konkludent durch das Behalten des Abfindungsbetrages angenommen habe, trägt nicht. Die angefochtene Entscheidung enthält bereits eine unzulässige Sachverhaltsunterstellung, soweit ausgeführt wird, die Beklagte habe der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 04.07.2014 ein eigenes, „auf der E-Mail vom 13.06.2014 beruhendes“ Angebot gemacht. Tatsächlich enthält das Schreiben der Beklagten vom 04.07.2014 keine Bezugnahme auf die Mail vom 13.06.2014. Zudem lässt sich auch dem Schreiben vom 04.07.2014 nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen, dass mit der Zahlung weiterer 10.000 € etwaige künftige Folgeschäden abgegolten sein sollten. Allerdings steht nach der ergänzenden Anhörung der Klägerin fest, dass diese nach Rechtsscheingrundsätzen - dies in Form einer Anscheinsvollmacht - für das unter Verwendung ihres passwortgeschützten E-Mail Accounts am 13.06.2014 abgegebene Angebot ihres Ehemanns auf Abschluss eines Abfindungsvergleichs einzustehen hat. Von einer Anscheinsvollmacht ist nach herkömmlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters. Dabei greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten von gewisser Dauer und Häufigkeit ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09, Rn. 16, Juris). Diese Voraussetzungen liegen für den Streitfall vor. Aus objektiver Sicht des Erklärungsempfängers lag ein Angebot der Klägerin als der materiell Berechtigten vor, welches die Beklagte angenommen hatte. Das Angebot kam vom E-Mail Account der Klägerin und war mit Ihrem Namen unterzeichnet. Die Beklagte wurde dabei über die Identität des Handelnden getäuscht. Aus ihrer Sicht wollte sie den angebotenen Abfindungsvergleich ausschließlich mit der Klägerin als ihrer Versicherungsnehmerin schließen. Den falschen Anschein hatte die Klägerin gesetzt; dies in Form der Aushändigung von Legitimationsmerkmalen durch Preisgabe ihres Passworts für die Nutzerkennung (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09, Juris: Leupold/Wiebe/Glossner, IT-Recht, 4. Aufl. 2021 Teil 5.1 Rn. 115 m.w.N.) Die Klägerin hat im Rahmen ihrer ergänzenden Befragung ausdrücklich eingeräumt, dass sie ihrem Ehemann die Zugangsdaten ihres passwortgeschütztes E-Mail Kontos willentlich offengelegt und dieser in der Vergangenheit häufig im Privat- wie Geschäftsverkehr ihr E-Mail Konto genutzt hatte, um in ihrem Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Umgekehrt habe auch sie die passwortgeschützten Zugangsdaten für das E-Mail Konto ihres Mannes gekannt und dieses in gleicher Weise genutzt. Man habe da nicht unterschieden, wer welches E-Mail Konto nutze. Die Klägerin hätte indes unschwer erkennen können, in welcher Weise ihr Ehemann ihren E-Mail Account nutzte und welche Mails er unter ihrem Namen an wen verschickte. Soweit die Klägerin angegeben hat, das Haus gehöre ihr und sie habe sich selbst um die Schadensmeldung und -bearbeitung gekümmert, steht auch fest, dass ihr Ehemann als Akteur in gewisser Weise eingebunden war, namentlich hatte er mit ihrem Wissen an Ortsterminen teilgenommen, Gespräche und Telefonate mit einbezogenen Unternehmen und dem Gutachter der Versicherung geführt und ersichtlich auch verhandelt. Diese und weitere Umstände ergeben sich aus den darstellenden Teilen der zur Akte gereichten Gutachten und Protokolle zu Besichtigungsterminen. Insoweit vermochte die Klägerin nicht ansatzweise zu erklären, warum die dort beschriebenen Tätigkeiten ihres Mannes fehlerhafterweise - und von ihr unbeanstandet geblieben - dokumentiert worden sein sollen. Ob hieraus auch eine Repräsentantenhaftung der Klägerin resultiert, kann in Ansehung der vorliegenden Anscheinsvollmacht zulasten der Klägerin indes offen bleiben. 