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Beschluss

1 U 65/24

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:0605.1U65.24.00
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Leitsätze
1. Eine Glaubhaftmachung muss nicht erst auf Aufforderung des Gerichtes, sondern von sich aus bereits im Rahmen des Verlängerungsgesuchs erfolgen.(Rn.4) 2. Eingedenk der zeitlichen Abläufe war es dem Senat nicht möglich, diesen rechtzeitig über den Mangel seines Verlängerungsantrags in Kenntnis zu setzen, um einen vollständigen rechtzeitigen Antrag zu ermöglichen. Jeder Partei bleibt es zwar unbenommen, Fristen vollständig auszuschöpfen; die sich daraus ergebenden Risiken gehen allerdings - wie im Streitfall - zulasten der Partei.(Rn.4)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.03.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 3 O 149/21, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.246,61 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Glaubhaftmachung muss nicht erst auf Aufforderung des Gerichtes, sondern von sich aus bereits im Rahmen des Verlängerungsgesuchs erfolgen.(Rn.4) 2. Eingedenk der zeitlichen Abläufe war es dem Senat nicht möglich, diesen rechtzeitig über den Mangel seines Verlängerungsantrags in Kenntnis zu setzen, um einen vollständigen rechtzeitigen Antrag zu ermöglichen. Jeder Partei bleibt es zwar unbenommen, Fristen vollständig auszuschöpfen; die sich daraus ergebenden Risiken gehen allerdings - wie im Streitfall - zulasten der Partei.(Rn.4) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.03.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 3 O 149/21, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.246,61 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung, die er seit dem Jahr 2014 bei der Beklagten unterhält (Versicherungsschein-Nummer …, …). Der Kläger behauptet einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall Anfang Mai 2020; durch Austritt von Wasser aus dem Leitungssystem seiner Heizung soll das Parkett in seinem Wohnzimmer großflächig beschädigt worden sein. Die Beklagte wendet eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung durch verhinderte weitere Besichtigungstermine und eigenmächtigen Rückbau des Bodenbelages durch den Kläger ein und bestreitet die Kausalität eines etwaigen Leitungswasseraustritts für den Schaden, namentlich dem geltend gemachten Umfang nach; zudem erhebt sie Einwendungen gegen die Entschädigungsberechnung des Klägers. Den Schaden zeigte der Kläger der Beklagten telefonisch am 05.05.2020 an. Am 08.05.2020 wurde der Schadensbereich auf Veranlassung der Beklagten von der Firma … untersucht. Hierbei ist zwischen den Parteien streitig, ob sowie ggfl. in welchem Umfang zu diesem Zeitpunkt das Parkett bereits entfernt war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf das Terminsprotokoll des Vorderrichters zum Termin der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2024 sowie den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Vorderrichter hat der Klage nach Beweisaufnahme nur zum Teil stattgegeben. Zwar sei davon auszugehen, dass es Anfang Mai 2020 beim Kläger zu einem bedingungsgemäßen Leitungswasserschaden gekommen sei. Zudem stehe nicht fest, dass der Kläger ihn treffende Obliegenheiten in haftungsrelevanter Weise verletzt habe. Allerdings sei nur erwiesen, dass das Parkett im Wohnzimmer des Klägers in einem Bereich von ca. 4 - 8 qm durchfeuchtet und geschädigt worden sei. Nur die diesbezüglichen Reparaturkosten seien dem Kläger - zuzüglich einer Wertminderung - zu ersetzen. Vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten seien dem Kläger nicht zu erstatten. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die angefochtene Entscheidung ist ihm am 18.03.2024 zugestellt worden (zu Bl. 300 d.A.) Die Berufungsschrift ist am 18.04.2024 beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 21.05.2024, eingegangen auf dem Server der rheinland-pfälzischen Justiz gegen 16:00 Uhr, hat der Kläger beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern; im Antrag lautet es wie folgt: „Aufgrund derzeitiger unvorhergesehener Arbeitsüberlastung des Unterzeichners ist eine fristgerechte Fertigung der Berufungsbegründung nicht möglich. Es muss deshalb höflich um die beantragte Fristverlängerung gebeten werden.“ Mit Beschluss vom 22.05.2024 hat der Senat den Antrag zurückgewiesen und den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung wegen der nicht rechtzeitigen Begründung als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 03.06.2024 Stellung genommen. II. Die Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 520 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung war nicht stattzugeben, da dieser unzureichend war. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen mit Beschluss vom 22.05.2024. Die Stellungnahme des Klägers hierzu geht an den Hinweisen des Senats vorbei. Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder darauf abgestellt, dass der Kläger - respektive seine Prozessbevollmächtigten - keinen erheblichen Grund für eine Fristverlängerung i.S.v. §§ 520 Abs. 2 Satz 2, 224 Abs. 2 ZPO namhaft gemacht hat, noch darauf, dass die angezeigte Arbeitsüberlastung nicht ausreichend substantiiert worden sei. Der Senat hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, dass der Kläger den angezeigten erheblichen Grund nicht glaubhaft gemacht hat. Entgegen seiner Auffassung hätte eine solche Glaubhaftmachung nicht erst auf Aufforderung des Gerichtes, sondern von sich aus bereits im Rahmen des Verlängerungsgesuchs erfolgen müssen (vgl. nochmals BGH, Beschluss vom 15.10.2020, Az. I ZR 9/20, Rn. 16, Juris; ebenso etwa MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 520 Rn. 8 i.V.m. § 225 Rn. 4 [Stackmann]; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 224 Rn. 6). Eingedenk der zeitlichen Abläufe war es dem Senat - auch darauf ist der Kläger bereits hingewiesen worden - nicht möglich, diesen rechtzeitig über den Mangel seines Verlängerungsantrags in Kenntnis zu setzen, um einen vollständigen rechtzeitigen Antrag zu ermöglichen. Jeder Partei bleibt es zwar unbenommen, Fristen vollständig auszuschöpfen; die sich daraus ergebenden Risiken gehen allerdings - wie im Streitfall - zulasten der Partei. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.