Entscheidung
IV ZB 20/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:231024BIVZB20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:231024BIVZB20.24.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 20/24 vom 23. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch de n Vorsitzen- den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek am 23. Oktober 2024 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Be- schluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlan- desgerichts Zweibrücken vom 5. Juni 2024 aufgeho- ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah- rens wird auf 8.246,61 € festgesetzt. Gründe: I. Gegen das am 18. März 2024 zugestellte Urteil des Landge- richts hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten fristge- recht Berufung eingelegt. Mit einem am 21. Mai 2024 beim Oberlan- 1 - 3 - desgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtig- ten haben diese beantragt, die an diesem Tag ablaufende Beru- fungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 21. Juni 2024 zu ver- längern. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass aufgrund der- zeitiger unvorhergesehener Arbeitsüberlastung des sachbearbeiten- den Rechtsanwalts eine fristgerechte Berufungsbegründung nicht möglich sei. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. Mai 2024 den Fristverlängerungsant rag abgelehnt, weil es an einer Glaubhaft- machung der Arbeitsüberlastung fehle. Zugleich hat es den Kläger auf die beabsichtigte Verwerfung seiner Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. Juni 2024 einge- räumt. Mit weiterem Beschluss vom 5. Juni 2024 hat das Oberlan- desgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form - und fristgerecht eingelegte und begrün- dete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer- degerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Ver- fahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu 2 3 4 - 4 - einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutba- rer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender W eise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2024 - IV ZB 14/22, juris Rn. 6 m.w.N.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Mit der gegebe- nen Begründung durfte das Berufungsgericht das Rechtsmittel nicht wegen einer Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzu- lässig verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Es hat die Anfor- derungen an eine erstmalige Verlängerung der Berufung sbegrün- dungsfrist im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO überspannt, indem es die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags - allein - darauf ge- stützt hat, der Kläger habe den angezeigten erheblichen Grund nicht glaubhaft gemacht. a) Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungs- begründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzö- gert wird oder wenn der Ber ufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Zwar ist der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlänge- rung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Im W iedereinset- zungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer W ahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Besch luss vom 10. Oktober 2023 - XI ZB 1/23, 5 6 - 5 - NJW 2023, 3799 Rn. 11; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 - VIII ZB 31/23, NJW -RR 2024, 663 Rn. 12). Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs aber bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungs- begründungsfrist im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebli- che Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 - VIII ZB 31/23, NJW -RR 2024, 663 Rn. 13; vom 14. September 2021 - VI ZB 58/19, juris Rn. 12; jeweils m.w.N.). Zu den erheblichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift zählt insbesondere die Arbeits- überlastung des Prozessbevollmächtigten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 aaO; BVerfG NJW 2007, 3342 [juris Rn. 14]; jeweils m.w.N.). An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei ei- nem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden ( BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 aaO; vom 14. September 2021 aaO; jeweils m.w.N.). Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Fest- stellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung oder Glaubhaftmachung bedarf (BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, r+s 2011, 87 Rn. 9). Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechun g darf der Anwalt regelmäßig vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 aaO m.w.N.) . 7 - 6 - b) Von diesen Grundsätzen weicht das Berufungsgericht in ent- scheidungserheblicher W eise ab, indem es - darüber hinausgehend - verlangt hat, die Prozessbevollmächtigten des Klägers seien auch ohne entsprechende Aufforderung des Gerichts gehalten gewesen, den angezeigten erheblichen Grund glaubhaft zu machen. Eine sol- che unüblich strenge , über die von der einschlägigen Rechtspre- chung aufgestellten Voraussetzungen hinausgehende Praxis des Be- rufungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1998, 3703 [juris Rn. 10] m.w.N.) bewegt sich nicht mehr im Rahmen zulässiger, am Einzelfall orien- tierter Ermessensausübung. Auf eine solche Praxis braucht sich der Anwalt daher nicht einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, r+s 2011, 87 Rn. 7, 9; vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85, Vers R 1985, 972 [juris Rn. 7]). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Piontek Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 15.03.2024 - 3 O 149/21 - OLG Zweibrücken, Entscheidu ng vom 05.06.2024 - 1 U 65/24 - 8