4. Der der Klägerin zurechenbare Abfindungsvergleich vom 13.06./04.07.2014 ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. a) Ist in einem Abfindungsvergleich - wie im Streitfall - klar und eindeutig ausgesprochen, dass die Parteien die Sache endgültig erledigen und auch etwaige Folgeschäden mitbereinigen wollen, so ist in der Regel jede Nachforderung ausgeschlossen. Der Anspruchsteller übernimmt mit einem solchen Vergleich gerade das Risiko, dass sich auch noch künftig Schäden realisieren können. Fallen die eingetretenen Veränderungen in den vom Versicherungsnehmer übernommenen Risikobereich, so muss er grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, wie sie sich später herausstellen, die Folgen tragen. Damit ist es grundsätzlich nicht angängig, über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder eines Vergleichsirrtums noch irgendwelche zusätzlichen Rechte geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1983, Az. VI ZR 176/81; BGH, Urteil vom 25.06.1957, Az. VI ZR 178/56; OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 9 U 104/10; OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2005, Az. 13 U 25/04; OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2003, Az. 12 U 854/02; jeweils Juris). Ausnahmen hiervon sind wegen einer andernfalls unzulässigen Rechtsausübung lediglich dann zu machen, wenn aufgrund nicht voraussehbarer Spätfolgen ein krasses Missverhältnis zwischen dem erst nachträglich überschaubaren Schaden und der Abfindungssumme besteht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung eine unbillige Härte bedeuten würde (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1990, Az. VI ZR 255/89; BGH, Urteil vom 12.07.1983, Az. VI ZR 176/81; OLG Schleswig, Urteil vom 30.08.2000, Az. 4 U 158/98). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall in mehrfacher Hinsicht nicht vor. b) Zum einen lässt sich bei der Klägerin durch den Eintritt von Spät- oder Folgeschäden kein krasses Missverhältnis zwischen einem erst nachträglich überschaubaren Gesamtschaden und der Abfindungssumme feststellen. Dabei kann dahinstehen, ab einem Wievielfachen ein solches krasses Missverhältnis anzunehmen ist (vgl. zu Bezifferungen etwa BGH, Urteil vom 03.07.1984, Az. VI ZR 238/82; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2003, Az. 1 W 52/03; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.07.1999, Az. 2 U 531/99; jeweils Juris). Denn die Klägerin vermochte schon nicht mitzuteilen, welche Zahlungen von der Beklagten auf den Schadensfall im Jahr 2011 insgesamt geleistet wurden. Unstreitig hatte die Beklagte mehr als nur den Abfindungsbetrag i.H.v. 10.000 € gezahlt. Wie sich aus den zur Akte gereichten Schreiben und Protokollen ergibt, waren seinerzeit durch Drittfirmen offenbar Ortungs- und Trocknungsarbeiten sowie gewisse Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden, die von der Beklagten bezahlt wurden. In der E-Mail vom 04.07.2014 ist dementsprechend von einer „Restentschädigung“ die Rede. Auf Nachfrage des Senats bestätigte die Klägerin zwar weitere Zahlungen der Beklagten, vermochte diese indes weder zu beziffern noch bestimmten Maßnahmen zuzuordnen. Zudem ermangelt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Klägerin Folgeschäden in Millionenhöhe drohen. Auch dies hat der Senat aufzuklären versucht, wenngleich ohne Ergebnis. Schon weitere Schäden im Umfang von 30.000 € - auf diesen Betrag hat die Klägerin den Streitwert ihrer im Dezember 2021 erhobenen Klage beziffert - vermochte die Klägerin nicht zu konkretisieren; vielmehr hat sie ausdrücklich angegeben, diese Summe nicht erklären zu können. Künftige Schäden in Form von Werteinbußen an ihrem Anwesen oder notwendigen Sicherungs- und Reparaturmaßnahmen am Haus vermochte die Klägerin nicht ansatzweise zu konkretisieren. Vielmehr stellt sich der von ihr vage in den Raum gestellte Schadensbetrag „von rund 2 Millionen €“ nicht als von Tatsachen getragene Befürchtung i.S. eines worst-case-Szenarios, sondern schlicht als eine Behauptung ins Blaue hinein dar, die wie auch sonst unbeachtlich ist. Die Klägerin gesteht dies letztlich ein, wenn sie vorträgt: „Es ist zwar richtig, dass es hier um die Schäden an dem Wohngebäude der Klägerin geht und es ist auch richtig, dass das Wohngebäude einen Wert von rund 2 Millionen € haben dürfte. Aber das Wohngebäude kann nach diesseitiger Rechtsauffassung nicht mit dem Schadenswert an sich gleichgesetzt werden. Ein solcher Schadenswert, träte nur dann ein, wenn aufgrund der Wasseraustritte und Unterspülungen das Gebäude insgesamt so schadhaft geworden wäre, das ist nicht mehr nutzbar, abgerissen, etc., werden müsste. Das ist im vorliegenden Fall nicht dargetan worden.