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Urteil

12 U 854/02

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein umfassender Abfindungsvergleich, der ausdrücklich alle Ansprüche erledigen soll, schließt spätere Nachforderungen des Geschädigten aus. • Bei der Auslegung des Vergleichs ist auf Wortlaut und Bestätigungsschreiben abzustellen; unklare ergänzende Erinnerungen des Zeugen führen nicht zur Einschränkung des Inhalts. • Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht, wenn nachträgliche gesundheitliche Verschlechterungen zu den bei Vertragsabschluss bereits erkennbaren Risiken gehören. • Die Einrede unzulässiger Rechtsausübung greift nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen Vergleichssumme und eingetretenem Schaden; hier überschreitet die Verschlechterung nicht die Opfergrenze.
Entscheidungsgründe
Verbindlichkeit umfassender Abfindungsvergleiche bei absehbaren Heilungsverläufen • Ein umfassender Abfindungsvergleich, der ausdrücklich alle Ansprüche erledigen soll, schließt spätere Nachforderungen des Geschädigten aus. • Bei der Auslegung des Vergleichs ist auf Wortlaut und Bestätigungsschreiben abzustellen; unklare ergänzende Erinnerungen des Zeugen führen nicht zur Einschränkung des Inhalts. • Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht, wenn nachträgliche gesundheitliche Verschlechterungen zu den bei Vertragsabschluss bereits erkennbaren Risiken gehören. • Die Einrede unzulässiger Rechtsausübung greift nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen Vergleichssumme und eingetretenem Schaden; hier überschreitet die Verschlechterung nicht die Opfergrenze. Der Kläger forderte Nachzahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 6. März 1996, bei dem er einen Trümmerbruch der rechten Kniescheibe erlitt. Die Haftpflicht der Beklagten war unstreitig. Am 23. Juli 1997 schlossen die Parteien in Anwesenheit des Klägers einen Vergleich, wonach die Beklagte nach Abzug bereits gezahlter Beträge weitere 4.000 DM leistete und durch Bestätigungsschreiben "alle jeweiligen Ansprüche" als erledigt gelten sollten. Später traten wieder Schmerzen und knöcherne bzw. knorpelige Komplikationen auf; es erfolgte eine Operation und eine weitere stand bevor. Der Kläger verlangte daher weiteres Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Der Vergleich ist nach seinem eindeutigen Wortlaut und dem Bestätigungsschreiben als Erledigung aller Ansprüche auszulegen; das Wort "alle" schließt nicht geregelte Forderungen aus. • Die Zeugenaussage, die sich nicht konkret an Einschränkungen der Abrede erinnerte, rechtfertigt keine Beschränkung des klaren Inhalts des Vergleichs. • Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ausgeschlossen, weil nach dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten Komplikationen bei einer Kniescheibentrümmerfraktur bereits bei Vertragsschluss absehbar waren; solche Risiken sind bei einer Kapitalabfindung vom Geschädigten zu tragen. • Bei einer Kapitalabfindung akzeptiert der Geschädigte Unsicherheiten der Prognose; der Versicherer darf sich auf die endgültige Erledigung verlassen, sodass nachträgliche, auch erheblichere Nachteile grundsätzlich nicht zum Erfolg einer Nachforderung führen. • Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung scheitert mangels Nachweises eines krassen Missverhältnisses zwischen Vergleichssumme und tatsächlichem Schaden; die bisherig gezahlten Leistungen und die vorliegende Verschlechterung überschreiten nicht die Opfergrenze. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Abfindungsvergleich vom 23. Juli 1997, bestätigt durch das Schreiben des Bevollmächtigten, hat alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte endgültig erledigt. Ein Festhalten an dem Vergleich ist dem Kläger zuzumuten, weil die nachträglichen Beschwerden und erforderlichen Operationen bei einer Kniescheibentrümmerfraktur bereits vorhersehbar waren und damit in den von ihm übernommenen Risikobereich fallen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und der Einwand unzulässiger Rechtsausübung greifen nicht; daher besteht kein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld oder Feststellung weiterer Ersatzpflichten.