“ (Schriftsatz vom 25.01.2024, Bl. 397 d.A.) Der Senat hat dies und weitere insoweit relevante Umstände bereits mit Beschluss vom 16.12.2024 benannt und bewertet; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. c) Zum anderen behauptet die Klägerin keine Spätschäden, die von den Parteien bei Abschluss des Abfindungsvergleichs weder erwartet worden sind noch erkannt werden konnten. Entscheidend ist insoweit die Sichtweise eines objektiven Dritten als eines verständigen und redlichen Vertragspartners. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Parteien den möglichen Eintritt derartiger Spätfolgen zum Vertragszeitpunkt unter Heranziehung von Fachleuten hätten erkennen können. Maßgeblich ist im Zweifelsfall, ob der Folgeschaden nicht in dem Risikobereich liegt, den der Geschädigte mit der Abfindungserklärung übernommen hat (eingehend Nugel, Der Abfindungsvergleich in der außergerichtlichen Schadensregulierung, ZfSch 2006, 190; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.12.1965, Az. VI ZR 168/64; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2003, Az. 6 U 231/01; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.07.1999, Az. 2 U 531/99; jeweils Juris VersR 2001, 982; OLG Oldenburg VersR 2004, 64; OLG Schleswig VersR 2001, 983; BGH NJW 1997, 2488). Im Streitfall musste die Klägerin - die nach ihrem eigenen Bekunden die Schadensfeststellung, Schadensregulierung und Schadensbehebung gerade nicht ihrem Mann überlassen hatte, sondern in Eigenregie durchführte - aufgrund der Unmengen an ausgetretenem Leistungswasser schon im Zeitpunkt des Abfindungsvergleichs mit der Möglichkeit einer vollständigen Unterspülung des Gebäudes und dem Risiko von Senkungen, Verwerfungen und Verschlechterungen rechnen. So heißt es insbesondere schon im Schadensvorbericht des Gutachters Dipl.-Ing. ... vom 21.11.2011 (Anl. B1, Seite 4, Bl. 74 d.A.): „Wie bereits im Bericht der Fa. … beschrieben, ist davon auszugehen, dass das ausgetretene Trinkwasser das Erdreich unterhalb des Hauses stark unterspült hat und dieses über die Bodenplatte und das Mauerwerk aufsteigt“, sowie „Trotz des enormen Wasserverlusts konnte unsererseits keinerlei Senkungen bzw. Verwerfungen der feuchtigkeitsbedingten Ausbildungen am Betonsteinpflaster bzw. dem direkt angrenzenden Natursteinbelag der Terrasse festgestellt werden. Nach Abbau der Trocknung muss die Verschlechterung/Verbesserung des Schadensbildes weiterhin geprüft und dokumentiert werden. Eine abschließende Bearbeitung unsererseits kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen“. Die Klägerin hat bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich angegeben, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. ... schon von Anfang an gesagt hatte, dass eine erhebliche Unterspülung entstanden und auch die Statik betroffen sein könnte und das Risiko bestehe, dass das Haus im schlimmsten Fall nicht mehr zu retten sei. Damit aber war das Risiko von Folgeschaden, wie sie nach dem Vortrag der Klägerin ab 2020 sichtbar geworden sein sollen, für die Klägerin aufgrund der Äußerungen des Sachverständigen von Anfang an und umfassend erkennbar, wobei lediglich ungewiss blieb, ob derartig kapitale Schäden eintreten würden oder nicht. Dieses Risiko fiel in den Risikobereich, den die Klägerin mit der getroffenen Abfindungserklärung übernommen hatte, so dass sie sich auch bei erheblichen Folgeschäden weiterhin an dem Abfindungsvergleich festhalten lassen muss. Ohne Erfolg macht die Klägerin dabei der Beklagten zum Vorwurf, dass diese den Schadensumfang seinerzeit nicht ausreichend aufklären ließ durch den Gutachter ... und insbesondere nicht aufgeklärt habe, wie es von der Austrittsstelle des Wassers an der Giebelseite des Gebäudes zu dem weit davon entfernt - etwa in der Mitte der Längsachse des Gebäudes - aufgetreten Durchfeuchtungsschaden kommen konnte. Wie dargestellt, hat der Gutachter ... gleich von einer starken Unterspülung des Erdreichs gesprochen. Insoweit wies noch der Ehemann der Klägerin den Gutachter auf die Beschaffenheit des Erdreiches (Lehmboden) hin (vgl. Schadenvorbericht, Anl. B 1, Bl. 77 d.A.) Dass nach Trocknung weitere kostenaufwendige Maßnahmen zur Feststellung des genauen Schadensumfangs bzw. der Konkretisierung des angesprochenen Risikos von Folgeschäden unterblieben sind, beruhte letztlich auf dem abgeschlossenen Abfindungsvergleich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die weder von höchstrichterlicher noch von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts.